Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 5 V 1865/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 V 358/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 RV 11/97
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Versehentlich nach dem Tode des Berechtigten ausgezahlte Rente kann nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Rechtslage vom Erben nicht mit Bescheid zurückgefordert werden.
2. Die Einführung des § 118 Abs. 4 SGB 6 (i.V.m. § 60 BVG) beruht nicht auf Rechtsgedanken, die Einfluß auf die Auslegung des § 50 SGB 10 nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Rechtslage haben.
2. Die Einführung des § 118 Abs. 4 SGB 6 (i.V.m. § 60 BVG) beruht nicht auf Rechtsgedanken, die Einfluß auf die Auslegung des § 50 SGB 10 nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Rechtslage haben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Rückerstattung überzahlter Rente nach dem Tod der Berechtigten.
Der Kläger ist der Sohn und Miterbe der am 3. März 1993 verstorbenen Witwe des Beschädigten. Der Beklagte hatte bis zum Dezember 1993 Witwenrente an die bis zu ihrem Tode in einem Altersheim lebende und unter Pflegschaft des Klägers stehende Berechtigte bezahlt. Nachdem der Beklagte im November 1993 von dem Tode erfahren hatte, erhielt er die Rentenzahlungen für die Monate November und Dezember 1993 von der Bank der Berechtigten zurücküberwiesen. Die für April bis Oktober 1993 gezahlte Rente in Höhe von 4.413 DM forderte er von dem Kläger und dessen Schwester zurück. Beide lehnten eine Rückzahlung ab, weil das auf einem Sparbuch angelegte Geld für die Wohnungsauflösung, Renovierung und Beerdigungskosten verbraucht worden sei. Eine Klage gegen die Tochter der Berechtigten auf Zahlung von 4.413 DM nebst Zinsen wies das Amtsgericht Rüsselsheim mit Urteil vom 2. Juni 1995 (Az.: 3 C 501/95) als unbegründet zurück, weil eine Bereicherung der Tochter der Berechtigten nicht bewiesen sei.
Daraufhin verlangte der Beklagte mit Bescheid vom 15. August 1995 die Erstattung des Betrages von dem Kläger. Dieser sei als Miterbe und als Rechtsnachfolger Inhaber des Kontos und als Betreuer verfügungsberechtigt gewesen. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 21. August 1995 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 1995 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 24. Oktober 1995 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er ist der Ansicht, daß der Beklagte die Rentenüberzahlung nicht durch einen Verwaltungsakt zurückfordern könne. Im übrigen sei das gesamte Geld für die Beerdigungskosten verbraucht. Er selbst sei nur zur Hälfte Erbe und deshalb nicht allein verfügungsberechtigt gewesen. Von der Überzahlung der Rente habe er nichts gewußt, er habe mit Schreiben vom 12. März 1993 die Rentenrechnungsstelle über den Tod seiner Mutter informiert. Der Beklagte verweist zur Begründung seines Anspruches unter anderem auf einen Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 21. Dezember 1994, in dem festgestellt ist, daß Rentenüberzahlungen nicht durch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche, sondern durch Verwaltungsakte zu erfolgen haben. Mit Urteil vom 31. Januar 1996 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, weil der Beklagte nicht berechtigt war, mit einem Verwaltungsakt die Rückforderung der über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlte Rente zu verlangen. Im einzelnen hat das Sozialgericht ausgeführt, daß nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 77/85; in SozR 1300 zu § 50 SGB 10 Nr. 13) und des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3. Dezember 1981 – 7 ZR 282/80; in WM 1982 S. 101 f.) für die Rückforderung versehentlich überwiesener Leistungen an einen Dritten nach dem Tode des Berechtigten die ordentliche Gerichte zuständig seien, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als Grundlage für einen Verwaltungsakt fehle. Die im Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Dezember 1994 (Az.: VI 1/54069/1; in Bundesarbeitsblatt 3/1995, 82) niedergelegte Rechtsansicht beruhe auf einer Fehlinterpretation des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 10. August 1993 (9 BV 4/93; in Breithaupt 1994, 347 ff.), in dem zu der hier streitigen Rechtsfrage nicht Stellung genommen werde.
