L 9 U 2269/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 9319/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 2269/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antragsteller wird ratenlose Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. K., S., beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.01.2007 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2006 und 12. Juni 2006 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichten Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (künftig: Antragsteller) wendet sich gegen die sofortige Vollziehung von den Zeitraum der Umlagejahre 2001 bis 2003 betreffenden Beitragsbescheiden.

Der 1935 geborene Antragsteller, ein Malermeister, der seit dem 1. Juni 2001 Altersrentner ist, war von 1972 bis 1983 mit seinem Malergeschäft als Einzelunternehmer Mitglied der Antragsgegnerin unter der Mitgliedsnummer ... Vom 1. August 1983 bis zum 23. Mai 2001 bestand bei der Antragsgegnerin unter der Mitgliedsnummer ... die Mitgliedschaft der "H. GmbH", die sich später - 1994 - in "R. GmbH" umfirmierte, die einen Malerbetrieb zum Gegenstand hatte und deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Antragsteller war. Als solcher war der Antragsteller gleichzeitig bei der Antragsgegnerin freiwillig unfallversichert. Die Mitgliedschaft der "R. GmbH" bei der Antragsgegnerin endete nach den Angaben im von der Antragsgegnerin unter der Mitgliedsnummer ... ausgefertigten "Bescheid über das Ende der Zuständigkeit" vom 21. Juni 2001 am 23. Mai 2001, weil das Unternehmen dauernd eingestellt und von der Gewerbesteuer abgemeldet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt ende auch eine eventuelle Unternehmerversicherung bzw. freiwillige Versicherung.

Unter dem 17. November 2004 benachrichtigte die Landeshauptstadt die Antragsgegnerin von einer zum 2. November 2004 angezeigten Gewerbeummeldung des Antragstellers wegen Betriebsverlegung zum 1. September 2004. Mit weiterer Mitteilung der Landeshauptstadt vom 18. Januar 2005 führte die Gewerbebehörde aus, der Antragsteller habe seit dem 1. August 1983 als Selbständiger ein Maler- und Gipsergeschäft mit Gerüstbau auf seinen Namen angemeldet. Im abschließenden Hinweis der letztgenannten Mitteilung hieß es allerdings einschränkend, "für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft" werde "keine Gewähr übernommen". Einer weiteren Mitteilung vom 1. Februar 2005 zufolge sollte die Ummeldung zum 1. Januar 2005 erfolgen.

Bereits unter dem 10. Januar 2005 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Fragebogen zu seiner unternehmerischen Tätigkeit übersandt. In dem am 4. Februar 2005 bei der Antragsgegnerin ausgefüllt eingegangenen Fragebogen, gab der Antragsteller an, sein Unternehmen als Malerbetrieb am 1. Januar 2005 als Rentner nebenberuflich begonnen zu haben. Im Unternehmen seien keine Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antragsgegnerin sei er bereits von 1982 bis 2000 als Unternehmer unter der Nr ... zugehörig gewesen.

Zu den Akten der Antragsgegnerin wurde eine Kopie aus den Beitragsakten ... mit einem Vermerk vom 12. Januar 1984 genommen, wonach laut tel. Auskunft der Stadtverwaltung Stuttgart die Firma F. R. dort seit dem 1. August 1983 mit Gipser- und Malergeschäft gewerberechtlich angemeldet sei. In dem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 14. November 2005 auf der Kopie aus den Beitragsakten hieß es wörtlich:

"Betrieb wurde unter ... ab 1.8.1983 als "H. GmbH" (später "R. GmbH") aufgenommen."

Tags darauf teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller schriftlich mit, "die unter der Mitgliedsnummer ... bestandene Versicherung wurde vom 1.1.1984 bis 23.5.2001 beitragsfrei auf die Tätigkeit in der Einzelfirma "R. F." (Mitgliedsnummer: ...) ausgedehnt."

Ebenfalls unter dem 15. November 2005 adressierte die Antragsgegnerin an den Antragsteller einen unter der neuen Mitgliedsnummer ... ausgestellten "Bescheid über Zuständigkeit, Beitragsvorschuss und Veranlagung". Darin stellte die Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit für das vom Antragsteller begonnene Unternehmen ab dem 1. August 1983 fest. Darüber hinaus setzte sie den Beitragsvorschuss für das laufende Geschäftsjahr auf 560 Euro fest und veranlagte das Unternehmen im Unternehmenszweig Malerarbeiten unter der lfd. Nr. 12 in der Gefahrenklasse 4,0.

