L 9 R 3442/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1659/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3442/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2005 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 20.07.2006 verstorbenen Ehemannes (nachfolgend Versicherter genannt) die Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung von polnischen Versicherungszeiten.

Der am 9.9.1938 in K./S. (jetzt Polen) geborene Versicherte übte in Polen - neben weiteren, nicht streitgegenständlichen Zeiten - folgende Tätigkeiten aus:

1. Vom 11.7. 1973 bis 30.11.1979 "Agent" einer Tankstelle der Zentrale der Erdölprodukte "CPN" in K., 2. vom 1.5.11980 bis 31.12.1981, 1.2.1982 bis 19.10.1982, 1.12.1982 bis 31.1.1983 und 1.3.1983 bis 13.5.1983 Selbständiger im Bereich der Gepäckbeförderung in K., 3. vom 1.7.1983 bis 30.9.1987 "Agent" eines Geschäfts des Umsatzunternehmens der Produktionsmittel "Bomis" in K., wobei die Tochter des Versicherten im folgenden das Geschäft übernahm und der Versicherte ab 1.10.1987 dort als Verkäufer tätig war.

Am 30.11.1988 übersiedelte der Versicherte in die Bundesrepublik Deutschland. Zur Klärung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten legte er der Beklagten seine Versicherungsbücher Nr. 168790 und 134137 vor. Außerdem füllte er den Fragebogen der Beklagten "zur Klärung von in Polen zurückgelegten Zeiten" unter dem 9.9.1991 aus. Er führte unter anderem eine Tätigkeit als Selbständiger im Transportgewerbe vom 25.4.1980 bis 1.3.1983 auf, für die er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe, eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 29.5.1988 bis 8.11.1988 und mehrere Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Beklagte holte vom polnischen Rentenversicherungsträger (ZUS) nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975) Auskünfte (vom 31.12.1991 und 24.1.1992) ein. Danach bestand eine Zugehörigkeit des Versicherten zum " System der Rentenversicherung nach Sondervorschriften" in den Zeiten vom 11.7.1973 bis 30.11.1979 (= Zeit (1)), vom 1.5.1980 bis 31.12.1981, vom 1.2.1982 bis 19.10.1982, vom 1.12.1982 bis 31.1.1983 und vom 1.3.1983 bis 13.5.1983 (= Zeit (2)) sowie vom 1.7.1983 bis 30.11.1988 (= Zeit (3)).

Am 28.8.1998 beantragte der Versicherte die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9.6.1999 wegen Nichterfüllung der erforderlichen Wartezeit ab. Da der Versicherte noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, werde die Anrechnung der von ihm in Polen zurückgelegten Zeiten abgelehnt. Es fänden daher weder das DPSVA 1975 noch das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung. Vielmehr sei das zwischenstaatliche Verfahren nach dem deutsch-polnischen Abkommen vom 8.12.1990 (DPSVA 1990) einzuleiten.

Hiergegen erhob der Versicherte am 19.8.1999 Widerspruch und trug vor, in seinem Pass und Personalausweis sei als Staatsangehörigkeit "deutsch" vermerkt.

Mit Bescheid vom 7.3.2000 lehnte die Beklagte erneut den Antrag des Versicherten auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zwar finde das DPSVA 1975 Anwendung, sodass die in Polen zurückgelegten Zeiten nach dem FRG anerkannt werden könnten, der Versicherte habe aber im maßgebenden 10-Jahreszeitraum vom 1.10.1988 bis 30.9.1998 nur 73 Monate an Pflichtbeitragszeiten statt der erforderlichen 96 Monate. An diesem Ergebnis ändere auch die Verlängerung des Zeitraums vom 1.10.1984 bis 30.9.1998 nichts.

Nach dem FRG wurden aufgrund des DPSVA 1975 als Beitragszeiten anerkannt: 12.10.1954 bis 28.12.1957, 3.7.1958 bis 14.3.1960 und 13.7.1961 bis 31.3.1973. Abgelehnt wurde die Anerkennung der Zeiten vom 11.07.1973 bis 30.11.1979, 1.5.1980 bis 19.10.1982, vom 1.12.1982 bis 31.1.1983, vom 1.3.1983 bis 13.5.1983 und vom 1.7.1983 bis zum 31.5.1988 mit der Begründung, derartige Zeiten oder Tatbestände seien auch im Bundesgebiet bzw. nach dem FRG nicht anrechenbar.