Gegen das ihm am 29. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. März 1996 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Ergänzend begründet er seinen Anspruch mit einem Rechtsgedanken aus § 118 SGB 6. Der Absatz 4 dieser Vorschrift, der durch das Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 ab 1. Januar 1996 neu eingefügt sei, begründe einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen einen Dritten, dem für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht Geldleistungen zugeflossen seien. Nach Satz 3 der Vorschrift bliebe ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) unberührt. Daraus folge, daß § 50 SGB 10 als zweiter gleichwertiger Anspruch auszulegen sei, der ebenfalls eine Rückforderung durch Verwaltungsakt ermögliche.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Januar 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–) ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, denn die überzahlte Rente kann nicht durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden.
Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, daß hier § 50 Abs. 2 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift gilt nur im Rahmen eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses. Sie ermächtigt den Leistungsträger nicht, versehentlich einem Dritten überwiesene Leistungen, die für diesen nicht bestimmt waren, durch Verwaltungsakt zurückzufordern (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 77/85; in SozR 1300 zu § 50 SGB 10 Nr. 13). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist die Kehrseite eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses, er besteht nicht, wenn eine Sozialleistung an einen außerhalb eines solchen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses stehenden Dritten gelangt ist. Eine Rückforderung ist nur nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung möglich, dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1981 – 7 ZR 282/80; in WM 1982/101). Eine Rückforderung durch Bescheid (wie sie auch nach ausdrücklicher Mindermeinung von Wiesner in Schröder/Prinzen u.a.: Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 1990 vertreten werde) sei auch deshalb abzulehnen, weil es beim Fehlen des Sozialversicherungsverhältnisses auch an einem gegenseitigen Pflichtenverhältnis mangele.
Weiterhin hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, daß der Beschluss des Bundessozialgerichtes (10. August 1993 – 9 BV 4/93; in Breithaupt 1994/347), mit dem der Beklagte unter Bezugnahme auf den Erlaß des Bundesarbeitsministeriums seine Gegenmeinung begründet, zu der Frage nicht Stellung genommen habe, ob Versorgungsbezüge, die irrtümlich an die Erben eines Berechtigten weitergezahlt worden sind, durch Bescheid zurückgefordert werden können.
Schließlich hat das Sozialgericht auch zu Recht entschieden, daß § 118 Abs. 3 SGB 6 i.V.m. § 66 BVG nicht anwendbar ist, weil er sich allein auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und der die Leistung in Empfang nehmenden Bank bezieht. Zutreffend erkannt ist auch, daß der Kläger nicht Sonderrechtsnachfolger der Berechtigten ist und schon deshalb mögliche Auswirkungen auf ein Sozialrechtsverhältnis entfallen.
Auch die im Berufungsverfahren von dem Beklagten neu vorgetragenen Argumente vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Der mit Wirkung zum 1. Januar 1996 in das SGB 6 eingefügte und nach § 66 Abs. 2 Satz 3 BVG übernommene § 118 Abs. "”4 SGB 6 ist nicht unmittelbar anzuwenden, weil eine rückwirkende Ausdehnung des Gesetzes auf Sachverhalte des Jahres 1993 nicht möglich ist. Es fehlt eine entsprechende gesetzliche Anordnung (Maunz, Dürig, Herzog: GG, Art. 20 VII, 55 ff.).
Die Vorschrift ist aber auch nach ihrem Rechtsgedanken nicht anwendbar. Die Ansicht des Beklagten, daß sich aus dem neu eingeführten § 118 Abs. 4 SGB 6 ergebe, daß § 50 SGB 10 schon immer für Rückforderungen gegen Erben gelte, geht genauso fehl wie die Ansicht, daß dies der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspreche.
