Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 1132/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 119/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Da der Antragsteller den Beschluss des Sozialgerichts vollumfänglich angefochten hat, ist der Senat davon ausgegangen, dass auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten ist.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Wie das Sozialgericht schon ausgeführt hat, liegt eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII Buch – SGB XII – vor, wenn die Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Charakteristisch ist, dass die Partner einer solchen Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft: BVerfG, Urteil v. 17.11.19992, BVerfGE 87, 234 – 269, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006, L 7 SO 5441/05, FEVS 58, 234-240).
Da es sich bei diesen Voraussetzungen um innere Tatsachen handelt, müssen äußere Hinweistatsachen vorliegen, um eine solche Gemeinschaft vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung anzunehmen. Als Hinweistatsachen für das Vorliegen einer solchen Einstehensgemeinschaft kommt neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens unter anderem die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht. Wichtigstes Indiz ist die lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des zu prüfenden Zeitraumes. Bei der Bestimmung des Begriffs der lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft geht es darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften abzugrenzen. Das Vorliegen einer reinen Wohn- und Zweckgemeinschaft reicht nicht aus.
Zutreffend ist das Sozialgericht nach Gesamtwürdigung der bekannten Umstände zu der Entscheidung gelangt, dass der Kläger mit seinem langjährigen Mitbewohner in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII lebt und daher mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Partners der Bedarf des Antragstellers nicht geklärt ist. Bei der Annahme des Bestehens einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist insbesondere zu berückrücksichtigen, dass der Kläger mit seinem "Mitbewohner" nach dessen Angaben bereits seit dem Jahre 2000 in der in B belegenden Wohnung zusammen lebt. Zuvor haben der Antragsteller und der "Mitbewohner" bereits seit 1997 in S und Bin anderen Wohnungen zusammen gelebt. Dieses langjährige Zusammenleben geht allein in zeitlicher Hinsicht über das Zusammenleben in einer bloßen Wohngemeinschaft zum Zwecke der Senkung der Lebenshaltungskosten hinaus und stützt die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft.
Weiter war zutreffend zu berücksichtigen, dass auch der "Mitbewohner" über das Einkommen des Antragstellers verfügen kann, da das Renteneinkommen auf dessen Bankkonto gezahlt wird. Auch dieser Umstand rechtfertigt die Annahme eines starken Vertrauensverhältnisses und lässt den Schluss zu, dass eine Bindung besteht, die das gegenseitige füreinander Einstehen einschließt. Soweit geltend gemacht wird, dass die Überweisung des Einkommens auf das Bankkonto des Mitbewohners allein darin begründet ist, dass der Antragsteller im Hinblick auf die beabsichtigte Durchführung eines Insolvenzverfahrens über kein eigenes Bankkonto verfüge, ist dies nicht glaubhaft. Es ist schon nicht erkennbar, aus welchen Gründen bei Durchführung eines privaten Insolvenzverfahrens kein eigenes Bankkonto unterhalten werden kann oder soll. Selbst wenn der Antragsteller aus diesem Grund kein eigenes Bankkonto unterhalten sollte, erklärt dies jedenfalls nicht, aus welchen Gründen das einzige Einkommen des Antragstellers auf das Bankkonto seines "Vermieters" zu dessen Verfügung überwiesen wird. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers während des persönlichen Hausbesuchs der Mitarbeiter des Antragsgegners, dass dem Antragsteller das Betreten der Wohnräume seines Mitbewohners untersagt sei, Lebensmittel mit Namen gekennzeichnet seien, ist es nicht nachvollziehbar, dass trotz des in dieser Weise vermittelten mangelnden Vertrauensverhältnisses zwischen den langjährig Zusammenlebenden ausgerechnet dem "Mitbewohner" das Einkommen überwiesen wird.
Vielmehr spricht die Anweisung des Antragstellers, Geldzahlungen auf das Bankkonto seines Mitbewohners zu leisten, für die Annahme einer Lebenspartnerschaft, die über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und dafür, dass der Partner auch in Not- und Wechselfällen für den Antragsteller einstehen will. Bestätigt hat der Partner dies auch gegenüber dem Antragsgegner, wenn mit Erklärung vom 26. Februar 2007 angegeben wird, dass im Monat Dezember 2006 von der ihm überwiesenen Rentenzahlung nur 100,00 EUR für die Miete einbehalten worden sei, für die Monate Januar und Februar 2007 es nicht möglich gewesen sei, eine "Untermiete" einzubehalten, um dem Antragsteller nicht jegliche Grundlage zur Bestellung seines Alltages zu entziehen. Tatsächlich unterstützt der Mitbewohner daher den Antragsteller bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts.
