L 9 U 781/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 2893/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 781/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 12.1.2002 um einen Arbeitsunfall handelt.

Der 1981 geborene Kläger wurde nach seinem Realschulabschluss ab 1999 an der staatlich anerkannten Sport-, Gymnastik- und Physiotherapie Schule K. (K.-Schule) zum Sport- und Gymnastiklehrer ausgebildet. Im Rahmen dieser Ausbildung nahm er an einem einwöchigen Lehrgang für Ski- und Snowboardlehrer vom 6. bis 12.1.2002 teil. Am letzten Abend des Lehrgangs gab es folgende Pflichtveranstaltungen: 18:30 Uhr Abendessen 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr Nachtwanderung mit anschließendem Glühweintrinken. Im Anschluss daran feierte die Klasse gemeinsam im Lokal des Gasthauses S., in dem die Lehrgangsteilnehmer untergebracht waren, ihren Abschiedsabend. Da gegen 1:00 Uhr die Sperrstunde ausgerufen wurde, feierten einige Teilnehmer und der Lehrgangsleiter/Lehrer W. nach dessen Aussage vom 12.1.2002 im Aufenthalts-/Frühstücksraum weiter. Später wechselten sie noch in den Skikeller und gingen um 3:30 Uhr ins Freie. Gegen 3:45 Uhr kam jemand aus der Gruppe auf die Idee, mit einer zusammengeklappten Bierbank den Abhang jeweils zu Dritt hinunterzurodeln und abzuspringen. Nachdem die erste Rodelpartie dem Kläger, dem Lehrgangsleiter und einem weiteren Mitschüler viel Spaß gemacht hatte, gingen sie das zweite Mal ein Stück weiter nach oben, um früher abzuspringen. Auf Grund der hohen Geschwindigkeit und fehlender Orientierung sprangen sie jedoch zu spät ab, und der Kläger und W. stürzten den Abhang bis zur Zufahrtsstraße hinunter. Der Kläger, der vorne gesessen hatte, zog sich hierbei ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma beidseits frontal mit Kontusionen links &8805; rechts und traumatischem Hirnödem sowie Lungenkontusionen beidseits mit Aspirationspneumonie zu (Bericht des Therapie-Zentrums B. vom 31.1.2002).

Am 16.1.2002 meldete die Sportschule K. den Unfall des Klägers der Beklagten. Diese zog die Niederschrift über die Vernehmung des Lehrgangsleiters W. durch den Gendarmerieposten A. vom 12.1.2002 bei, holte Auskünfte bei der Sportschule K. vom 18.2. und 25.4.2002 ein und zog ärztliche Unterlagen bei.

Mit Bescheid vom 15.5.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Ereignis vom 12.1.2002 nicht als Schulunfall anerkannt werde. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten daher nicht gewährt werden. Der offizielle Teil der Schulveranstaltung habe mit der Rückkehr von der Nachtwanderung gegen 22:00 Uhr geendet. Anschließend habe der Kläger keine versicherte Tätigkeit mehr ausgeübt.

Hiergegen legte der Kläger am 23.5.2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2002 zurückwies.

Gegen den am 23.10.2002 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 25.11.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm, mit der er die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall weiter verfolgte. Zur Begründung trug er vor, entgegen der Darstellung der Beklagten, wonach der offizielle Teil um 22:00 Uhr geendet habe, habe es kein offizielles Ende der Veranstaltung gegeben. Vielmehr sei der Glühwein, der schon morgens beim Frühstück für den Abend bestellt und vom Schulträger zur Verfügung gestellt worden sei, erst gegen ca. 23:00 Uhr ausgeschenkt worden. Die Abschlussfeier habe zumindest so lange angedauert, wie der aufsichtsführende Lehrer anwesend gewesen sei und die Veranstaltung nicht offiziell für beendet erklärt habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass nach der Skilager-Ordnung den Anweisungen des Lehrgangsleiters in allen Bereichen Folge zu leisten war. Auch habe es vor Beginn des Lehrgangs die mündliche Anweisung von Frau Dr. Kiedaisch gegeben, dass der Lehrer als letzter zu Bett gehen solle, nachdem er zuvor veranlasst und kontrolliert habe, dass vor ihm alle Schüler bereits zu Bette gegangen seien. An der Rodelfahrt hätten mindestens sechs Personen teilgenommen; es seien zwei Bänke benutzt worden.