In § 118 Abs. 4 SGB 6 ist geregelt, daß Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, dem Leistungsträger von Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über sie verfügt haben, zu erstatten sind. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des 10. Buches bleibt unberührt. Aus dieser Vorschrift schließt der Beklagte, daß neben der Rückforderungsmöglichkeit des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB 6 als zweiter unabhängiger und gleichwertiger Anspruch der des § 50 SGB 10 besteht, der den gleichen rechtlichen Regelungen unterworfen ist, also auch eine Rückforderung durch Verwaltungsakt ermöglicht. Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Die Ansprüche nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB 6 und nach § 50 SGB 10 betreffen unterschiedliche Fallgestaltungen. Ersterer bezieht sich auf Rückforderungsansprüche gegen die Personen, die die Rentenzahlung erhalten oder über sie verfügt haben, letzterer ist dann anwendbar, wenn eine solche Verfügung nicht stattgefunden hat (vgl. Eicher, Haase, Rauschenbach. Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 118 SGB 6 Nr. 9).
Die erste Alternative des § 118 Abs. 4 SGB 6 bestimmt die Rechtsfolgen für einen bisher nicht geregelten Sachverhalt, denn hätte § 50 SGB 10 auch diese Alternative umfaßt, so hätte es des § 118 Abs. 4 SGB 6 nicht bedurft. Eine systematische Auslegung führt somit gerade zu dem der Ansicht des Beklagten entgegen gerichteten Ergebnis, daß vor in Kraft treten des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB 6 der dort geregelte Sachverhalt einer öffentlich-rechtlichen Rückforderung nicht zugänglich war. Für die zweite Fallgestaltung ist keine Änderung der bisherigen Rechtslage eingetreten, denn der Wortlaut des § 118 Abs. 4 SGB 6 verlangt keine neue Auslegung des Anwendungsumfanges des § 50 SGB 10. Aussagen darüber, wann § 50 SGB 10 eine Rückforderung von den Erben durch Verwaltungsakt ermöglicht und wann mangels Anwendbarkeit eine zivilrechtliche Geltendmachung möglich ist, regelt § 118 Abs. 4 SGB 6 nicht; er verweist lediglich auf die allgemeinen Regelungen des SGB 10 (vgl. Eicher, Haase, Rauschenbach, a.a.O.). Aus dem Wortlaut "bleibt unberührt” ist deshalb lediglich zu schließen, daß die Vorschrift bei nicht verfügenden Erben in gleicher Weise wie früher anzuwenden ist, also nur dann, wenn die Rente noch zu Lebzeiten des Erblassers gezahlt wurde, jedoch nicht, wenn sie nachträglich der Erbmasse zugeflossen ist (vgl. Pickel, SGB 10, § 50 Rdnr. 29 ff.).
Zu einer erweiterten Auslegung des Anwendungsumfanges des § 50 SGB 10 zwingen auch nicht die Gesetzesmaterialien des Änderungsgesetzes vom 11. Oktober 1995 (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/2590). Dort ist zu Nr. 17 (§ 118) auf Seite 25 ausgeführt: "Die Ergänzung des § 118 dient in erster Linie der Klärung des Rechtscharakters des Rückforderungsanspruches der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten. Der Rückforderungsanspruch wurde bisher meist als zivilrechtlicher Anspruch angesehen. Das Bundessozialgericht hat nunmehr jedoch auch den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für gegeben erachtet”. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche Rechtsprechung sich diese Begründung bezieht. Es sind keine Urteile ersichtlich, in denen das Bundessozialgericht seine Entscheidung (Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 77/85 –) geändert hätte, nach der nach dem Tode des Berechtigten überzahlte Rentenbeträge von dem Erben nur zivilrechtlich zurückgeführt werden können. Insbesondere ist dies nicht aus dem Beschluss vom 10. August 1993 (9 BV 4/93; in Breithaupt 1994 S. 347) zu entnehmen.
