L 9 U 695/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 2076/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 695/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe für das erstinstanzlich beim Sozialgericht Konstanz unter dem Aktenzeichen S 5 U 1019/05 anhängige Sozialgerichtsverfahren, in dem er die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend macht.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer erlitt in den Morgenstunden des 1. August 2004 auf der K 7779 von L., seinem Arbeitsort, kommend auf der ca. 12 Kilometer langen Strecke nach T., seinem Wohnort, kurz vor T. in einer Kurve einen Autounfall, bei dem er ein Polytrauma mit kompletter Paraplegie infolge von Brustwirbelkörper-Frakturen, Thorax-Trauma, SH-Trauma und SA-Blutung erlitt. Am Abend zuvor, dem 31. Juli 2004, beendete der Beschwerdeführer im Restaurant M. im Schloss L. bei der V. G.-Betriebsgesellschaft mbH, wo er als Hilfskoch beschäftigt war, nach den auf Grundlage der Stempelkarte erfolgten schriftlichen Angaben seiner Arbeitgeberin vom 17. und 18. September 2004 den Dienst um 23:28 Uhr. Weiter hieß es in der Mitteilung der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz spät verlassen; dies sei aber nicht ungewöhnlich, da Bankettveranstaltungen durchgeführt würden. Im Untergeschoss des Gebäudes befände sich eine unterverpachtete Diskothek; in dieser habe sich der Beschwerdeführer nach Dienstende vermutlich aufgehalten.

Dagegen ließ der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin durch seinen Bevollmächtigten unter dem 29. Oktober 2004 erklären, er habe nach dem Ausstempeln am 31. Juli 2004 gegen 23:30 Uhr noch geduscht und sei dann - wie an jedem Abend - mit seinem Auto nach Hause gefahren, weil er am nächsten Tag wieder hätte arbeiten müssen. Obgleich er sich an nichts mehr erinnern könne, gehe er davon aus, dass sich der Unfall kurz nach dem Arbeitsende (0:50 Uhr) ereignet haben müsse.

In der von PHM Z., Polizeirevier F., unter dem 16. August 2004 verfassten und an die Staatsanwaltschaft R. adressierten Führerscheinvorausmeldung wegen Beschlagnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers und Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr (BAK-Wert: 1,64 Promille aufgrund routinemäßiger Schockraum-Diagnostik) wurde als Unfall- und Tatzeit der 1. August 2004, 7:10 Uhr vermerkt. Tags darauf wurde dem Beschwerdeführer durch Beschluss des Amtsgerichts T. (1 Gs 451/04) die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt.

In der von Polizeiobermeister S., Polizeirevier F., aufgenommenen Verkehrsunfallanzeige wurde als Unfallzeit des Beschwerdeführers ebenfalls der 1. August 2004, 7:10 Uhr vermerkt. Der Beschwerdeführer habe auf der Wiese neben dem verunfallten Auto gelegen und sei nicht ansprechbar gewesen. Der während der Fahrt nicht angegurtete Beschwerdeführer sei vermutlich aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit und unter Alkoholeinfluss in einer langgezogenen unübersichtlichen Linkskurve auf trockener Fahrbahn nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und habe sich auf der Wiese überschlagen. Der Unfall sei von drei namentlich mit Anschriften benannten Augenzeugen gemeldet worden, die sich zum Unfallzeitpunkt auf einem nahe gelegenen Wanderparkplatz befunden und den Unfall beobachtet hätten. Nach den Zeugenangaben sei außer dem Beschwerdeführer keine weitere Person im Fahrzeug oder in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs zu sehen gewesen.