Nach den Gesamtumständen unter Beachtung der lang andauernden Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Herrn H erscheint das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auch insofern nicht glaubwürdig, als bei der Besichtigung durch den Antragsteller angegeben worden ist, dass die Räume des Herrn H während dessen Abwesenheit in der Wohnung verschlossen seien. Es ist lebensfern, dass ein Zusammenleben auch in verschiedenen Wohnungen langjährig praktiziert wird, wenn offenbar ein Mitbewohner dem anderen misstraut und die von ihm genutzten Räume während seiner Abwesenheit verschlossen hält.
Soweit im Verfahren hierzu vorgetragen wird, dass der Antragsteller und sein Mitbewohner nicht für einander einstehen wollen, stellen sich diese Aussagen angesichts der begehrten Leistungen für den Senat als Schutzbehauptungen dar. Hinweistatsachen für das Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft kann der Antragsteller nicht mit der bloßen Behauptung begegnen, mit seinem "Hauptmieter" bestehe nur eine bloße Wohngemeinschaft und man wolle nicht füreinander einstehen. Durch die Würdigung der Gesamtumstände wird der Antragsteller auch nicht "zwangsverpartnert". Der Antragsteller verkennt, dass lediglich bei geltend gemachten Leistungsansprüchen nach dem SGB XII das Bestehen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft aus Gründen der Gleichbehandlung mit ehelichen, eheähnlichen und lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften bei der Feststellung des Bedarfs zu berücksichtigen ist (vgl.: zu den Konsequenzen des aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG - folgenden Benachteilungsverbots für die Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem LPartDisBG im Sozialhilferecht: BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, BVerfGE 105, 313 – 365, NJW, 2002, 2543-2552). Das geltende Recht knüpft an Einstandsgemeinschaften an und schafft sie nicht.
Nach alledem hat das Sozialgericht zur Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Das Beschwerdeverfahren hatte nach allem keine Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war (§ 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschuss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Da der Antragsteller den Beschluss des Sozialgerichts vollumfänglich angefochten hat, ist der Senat davon ausgegangen, dass auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten ist.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Wie das Sozialgericht schon ausgeführt hat, liegt eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII Buch – SGB XII – vor, wenn die Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Charakteristisch ist, dass die Partner einer solchen Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft: BVerfG, Urteil v. 17.11.19992, BVerfGE 87, 234 – 269, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006, L 7 SO 5441/05, FEVS 58, 234-240).
Da es sich bei diesen Voraussetzungen um innere Tatsachen handelt, müssen äußere Hinweistatsachen vorliegen, um eine solche Gemeinschaft vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung anzunehmen. Als Hinweistatsachen für das Vorliegen einer solchen Einstehensgemeinschaft kommt neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens unter anderem die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht. Wichtigstes Indiz ist die lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des zu prüfenden Zeitraumes. Bei der Bestimmung des Begriffs der lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft geht es darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften abzugrenzen. Das Vorliegen einer reinen Wohn- und Zweckgemeinschaft reicht nicht aus.
Zutreffend ist das Sozialgericht nach Gesamtwürdigung der bekannten Umstände zu der Entscheidung gelangt, dass der Kläger mit seinem langjährigen Mitbewohner in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII lebt und daher mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Partners der Bedarf des Antragstellers nicht geklärt ist. Bei der Annahme des Bestehens einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist insbesondere zu berückrücksichtigen, dass der Kläger mit seinem "Mitbewohner" nach dessen Angaben bereits seit dem Jahre 2000 in der in B belegenden Wohnung zusammen lebt. Zuvor haben der Antragsteller und der "Mitbewohner" bereits seit 1997 in S und Bin anderen Wohnungen zusammen gelebt. Dieses langjährige Zusammenleben geht allein in zeitlicher Hinsicht über das Zusammenleben in einer bloßen Wohngemeinschaft zum Zwecke der Senkung der Lebenshaltungskosten hinaus und stützt die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft.
