L 9 U 3733/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 1528/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 3733/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108, Nr. 2109 oder Nr. 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - anzuerkennen und zu entschädigen.

Der 1953 geborene Kläger erlernte von 1969 bis 1972 den Beruf des Kraftfahrzeug (Kfz)-Mechanikers und des Kfz-Elektrikers und war anschließend bis 1993 in diesen Berufen versicherungspflichtig in verschiedenen Betrieben beschäftigt - abgesehen von Tätigkeiten als LKW-Fahrer im Regionalverkehr von September 1969 bis Februar 1970 und in den Jahren 1974 bis 1978 sowie der Ableistung des Wehrdienstes.

Der Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg seit 1. August 1996 (zunächst befristet, danach auf Dauer) Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Rentengewährung lag der vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg im Verfahren S 6 J 1211/95 geschlossene Vergleich vom 19. Juli 1996 zugrunde. Zuvor war das nervenärztliche Fachgutachten der Dr. Dipl.-Psych. K.-H., Ärztin für Neurologie, Psychiatrie -Psychotherapie, Sozialmedizin - vom 16.02.1996 eingeholt worden, in welchem der Kläger bei Erhebung der Eigenanamnese ausführte, die Entlassung von seinem letzten Arbeitsplatz sei wegen seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten, hauptsächlich bedingt durch seine Depressionen sowie auch Sehnenscheidenentzündungen, erfolgt. Die Gutachterin stellte bei dem Kläger seitens ihres Fachgebiets eine Persönlichkeitsstörung von vorwiegend depressiv-abhängigem Charakter und einen chronischen Benzodiazepinabusus fest und hielt den Kläger damals nicht für fähig, in seinem Beruf als Kfz-Mechaniker zu arbeiten, da er insbesondere der mit diesem Beruf verbundenen hohen Verantwortung für andere nicht gewachsen sei. Tätigkeiten als Lagerist oder Werkzeugausgeber kämen dagegen für ihn in Frage. Die gegen die Versagung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Freiburg vom 31. August 2001, S 6 RJ 3323/99). Die anschließend eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, L 3 RJ 4013/01, nahm der Kläger in der Folgezeit zurück.

Am 24. November 2003 beantragte der Kläger telephonisch und am 30. Januar 2004 schriftlich bei der Beklagten die Einleitung eines Berufskrankheitenverfahrens. Er führte als Berufskrankheiten auf -Nervenschädigung: -Arbeiten mit Reinigungsmitteln z.B.-Trichloräthylen, Nitroverdünnung, Trulit, usw. in seiner Lehrzeit (Leberschaden) -Gesundheitsschädigung durch Abgase, Bremsstaub (Asbest) beim Bremsenausblasen und Reparieren -Ständiger Kontakt mit Benzin (Benzindämpfen), Öl, Frostschutzmitteln usw. -Wirbelsäulenschaden, mit (M.) Scheuermann durch schweres Heben, Ziehen, einseitige schwere Belastungen -Ständiger Zeitstress -Psychischer Stress (chronische Magen-Darmbeschwerden) (psychosomatische Störungen). Er habe als Kfz-Mechaniker an jedem Arbeitstag Lasten heben und tragen müssen; wobei die Häufigkeit vom Arbeitsauftrag und der Reparatur abhängig gewesen sei.

Der Hausarzt des Klägers Dr. K., Praktischer Arzt in Lörrach, beschrieb im vorgelegten ärztlichen Attest vom 21. Oktober 1998 (erstellt zum Antrag des Klägers im Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) als Diagnosen einen depressiven Verstimmungszustand mit Angstzuständen, ein chronisches Magen-Darmleiden, Untergewicht, Wirbelsäulen(WS)-Syndrom, neurastenisches Syndrom, psychovegetatives Syndrom mit sekundär neurologischer Fehlentwicklung und hypotone Kreislaufregulationsstörungen. Im ebenfalls zu den Akten gereichten Bescheid des Versorgungsamts Freiburg nach dem Schwerbehindertengesetz vom 13. Januar 1995 wurde ein Grad der Behinderung von 30.H. festgestellt mit den Behinderungen "Depressive Verstimmungen mit Leberschädigung und Magen-Darmbeschwerden bei psychovegetativem Syndrom. Statische Wirbelsäulenbeschwerden".