Daraufhin teilte der Antragsteller unter dem 8. Dezember 2005 der Antragsgegnerin mit, an einer Unfallversicherung nicht interessiert zu sein. Er sei seit 2001 Rentner und habe den Malerbetrieb nicht abgemeldet, weil er ab und zu noch kleinere Arbeiten bei seinen Kunden tätige. In der Folge bestätigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 3. Januar 2006, auf seinen Antrag ende die freiwillige Versicherung mit Ablauf des Monats Dezember 2005.

Für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 erhob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sodann mit unter der Mitgliedsnummer ... gekennzeichnetem Bescheid vom 19. Januar 2006 Beiträge in Höhe von insgesamt 2.152,88 Euro (237,76 Euro für 2001, 394,88 Euro für 2002, 422,96 Euro für 2003, 531,78 Euro für 2004 und 565,50 Euro für rückständige Beiträge und andere Forderungen). Zur Begründung des dagegen am 2. Februar 2006 erhobenen Widerspruchs führte der Antragsteller aus, dass er bis zur Insolvenz der R. GmbH, Mitgliedsnummer ..., nach Insolvenzantrag vom 15. März 2001 im späteren Frühjahr 2001 deren Geschäftsführer gewesen sei. Die R. GmbH sei damals bei der Handwerkskammer angemeldet und im Handelsregister gelöscht worden. Daraufhin sei ihm von der Antragsgegnerin unter dem 21. Juni 2001 mitgeteilt worden, dass deren Zuständigkeit für die R. GmbH und die freiwillige Unfallversicherung für ihn selbst zum 23. Mai 2001 geendet habe. Weil er nur eine geringfügige Rente erhalte, habe er unter seinem Namen bei der Handwerkskammer Stuttgart eine Malerfirma angemeldet, um kleine Aufträge als Aufbesserung zur Rente ausführen zu können. Er bitte um Stornierung des Beitragsbescheids.

Unter dem 28. März 2006 machte die Antragsgegnerin den Antragsteller sodann darauf aufmerksam, dass er bereits seit dem 1. August 1983 als Einzelunternehmer gewerberechtlich gemeldet gewesen sei, dies ihr aber nie mitgeteilt habe. Sie, die Antragsgegnerin, habe davon erst im Dezember 2004 Kenntnis erlangt. Bis zum 31. Dezember 2003 habe der Antragsteller als ihr zugehöriger Unternehmer noch der Unternehmerpflichtversicherung unterlegen, so dass er bis dahin kraft Satzung automatisch versichert gewesen sei. Nachdem der Antragsteller aber bis zur Insolvenz im Frühjahr 2001 über die R. GmbH freiwillig gesetzlich unfallversichert gewesen sei, habe der Versicherungsschutz bis zur GmbH-Abmeldung beitragsfrei auf seine Tätigkeit in der Einzelfirma ausgedehnt werden können. Ab dem 24. Mai 2001 sei der Versicherungsschutz aber unter der neuen Mitgliedsnummer ... nunmehr beitragspflichtig fortzuführen gewesen. Eine rückwirkende Beendigung der Unternehmerversicherung auf einen Zeitpunkt vor deren Kündigung durch den Antragsteller im Dezember 2005 sei gesetzlich nicht möglich.

Mit weiterem unter der Mitgliedsnummer ... gekennzeichnetem Bescheid vom 19. April 2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller in der Folge auf für das Umlagejahr 2005 eine Beitragsforderung in Höhe von 601,91 Euro zu leisten. Damit bestehe einschließlich rückständiger Beiträge ein Saldo von 2.194,79 Euro. Gleichzeitig beantragte die Antraggegnerin die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Nachdem der Antragsteller sowohl bei der Antragsgegnerin als auch beim zuständigen Obergerichtsvollzieher der Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die verschiedenen Mitgliedsnummern in den Bescheiden vom 21. Juni 2001 einerseits und vom 19. April 2006 andererseits widersprochen hatte, nahm die Antragsgegnerin den Zwangsvollstreckungsantrag unter dem 8. Juni 2006 zurück.