Der Versicherte hielt seinen Widerspruch gegen die Bescheide vom 9.6.1999 und 7.3.2000 aufrecht. Er beziehe Arbeitslosenhilfe. Seines Erachtens müsste der 96. Pflichtbeitrag für August 2000 gezahlt werden, sodass er ab 1.9.2000 Rentenanspruch habe. Ferner legte er polnische Arbeitsbescheinigungen vor (Bescheinigung vom 24.10.1991: Tätigkeit als Agent einer Tankstelle, Bescheinigung vom 25.10.1991:zur Sozialversicherung angemeldete selbständige Tätigkeit der Gepäckbeförderung und Bescheinigung vom 14.1.1992: Tätigkeit als Agent des Geschäfts des Umsatzunternehmens der Produktionsmittel "Bomis" ).

Mit Bescheid vom 22.11.2000 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1.9.2000 unter Zugrundelegung von 15,8064 Entgeltpunkten (EP). In den ergänzenden Begründungen und Hinweisen (Anlage 10, Seite 4 des Bescheides) wird ausgeführt, der Bescheid vom 7.3.2000 sei hinsichtlich der Anrechnung von Beitragszeiten vom 11.07.1973 bis 30.11.1979, 1.5.1980 bis 19.10.1982, vom 1.12.1982 bis 31.1.1983, vom 1.3.1983 bis 13.5.1983 und vom 1.7.1983 bis zum 31.5.1988 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft worden. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die genannten Zeiträume seien von der ZUS in der Rubrik "Art des Rentenversicherungssystems - Sondervorschriften" gekennzeichnet worden. Derartige Zeiten seien nur dann vom DPSVA 1975 erfasst, wenn sie im Leistungsfall in ein (polnisches) System z.B. der Altersvorsorgung der Arbeitnehmer "übergegangen" seien, d. h. wenn sie im Leistungsfall auch in diesem System anzurechnen wären. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn zuletzt vor der Ausreise aus Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt worden sei bzw. in Polen bis zur Ausreise aus Polen eine Rente aus einem Arbeitnehmersystem bezogen worden sei, in der solche Zeiten angerechnet worden seien. Diese Voraussetzungen seien bei dem Versicherten nicht erfüllt.

Der Versicherte erhob erneut Widerspruch und wandte ein, er habe für die in der Anlage 10 des Bescheides vom 22.11.2000 abgelehnten Zeiten in Polen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und der polnische Versicherungsträger habe ihm mitgeteilt, diese in Polen anerkannten Versicherungszeiten müssten auch in Deutschland als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden.

Mit Rentenbescheid vom 17.4.2001 wurde die Altersrente des Versicherten wegen Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu berechnet.

Danach wies die Beklagte den Widerspruch des Versicherten mit Widerspruchsbescheid vom 6.6.2001 zurück. In den nicht anerkannten Zeiten sei der Versicherte mit Agenturvertrag bzw. als selbständiger Taxifahrer tätig gewesen. Demzufolge seien Beiträge zu einem Sonderversorgungssystem entrichtet worden. Derartige Zeiten seien nur dann vom DPSVA 1975 erfasst, wenn sie auf eines der allgemeinen Systeme übergegangen seien, was hier nicht der Fall sei. Auch könnten diese Zeiten nicht nach dem FRG berücksichtigt werden, da der Versicherte nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG gehöre. Der Versicherte habe weder durch Vorlage eines Vertriebenenausweises oder einer Spätaussiedlerbescheinigung seine Zugehörigkeit zum Personenkreis nach §§ 1 oder 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) nachgewiesen, noch zähle er zum Personenkreis der heimatlosen Ausländer im Sinn des § 1 des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (HAuslG, BGBl. 1269). Auch durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei eine Gleichstellung der ausländischen Versicherungszeit mit deutschen Beitragszeiten nach § 15 FRG nicht möglich, weil die in § 1b FRG genannte Voraussetzung, dass der Versicherungsträger des Herkunftslandes aufgrund der Kriegsauswirkungen nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, nicht zutreffe.

Hiergegen erhob der Versicherte am 10.7.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim. Er trug vor, er habe in Polen in dem letzten Jahr seines dortigen Aufenthalts einem Arbeitnehmersystem angehört. Er habe nämlich seine Agenturtätigkeit aufgegeben und die Agentur auf seine Tochter übertragen, bei der er angestellt, also Arbeitnehmer, gewesen sei. Diese Tätigkeit könne nicht als Tätigkeit einer "mitarbeitenden Person" eingestuft werden, da eine auf den Antrag der Vertragsperson - also seine Tochter - erfolgte Zustimmung der Wirtschaftseinheit nicht vorgelegen habe.

Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 20.02.2003 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, nur die nach polnischem Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten seien vom deutschen Rentenversicherungsträger zu übernehmen (unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 des DPSVA 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12.3.1976 - BGBl. II 1976 S. 396). Abzustellen sei auf das jeweils aktuelle polnische Recht beim Eintritt des für die Rentenzahlung maßgebenden Leistungsfalls. Maßgebend sei demnach das polnische Gesetz vom 17.10.1991 (mit Wirkung vom 15.11.1991 in Kraft getreten) bzw. das polnische Gesetz vom 17.12.1998 (mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft getreten). Die streitgegenständlichen Zeiten stellten keine originären Abkommenszeiten dar, da sich das Abkommen nur auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner beziehe. Sie könnten auch nicht im Wege der Gleichstellung oder Hinzurechnung nach polnischem Recht vom sachlichen Geltungsbereich des DPSVA 1975 erfasst werden. Dies gelte nämlich nur dann, wenn ein Übergang der Zeiten der besonderen Sicherungssysteme auf das allgemeine Arbeitnehmersystem nach den polnischen Bestimmungen stattfinde, nämlich wenn zuletzt in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt worden sei oder die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aus dem Arbeitnehmersystem vorgelegen hätten. Der Versicherte erfülle keine dieser Voraussetzungen. Insbesondere sei er ab 1.10.1987 und damit zuletzt vor seiner Ausreise nicht als Arbeitnehmer tätig geworden, sondern - laut Auskunft der ZUS vom 9.7.2002 - als mitarbeitende Person aufgrund eines Agenturvertrages und habe demnach den maßgebenden besonderen Vorschriften des Sondersystems unterlegen. Die Behauptung des Versicherten, seine Tochter habe seiner Mitarbeit nicht zugestimmt, sei weder glaubhaft noch relevant. Die für die Zeit der Mitarbeit des Versicherten nach Erteilung der gemäß Artikel 29 des polnischen Gesetzes vom 19.12.1975 auf den erforderlichen Antrag der Tochter des Versicherten erteilte Zustimmung der Wirtschaftseinheit entrichteten Beiträge seien nach den insoweit schlüssigen Auskünften der ZUS und der Bomis AG zum Sondersystem für Agentur- und Auftragsverträge entrichtet und entgegengenommen worden. Für eine Zugehörigkeit des Versicherten zum "allgemeinen" System der Altersversorgung der Arbeitnehmer in seiner letzten Beschäftigung vor seiner Ausreise lägen nicht die geringsten Hinweise oder Anhaltspunkte vor. Der Versicherte zähle auch nicht zu dem Personenkreis des § 1 FRG. Demnach könne er eine Berücksichtigung seiner in Polen zurückgelegten hier streitigen Zeiten nicht aus dem FRG in unmittelbarer Anwendung herleiten.