Die Beklagte informierte den Kläger hierauf mit Schreiben vom 4. Februar 2004, aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung (WS-Erkrankung) sei ein Feststellungsverfahren eingeleitet worden. Von der Einleitung eines weiteren Feststellungsverfahrens werde zunächst mangels eines begründeten Verdachts auf das Vorliegen einer sonstigen Berufskrankheit abgesehen, sofern der Kläger nicht durch seinen behandelnden Arzt entsprechende medizinische Unterlagen übersende.

Die Innungskrankenkasse des Klägers, bei welcher der Kläger seit 1. September 1969 Mitglied war, bescheinigte unter dem 10. Februar 2004 mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers, wobei lediglich für die Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 10. Dezember 1997 eine Gesundheitsstörung an der WS aufgeführt wurde (unter der Gesamtdiagnose: WS-Syndrom, psychovegetatives Syndrom, Bronchitis).

Dr. K., bei dem sich der Kläger seit 1996 in Behandlung befand, berichtete auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 9. Februar 2004, der Kläger habe sich bei ihm wegen WS-Beschwerden nicht vorgestellt.

Die Beklagte holte ferner von früheren Arbeitgebern des Klägers Auskünfte ein: - Vom Autohaus H. (vorletztes Beschäftigungsverhältnis des Klägers bis 1989) wurde mit Schreiben vom 18. März 2004 angegeben, der Kläger habe dort die üblichen Kfz-Reparaturen durchgeführt. Über Rückenprobleme oder gar WS-Erkrankungen sei aus der Erinnerung - bei nicht mehr vorhandenen Unterlagen - nichts bekannt. - Seitens des Autohauses B. (letztes Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom 15. November 1989 bis 15. Mai 1993) wurde unter dem 31. März 2004 schriftlich mitgeteilt, der Kläger sei dort als Kfz-Mechaniker für allgemeine Instandsetzung (VW-Audi) eingesetzt gewesen und habe normale Reparaturen und Inspektionen durchgeführt. - Nach den Auskünften weiterer ehemaliger Arbeitgeber des Klägers existierten dort keine Unterlagen mehr über den Kläger: - Firma F. GmbH Möbelspedition (Beschäftigungszeit des Klägers von 1973 bis 1974) - schriftliche Auskunft vom 11. Oktober 2004. - Firma Karstadt - ehemals H.-Warenhaus (Beschäftigungszeit des Klägers von 1974 bis 1978) - schriftliche Auskunft vom 11.10.2004, - Firma Autohaus E. F. (Beschäftigungszeit des Klägers vom 24. September 1979 bis 30. November 1981) - telefonische Auskunft vom 15. Oktober 2004,

Unter dem 16. Juli 2004 erteilte der Kläger der Beklagten weitere Auskünfte für die Prüfung der Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108, 2109 und 2110 auf den ihm übersandten Erhebungsbögen. Hierbei gab er Einwirkungen von Ganzkörpervibrationen durch die Fahrertätigkeit von Gabelstaplern sowie durch die Fahrertätigkeit bei der Firma A. S. (Beschäftigungszeit vom 1. September 1969 bis 23. Februar 1970) und durch die Fahrertätigkeit bei der Firma H. (Beschäftigungszeit von 1974 bis 1978) als LKW-Fahrer (Möbeltransport) an.

Vom Dipl.-Ing. A. E. des Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten wurden mit Stellungnahme vom 23. November 2004 für die Tätigkeit des Klägers von 1973 bis 1974 bei der Firma F. GmbH Möbelspedition als LKW-Mechaniker unter Beiziehung vergleichbarer Arbeitsplätze (mangels konkreter Zahlenangaben) die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Annahme einer gefährdenden Belastung im Sinn der Nr. 2108 der Berufskrankheitenliste im genannten Beschäftigungszeitraum bejaht. Allerdings seien sowohl die erforderliche Lebensbelastungsdosis nach dem MDD (mit einem Richtwert von 25 x 106 Nh und einer Belastungsdosis des Klägers von 0,771 x 106 Nh) als auch die Langjährigkeit über einen mindestens zehnjährigen Zeitabschnitt im untersuchten Beschäftigungszeitraum nicht erreicht. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen im genannten Beschäftigungszeitraum zur Annahme einer gefährdenden Belastung im Sinn der Nr. 2109 und im Sinn der Nr. 2110 der Berufskrankheitenliste seien auszuschließen, da der Kläger nicht regelmäßig und häufig Lastenmanipulationen von 50 kg oder mehr auf der Schulter verbunden mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule (HWS) ausgeführt habe (- zu Nr. 2109) und beruflich nicht als Kraftfahrzeugführer tätig gewesen sei (zu Nr. 2110).