Neben den zutreffenden Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil ist dazu noch das Folgende zu ergänzen. Es handelt sich bei dem Beschluss um eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Im Ausgangsverfahren ist die Rückforderung von Versorgungsbezügen streitig, die irrtümlich an den Erben eines Versorgungsberechtigten weitergezahlt worden sind. Eine Rückforderung durch Bescheid wurde von den Instanzgerichten zurückgewiesen, weil der Beklagte bei der Rückforderung kein Ermessen ausgeübt habe. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, weil grundsätzliche Rechtsfragen der Ermessensausübung im Streit ständen und das Landessozialgericht auch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Ermessensausübung abgewichen sei. Das Bundessozialgericht hielt die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für unzulässig, hinsichtlich der Abweichung von der Rechtsprechung des BSG für unbegründet. Aus dieser Entscheidung kann nicht geschlossen werden, daß das Bundessozialgericht – inzident – die Entscheidung des LSG gebilligt hat, die offensichtlich eine Rückforderung durch Bescheid für zulässig erachtete. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 a SGG prüft das Bundessozialgericht nur die vorgetragenen Zulassungsgründe und nur soweit dieser Vortrag reicht. Ist insbesondere die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend gemacht, kann nicht wegen einer anderen Rechtsfrage, ist Differenz geltend gemacht, kann nicht wegen Differenz in einem anderen Punkt zugelassen werden (Meyer-Ladewig, SGG, § 160 a SGG Rdnr. 19). Das Bundessozialgericht hatte deshalb weder Veranlassung noch überhaupt die Möglichkeit, in diesem Beschluss Ausführungen zu der hier umstrittenen Rechtsfrage zu machen. Eine Änderung der Rechtsprechung liegt nicht vor. Die Begründung der Gesetzesänderung beruht auf einem Mißverständnis. Durch die Einführung des § 118 Abs. 4 SGB 6 wird nicht die schon bestehende Auslegung des § 50 SGB 10 fortgeschrieben, sondern es wird eine neue Gesetzeslage geschaffen.
Auch der übrige Text der Gesetzesbegründung hilft nicht weiter. Allein die dort geäußerte Ansicht über die Auslegung einer anderen, sich in einem anderen Gesetz befindlichen Vorschrift – nämlich § 50 SGB 10 –, verlangt keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wenn diese nicht Niederschlag im Gesetzestext gefunden hat. Der Gesetzgeber ist nicht dazu berufen, schon erlassene Gesetze authentisch zu interpretieren. Ist er mit der Anwendung eines Gesetzes nicht einverstanden, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Wortlaut dieses Gesetzes entsprechend seiner Intentionen zu verändern, so wie dies in der Vergangenheit schon ausdrücklich in Reaktion auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung geschehen ist. Eine Änderung des Gesetzeswortlautes des § 50 SGB 10 liegt hier jedoch nicht vor.
Insgesamt sind also auch nach der neuen Rechtslage keine Rechtsgedanken hervorgetreten oder verdeutlicht worden, die Einfluß auf die Auslegung des § 50 SGB 10 nach der alten Rechtslage haben könnten.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen (§ 160 SGG).
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Rückerstattung überzahlter Rente nach dem Tod der Berechtigten.
Der Kläger ist der Sohn und Miterbe der am 3. März 1993 verstorbenen Witwe des Beschädigten. Der Beklagte hatte bis zum Dezember 1993 Witwenrente an die bis zu ihrem Tode in einem Altersheim lebende und unter Pflegschaft des Klägers stehende Berechtigte bezahlt. Nachdem der Beklagte im November 1993 von dem Tode erfahren hatte, erhielt er die Rentenzahlungen für die Monate November und Dezember 1993 von der Bank der Berechtigten zurücküberwiesen. Die für April bis Oktober 1993 gezahlte Rente in Höhe von 4.413 DM forderte er von dem Kläger und dessen Schwester zurück. Beide lehnten eine Rückzahlung ab, weil das auf einem Sparbuch angelegte Geld für die Wohnungsauflösung, Renovierung und Beerdigungskosten verbraucht worden sei. Eine Klage gegen die Tochter der Berechtigten auf Zahlung von 4.413 DM nebst Zinsen wies das Amtsgericht Rüsselsheim mit Urteil vom 2. Juni 1995 (Az.: 3 C 501/95) als unbegründet zurück, weil eine Bereicherung der Tochter der Berechtigten nicht bewiesen sei.