Vier Tage später, am 12. Juni 2006, verfügte die Antragsgegnerin unter der Mitgliedsnummer ... unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 19. Januar 2006 aber neue Beitragsbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 und 2004. Mit diesen forderte sie den Antragsteller zur Zahlung von 2.231,57 Euro auf. Zur Erläuterung des Beitragsbescheids vom 19. Januar 2006 erklärte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juli 2006 dazu: Der Beitragsbescheid vom 19. Januar 2006 sei im Wesentlichen zu Recht ergangen. Einzig die für den Zeitraum vom 24. Mai bis 31. Dezember 2001 maßgebliche Versicherungssumme sei auf den zu dieser Zeit geltenden Mindestsatz herabzusetzen gewesen (Beitrag für 2001: 228,24 Euro statt 237,76 Euro). Der entsprechend berichtigte Bescheid werde anliegend beigefügt. Der Gesamtrückstand des Antragstellers belaufe sich auf 2.231,57 Euro. Dieser Betrag teile sich wie folgt auf:

- Unternehmerversicherungsbeitrag 2001 228,40 Euro - Unternehmerversicherungsbeitrag 2002 394,88 Euro - Unternehmerversicherungsbeitrag 2003 422,96 Euro - Unternehmerversicherungsbeitrag 2004 531,78 Euro - Unternehmerversicherungsbeitrag 2005 601,91 Euro - Säumniszuschlag 2005 5,50 Euro - Vollstreckungskosten 46,30 Euro.

Weiter hieß es: Eine rückwirkende Befreiung von der Unternehmerversicherung sei aufgrund des gewährten Versicherungsschutzes nicht möglich. Es werde darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung erneut Auftrag zur Zwangsvollstreckung zu erteilen sei. Sollte weiter eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch gewünscht werden, werde die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuss vorgelegt werden.

Unter dem 27. Oktober 2006 beantragte die Antragsgegnerin erneut die Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von nunmehr 2.255, 67 Euro.

Am 6. Dezember 2006 ließ der Antragsteller erneut Widerspruch gegen den "Bescheid vom 19.4./3.7.2006" erheben und vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart beantragen. Zur Begründung führte er aus, die Beitragsforderungen seien rechtswidrig. Ihm werde unterstellt, neben der R. GmbH eine weitere Firma R. (Privat GbR) betrieben zu haben, die angeblich bei der Antragsgegnerin nicht gemeldet gewesen sei. Fakt sei aber, dass er bis zur Übernahme der Firma H. als Malermeister in alleiniger Person selbständig gewesen sei und keine Leute beschäftigt habe. Dem entsprechend sei er nach den damaligen Statuten der Antragsgegnerin von der Meldung von Lohnnachweisen befreit gewesen. Die Firma H. habe er damals formlos übernommen; die Antragsgegnerin sei darüber informiert worden, so dass die Meldungen an sie, wahrscheinlich mit gleicher Mitgliedsnummer - ... - übergangslos weitergelaufen seien. Der Umstand, dass bei Anmeldung der "H. GmbH" 1983 die bisherige Einzelfirma des Antragstellers nicht aus dem Register gelöscht worden sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Die neue BG-Mitgliedsnummer - ...- tauche erstmals 2006 auf Schreiben der Antragsgegnerin auf. Durch den Vollzug der Zwangsvollstreckung drohe ihm im Hinblick auf seine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte. Die Sache sei zudem eilbedürftig, weil der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf den 28. Dezember 2006 bestimmt habe.

Daraufhin nahm die Antragsgegnerin den Zwangsvollstreckungsauftrag am 12. Dezember.2006 zurück. Unter dem 21. Dezember 2006 nahm sie den Beitragsbescheid vom 19. Januar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juni 2006 bezüglich des Jahres 2004 und den Beitragsbescheid vom 19. April 2006 für das Jahr 2005 zurück. Der Antragsteller sei aber seit dem 1. August 1983 ununterbrochen mit einem Einzelunternehmen gewerberechtlich gemeldet, sodass er nach Wegfall seiner freiwilligen Versicherung als GmbH-Geschäftsführer zum 23. Mai 2001 im Zeitraum vom 24. Mai 2001 bis zum 31.12.2003 der von der Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2003 unterhaltenen satzungsmäßigen Pflichtversicherung unterfallen sei.