Die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (BG) berichtete mit Schreiben vom 30. November 2004, der Kläger habe in ihren Mitgliedsbetrieben - allesamt PKW-Reparaturbetriebe: Firma B. & T. (beschäftigt vom 16. März 1970 bis 16. September 1973), Firma Feder (beschäftigt vom 24. September 1979 bis 30. November 1981), Autohaus H. (beschäftigt vom 1. November 1984 bis 14. November 1989) und Autohaus B. (beschäftigt vom 15. November 1989 bis 15. Mai 1993) nach seinen telefonischen Erklärungen die für einen Kfz-Mechaniker typischen Tätigkeiten verrichtet und dabei ebenfalls im üblichen Umfang Lastengewichte wie Räder beim Reifenwechsel und gelegentlich Motoren (zu zweit) gehoben und bis zu fünf Meter getragen. Deshalb könnten der Einschätzung des Expositionspotentials allgemeine Erfahrungswerte aus Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen zugrunde gelegt werden. Nach diesen Erfahrungswerten würden bei der Tätigkeit des Kfz-Mechanikers regelmäßig keine ausreichende Hebe- und Tragehäufigkeit pro Arbeitsschicht und keine ausreichende Belastungsdauer durch extreme Rumpfbeugehaltung erreicht. Eine relevante Exposition (für die Berufskrankheiten Nrn. 2108, 2109, 2110) habe bei der Tätigkeit in den genannten Mitgliedsbetrieben nicht vorgelegen.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen an den Kläger ab, weil eine BK nach Nr. 2108 bis 2110 der Anlage zur BKV nicht vorliege. Die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Berufskrankheit sei nach den Angaben der gehörten Technischen Aufsichtsdienste aufgrund der fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht möglich. In der Zeit von 1973 bis 1974 sei der Kläger zwar einer Belastung durch schweres Heben oder Tragen im Sinne einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 ausgesetzt gewesen. Die Dauer der gefährdenden Tätigkeit umfasse jedoch keinen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, sodass keine Langjährigkeit vorliege.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 7. Februar 2005 brachte der Kläger vor, die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen vor. Die Langjährigkeit von mindestens zehn Jahren sei erfüllt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 20. April 2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der er die Anerkennung einer BK nach den Nrn. 2108, 2109 oder 2110 der Anlage zur BKV und die Gewährung einer Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. begehrte. Er sei ausweislich der Arbeitgebermitteilungen im vollen Spektrum eines Kfz-Mechanikers mit sämtlichen Instandsetzungs-, Reparatur- und Inspektionsarbeiten eingesetzt gewesen und im erlernten Beruf bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durchgängig tätig gewesen. Bei der Firma F. GmbH Möbelspedition (Beschäftigungszeit von 1973 bis 1974) sei er abwechselnd als LKW-Mechaniker und als Möbelpacker mit rückenbelastenden Tätigkeiten konfrontiert gewesen. Außerdem sei jene betriebsinterne Kleinstwerkstatt nicht mit den für die schweren LKW-Bestandteile notwendigen Hebewerkzeugen ausgestattet gewesen. Auch bei den weiteren Kraftfahrzeugbetrieben seien Hebewerkzeuge die Ausnahme gewesen. Zu jenen belastenden Tätigkeiten hinzugetreten seien die in diesem Berufsbild auftretenden Belastungen einer Rumpf-, Beugehaltung bei jeglicher Arbeit am geöffneten Motorraum von oben. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen hätten, nachdem die meisten Arbeitgeberbetriebe entweder gar nicht oder ohne brauchbare Informationen Erklärungen abgegeben hätten, im Wege eines Gesprächs mit dem Kläger aufgeklärt und bewertet werden müssen. Daher werde eine arbeitstechnische Sachverhaltsermittlung und sodann die Einholung eines Kausalitätsgutachtens beantragt.

Die Beklagte legte auf Veranlassung durch das SG eine Stellungnahme zur Gesamtbelastung des Klägers, erstellt durch den Dipl.-Ing. A. E. vom TAD vor (vom 2. Dezember 2005). Darin wurde zusammenfassend festgestellt, nach derzeitiger Aktenlage seien die Tätigkeiten des Klägers während seines ganzen Erwerbslebens nicht geeignet gewesen, eine Gefährdung im Sinn der Berufskrankheiten 2109 und 2110 zu begründen. Hinsichtlich der BK 2108 werde am in der Stellungnahme des TAD vom 23. November 2004 vertretenen Standpunkt festgehalten. Da eine möglicherweise in der Vergangenheit ausgeübte bandscheibenbedingte (gemeint wohl: bandscheibenschädigende) Tätigkeit vor dem 1. April 1988 aufgegeben worden sei und ein eventueller "Versicherungsfall" vor diesem Datum liegen dürfte, könne bereits aus rechtlichen Gründen eine Anerkennung des Wirbelsäulenleidens des Klägers als Berufskrankheit (wegen der Begrenzung auf erst nach dem 31. März 1988 eingetretene Versicherungsfälle - Art. 2 Abs. 2 der 2. ÄVO) nicht erfolgen.