Mit Urteil vom 26.11.2004 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Unfall vom 12.1.2002 kein versicherter Schulunfall sei. Der Teil der Lehrgangsveranstaltung mit Nachtwanderung, Fackellauf und Glühweintrinken sei jedenfalls spätestens um 3:30 Uhr des 12. Februars (gemeint: Januar) 2002 beendet gewesen. Dies folge schon daraus, dass sich die meisten der am Lehrgang teilnehmenden 27 Schüler zur Ruhe begeben hätten. Dass sich auch der aufsichtsführende Lehrer unter der Gruppe befunden habe, ändere nichts an dem inoffiziellen Charakter des Unternehmens. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne der Versicherungsschutz während privater, nicht mehr im Zusammenhang mit der schulischen Veranstaltung stehender Tätigkeit dadurch begründet werden, dass sich im Unfall ein besonderer schülerspezifischer gruppendynamischer Prozess verwirklicht habe. Diese Rechtsprechung beruhe im Wesentlichen auf der Erwägung, bei unter 18-jährigen sei davon auszugehen, dass ihnen die Reife und das Verantwortungsbewusstsein eines Erwachsenen generell noch fehlten. Beim Kläger sei jedoch davon auszugehen, dass eine genügende Gefahrenkenntnis vorhanden gewesen sei, zumal er zur Zeit des Unfalls schon über 21 Jahre alt und schon als Jugendführer im Sportverein eingesetzt gewesen sei. Auch die Ausbildung des Klägers zum Sportlehrer in der K.-Schule spreche dafür, dass der Kläger über das Verantwortungsbewusstsein verfügt habe, das bei sportlichen Veranstaltungen, die grundsätzlich immer mit Gefahren verbunden seien, verlangt werde. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 24.1.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.2.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, der Unfall vom 12.1.2002 sei entgegen der Ansicht des SG ein versicherter Schulunfall. Der hierfür erforderliche innere Zusammenhang mit der schulischen Veranstaltung folge daraus, dass die Einwirkung durch schulische Aufsichtsmaßnahmen vor und während des Rodelns jederzeit gewährleistet gewesen sei. Der Lehrer der K.-Schule und Leiter des Lehrgangs W. sei während der gesamten Zeit anwesend und nach der Skilager-Ordnung jederzeit und in allen Bereichen anordnungsbefugt gewesen. Es komme nicht darauf an, ob der nach 3:30 Uhr stattfindende Teil der Lehrgangsabschlussfeier offiziell gewesen sei oder nicht. Der Umstand, dass er zum Unfallzeitpunkt 20 Jahre alt und nicht mehr minderjährig gewesen sei, führe nicht zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes. Die Skilager-Ordnung mit der dort festgelegten Weisungsbefugnis des Lehrers zeige, dass sich die Leitung der Kiedaisch-Schule durchaus bewusst gewesen sei, dass gruppendynamische Prozesse auftreten würden und sie bei den heranwachsenden Teilnehmern noch nicht mit der Reife und dem Verantwortungsbewusstsein von Erwachsenen habe rechnen können. Dadurch dass der Lehrer die Rodelfahrt nicht nur geduldet, sondern an ihr sogar selbst teilgenommen habe, sei die Gefahrenerkenntnis erschwert worden. Der Unfall sei daher als "schülertypisch" i.S. des Urteils des BSG vom 7.11.2000 (NJW 2001, 2909-2910) zu bewerten und stehe daher in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2002 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 12. Januar 2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und erwidert, das vom Kläger zitierte Urteil des BSG könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Darin sei Versicherungsschutz für einen 17-jährigen angenommen worden auf Grund dessen noch typischer Unreife. Das BSG habe entschieden, dass Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht wie Erwachsene behandelt werden könnten. Dieser Sachverhalt treffe auf den Kläger, der zum Unfallzeitpunkt knapp 20 ½ Jahre alt gewesen sei, nicht zu.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 12.1.2002 als Arbeitsunfall und damit auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

Dem Versicherungsschutz unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen so genannter Schulveranstaltungen sowie - seit der Ablösung der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das SGB VII zum 1. Januar 1997 - die genannten Betreuungsmaßnahmen. Der Schutzbereich dieser "Schüler-Unfallversicherung" ist allerdings enger als der Versicherungsschutz von Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, weil er auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt ist (st. Rspr. des BSG, zuletzt SozR 3-2200 § 539 Nr. 22, 34), wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift ("während") als auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel kein Versicherungsschutz, auch nicht bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch wesentlich bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der allgemeinen Unfallversicherung ihm zuzuordnen wären.

Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen gehören auch die unter schulischer Aufsicht durchgeführten Klassenfahrten wie die, an der der Kläger teilnahm. Der Versicherungsschutz auf Klassenfahrten umfasst jedoch nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer der Klassenfahrt. Vielmehr ist die Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz auf Dienst- oder Geschäftsreisen unter Beachtung der Besonderheiten für Klassenfahrten entsprechend heranzuziehen und zu entscheiden, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler steht (SozR 3-2200 § 539 Nr. 34). Der Versicherungsschutz ist zu verneinen, wenn sich die betreffende Person zur Unfallzeit rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Bedürfnissen und Belangen widmet wie Essen, Trinken und Schlafen oder einem privaten Spaziergang (vgl. allgemein zu Dienstreisen zuletzt BSG SozR 4-2200 § 550 Nr. 1 m. w. N,; zu Klassenfahrten BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO; Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - in JURIS).

Neben den auch bei Dienstreisen von erwachsenen Beschäftigten zu berücksichtigenden besonderen Gefahren z. B. der Unterkunft sind im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung als eine weitere Besonderheit die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen ergeben (st. Rspr.; zuletzt BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 und SozR 4-2700 § 8 Nr. 7). Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG SozR Nr. 68 zu § 542 RVO a. F.), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSGE 42, 42, 44 = SozR 2200 § 550 Nr. 14), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, das bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorzieht und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten kann (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34). Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und "hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer "rund um die Uhr" nicht möglich ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; BSG Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - in JURIS).