Anlässlich der Erörterung des Sachverhalts vor dem Sozialgericht am 5. Januar 2007 legte der Antragsteller ein auf den 4. November 1983 datierendes an den Notar M. gerichtetes Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Q. vor. Darin erläuterte Dr. Q., dass es im Zusammenhang mit der Übernahme des Betriebs von Werner H. und der Eintragung der GmbH zu Unklarheiten gekommen sei. Ferner legte der Antragsteller u. a. eine am 13. August 1976 angelegte und bis zum 23. Mai 1984 geführte "Ersatzkarteikarte" der Handwerkskammer Stuttgart Nr ... vor, in der mit handschriftlichem Vermerk die Firma H. GmbH als "BN" (wohl Betriebsnachfolger) der vom Antragsgegnerin seit August 1972 allein geführten Einzelfirma R., F., Handwerk Maler und Lackierer eingetragen ist. Die Einzelfirma wurde am 22. Mai 1984 gelöscht. Des Weiteren legte der Antragsteller eine Gewerbe-Abmeldung der Gründungs-Gesellschaft der Fa. H. GmbH (Datum der Betriebsaufgabe 18. Januar 1984) und eine Gewerbeanmeldung der H.-GmbH Maler- und Gipserbetrieb (Beginn der angemeldeten Tätigkeit 19. Januar 1984) bei der Landeshauptstadt Stuttgart vor.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 lehnte das Sozialgericht Stuttgart (S 9 U 9319/06 ER) den Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den "Beitragsbescheid der Antragsgegnerin "vom 19.04./03.07.2006" anzuordnen. Zur Begründung hieß es: Der zulässige Antrag könne in der Sache keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestünden keine ernstliche Zweifel, weil der Antragsteller aufgrund des von ihm geführten Einzelunternehmens in der Zeit vom 1. August 1983 bis zum 31. Dezember 2003 bei der Antragsgegnerin als Unternehmer pflichtversichert gewesen sei. Die Unternehmerpflichtversicherung bilde innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung eine eigene Versicherungssparte, hinsichtlich derer dem Gesetzgeber aufgrund der komplexen sozialpolitischen Gesichtspunkte ein sehr weiter Ermessensspielraum zukomme. Dieser Spielraum sei vorliegend auch durch die Satzung der Antragsgegnerin nicht überschritten worden. Es sei weiter unzweifelhaft, dass das Einzelunternehmen des Antragstellers seit dem 1. August 1983 angemeldet gewesen sei. Ob die Anmeldung des Gewerbes lediglich versehentlich oder im Zuge der Übernahme des Einzelunternehmens von Werner H. erfolgt sei und aus welchen Gründen das Gewerbe sodann nicht abgemeldet worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass das Gewerbe vom Antragsteller nicht abgemeldet worden sei. Eine andere Beurteilung rechtfertigten auch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht. Insbesondere der Auszug aus der Handwerksrolle vermöge die gewerberechtliche Anmeldung des Einzelunternehmers F. R. nicht zu widerlegen. Soweit der Antragsteller die Befreiung von der Versicherungspflicht hätte beantragen können, sei entscheidend, dass Voraussetzung dafür eine Anmeldung gegenüber der Antragsgegnerin gewesen wäre. Habe der Unternehmer – wie hier – aber diese Anzeige unterlassen, müsse er auch die Folgen der unterlassenen Anmeldung tragen und könne sich deshalb auch nicht mehr auf die Befreiungsmöglichkeit berufen. Im Übrigen sei eine rückwirkende Befreiung von einer ordnungsgemäß über Gewerbeanmeldung begründeten Unternehmerversicherung nicht möglich. Nach alledem stehe nach summarischer Prüfung fest, dass der Antragsteller ordnungsgemäß in die Unternehmerpflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2003 einbezogen gewesen sei. Bezüglich der Beitragsjahre 2004 und 2005 habe die Antragsgegnerin die Bescheide aufgehoben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide für die Beitragsjahre 2001 bis 2003 beständen nicht. Die Vollziehung der Bescheide begründe auch keine unbillige Härte; den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers sei durch die Gewährung von Ratenzahlung Rechnung zu tragen. Der Beschluss ging den Bevollmächtigten des Antragstellers am 2. Februar 2007 zu.