Das SG zog die Rentenakten des Klägers von der LVA Baden bei.

Mit Urteil vom 20. Juni 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2108, 2109 oder 2110 lägen nicht vor. Das Verfahren habe - ungeachtet aller weiteren Anforderungen - nichts dafür ergeben, dass der Kläger im Oktober 1994 durch seinen Gesundheitszustand an der Wirbelsäule zur Aufgabe seiner letzten Tätigkeit in einer Kfz-Werkstatt gezwungen worden sei. Schon für den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers habe das Verfahren keine expliziten Hinweise auf wesentliche wirbelsäulenbedingte Erkrankungen erbracht. Aus den beigezogenen Akten der LVA ergebe sich, dass jedenfalls im Oktober 1994 keine erheblichen WS-Beschwerden festgestellt worden seien. Nach dem Rentengutachten vom 06. Oktober 1994 seien ein Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom bei geringgradigen Aufbrauch- und Verschleißerscheinungen ohne Funktionseinbuße und ohne radikuläre Zeichen und ein Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom mit geringgradiger Funktionseinbuße und ohne Aufbrauch- und Verschleißerscheinungen und ohne radikuläre Zeichen diagnostiziert worden. Der Gutachter habe mittelschwere Arbeiten vollschichtig ohne weitere qualitative Einschränkungen für zumutbar erachtet (Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. W. vom 6. Oktober 1994). Das schließe es zur Überzeugung der Kammer aus, dass im Oktober 1994 die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker aufgrund von Beschwerden der LWS oder der Brustwirbelsäule (BWS) habe aufgegeben werden müssen. Die Beschwerden beruhten vielmehr wahrscheinlich - wie vom Gutachter geäußert - auf einer psychogenen Überlagerung.

Gegen das am 17. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juli 2006 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, seine Berufsaufgabe sei aus mehreren gesundheitlichen Gründen zumindest gleich wesentlicher Kausalität erfolgt. Das SG habe es versäumt, den medizinischen Sachverhalt hinsichtlich des WS-Leidens aufzuklären.

Der Senat hat die Verwaltungsakten (Rentenakten) der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg - ehemals LVA Baden - hinsichtlich des Klägers zum Verfahren beigezogen. Im hierin enthaltenen Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Klägers in der Kohlwaldklinik St. Bl. vom 9. Februar 1994 werden als Diagnosen aufgeführt: 1. Hauptleiden: Depressive Reaktion auf Scheitern der Ehe bei langjährig chronisch rezidivierenden Verstimmungen und Abhängigkeitstendenzen. 2. Nebenleiden: Chronische Gastritis. 3. Nebenleiden: Untergewicht 4. Nebenleiden: Rezidivierende WS-Beschwerden bei Zustand nach Scheuermann.

Nach Hinweis des Senats, der Sachverhalt werde als aufgeklärt angesehen, da dem am 6. Oktober 1994 erstellten Gutachten des Dr. W. entnommen werden könne, dass die LWS keinen krankheitswertigen Befund zeige und da auch der im nervenärztlichen Gutachten von Dr. S. vom 4. Oktober 1994 enthaltene neurologische Befund keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen der geltend gemachten Berufskrankheiten biete, hat der Kläger gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Einholung eines Gutachtens von dem Facharzt für Orthopädie Dr. M. beantragt.