Am 21.3.2003 hat der Versicherte Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg - L 9 RA 1156/03 - gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer höheren Rente unter Anerkennung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlichen Zeiten weiterverfolgt hat. Zwar entspreche die Meinung des Sozialgerichts, die in einem polnischen Sondersystem zurückgelegten Zeiten seien nicht "abkommensrelevant", der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Diese Rechtsprechung werde gleichwohl zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt, da sie im DPSVA 1975 nach seiner Auffassung keinerlei Stütze finde. Die Meinung, auch die zu übernehmenden Zeiten müssten vom jeweils anderen Staat einem Sozialversicherungsträger im Sinn des Artikel 2 DPSVA zuzuordnen sein, widerspreche Wortlaut und Systematik des Abkommens. Abgesehen hiervon seien die zuletzt vom Versicherten in Polen zurückgelegten Zeiten nicht einem Sonderversorgungssystem zuzurechnen. Zur Klärung der Frage, ob die vom SG vorgenommen Auslegung des polnischen Rechts, wonach der Versicherte zuletzt nicht Arbeitnehmer gewesen sei, zutreffend sei, sei es grundsätzlich geboten, ein Gutachten des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Sozialrecht (München) einzuholen. Die grundsätzliche Zielsetzung des polnischen Staates, wie im gesamten sogenannten "Ostblock", Selbständige zu benachteiligen und die Privatwirtschaft zu schwächen, hätte sich mit der "Wende" geändert. Es sei gutachterlich abzuklären, ob bei verfassungskonformer Auslegung des polnischen Rechts auch solchen Arbeitnehmern, die mit ihren Arbeitgebern verwandt seien, der Zugang zum allgemeinen Rentenversorgungssystem offengestanden habe. Außerdem sei die ZUS für alle Versorgungen zuständig gewesen; es gehe daher nur um die Frage der internen Zuordnung innerhalb der ZUS. Es stelle sich schließlich die Frage, ob eine - gegebenenfalls - 1991 in Polen herrschende Rechtslage, die nach deutschem Recht verfassungswidrig gewesen sei, hinzunehmen sei oder ob es der "ordre publik" gebiete, eine mit den in Deutschland gültigen Grundrechten (insbesondere Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - ) vereinbare Entscheidung zu treffen. Die ZUS habe seinen Antrag auf Gewährung von Versorgung mit der Begründung abgelehnt, dass für die Rentengewährung ausschließlich der deutsche Rentenversicherungsträger zuständig sei. Der Versicherte hat sein diesbezügliche Schreiben vom 21.8.2003 an die Versicherungsanstalt in Ch. und das Antwortschreiben vom 16.9.2003 (übersetzt ins Deutsche) zu den Gerichtsakten gegeben.

Mit Beschluss vom 18.6.2004 ist das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet worden, damit die Beklagte nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) ein zwischenstaatliches Verfahren einleiten, den polnischen Versicherungsverlauf des Versicherten anfordern und prüfen könne, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit ab dem 1.5.2004 neu festzustellen sei.

Nach Vorlage des Bescheides der Beklagten vom 22.7.2005 über die Neufeststellung der Rente gemäß Artikel 118 Abs. 1 VO (EWG) 574/72 (mit der Rentenberechnung zugrunde gelegten 16,4511 EP) sowie der Mitteilung des polnischen Versicherungsträgers über die Bewilligung einer polnischen Rente, ist das Berufungsverfahren unter dem neuen Aktenzeichen L 9 R 3442/05 fortgeführt worden.

Die Beklagte hat eine Vergleichsberechnung übersandt, wonach unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten als Beitragszeiten nach dem DPSVA 1975 27,7153 EP erreicht würden.

Der Versicherte hat den rechtskräftigen Bescheid der ZUS vom 28.6.2005 vorgelegt, nach welchem ihm aus den in den Jahren 1984 bis 1988 geleisteten Versicherungsbeiträgen eine polnische Rente gewährt wird.

Am 20.7.2006 ist der Versicherte verstorben. Seine Ehefrau setzt als Sonderrechtsnachfolgerin den Rechtsstreit fort. Sie hat ausgeführt, angesichts der Vergleichsberechnung habe sich der Rechtsstreit durch die Neuberechnung vom 22.7.2005 nur teilweise erledigt.

Die Klägerin beantragt als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Februar 2003 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 9. Juni 1999, 7. März 2000, 22. November 2000 und 17. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2001 sowie den Bescheid vom 22. Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die dem verstorbenen Versicherten gewährte Altersrente unter Anerkennung der Zeiten vom 11. Juli 1973 bis 30. November 1979, vom 1. Mai 1980 bis 19. Oktober 1982, vom 1. Dezember1982 bis 31. Januar 1983, vom 1. März 1983 bis 13. Mai 1983 und vom 1. Juli 1983 bis 31. Mai 1988 als Beitragszeiten neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 22. Juli 2005 abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, polnische Gesetze könnten nicht am deutschen Grundgesetz gemessen werden; auch könne eine Verletzung der vom Versicherten genannten Grundrechte (Artikel 6 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG) nicht durch Artikel 2 DPSVA 1975 erkannt werden. Im Ergebnis werde der Versicherte in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht anders behandelt als selbständige Erwerbstätige in Deutschland. Mit dem Beitritt Polens zur EU seien für die Zeit ab 1.5.2004 grundsätzlich die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt sei das DPSVA 1975 durch die Aufnahme in den Anhang III VO (EWG) Nr. 1408/71 zum Bestandteil des Gemeinschaftsrechts geworden und bliebe nach Artikel 7 IIc unverändert anwendbar. Dies bedeute für den vorliegenden Streit, dass Zeiten der Selbständigkeit bzw. der Mitarbeit eines Selbständigen ab 1.5.2004 nach Bestätigung durch den polnischen Versicherungsträger im Rahmen der in Artikel 46 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 angeordneten zwischenstaatlichen Rentenberechnung für Bezugszeiten ab 1.5.2004 zu berücksichtigen seien. Die danach durchzuführende Berechnung habe allein den Zweck, rentenrechtliche Lücken im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu schließen und so gegebenenfalls die Bewertung beitragsfreier Zeiten positiv zu beeinflussen. Ein Anspruch auf Honorierung der mitgliedschaftlichen polnischen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung lasse sich hieraus nicht herleiten; hierfür bleibe allein die polnische Seite zuständig.

Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestands wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Akten des SG und derjenigen des Senats (L 9 RA 1156/03 und L 9 R 3442/05) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - entschieden hat, ist zulässig, aber nicht begründet (A).

Über den Bescheid vom 22.7.2005 entscheidet der Senat kraft Klage (B.). Auch die Klage ist nicht begründet.

(A.) Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.2.2003 sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten, zu denen auch der im Verwaltungsverfahren zuerst ergangene Bescheid vom 9.6.1999 gehört, sind rechtmäßig. Die Klägerin, die den Rentenrechtsstreit ihres verstorbenen Ehemannes als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) fortsetzt, hat keinen Anspruch auf Neuberechnung und Neufeststellung der dem verstorbenen Versicherten von der Beklagten ab dem 1.9.2000 gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Senat nach eigener Prüfung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zeit der Mitarbeit des Versicherten ab 1.10.1987 in der von seiner Tochter geführten Agentur, bei der es sich um die letzte von ihm in Polen verrichtete Erwerbstätigkeit handelte, in einem Sondersystem der polnischen Rentenversicherung versichert war und daher von der Beklagten ebenso wenig als Beitragszeit bei der Berechnung der Altersrente des Versicherten zu berücksichtigen ist wie die davorliegenden streitigen Zeiten des Selbständigkeit des Versicherten.

Wie bereits vom SG zutreffend ausgeführt wurde, findet auf den vorliegenden Rechtsstreit das DPSVA 1975 Anwendung, da der Versicherte vor dem 1.1.1991, nämlich am 30.11.1988, in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen und beibehalten hat (Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8.12.1990 - DPSVA 1990).

Nach Artikel 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Rentenversicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12.3.1976 zu dem Abkommen vom 9.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen im Renten- und Unfallsicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9.10.1975 (Zustimmungsgesetz -BGBl. II S. 393) sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 93) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des DPSVA 1975, Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a, bezieht sich dieses Abkommen hinsichtlich der Volksrepublik Polen auf die Altersvorsorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner. Daher kommen als polnische Abkommenszeiten grundsätzlich solche Zeiten in Betracht, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Arbeitnehmerversorgungssysteme zum Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsfalles rechtserheblich sind (vgl. Poletzky/Pflaum, Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, Nachtrag zur zweiten Auflage, Stand 31.12.1998, Teil C - 3.1). Neben den Arbeitnehmerversorgungssystemen mit den nach dem polnischen Anpassungsgesetz vom 17.10.1991 maßgebenden "originären" Beitragszeiten und den beitragsfreien Zeiten bestanden in Polen darüber hinaus für bestimmte Personen- und Berufsgruppen bis zum 31.12.1998 andere Sicherungssysteme, die nicht unmittelbar vom DPSVA 1975 erfasst werden. Hierbei handelt es sich um "gleichgestellte" Beitragszeiten und "hinzurechenbare" Beitragszeiten, die nur beim Vorhandensein von weiteren Zeiten im polnischen Arbeitnehmersystem zusätzlich zu diesen berücksichtigt werden können. Ein Übergang der in den besonderen Sicherungssystemen zurückgelegten Zeiten auf das allgemeine Arbeitnehmersystem findet grundsätzlich nur statt, wenn zuletzt in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt wurde. Anderenfalls handelt es sich nicht um abkommensrelevante polnische Versicherungszeiten, was die Berücksichtigung nach dem DPSVA 1975 ausschließt (vgl. Poletzky/Pflaum, aaO, Teil C - 3.3).