Am 2. März 2007 hat der Antragsteller Beschwerde beim Sozialgericht Stuttgart eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 26. April 2007 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 7. Mai 2007 dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer trägt vor, der angefochtene Beschluss stütze sich maßgeblich auf die Auskunft aus der Gewerbedatei, deren EDV-Eintragungen durch systematische Überschreibungen gekennzeichnet sei. Dies könne von den Mitarbeitern des Amtes für öffentliche Ordnung, Stuttgart, B. und K. als Zeugen bestätigt werden; Zeugenbeweis werde angeboten. Aus den vorgelegten Dateiausdrucken gehe hervor, das zwischenzeitlich Texte älteren Datums ganz oder teilweise gestrichen oder ältere Einträge mit neuen Daten vermischt worden seien. Dazu sei weiter anzumerken, dass 1983 gemäß Handwerksordnung ein Malermeister keine Gipserarbeiten hätten ausführen dürfen; dies sei erst durch eine neue Handwerksordnung Mitte der 90er Jahre ermöglicht worden. Auch dieser Umstand zeige, dass die ursprünglichen Eintragungen durch Überschreibungen abgeändert worden seien. Aus den Unterlagen der Handwerkskammer Stuttgart ergebe sich, dass sämtliche Behörden und Ämter von der Übernahme des Einzelgewerbebetriebes W. H. mit Sitz in der B. Str ... durch den Antragsteller gewusst hätten; es werde beantragt, die Akten der Handwerkskammer beizuziehen. Diese Rechtsauffassung der Antragstellers lasse sich auch durch eine Auskunftsanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg belegen, die ergeben werde, dass die bei ihm damals tätigen Mitarbeiter bereits seit August 1983 tätig gewesen seien und die Beiträge für die Altersvorsorge von der "H. GmbH i.G." gezahlt worden seien. Dass es einen neben der H. GmbH i.G. bestehenden Einzelgewerbebetrieb des Antragstellers in der Zeit zwischen 1983 und 2005 nicht gegeben habe, werde durch Zeugnis der Zeugen Dr. Q., Bo., Wü. und Wi. unter Beweis gestellt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K., S., zu bewilligen, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2007 -S 9 U 9319/06 ER- aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2006 und 12. Juni 2006 anzuordnen, und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten beider Verfahrenszüge einschließlich der Kosten für das Widerspruchsverfahren aufzuerlegen und festzustellen, dass anwaltliche Hilfe schon im Widerspruchsverfahren erforderlich und geboten war.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene Satzung der Antragsgegnerin hat dem Senat ebenso vorgelegen, wie die Behördenakten (1 Band), die Akten des Sozialgerichts im erstinstanzlichen Verfahren (S 9 U 9319/06 ER) und die Akten des Senats.

II.

Die form- und fristgemäß nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es sprechen nämlich mehr Gründe dafür als dagegen, dass die noch streitgegenständlichen angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2006 und vom 12. Juni 2006 rechtswidrig sind, weshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinn der im Rahmen des § 86 b Abs 1 Nr. 2 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG bestehen. Maßgebend für diese Beurteilung ist die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist zweifelhaft.

1. Die angefochtenen Beitragsbescheide dürften nach summarischer Prüfung der Rechtslage schon an formalen Mängeln leiden. Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller in der Zeit zwischen Januar 2006 und Juni 2006 - und zwar am 19. Januar, am 19. April und am 12. Juni - nach der dem Senat vorliegenden Aktenlage allein drei, den streitigen Zeitraum zwischen 2001 und 2005 betreffende Beitragsbescheide adressiert, mit denen fortwährend steigende Beitragsforderungen - 2.152,88 Euro am 19. Januar 2006, 2.194,79 Euro am 19. April 2006 und 2.231,57 Euro am 12. Juni 2006 - geltend gemacht worden sind. Der Sache nach handelt es sich bei den drei Bescheiden um Erweiterungsbescheide, die den jeweils vorausgehenden Bescheid in sich aufnehmen und ergänzen. Die den ineinandergreifenden Bescheiden zugrundeliegenden Berechnungen sind aber im Einzelnen auf der Grundlage des jeweils einzelnen Bescheids betrachtet, aus sich heraus nicht hinreichend nachvollziehbar. Verständlich werden die einzelnen den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Berechnungen erst durch die Ausführungen im Erläuterungsschreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2006.