Weiter war zutreffend zu berücksichtigen, dass auch der "Mitbewohner" über das Einkommen des Antragstellers verfügen kann, da das Renteneinkommen auf dessen Bankkonto gezahlt wird. Auch dieser Umstand rechtfertigt die Annahme eines starken Vertrauensverhältnisses und lässt den Schluss zu, dass eine Bindung besteht, die das gegenseitige füreinander Einstehen einschließt. Soweit geltend gemacht wird, dass die Überweisung des Einkommens auf das Bankkonto des Mitbewohners allein darin begründet ist, dass der Antragsteller im Hinblick auf die beabsichtigte Durchführung eines Insolvenzverfahrens über kein eigenes Bankkonto verfüge, ist dies nicht glaubhaft. Es ist schon nicht erkennbar, aus welchen Gründen bei Durchführung eines privaten Insolvenzverfahrens kein eigenes Bankkonto unterhalten werden kann oder soll. Selbst wenn der Antragsteller aus diesem Grund kein eigenes Bankkonto unterhalten sollte, erklärt dies jedenfalls nicht, aus welchen Gründen das einzige Einkommen des Antragstellers auf das Bankkonto seines "Vermieters" zu dessen Verfügung überwiesen wird. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers während des persönlichen Hausbesuchs der Mitarbeiter des Antragsgegners, dass dem Antragsteller das Betreten der Wohnräume seines Mitbewohners untersagt sei, Lebensmittel mit Namen gekennzeichnet seien, ist es nicht nachvollziehbar, dass trotz des in dieser Weise vermittelten mangelnden Vertrauensverhältnisses zwischen den langjährig Zusammenlebenden ausgerechnet dem "Mitbewohner" das Einkommen überwiesen wird.
Vielmehr spricht die Anweisung des Antragstellers, Geldzahlungen auf das Bankkonto seines Mitbewohners zu leisten, für die Annahme einer Lebenspartnerschaft, die über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und dafür, dass der Partner auch in Not- und Wechselfällen für den Antragsteller einstehen will. Bestätigt hat der Partner dies auch gegenüber dem Antragsgegner, wenn mit Erklärung vom 26. Februar 2007 angegeben wird, dass im Monat Dezember 2006 von der ihm überwiesenen Rentenzahlung nur 100,00 EUR für die Miete einbehalten worden sei, für die Monate Januar und Februar 2007 es nicht möglich gewesen sei, eine "Untermiete" einzubehalten, um dem Antragsteller nicht jegliche Grundlage zur Bestellung seines Alltages zu entziehen. Tatsächlich unterstützt der Mitbewohner daher den Antragsteller bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts.
Nach den Gesamtumständen unter Beachtung der lang andauernden Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Herrn H erscheint das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auch insofern nicht glaubwürdig, als bei der Besichtigung durch den Antragsteller angegeben worden ist, dass die Räume des Herrn H während dessen Abwesenheit in der Wohnung verschlossen seien. Es ist lebensfern, dass ein Zusammenleben auch in verschiedenen Wohnungen langjährig praktiziert wird, wenn offenbar ein Mitbewohner dem anderen misstraut und die von ihm genutzten Räume während seiner Abwesenheit verschlossen hält.
Soweit im Verfahren hierzu vorgetragen wird, dass der Antragsteller und sein Mitbewohner nicht für einander einstehen wollen, stellen sich diese Aussagen angesichts der begehrten Leistungen für den Senat als Schutzbehauptungen dar. Hinweistatsachen für das Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft kann der Antragsteller nicht mit der bloßen Behauptung begegnen, mit seinem "Hauptmieter" bestehe nur eine bloße Wohngemeinschaft und man wolle nicht füreinander einstehen. Durch die Würdigung der Gesamtumstände wird der Antragsteller auch nicht "zwangsverpartnert". Der Antragsteller verkennt, dass lediglich bei geltend gemachten Leistungsansprüchen nach dem SGB XII das Bestehen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft aus Gründen der Gleichbehandlung mit ehelichen, eheähnlichen und lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften bei der Feststellung des Bedarfs zu berücksichtigen ist (vgl.: zu den Konsequenzen des aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG - folgenden Benachteilungsverbots für die Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem LPartDisBG im Sozialhilferecht: BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, BVerfGE 105, 313 – 365, NJW, 2002, 2543-2552). Das geltende Recht knüpft an Einstandsgemeinschaften an und schafft sie nicht.
Nach alledem hat das Sozialgericht zur Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Das Beschwerdeverfahren hatte nach allem keine Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war (§ 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschuss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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