Eine schematische Altersgrenze, ab der solche gruppendynamischen Prozesse von Schülern und Jugendlichen ausgeschlossen werden müssen, z. B. die Vollendung des 18. Lebensjahres, hat das BSG abgelehnt (SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 und SozR 4-2700 § 8 Nr. 7). Denn gruppendynamisches Verhalten im Prozess des Erwachsenwerdens ist nicht automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres beendet. Das BSG hat bei einem 19-Jährigen mit normaler geistiger Entwicklung, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte, trotz fehlender betrieblicher Aufsicht den Zusammenhang zwischen dem Spielen mit explosiven Stoffen und der versicherten Tätigkeit verneint (BSG SozR Nr. 68 zu § 542 RVO a. F.). Bei einem 17-Jährigen, der nach erheblichen "Kabbeleien" beim Klettern von Fenster zu Fenster abstürzte, hat es den Versicherungsschutz in dem genannten Urteil vom 7. November 2000 (- B 2 U 40/99 R-) bejaht.

Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit "Schüler auf Klassenfahrt" und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist ausgehend von den Grundsätzen bei Dienstreisen eine Gesamtbetrachtung vor allem der konkreten gruppendynamischen Situation und des Alters der Beteiligten vorzunehmen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 7).

Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger am 12.1.2002 um 3:45 Uhr nachts keinen Schulunfall erlitten hat.

Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule umfassten Veranstaltungen gehört zwar auch die unter schulischer Leitung am letzten Abend des Ski- und Snowboardlehrgangs durchgeführte Nachtwanderung mit anschließendem Glühweintrinken und Abschiedfeiern. Der Versicherungsschutz bestand in jener Nacht jedoch nicht schlechthin für jegliche Betätigungen der Reiseteilnehmer. Mit Ausrufen der Sperrstunde um 1:00 Uhr war das gemeinschaftliche Abschiedfeiern beendet. Dies zeigt sich vor allem daran, dass die meisten Lehrgangsteilnehmer sich zu Bett begaben, sodass die kleine Gruppe, die nicht zu Bett ging, mehrmals Ortswechsel vornehmen musste, zunächst in den Aufenthalts-/Frühstücksraum, dann in den Ski-Keller und schließlich ins Freie, weil sich die übrigen Lehrgangsteilnehmer von deren Lärm gestört fühlten.

Das fortgesetzte nächtliche Aufbleiben und vor allem das Rodeln diente überwiegend persönlichen Bedürfnissen. Es handelte sich nämlich lediglich um eine kleine Gruppe von ca. fünf bis sechs Personen einschließlich dem Lehrer von insgesamt 27 Schülern, die sich um ca. 3:45 Uhr entschloss, mit zusammengeklappten Bierbänken zu rodeln. Diese Tätigkeit zur Schlafenszeit stellt keine mit dem Schulbetrieb in innerem Zusammenhang stehende Tätigkeit mehr dar, sondern ist dem privatwirtschaftlichen unversicherten Bereich der teilnehmenden Schüler und des teilnehmenden Lehrers zuzurechnen. Dieses gefährliche Verhalten (Rodeln mit zusammengeklappten Bierbänken bei Nacht) kann zwar als Ergebnis eines gruppendynamischen Prozesses, nicht jedoch als Ausfluss eines typischen Gruppenverhaltens von Schülern und Jugendlichen betrachtet werden, zumal der teilnehmende Kläger zum Unfallzeitpunkt 20½ Jahre alt und in der Ausbildung zum Sport- und Gymnastiklehrer und der ebenfalls zur Gruppe gehörende Lehrer 38 Jahre alt war. Der Umstand, dass auch der Lehrer zu der kleinen Gruppe gehörte, die nach der gemeinsamen Feier spät nachts noch ins Freie ging und sich zum Rodeln entschloss, führt nicht dazu, den Versicherungsschutz zu bejahen, denn nach den gesamten dargelegten Umständen war es für die Teilnehmer der Rodelfahrt klar erkennbar, dass es sich hierbei trotz der Teilnahme des Lehrers nicht mehr um eine von der Schule getragene Unternehmung handelte, zumal die den Teilnehmern bekannte "Skilager-Ordnung" ein Verlassen des Hauses nach dem Abendessen verbot und am nächsten Tag - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - noch Prüfungen stattfinden sollten, was aus schulischer Sicht gegen das nächtliche Aufbleiben und das Weiterfeiern sprach. Darüber hinaus hatte sich die kleine Gruppe zum Weiterfeiern nach Ende des Ausschanks extra mit Getränken eingedeckt, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, was ebenfalls den privaten Charakter der nächtlichen Feier im kleinen Kreis unterstreicht. Daher kann sich der Kläger auch nicht auf eine mangelhafte Aufsicht durch den Lehrer berufen, zumal er mit 20½ Jahren als Volljähriger nachts nicht der Beaufsichtigung durch einen Lehrer bedurfte.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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