Die hier vorrangig streitgegenständliche Zeit ab dem 1.10.1987, welche die vom Versicherten zuletzt in Polen ausgeübte Erwerbstätigkeit betrifft, unterfiel einem besonderen Sicherungssystem in der Rentenversicherung. Diese Zeit ist auch nicht in das allgemeine Arbeitnehmerversorgungssystem in Polen übergegangen.

Das polnische Gesetz vom 19.12.1975 über die Sozialversicherung von Personen, die als Agenturkraft aufgrund eines Agenturvertrages oder als Auftragnehmer aufgrund eines Auftragsvertrages für staatliche Betriebe bzw. Einrichtungen der vergesellschafteten Wirtschaft tätig sind, erfasste die Erwerbstätigkeit der genannten Personen unter bestimmten Umständen durch Versicherung in einem Sondersystem. Die Arbeitsverrichtung von Personen, die als Agenturkräfte aufgrund eines Agenturvertrages tätig waren, orientierte sich nicht am polnischen Arbeitsrecht, vielmehr waren Agenturtätigkeiten noch stärker als Auftragstätigkeiten durch selbständige und freiberufliche Merkmale geprägt (Poletzky/Pflaum, aaO, Teil c, 3.8.4). Nach den maßgebenden besonderen Vorschriften (Artikel 29 des "Gesetzes vom 19.12.1975 über die Sozialversicherung von Personen, die aufgrund eines Agentur- oder Auftragsvertrages für Einheiten der vergesellschafteten Wirtschaft tätig sind") unterlagen der Versicherung mitarbeitende Personen, unter anderem nahe Familienmitglieder (Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1), sofern sie bei der Vertragsausübung ständig und mindestens die Hälfte der Zeit, die für Arbeitnehmer in der vergesellschaftenden Wirtschaftseinheit als Vertragspartei bestimmt ist, mitarbeiten und wenn die Wirtschaftseinheit dem Antrag der Vertragsperson auf Mitarbeit zugestimmt hat. Nach der Legaldefinition in Artikel 29 Abs. 2 sind Familienmitglieder unter anderem Eltern.

Der Versicherte unterfiel nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Bescheinigung der ZUS vom 31.12.1991, während der gesamten Tätigkeit in der Agentur vom 1.7.1983 bis 30.11.1988 dem System der Rentenversicherung nach Sondervorschriften. Auch nach der zuletzt vom Versicherten vorgelegten Bescheinigung der ZUS vom 8.7.2002 war er sowohl als Agent der Handelsunternehmung mit Produktionsmitteln "Bomis" in der Zeit vom 1.7.1983 bis zum 30.9.1987 als auch als Verkäufer als mitarbeitende Person in der Zeit vom 1.10. 1987 bis zum 30.9.1988 nach Maßgabe von "Art 6 Abs. 2 Punkt 13" beitragspflichtig, eine Unterscheidung hinsichtlich die Zeit ab 1.10.1987 wird also nicht getroffen.

Nach den vorliegenden Unterlagen bestehen für den Senat - ebenso wie für das SG - keine Zweifel daran, dass auch die vom Versicherten ab 1.10.1987 in der von seiner Tochter geführten Agentur zurückgelegten Versicherungszeiten solche eines Sondersystems nach Artikel 29 des Gesetzes vom 19.12.1975 sind.

Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, der Versicherte sei nach den polnischen Bestimmungen dem allgemeinen Arbeitnehmerversorgungssystem unterfallen, wird weder durch die genannten Bescheinigungen der ZUS gestützt, noch findet er in den polnischen Rechtsvorschriften eine Grundlage. Unklarheiten bestehen für den Senat diesbezüglich nicht, sodass auch dass klägerseits angeregte Rechtsgutachten über die in Polen geltende Rechtslage nicht einzuholen gewesen ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das in Polen geltende Sozialversicherungsrecht, das für durch selbständige und freiberufliche Merkmale geprägte Tätigkeitsformen eine Rentenversicherung in einem Sondersystem vorsah, nicht an dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtssystem einschließlich der Grundrechte zu messen. Die Auffassung der Klägerin eine - unterstellte - "Verfassungswidrigkeit" der polnischen Regelung über die Zuordnung von Agenturkräften, insbesondere deren mitarbeitender Familienmitglieder zu einem Sondersystem, gebiete es, die streitgegenständlichen Zeiten bei der deutschen Rente als Beitragszeiten anzurechnen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Da diese Zeiten nicht im Geltungsbereich des SGB VI zurückgelegt wurden, daher auch keine originären Beitragszeiten gemäß § 55 SGB VI darstellen, könnten sie nur über zwischenstaatliche Vereinbarungen - wie z.B. das DPSVA 1975 - unter den dort genannten Voraussetzungen als rentenrechtliche Zeiten bei der vom deutschen Rentenversicherungsträger (der Beklagten) gewährten Rente angerechnet werden. Die hierfür nach dem DPSVA 1975 bestehenden Voraussetzungen - wie bereits dargelegt - erfüllt der Versicherte jedoch nicht.