In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 20. März 2007 stellt Dr. M. folgende Diagnosen: Diagnosen mit direktem Bezug auf den Haltungs- und Bewegungsapparat 1. Cervicobrachialgie/HWS-Degeneration 2. Pseudolumboischialgie links ) als rechts/LWS-Degeneration initial 3. Triple-S-Skoliose bei Beinverkürzung links 4. Chondropathia patellae rechts ) als links/initiale Femuro-Patella-Arthrose Diagnosen außerhalb des Fachgebiets Orthopädie, soweit sie aus den vorhandenen Befunden und Vorgutachten hervorgingen 1. Rezidivierende Gastroenteritis bei fraglich toxischer Hepatose (nicht eindeutig geklärte Ursache: Benzodiazepin-Missbrauch oder Schädigung durch Trichloräthylen, verminderte Alkoholtoleranz bei Z.n. Alkohol-Abusus) 2. Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu neurotisch-depressiven dysphorischen Verstimmungszuständen mit Ausbildung von funktionellen Körperbeschwerden (Somatisierungstendenz). Auf dem Gebiet des Haltungs- und Bewegungsapparates lägen aktuell keine berufsbedingten Erkrankungen vor. Es handle sich um vorzeitige Verschleißprozesse auf der Grundlage einer in der Jugend und im Laufe des Wachstums erworbenen WS-Verkrümmung durch aseptische Knochengewebsuntergänge im Bereich der BWS mit sekundären Auswirkungen auf die darüberliegende HWS und darunterliegende LWS. Auf diesen Verschleißprozess habe eine schwere körperliche Belastung - wie vom Kläger für sein Erwerbsleben geschildert - eine beschleunigende und zeitlich begrenzt verschlimmernde Wirkung im Sinn einer Verschlimmerung des Ausprägungsgrades von ohnehin zu erwartenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen des gesamten Achsenorgans gehabt. Gerade der auch 13 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Beruf nachweisbare noch moderate Verschleiß in allen WS-Abschnitten spreche dagegen, dass zum Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit als Kfz-Mechaniker schwerwiegende Abnutzungserscheinungen und deutlichere Funktionsstörungen der WS vorgelegen haben könnten, die jeweils begründen würden, dass der schädigende Einfluss der Tätigkeit der Definition nach einer berufsbedingten Erkrankung entsprechen würde. Auch zum aktuellen Zeitpunkt erfüllten die objektiven nachweisbaren Verschleißprozesse und Funktionsstörungen am Achsenorgan nicht die Kriterien einer Berufskrankheit. Wegen der nicht berufsbedingten Schädigung der WS würden bei Wiederaufnahme einer ähnlich belastenden Tätigkeit auch die Nerven- und muskulären Reizerscheinungen wieder zunehmen.

Der Kläger hat zum Gutachten vorgetragen, Dr. M. stelle eine berufsbedingte richtungsweisende Verschlimmerung des Ausprägungsgrades der Beschwerden fest. Außerdem habe er erst kurz nach Durchführung des gutachterlichen Untersuchungstermins erfahren, dass Dr. M. "H-Arzt der Berufsgenossenschaft" sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihm vorliegende Erkrankung der Wirbelsäule als Berufskrankheit nach den Nrn. 2108, 2109 oder 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und ihm eine Rente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. unter Zugrundelegung der Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Mit Verfügung vom 17. April 2007 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil damit die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nrn. 2108, 2109 und 2110 der Anlage zur BKV und demzufolge auch die Gewährung von Entschädigungsleistungen zu Recht abgelehnt worden sind.

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wurde ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Satz 2).

Wie bei einem Arbeitsunfall müssen auch bei einer Berufskrankheit die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen u. a. neben der versicherten Tätigkeit die Dauer und Intensität der schädigenden Einwirkung und die Krankheit gehören, erwiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (vgl. BSGE 45, 285).

Die hier streitigen Brufskrankheiten-Tatbestände betreffen die BK-Nrn. 2108, 2109 und 2110 der Anlage zur BKV. Sie werden folgendermaßen definiert: - Nr. 2108: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung - Nr. 2109: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter - Nr. 2110: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkungen von Ganzkörperschwingungen im Sitzen. Gemeinsam ist den genannten Berufskrankheiten-Tatbeständen, dass die Erkrankung zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Der Senat ist - im Ergebnis ebenso wie zuvor das Sozialgericht - zur Überzeugung gelangt, dass keine der aufgeführten Berufskrankheiten hier vorliegt.

Hinsichtlich der BK Nr. 2108 liegen schon die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor.