Damit dürften die Bescheide das gesetzlich in § 33 Abs. 1 SGB X verankerte Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit verletzen. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht dabei aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner nach Maßgabe von § 39 SGB X erforderlichen Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 3. Dezember 2003, NVwZ 2004, 878 [880] und Urteil vom 25. April 2001, BVerwGE 11,160 [166 ff.] zur Parallelvorschrift des § 37 Abs. 1 VwVfG). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, BVerwGE 84, 335 [338]).

2. Vor allem aber materiell-rechtlich begegnen die angefochtenen Bescheide nicht unerheblichen Bedenken, die sich vor allem auf die Zentralthese der Antragsgegnerin beziehen, der Antragsteller sei aufgrund eines von ihm geführten Einzelunternehmens seit dem 1. August 1983 bei ihr als Unternehmer pflichtversichert gewesen, wobei diese wegen der bis zum 23. Mai 2001 bestehenden freiwilligen Unternehmerversicherung beitragsfrei gewesen sei. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Versicherungsschutz nach dem damals gültigen § 543 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung -RVO- (jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch -SGB VII-) in Verbindung mit der damals geltenden Satzung der Antragsgegnerin als Unternehmerversicherung ordnungsgemäß begründet worden ist. Die Antragsgegnerin stellt dazu nach § 45 Abs. 3 ihrer seit dem 1. Januar 1998 geltenden Satzung darauf ab, dass die Versicherung mit dem Tag nach Eingang der Mitteilung gemäß § 192 Abs. 1 SGB VII - (damals § 661 RVO) - bei der BG oder mit dem Tag nach Eingang der Anzeige nach § 14 Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde beginnt. Ob dies auch nach der am 1. August 1983 geltenden Satzung der Antragsgegnerin so war, entzieht sich der Kenntnis des Senats und wird im Widerspruchsverfahren und sodann ggf. im Hauptsacheverfahren erster Instanz aufzuklären sein. Aber selbst unterstellt, es wäre so gewesen, erscheint es dem Senat nach den vorliegenden Akten sehr fraglich, ob sich die gewerberechtliche Anmeldung einer Einzelfirma des Antragstellers am 1. August 1983 hinreichend sicher belegen lässt.

Unstreitig ist allein, dass der Antragsteller als Gesellschafts-Geschäftsführer mit der H. GmbH i.G., später H. GmbH und noch später - 1994 - R. GmbH bei der Antragsgegnerin ab dem 1. August 1983 unter der Mitgliedsnummer ... geführt worden ist. Dies bestätigt der in den Akten enthaltene Beitragsauszug und auch vor allem der handschriftliche Vermerk eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 14. November 2005 klar und deutlich, in dem es wörtlich heißt der "Betrieb wurde unter ... ab 1.8.1983 als "H. GmbH" (später "R. GmbH") aufgenommen. Dieser Vermerk befindet sich im Übrigen auf einer Kopie aus der Beitragsakte ... mit einem Vermerk vom 12. Januar 1984, wonach die Firma F. R. laut tel. Auskunft der Stadt S. dort seit dem 1. August 1983 mit Gipser- und Malergeschäft gewerberechtlich angemeldet ist. Somit hat die Antragsgegnerin seinerzeit von der gewerberechtlichen Anmeldung der Firma des Antragstellers zeitnah Kenntnis erhalten und diese Anmeldung offensichtlich der H.-GmbH bzw. der H.-GmbH in Gründung zugeordnet. Warum der Antragsteller unter diesen Umständen taggleich und parallel ein Einzelunternehmen auf seinen Namen gegründet und beim Gewerberegister angemeldet habe sollte, erschließt sich dem Senat jedenfalls auf der Grundlage der vorgelegten Akten nicht. Soweit sich die Antragsgegnerin dazu zentral auf die Auskunft der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt vom 18. Januar 2005 stützt, ist zunächst zu festzustellen, dass sich am Ende dieser Auskunft der bemerkenswerte Hinweis findet, dass "für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft" "keine Gewähr übernommen" wird. Vor dem Hintergrund, dass sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Beitragspflicht des Antragstellers als Einzelunternehmer allein auf das Gewerberegister stützt, ist weiter das durch Zeugenbeweisantritt untermauerte Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu würdigen. Danach sollen die konkret benannten Mitarbeiter B. und K. des Amtes für öffentliche Ordnung - Gewerbebehörde - der Landeshauptstadt bestätigen können, dass die EDV-Eintragungen in der Gewerbedatei durch systematische Überschreibungen gekennzeichnet seien. Auch dies wird im Widerspruchsverfahren und ggf. im Hauptsacheverfahren erster Instanz zu ermitteln sein. Dass es bei der Gründung der H. GmbH jedenfalls zu Eintragungsproblemen im Handelsregister gekommen ist, ist durch den vom Antragsteller vorgelegten Schriftverkehr zwischen seinem damaligen Bevollmächtigten, dem Rechtsanwalt Dr. Q., dem zuständigen Notar M. und dem Registergericht belegt. Inwieweit diese Schwierigkeiten und die von der Gewerbekartei wohl partiell abweichenden Vermerke in der Kartei der Handwerkskammer Stuttgart Nr ... (Bl. 92 SG-Akte) Bedeutung für die Beurteilung der gewerberechtlichen Eintragungen haben können, ist ein weiterer Umstand, der im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren erster Instanz aufzuklären sein wird.