Daraufhin verlangte der Beklagte mit Bescheid vom 15. August 1995 die Erstattung des Betrages von dem Kläger. Dieser sei als Miterbe und als Rechtsnachfolger Inhaber des Kontos und als Betreuer verfügungsberechtigt gewesen. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 21. August 1995 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 1995 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 24. Oktober 1995 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er ist der Ansicht, daß der Beklagte die Rentenüberzahlung nicht durch einen Verwaltungsakt zurückfordern könne. Im übrigen sei das gesamte Geld für die Beerdigungskosten verbraucht. Er selbst sei nur zur Hälfte Erbe und deshalb nicht allein verfügungsberechtigt gewesen. Von der Überzahlung der Rente habe er nichts gewußt, er habe mit Schreiben vom 12. März 1993 die Rentenrechnungsstelle über den Tod seiner Mutter informiert. Der Beklagte verweist zur Begründung seines Anspruches unter anderem auf einen Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 21. Dezember 1994, in dem festgestellt ist, daß Rentenüberzahlungen nicht durch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche, sondern durch Verwaltungsakte zu erfolgen haben. Mit Urteil vom 31. Januar 1996 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, weil der Beklagte nicht berechtigt war, mit einem Verwaltungsakt die Rückforderung der über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlte Rente zu verlangen. Im einzelnen hat das Sozialgericht ausgeführt, daß nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 77/85; in SozR 1300 zu § 50 SGB 10 Nr. 13) und des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3. Dezember 1981 – 7 ZR 282/80; in WM 1982 S. 101 f.) für die Rückforderung versehentlich überwiesener Leistungen an einen Dritten nach dem Tode des Berechtigten die ordentliche Gerichte zuständig seien, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als Grundlage für einen Verwaltungsakt fehle. Die im Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Dezember 1994 (Az.: VI 1/54069/1; in Bundesarbeitsblatt 3/1995, 82) niedergelegte Rechtsansicht beruhe auf einer Fehlinterpretation des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 10. August 1993 (9 BV 4/93; in Breithaupt 1994, 347 ff.), in dem zu der hier streitigen Rechtsfrage nicht Stellung genommen werde.
Gegen das ihm am 29. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. März 1996 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Ergänzend begründet er seinen Anspruch mit einem Rechtsgedanken aus § 118 SGB 6. Der Absatz 4 dieser Vorschrift, der durch das Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 ab 1. Januar 1996 neu eingefügt sei, begründe einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen einen Dritten, dem für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht Geldleistungen zugeflossen seien. Nach Satz 3 der Vorschrift bliebe ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) unberührt. Daraus folge, daß § 50 SGB 10 als zweiter gleichwertiger Anspruch auszulegen sei, der ebenfalls eine Rückforderung durch Verwaltungsakt ermögliche.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Januar 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–) ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, denn die überzahlte Rente kann nicht durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden.
Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, daß hier § 50 Abs. 2 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift gilt nur im Rahmen eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses. Sie ermächtigt den Leistungsträger nicht, versehentlich einem Dritten überwiesene Leistungen, die für diesen nicht bestimmt waren, durch Verwaltungsakt zurückzufordern (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 77/85; in SozR 1300 zu § 50 SGB 10 Nr. 13). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist die Kehrseite eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses, er besteht nicht, wenn eine Sozialleistung an einen außerhalb eines solchen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses stehenden Dritten gelangt ist. Eine Rückforderung ist nur nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung möglich, dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1981 – 7 ZR 282/80; in WM 1982/101). Eine Rückforderung durch Bescheid (wie sie auch nach ausdrücklicher Mindermeinung von Wiesner in Schröder/Prinzen u.a.: Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 1990 vertreten werde) sei auch deshalb abzulehnen, weil es beim Fehlen des Sozialversicherungsverhältnisses auch an einem gegenseitigen Pflichtenverhältnis mangele.
Weiterhin hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, daß der Beschluss des Bundessozialgerichtes (10. August 1993 – 9 BV 4/93; in Breithaupt 1994/347), mit dem der Beklagte unter Bezugnahme auf den Erlaß des Bundesarbeitsministeriums seine Gegenmeinung begründet, zu der Frage nicht Stellung genommen habe, ob Versorgungsbezüge, die irrtümlich an die Erben eines Berechtigten weitergezahlt worden sind, durch Bescheid zurückgefordert werden können.