Mit Bescheid vom 25. November 2004 lehnte die Beschwerdegegnerin es ab, das Unfallereignis vom 1. August 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zwar seien auch Wegeunfälle versichert; seit Arbeitsende um 23:28 Uhr und Unfallereignis auf der Heimfahrt um 7:10 Uhr seien mehr als sieben Stunden vergangen gewesen. Damit sei von keinem zusammenhängendem Weg von dem Tätigkeitsort zum Wohnort mehr auszugehen. Eigenwirtschaftliche Unterbrechungen von mehr als zwei Stunden führten zum endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes. Zudem habe eine auf Alkoholeinwirkung zurückzuführende Fahruntüchtigkeit vorgelegen, die ebenfalls einen rechtlich wirksamen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ausschließe.

Den dagegen unter dem 15. Dezember 2004 ohne Angabe von Gründen erhobenen Widerspruch wies die Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 als unbegründet zurück.

Am 26. April 2005 erhob der Beschwerdeführer dagegen Klage zum Sozialgericht Konstanz und beantragte in der Folge auch Prozesskostenhilfe unter Vorlage einer Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Zur Begründung ließ er ausführen: Er habe auf dem direkten Nachhauseweg von der Arbeit einen versicherten Wegeunfall erlitten. Entschieden bestritten werde, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Arbeit privat in der im Hause befindlichen Diskothek aufgehalten habe. Im M. gebe es überhaupt keine Diskothek; der Beschwerdeführer sei in der Diskothek auch nicht gesehen worden. Der Beschwerdeführer gehe weiter davon aus, dass sich der Pkw-Unfall kurz nach seinem Arbeitsende ereignet haben müsse. Auch in der Ermittlungsakte sei nur festgehalten, dass erste Hilfe leistende Zeugen des Verkehrsunfalls die Polizei verständigt hätten, weil der Beschwerdeführer mit dem Rücken auf der Wiese gelegen habe. Dagegen sei der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen, dass die Zeugen den Verkehrsunfall selbst tatsächlich wahrgenommen hätten; insofern fehle es der Dokumentation einer genauen Unfallschilderung durch die Zeugen. Im Übrigen sei die von der Beschwerdegegnerin pauschal gezogene Unterbrechungsgrenze von zwei Stunden als Grenze für die Lösung vom Betrieb nicht haltbar. Schließlich stehe auch die Trunkenheit des Beschwerdeführers dem Versicherungsschutz nicht entgegen, weil sie nicht die alleinige Unfallursache gewesen sei, sei doch in der Ermittlungsakte dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an einer sehr kurvigen und unübersichtlichen Stelle des Straßenverlaufs die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe.

Durch Beschluss vom 27. Dezember 2006 wies das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der erhobenen Klage ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus: Der Unfall des Beschwerdeführers habe sich erst über sechs Stunden nach Beendigung der Arbeitstätigkeit ereignet; deshalb sei ein Arbeitswegeunfall zu vereinen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstätte - nach seinen Angaben - spätestens um 0:50 Uhr verlassen. Für die Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnung von ca. 12 Kilometern sei eine Fahrzeit von etwa 20 Minuten zu veranschlagen. Zwar sei ungeklärt, was der Beschwerdeführer nach dem Verlassen seiner Arbeitsstätte gemacht habe. Darauf komme es aber auch nicht entscheidungserheblich an. Bereits der Umstand, dass sich der Unfall erst mehrere Stunden nach Arbeitsende ereignet habe, genüge um einen entschädigungspflichtigen Wegeunfall auszuschließen. Die von der Rechtsprechung entwickelte und von der Beklagten angewandte Unterbrechungsgrenze von zwei Stunden als Grenze für die Lösung vom Betrieb sei in keiner Weise zu beanstanden. Auf die beim Beschwerdeführer zusätzlich vorliegende Alkoholisierung komme es deshalb nicht mehr an.