Unabhängig hiervon ist für den Senat auch kein Verfassungsverstoß, gemessen an der aktuellen Verfassung der Republik Polen, verabschiedet von der Nationalversammlung am 2.4.1997, in welcher der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 32) und der Schutz von Ehe und Familie (Artikel 18) ähnlich wie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3 und Artikel 6 GG) verankert sind, ersichtlich. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland selbständige Erwerbstätige grundsätzlich nicht gegen ihren Willen in die Versicherungspflicht einbezogen werden. Der Einbezug von Agenturkräften - auch derjenigen, die wie vorliegend quasi als Familienbetrieb eine Agentur betrieben haben - in ein Sondersystem der polnischen Rentenversicherung ist in diesem Zusammenhang zu sehen.

Die vom Versicherten in Polen zurückgelegte vorrangig streitgegenständliche Zeit in einem Sondersystem der Rentenversicherung ist auch nicht im Wege der "Gleichstellung" oder "Hinzurechnung" von Versicherungszeiten nach polnischem Recht eine abkommensrelevante Zeit geworden. Beim Versicherten lag weder eine den Beschäftigungszeiten gleichgestellte Zeit (Artikel 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1) noch eine den Beschäftigungszeiten hinzurechenbare Zeit (Artikel 13, insbesondere Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. Artikel 15 des Gesetzes vom 14.12.1982 über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien) vor. Nach Artikel 15 dieses Gesetzes werden Beschäftigungszeiten, für die besondere Bestimmungen über die Sozialversicherung oder Altersversorgung gelten (d.h. Sondersysteme) bei der Festlegung des Anspruchs auf die im Gesetz festgelegten Leistungen nicht berücksichtigt, wenn aufgrund dieser Tätigkeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aufgrund dieser besonderen Vorschriften erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; dies zeigt sich insbesondere daran, dass dem Versicherten vom polnischen Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 28.06.2005 für die Beitragszeiten von 1984 bis 1988 eine (polnische) Rente bewilligt wurde.

(B) Auch die Klage gegen den Bescheid vom 22.7.2005 ist nicht begründet.

Nachdem auch in diesem Bescheid die streitgegenständlichen Zeiten nicht berücksichtig wurden und die Klägerin mitgeteilt hat, angesichts der Vergleichsberechnung habe sich der Rechtsstreit durch die Neuberechnung vom 22.7.2005 nur teilweise erledigt, hat der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG überprüft.

Hinsichtlich der Nichtanerkennung der streitgegenständlichen Zeiten wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Auch im Übrigen ist kein Verstoß gegen materiell - rechtliche Bestimmungen ersichtlich. Nach der Anlage 1, Seite 1 des Bescheides war - nach dem Beitritt Polens zu EU mit der Folge des Inkrafttretens der Verordnungen (EWG) Nr. 1408 und Nr. 574/72 für Polen - eine Vergleichsberechnung der innerstaatlichen Rente (allein aus deutschen Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften) gegenüber der zwischenstaatlichen Rente (unter Berücksichtigung der in anderen EU-Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie der Rechtsvorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72) durchzuführen. Die errechnete - höhere - zwischenstaatliche Rente (16,4511 Entgeltpunkte gegenüber 15,8268 Entgeltpunkten aus der innerstaatlichen Rente) wurde als neue Rente rückwirkend ab 1.5.2004 festgestellt.

Da der jeweilige mitgliedsstaatliche Versicherungsträger grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten über die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten entscheidet ( Urteil des BSG vom 25.2.1992, 4 RA 28/91,SozR 3-6050 Art 46 Nr 5.) war für die Beklagte auch hinsichtlich der Neufeststellung der Rente durch Bescheid vom 22.7.2005 die Entscheidung des polnischen Versicherungsträgers über die zuletzt vom Versicherten in einem polnischen Sondersystem der Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten grundsätzlich verbindlich.

Aus den genannten Gründen war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.3.2003 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.7. 2005 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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