Schließlich hat das Sozialgericht auch zu Recht entschieden, daß § 118 Abs. 3 SGB 6 i.V.m. § 66 BVG nicht anwendbar ist, weil er sich allein auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und der die Leistung in Empfang nehmenden Bank bezieht. Zutreffend erkannt ist auch, daß der Kläger nicht Sonderrechtsnachfolger der Berechtigten ist und schon deshalb mögliche Auswirkungen auf ein Sozialrechtsverhältnis entfallen.
Auch die im Berufungsverfahren von dem Beklagten neu vorgetragenen Argumente vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Der mit Wirkung zum 1. Januar 1996 in das SGB 6 eingefügte und nach § 66 Abs. 2 Satz 3 BVG übernommene § 118 Abs. "”4 SGB 6 ist nicht unmittelbar anzuwenden, weil eine rückwirkende Ausdehnung des Gesetzes auf Sachverhalte des Jahres 1993 nicht möglich ist. Es fehlt eine entsprechende gesetzliche Anordnung (Maunz, Dürig, Herzog: GG, Art. 20 VII, 55 ff.).
Die Vorschrift ist aber auch nach ihrem Rechtsgedanken nicht anwendbar. Die Ansicht des Beklagten, daß sich aus dem neu eingeführten § 118 Abs. 4 SGB 6 ergebe, daß § 50 SGB 10 schon immer für Rückforderungen gegen Erben gelte, geht genauso fehl wie die Ansicht, daß dies der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspreche.
In § 118 Abs. 4 SGB 6 ist geregelt, daß Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, dem Leistungsträger von Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über sie verfügt haben, zu erstatten sind. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des 10. Buches bleibt unberührt. Aus dieser Vorschrift schließt der Beklagte, daß neben der Rückforderungsmöglichkeit des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB 6 als zweiter unabhängiger und gleichwertiger Anspruch der des § 50 SGB 10 besteht, der den gleichen rechtlichen Regelungen unterworfen ist, also auch eine Rückforderung durch Verwaltungsakt ermöglicht. Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Die Ansprüche nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB 6 und nach § 50 SGB 10 betreffen unterschiedliche Fallgestaltungen. Ersterer bezieht sich auf Rückforderungsansprüche gegen die Personen, die die Rentenzahlung erhalten oder über sie verfügt haben, letzterer ist dann anwendbar, wenn eine solche Verfügung nicht stattgefunden hat (vgl. Eicher, Haase, Rauschenbach. Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 118 SGB 6 Nr. 9).
Die erste Alternative des § 118 Abs. 4 SGB 6 bestimmt die Rechtsfolgen für einen bisher nicht geregelten Sachverhalt, denn hätte § 50 SGB 10 auch diese Alternative umfaßt, so hätte es des § 118 Abs. 4 SGB 6 nicht bedurft. Eine systematische Auslegung führt somit gerade zu dem der Ansicht des Beklagten entgegen gerichteten Ergebnis, daß vor in Kraft treten des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB 6 der dort geregelte Sachverhalt einer öffentlich-rechtlichen Rückforderung nicht zugänglich war. Für die zweite Fallgestaltung ist keine Änderung der bisherigen Rechtslage eingetreten, denn der Wortlaut des § 118 Abs. 4 SGB 6 verlangt keine neue Auslegung des Anwendungsumfanges des § 50 SGB 10. Aussagen darüber, wann § 50 SGB 10 eine Rückforderung von den Erben durch Verwaltungsakt ermöglicht und wann mangels Anwendbarkeit eine zivilrechtliche Geltendmachung möglich ist, regelt § 118 Abs. 4 SGB 6 nicht; er verweist lediglich auf die allgemeinen Regelungen des SGB 10 (vgl. Eicher, Haase, Rauschenbach, a.a.O.). Aus dem Wortlaut "bleibt unberührt” ist deshalb lediglich zu schließen, daß die Vorschrift bei nicht verfügenden Erben in gleicher Weise wie früher anzuwenden ist, also nur dann, wenn die Rente noch zu Lebzeiten des Erblassers gezahlt wurde, jedoch nicht, wenn sie nachträglich der Erbmasse zugeflossen ist (vgl. Pickel, SGB 10, § 50 Rdnr. 29 ff.).