Gegen den der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2006 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 29. Januar 2007 mit der Begründung erhobene Beschwerde, der streitbefangene Unfall habe sich nicht sechs Stunden nach Arbeitsende ereignet. Der Beschwerdeführer gehe vielmehr davon aus, dass sich der Unfall kurz nach Arbeitsende ereignet habe, weil er die Arbeitsstätte gegen 0:50 Uhr verlassen habe, was zwei namentlich benannte Zeugen bestätigen könnten. Der vom Beschwerdeführer angenommene Unfallzeitpunkt werde auch durch Aussagen der "Unfallzeugen" nicht widerlegt. Der Ermittlungsakte sei nämlich nicht zu entnehmen, dass diese Personen den Unfall tatsächlich wahrgenommen hätten. Insofern fehle es an der Dokumentation einer genauen Schilderung des Unfalls. Damit sei Fakt, dass es sich bei diesen Personen nicht um Augenzeugen des Unfalls handeln könne. Das Sozialgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 5. Februar 2007 nicht abgeholfen und sie am 8. Februar 2007 dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Dezember 2006 aufzuheben und ihm zur Durchführung des beim Sozialgericht Konstanz anhängigen Klageverfahrens - S 5 U 1019/05 - ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., L., zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die bei der Beschwerdegegnerin geführten Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, die Akten des Sozialgerichts Konstanz - S 5 U 1019/05 und S 5 U 2076/05 PKH-A - sowie die Senatsakten ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren S 5 U 1019/05 Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - neben Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung - voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt, d.h. bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss mit gewisser Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das Klage- oder Berufungsbegehren begründet sein kann (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Beschwerde des bedürftigen Beschwerdeführers ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII -, für das am 1. August 2004 stattgehabte Unfallereignis, ist das Klagebegehren - wie vom Sozialgericht zutreffend angenommen, bislang ohne Aussicht auf Erfolg. § 8 Abs. 2 Nr. 1 GB VII erweitert den Kreis der versicherten Tätigkeiten um das Zurücklegen von Wegen nach und vom Ort der Tätigkeit, sofern diese Wege mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen. Zu dem am 1. August 2004 stattgehabten Unfallereignis kam es zwar auf einem direkten Weg vom Arbeitsort des Beschwerdeführers in L. zu seinem Wohnort in T ... Es ist aber nach dem bisherigen Erkenntnisstand unwahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 1. August 2004 mit seinem Pkw konkret zurückgelegte Wegstrecke mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt. Dagegen sprechen insbesondere die polizeilichen Aufzeichnungen in der Verkehrsunfallanzeige vom 1. August 2004. Darin ist als Unfallzeitpunkt der 1. August 2004, 7:10 Uhr vermerkt, also der Zeitpunkt als die in dem Polizeiprotokoll namentlich benannten Augenzeugen des Unfallgeschehens, Rettungsdienst und Polizei verständigt haben. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass diese Zeugen, die sich laut polizeilicher Verkehrsunfallanzeige zum Unfallzeitpunkt auf einem Wanderparkplatz in Nähe des Unfallgeschehens aufgehalten haben, nicht einzeln vernommen worden sind. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Mutmaßung, der Ermittlungsakte sei nicht zu entnehmen, dass die dort benannten Zeugen den Unfall tatsächlich wahrgenommen haben, weil es an der Dokumentation einer genauen Schilderung des Unfalls im polizeilichen Protokoll fehle, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Die bislang fehlende amtliche Dokumentation genauer Zeugenaussagen, besagt doch nichts über das, was die Zeugen wann und wo selbst wahrgenommen haben. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst keine inhaltlich substantiierten abweichenden Angaben zu den im polizeilichen Protokoll der Verkehrsunfallaufnahme konkret vermerkten Feststellungen geltend macht der machen kann. Mit anderen Worten, bisher trägt der Beschwerdeführer insoweit ohne jede Tatsachengrundlage "ins Blaue hinein" vor.