Die Beklagte hat zu Recht die Vorgaben des Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD) zugrunde gelegt, das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein geeigneter Maßstab zur Konkretisierung und Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2108 ist, weil es auf Vorgaben beruht, die ihrerseits wiederum medizinische Erfahrungstatsachen sind, die sich an epidemiologischen Studien über besonders belastete Berufe orientieren (BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 13/02 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 1). Im Beschluss vom 10. Januar 2005 - B 2 U 331/04 R - in Juris hat das Bundessozialgericht das MDD als ein zumindest derzeit geeignetes Modell zur Konkretisierung der Einwirkungen bei der Berufskrankheit Nr. 2108 bezeichnet, welches nicht auf dem Merkblatt des Ärztlichen Sachverständigenbeirats zur BK Nr. 2108 basiert. Letzteres entspricht nicht mehr dem neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsstand, wenn es u. a. ausführt, dass langjährig bedeute, dass 10 Berufsjahre als die untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit zu fordern seien. Das MDD setzt - basierend auf Erkenntnissen aus epidemiologischen Studien - die Langjährigkeit mit mindestens sieben Jahren an (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R - in Juris). Zusammen mit den weiteren Vorgaben ist es ein geeignetes Modell, die kritische Belastungsdosis eines Versicherten durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten für eine Arbeitsschicht und für das Berufsleben zu ermitteln und in Beziehung zu einem Erkrankungsrisiko zu setzen (BSG a. a. O.).

Nach dem zweistufigen Verfahren des MDD ist im Rahmen einer Vorprüfung abzuklären, ob festgelegte Mindestkriterien erfüllt sind, bei deren Unterschreitung das Risiko einer Gefährdung als unwahrscheinlich angesehen wird. Hierzu gehören vorgegebene Lastgewichtsgrenzen und Hebe- und Tragehäufigkeiten pro Schicht sowie eine Mindestanzahl von belastenden Arbeitsschichten pro Jahr und von Expositionsjahren, in denen derartige Tätigkeiten ausgeübt wurden. Erst beim Erreichen oder Überschreiten dieser Mindestkriterien wird in einer Hauptprüfung die Wirbelsäulenbelastung möglichst genau ermittelt und die Belastungsdosis berechnet, die aus den an der Lendenwirbelsäule angreifenden Druckkräften und der zugehörigen Belastungsdauer bestimmt wird. Im Rahmen der Vorprüfung ist festzustellen, ob folgende Mindestkriterien erreicht oder überschritten werden: 1. Lastgewichte müssen bei Männer 15 kg erreichen oder überschreiten. 2. Pro Arbeitsschicht müssen mindestens 50 Lastenmanipulationen bei Hebe/Tragevorgängen bis Trageentfernungen von maximal 5 Meter oder 30 Lastenmanipulationen bei Hebe/Tragetätigkeiten mit Trageentfernungen deutlich über 5 Meter vorgelegen und/oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung müssen eine Mindestdauer von 30 Minuten erreicht haben. 3. Die belastende Tätigkeit muss in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten vorgelegen haben. 4. Die gesamte berufliche Belastungsdauer muss mindestens sieben Jahre betragen haben. Sofern ein Kriterium der vier genannten Kriterien nicht erfüllt ist, kann davon ausgegangen werden, dass für die berufliche Tätigkeit die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK 2108 nicht erfüllt sind (Hartung u. a., MDD in Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin 1999 S. 112, 113).

An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat der Präventionsdienst der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 02.12.2005 unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen zutreffend festgestellt, dass durch die Tätigkeiten des Klägers während der durch die Beklagte und die Süddeutsche Metall-BG untersuchten Beschäftigungszeiträume die erforderliche Lebensbelastungsdosis nach dem MDD von 25 x 106 nicht erreicht wurde. Lediglich während seiner Tätigkeit bei der Firma F. GmbH Möbelspedition von 1973 bis 1974 als LKW-Mechaniker (und Möbelpacker) waren beim Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Annahme einer gefährdenden Belastung im Sinn der BK Nr. 2108 gegeben. Zwar konnten die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz nicht mehr ermittelt werden, und auch der Kläger vermochte keine aussagekräftigen Angaben mehr zu machen. Die Zugrundelegung eines Vergleichsarbeitsplatzes bei der Bewertung nach dem MDD durch Dipl.-Ing. E. ergab jedoch, dass der Schwellwert der Tagesbeurteilungsdosis von 5.500 Nh überschritten wurde. Die Belastungsdosis nach dem MDD ergab für die Zeit vom 01.10.1073 bis 30.06.1974 0,771 x 106 und lag damit weit unter dem Richtwert von 25 x 106.

Aber auch wenn in der Zeit von 1974 bis 1978, als der Kläger als Auslieferungsfahrer bei H. beschäftigt war, eine Gefährdung im Sinn der BK Br. 2108 zu bejahen wäre, hätte die berufliche Belastungsdauer nicht mindestens sieben Jahre betragen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinn der BK Nr. 2108 nicht erfüllt sind (vgl. Hartung u.a.; a.a.O.).