Zu einer erweiterten Auslegung des Anwendungsumfanges des § 50 SGB 10 zwingen auch nicht die Gesetzesmaterialien des Änderungsgesetzes vom 11. Oktober 1995 (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/2590). Dort ist zu Nr. 17 (§ 118) auf Seite 25 ausgeführt: "Die Ergänzung des § 118 dient in erster Linie der Klärung des Rechtscharakters des Rückforderungsanspruches der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten. Der Rückforderungsanspruch wurde bisher meist als zivilrechtlicher Anspruch angesehen. Das Bundessozialgericht hat nunmehr jedoch auch den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für gegeben erachtet”. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche Rechtsprechung sich diese Begründung bezieht. Es sind keine Urteile ersichtlich, in denen das Bundessozialgericht seine Entscheidung (Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 77/85 –) geändert hätte, nach der nach dem Tode des Berechtigten überzahlte Rentenbeträge von dem Erben nur zivilrechtlich zurückgeführt werden können. Insbesondere ist dies nicht aus dem Beschluss vom 10. August 1993 (9 BV 4/93; in Breithaupt 1994 S. 347) zu entnehmen.
Neben den zutreffenden Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil ist dazu noch das Folgende zu ergänzen. Es handelt sich bei dem Beschluss um eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Im Ausgangsverfahren ist die Rückforderung von Versorgungsbezügen streitig, die irrtümlich an den Erben eines Versorgungsberechtigten weitergezahlt worden sind. Eine Rückforderung durch Bescheid wurde von den Instanzgerichten zurückgewiesen, weil der Beklagte bei der Rückforderung kein Ermessen ausgeübt habe. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, weil grundsätzliche Rechtsfragen der Ermessensausübung im Streit ständen und das Landessozialgericht auch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Ermessensausübung abgewichen sei. Das Bundessozialgericht hielt die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für unzulässig, hinsichtlich der Abweichung von der Rechtsprechung des BSG für unbegründet. Aus dieser Entscheidung kann nicht geschlossen werden, daß das Bundessozialgericht – inzident – die Entscheidung des LSG gebilligt hat, die offensichtlich eine Rückforderung durch Bescheid für zulässig erachtete. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 a SGG prüft das Bundessozialgericht nur die vorgetragenen Zulassungsgründe und nur soweit dieser Vortrag reicht. Ist insbesondere die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend gemacht, kann nicht wegen einer anderen Rechtsfrage, ist Differenz geltend gemacht, kann nicht wegen Differenz in einem anderen Punkt zugelassen werden (Meyer-Ladewig, SGG, § 160 a SGG Rdnr. 19). Das Bundessozialgericht hatte deshalb weder Veranlassung noch überhaupt die Möglichkeit, in diesem Beschluss Ausführungen zu der hier umstrittenen Rechtsfrage zu machen. Eine Änderung der Rechtsprechung liegt nicht vor. Die Begründung der Gesetzesänderung beruht auf einem Mißverständnis. Durch die Einführung des § 118 Abs. 4 SGB 6 wird nicht die schon bestehende Auslegung des § 50 SGB 10 fortgeschrieben, sondern es wird eine neue Gesetzeslage geschaffen.
Auch der übrige Text der Gesetzesbegründung hilft nicht weiter. Allein die dort geäußerte Ansicht über die Auslegung einer anderen, sich in einem anderen Gesetz befindlichen Vorschrift – nämlich § 50 SGB 10 –, verlangt keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wenn diese nicht Niederschlag im Gesetzestext gefunden hat. Der Gesetzgeber ist nicht dazu berufen, schon erlassene Gesetze authentisch zu interpretieren. Ist er mit der Anwendung eines Gesetzes nicht einverstanden, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Wortlaut dieses Gesetzes entsprechend seiner Intentionen zu verändern, so wie dies in der Vergangenheit schon ausdrücklich in Reaktion auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung geschehen ist. Eine Änderung des Gesetzeswortlautes des § 50 SGB 10 liegt hier jedoch nicht vor.
Insgesamt sind also auch nach der neuen Rechtslage keine Rechtsgedanken hervorgetreten oder verdeutlicht worden, die Einfluß auf die Auslegung des § 50 SGB 10 nach der alten Rechtslage haben könnten.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen (§ 160 SGG).
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