Auch der weitere Beschwerdevortrag, zwei andere Zeugen könnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2004 gegen 0:50 Uhr seine Arbeitsstätte verlassen habe, vermag dem Begehren des Beschwerdeführers nicht weiterzuhelfen. Denn selbst man einen Aufbruch des Beschwerdeführers an seiner Arbeitsstelle am 1. August 2004 um 0:50 Uhr unterstellt, bleibt - wie vom Sozialgericht völlig zutreffend erkannt - ein zwischen diesem Zeitpunkt und dem Auffinden des verunfallten Klägers um 7:10 Uhr liegender Zeitraum von mehr als sechs Stunden ungeklärt. Während dieser sechs Stunden zwischen Arbeitsende und Unfallereignis ist es nach dem derzeit allein maßgeblichen, bisher vorliegenden Aktenmaterial aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Unterbrechung des Arbeitsweges gekommen, die zu einer endgültigen Lösung vom Betrieb und damit von der versicherten Tätigkeit geführt hat. Ob es zu einer Lösung vom Betrieb gekommen ist, beurteilt sich nach der Dauer der Unterbrechung; auf den Grund für die Unterbrechung oder die Art der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Versicherten kommt es dabei regelmäßig nicht an (vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, 2. Aufl., 2004, § 8 Rn. 182 m. w. N. der Rechtsprechung). Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 49, 16 (18); 50, 100 (103); 55, 141 (143), 62, 100 (101)) zieht die zeitliche Grenze für die Lösung vom Betrieb regelmäßig bei einer Unterbrechung von zwei Stunden (zustimmend: Schmitt, SGB VII, Kommentar, 2. Aufl., 2004, § 8 Rn. 182; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Loseblatt, § 8 Rn. 247 und Hauck/Keller, Sozialgesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, § 8 Rn. 264). Dabei gilt die 2-Stunden-Grenze auch dann, wenn der Versicherte nach der Beendigung seiner versicherten Tätigkeit den Heimweg nicht sofort antritt, sondern zunächst einer anderen Beschäftigung nachgeht (vgl. BSG, Breithaupt 1980, 945). Dem folgt der Senat nach eigener Überzeugungsbildung. Diese regelmäßige zeitliche Grenze von zwei Stunden hat der Beschwerdeführer vorliegend angesichts eines Weges vom Arbeits- zum Wohnort von nur 12 Kilometern mit einer direkten Fahrzeit von deutlich weniger als 30 Minuten im zugrunde gelegten Zeitintervall zwischen 0:50 Uhr und 7:10 Uhr ganz erheblich überschritten. Da er keine Angaben darüber machen kann, was sich in diesem Zeitintervall ereignet hat und Zeugen oder andere Beweismittel für diesen Zeitraum ebenfalls nicht benannt worden sind, entbehrt seine Annahme, der Unfall müsse sich bald nach 0:50 Uhr ereignet haben, einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Bei alledem ist - ohne das es entscheidungserheblich darauf ankommt - schließlich nach allgemeiner Lebenserfahrung zu berücksichtigen, dass hätte sich der Unfall - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - bereits kurz nach 0:50 Uhr (dem spätesten Zeitpunkt des Verlassens seiner Arbeitsstätte) ereignet, der schwer verletzte, an den Folgen eines Polytraumas leidende Beschwerdeführer wohl kaum ohne jede medizinische Versorgung bis zum Eintreffen von Polizei und Rettungskräften in der Zeit kurz nach 7:10 Uhr hätte überleben können.

Ein Unfallversicherungsschutz entfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann, wenn mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die alkoholbedingte Fahruntüchigkeit des Beschwerdeführers die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war. Eine solche ist in der Regel bei absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK von 1,1 Promille oder mehr) anzunehmen. Beim Beschwerdeführer lag der BAK-Wert nach Aktenlage bei 1,64 Promille. Dieser Wert spricht darüber hinaus auch gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich unmittelbar nach Arbeitsende auf den Heimweg begeben. Denn dieser BAK-Wert setzt voraus, dass der Beschwerdeführer größere Mengen Alkohol konsumiert hat. Hinweise darauf, dass er den Alkohol schon während der Arbeitszeit konsumiert hat, sind nicht vorhanden.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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