Für die weiteren Beschäftigungen des Klägers als Kfz-Mechaniker bei den Firmen B. & T. und F. sowie den Autohäusern H. und B. wurden bei der Ermittlung der beruflichen Belastung des Klägers nach der Stellungnahme der Süddeutschen Metallberufsgenossenschaft vom 30.11.2004, welche auf einer telefonischen Befragung des Klägers zu seiner Tätigkeit und den relevanten Belastungen basierte, und bei der über das übliche Maß hinausgehende Belastungen nicht genannt wurden, allgemeine Erfahrungswerte aus Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen zugrunde gelegt. Danach werden bei der Tätigkeit des Kfz-Mechanikers regelmäßig keine ausreichende Hebe- und Tragehäufigkeit pro Arbeitsschicht erreicht. Der Kläger hat hierzu bei der ersten Befragung (Erhebungsbögen vom 27.01.2004 und 16.07.2004)) auch lediglich angegeben, die Belastung durch Heben, Umsetzen, Tragen und Körperhaltung in der Rumpfbeuge sei unterschiedlich je nach Arbeitsauftrag und Reparatur gewesen.

Da -ausgehend vom MDD- schon nach der Vorprüfung die erforderlichen Mindestvoraussetzungen im Sinn einer BK Nr. 2108 nicht erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass von der Beklagten und vom SG keine medizinischen Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt wurden.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen liegen auch nicht hinsichtlich der Berufskrankheiten Nr. 2109 und Nr. 2110 vor.

Die Anerkennung einer BK Nr.2109 setzt voraus, dass langjährig schwere Lasten auf der Schulter getragen worden sind. So wird als typisches Beispiel für einen Anwendungsfall der BK Nr. 2109 die Tätigkeit der Fleischträger, die Tierhälften auf dem Kopf bzw. dem Schultergürtel tragen, genannt. Nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und gleichzeitiges Anspannen der Nackenmuskulatur stellen die maßgeblichen schädigenden Faktoren dar. Für das Lastgewicht wird ein Grenzwert von 50 kg angegeben (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage, S. 574). Derartige berufliche (langjährige) Belastungen sind beim Kläger nicht ersichtlich.

Auch Einwirkungen von vorwiegend vertikalen Ganzkörperschwingungen, wie sie von der BK Nr. 2110 gefordert werden, sind hier nicht nachgewiesen. Zwar werden als gefährdende Berufe beispielsweise Fahrer von Baustellen-, LKW- und Gabelstapler auf unebenen Fahrbahnen (Hofflächen, Pflaster usw.) genannt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 575). Eine langjährige, d.h. mindestens siebenjährige und regelmäßige Tätigkeit des Klägers auf solchen Fahrzeugen oder Maschinen liegt jedoch ebenfalls nicht vor, zumal der Kläger bei der Tätigkeit für die Firma F. GmbH Möbelspedition und für die Firma H. nicht nur als Kraftfahrer, sondern nach seinen eigenen Angaben auch zum Transportieren von gelieferten Waren eingesetzt wurde.

Darüber hinaus sind die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet nicht mit Wahrscheinlichkeit auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund des auf Antrag des Klägers bei Dr. M. eingeholten Gutachtens vom 20.03.2007. Danach liegen bei dem Kläger eine Cervicobrachialgie bei HWS-Degeneration, eine Pseudolumbalgie links stärker als rechts bei beginnender LWS-Degeneration sowie eine Triple-S-Skoliose bei Beinverkürzung vor. Die beim Kläger im HWS- und LWS-Bereich aufgetretenen Beschwerden beruhen auf einer angeborenen Fehlhaltung der Wirbelsäule in Form der sogenannten Triple-S-Skoliose bei leichter Beinverkürzung links und auf hierdurch im Laufe des Lebens erworbenen Abnutzungserscheinungen vorrangig der Bandscheiben in fast allen Segmenten der gesamten Wirbelsäule. Die verstärkte Krümmung des Rückens im Bereich der BWS ist Folge und Restzustand einer in der Jugend während raschen Wachstums ca. zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr erlittenen WS-Erkrankung - M. Scheuermann-, bei dem im Wachstumsalter die Grund- und Deckplatten wie die Randleisten der Wirbelkörper vor allem in den vorderen Anteilen einbrechen, auf der Grundlage von unzureichender Blutversorgung (aseptische Nekrose). In der Folgezeit kann durch asymmetrische Ausbildung der Wirbelkörper in seitlicher Richtung auch eine Grundlage für die Seitverbiegung im Wachstumsalter entstanden sein, wodurch sich die Wirbelsäule, wie heute nachweisbar, mehrfach in sich seitlich verkrümmt (Triple-S-Skoliose). Nach den weiteren Darlegungen des Dr. M., hat sich diese anlagebedingte Störung der WS-Statik durch Entwicklung allmählich fortschreitender Bandscheibenverschleißprozesse im Laufe des weiteren, auch Berufslebens, negativ auf die Belastbarkeit des Klägers ausgewirkt.