3. Ob eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch unter dem Gesichtspunkt einer mit der Bescheidsvollziehung verbundenen unbilligen Härte im Sinn von § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG in Betracht gekommen wäre, kann nach Vorstehendem und im Hinblick auf die von der Beklagten im Erläuterungsschreiben vom 3. Juli 2006 ausdrücklich angebotene Möglichkeit einer ratenweisen Begleichung der Beitragsforderungen offen bleiben.

4. Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ZPO zu bewilligen gewesen, weil der Antragsteller entsprechend seiner belegten Angaben im amtlichen Erklärungsvordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig im Sinne des Gesetzes ist und seine Rechtsverfolgung in der Sache nach dem Vorstehenden hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

5. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 193 SGG. Die Vorschrift des § 197 a SGG findet keine Anwendung, da sie voraussetzt, dass in einem Rechtszug (hier: Antragsverfahren S 9 U 9319/067 ER) weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Lediglich dann werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben und sind die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Diesen Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde (Satz 3).

Der Antragsteller gehört zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis. Er ist im Verfahren in seiner Eigenschaft als Versicherter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG beteiligt. Als Unternehmer ist er gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 45 Abs. 3 der Satzung der Antragsgegnerin bei dieser versichert und von dieser für die eigene Versicherung - nicht für die von Beschäftigten - veranlagt worden. Die Versicherteneigenschaft entfällt auch nicht dadurch, dass der Antragsteller gem. § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII selbst beitragspflichtig ist (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 2. November 2005 - L 2 B 206/05 U). Der Senat schließt sich der Auffassung des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29. März 2006 - L 2 U 1953/05 AK-B) an, dass es für die Frage der Versicherteneigenschaft nicht darauf ankommt, ob der Versicherte eine Leistung als Versicherter in Anspruch nimmt oder ob er als Versicherter zur Beitragszahlung in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass der Antragsteller als (selbst) Versicherter und nicht als Unternehmer geklagt hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, 2. Senat, a. a. O., m. w. N.). Die gegenteilige Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24. März 2006 - L 3 B 1099/05 U) überzeugt dagegen nicht. Der Rechtsprechung des Hessischen LSG (Beschluss vom 17. Dezember 2004 - L 3 U 78/04) folgt der Senat nicht, zumal er aus § 183 SGG nicht abzuleiten vermag, dass die Versicherteneigenschaft nur zu bejahen wäre, wenn es um Rechte und Pflichten aus Anlass eines Unfalls geht, und nicht, wenn es um die gegebenenfalls vorrangige Frage der Zuständigkeit der Beschwerdeführerin und um die Beitragserhebung geht, die die Versicherteneigenschaft voraussetzt.

Da der Antragsteller zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört, findet § 197 a SGG keine Anwendung. Rechtsgrundlage für die gerichtliche Kostenentscheidung ist dementsprechend § 193 SGG.

6. Im Übrigen abzulehnen gewesen ist allerdings der weitere Antrag des Antragstellers, nach § 193 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 SGB X die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen. Nach § 63 Abs. 1 SGB X setzt die begehrte Feststellung jedenfalls voraus, dass das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) abgeschlossen ist. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers aber steht vorliegend noch aus, so dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats insoweit an der Spruchreife fehlt (vgl. Heinz, in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, Rn. 352 m. w. N.).

7. Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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