Hieraus kann, entgegen der Auffassung des Klägers, jedoch nicht abgeleitet werden, dass die berufliche Tätigkeit in wesentlicher Weise die Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule richtungsweise verschlimmert hat und daher die Wirbelsäulenschäden kausal beruflich bedingt sind. Maßgeblich für die vorhandenen Beschwerden sind, dies wird auch von Dr. M. so beurteilt, die anlagebedingten Gesundheitsstörungen. Aufgrund der bandscheibenbedingten Erkrankung war die körperliche Belastungsfähigkeit des Klägers im Beruf als Kfz-Mechaniker sicherlich eingeschränkt, und es konnten bei anfallenden körperlichen Belastungen die Beschwerden zunehmen, sodass der Kläger subjektiv den Eindruck haben konnte, dass die WS-Situation für ihn nur dann erträglich sei, wenn er keiner körperlich schweren Tätigkeit nachgehe. Dennoch liegt nach den gutachterlichen Ausführungen des Dr. M. lediglich ein vorzeitiger Verschleißprozess auf der Grundlage einer in der Jugend und im Laufe des Wachstums erworbenen WS-Verkrümmung durch aseptische Knochengewebsuntergänge im Bereich der BWS mit sekundären Auswirkungen auf die darüberliegende HWS und darunterliegende LWS vor, nicht jedoch ein durch berufliche Einflüsse wesentlich mitbestimmter Erkrankungsverlauf. Von Bedeutung ist ferner, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. M. (ca. 13 Jahre nach Berufsaufgabe) nur ein moderater Verschleiß in allen WS-Abschnitten nachweisbar war. Hieraus ist zu folgern, dass zum Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit als Kfz-Mechaniker keine schwerwiegenden Abnutzungserscheinungen und deutlicheren Funktionsstörungen der WS vorgelegen haben, die für eine berufsbedingte Erkrankung sprechen würden. Daher bietet auch das aktuell vorliegende Schadensbild an der Wirbelsäule des Klägers keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung mit beruflichen Einwirkungen als Kfz-Mechaniker.

Die Anerkennung der BK Nr. 2108 bis 2110 scheitert ferner daran - wovon das SG zu Recht ausgegangen ist -, dass der Kläger nicht durch eine Erkrankung an der Lenden- oder Halswirbelsäule zur Unterlassung seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker bzw. aller Tätigkeiten gezwungen wurde, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Dabei muss der Zwang zur Unterlassung der schädigenden Tätigkeit objektiv vorgelegen haben.

Zur Überzeugung des Senats ist jedoch nicht nachgewiesen, dass beim Kläger auf Grund der Wirbelsäulenbeschwerden zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe im Jahr 1994 ein objektiver Unterlassungszwang bestand. Aus dem Entlassungsbericht der Kohlwaldklinik St. B. vom Februar 1994, in welcher sich der Kläger vom 4.11.1993 bis 27.1.1994 zur Rehabilitation aufhielt, ist zu entnehmen, dass im Vordergrund des Leidens eine depressive Reaktion auf Scheitern der Ehe bei langjährig chronisch rezidivierend depressiven Verstimmungen und Abhängigkeitstendenzen stand. Lediglich als Nebenleiden werden rezidivierende Wirbelsäulen-Beschwerden bei Zustand nach Morbus Scheuermann erwähnt. Der Kläger wurde als voraussichtlich wieder arbeitsfähig im erlernten Beruf nach weiterer körperlicher Stabilisierung und Abklingen der depressiven Symptomatik erachtet. Ferner wurde auch im Rentengutachten des Chirurgen Dr. W. vom 6.10.1994 an der Wirbelsäule kein schwerwiegender Befund erhoben. Bei der Funktionsprüfung war die Beweglichkeit der HWS in allen Richtungen schmerzlos frei, die der LWS war lediglich geringgradig eingeschränkt. Zeichen einer Nervenwurzelreizung waren weder cervikal noch lumbal vorhanden. Angesichts dessen ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger auf Grund einer Wirbelsäuleerkrankung objektiv gezwungen war, die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker aufzugeben.

Aus den genannten Gründen ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers hat deshalb zurückgewiesen werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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