L 4 VS 1461/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 7 Vs 505/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 VS 1461/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Besteht nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich – BSA – wegen einer Wehrdienstbeschädigung, so sind die nach § 11 SVG gezahlten Übergangsgebührnisse bei der Errechnung des Zahlbetrages des BSA als derzeitiges Bruttoeinkommen aus früherer unselbständiger Tätigkeit (Vorteile aus früherer Dienstleistung i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BSchAV) anzusehen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. September 1997 aufgehoben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 4. Januar 1995, abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Berufsschadensausgleich – BSA – ohne Anrechnung der dem Kläger nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz – SVG gewährten Übergangsgebührnisse.

Der 1961 geborene Kläger leistete seinen Dienst als Zeitsoldat bei der Bundeswehr vom 16. August 1980 bis 15. August 1992 ab. Während einer Dienstfahrt als Fahrlehrer erlitt der Kläger am 20. Dezember 1985 einen Unfall. Am 28. März 1987 brach er bei einer Fahrschulfahrt außer Dienst zusammen. Durch Bescheid vom 7. Juni 1988 stellte die Bundesrepublik Deutschland zunächst fest, daß die beim Kläger vorliegenden Leiden keine Wehrdienstbeschädigungen seien. Im nachfolgenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten am 1. Februar 1990 vor dem Sozialgericht Marburg (Az. S-1/Vs-421/88) einen Vergleich. Danach stellte die Bundesrepublik Deutschland als Wehrdienstbeschädigung eine operativ durch Gefäßprothese behandelte Aortenruptur mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – von 30 v.H. ab 28. März 1987 fest. Am 4. Januar 1991 beantragte der Kläger Berufsförderungsmaßnahmen und am 25. Januar 1991 die Gewährung von Beschädigtenversorgung bei dem Beklagten. Durch Bescheid vom 24. November 1992 traf der Beklagte die gleichen Feststellungen wie zuvor bereits die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Bescheid vom 1. Februar 1990. Im Rahmen des sich anschließenden Verwaltungs- und Klageverfahrens machte der Kläger das Vorliegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins und einen Anspruch auf BSA geltend. Nach dem Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. April 1994 stellte der Beklagte durch Ausführungsbescheid vom 5. August 1994 einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung von BSA dem Grunde nach fest und hob die MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins um 10 v.H. auf 40 v.H. insgesamt an. Nachdem Abrechnungen zu den Akten gelangt waren, aus denen die dem Kläger nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährten Übergangsgebührnisse zu ersehen waren, erteilte der Beklagte dem Kläger unter den Daten 24., 25. und 26. Oktober 1994 Abrechnungsbescheide. Er stellte im Rahmen dessen fest, daß sich für den BSA kein Zahlbetrag unter der Anrechnung der Übergangsgebührnisse als derzeitiges Bruttoeinkommen ergebe. Im Widerspruch vom 28. November 1994 machte der Kläger geltend, daß die Übergangsgebührnisse entweder nicht als Einkommen bei der Berechnung des BSA anzurechnen seien oder aber bei der Berechnung des Vergleichseinkommens Berücksichtigung finden müßten. Übergangsgebührnisse hätte er, der Kläger, nämlich auch dann erhalten, wenn er ohne die Wehrdienstbeschädigung aus der Bundeswehr ausgeschieden wäre und in seinem alten Beruf, ohne einen Einkommensverlust zu erleiden, hätte weiter arbeiten können. Im Rahmen des Neufeststellungsbescheides vom 24. Dezember 1994 stellte der Beklagte als WDB nunmehr fest: Operativ durch Gefäßprothese behandelte Aortenruptur, Korrekturoperation mit Aortenklappenersatz und Direktimplantation der Koronararterien. Den Grad der MdE bewertete er mit 50 v.H. einschließlich eines besonderen beruflichen Betroffenseins. Am 4. Januar 1995 erteilte er einen Neuberechnungsbescheid, in dem er den Zahlbetrag des BSA erneut mit 0,– DM feststellte. Nachdem eine Bescheinigung des Wehrbereichsgebührnisamtes IV vom 1. August 1995 zu den Akten gelangt war, aus der sich ergibt, daß der Kläger ab dem 16. August 1995 keinen Anspruch mehr auf Übergangsgebührnisse hatte, stellte der Beklagte durch Bescheid vom 13. Oktober 1995 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch – SGB X – fest. Er berechnete den BSA ab August 1995 ohne Anrechnung der Übergangsgebührnisse. Durch Widerspruchsbescheid vom 6. März 1996 wies er den Widerspruch vom 28. November 1994 gegen die Abrechnungsbescheide zurück und führte aus, daß bei der Berechnung des BSA sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen seien. Dies ergäbe sich aus § 9 Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV –. Eine Ausnahme hiervon gelte nur im Rahmen des § 10 BSchAV unter Hinweis auf die in § 2 Abs. 1 Ausgleichsverordnung – AusglV – näher definierten Leistungen. Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG fielen nicht unter die nicht zu berücksichtigenden Einkünfte. Außerdem sei ein Ruhen nach § 65 Bundesversorgungsgesetz – BVG – i.V.m. § 84 Abs. 6 SVG festzustellen, denn danach ruhten Versorgungsbezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Fürsorge, sofern diese Leistungen auf derselben Ursache beruhten.

Im Rahmen der hiergegen beim Sozialgericht Gießen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, daß die ihm gewährten Übergangsgebührnisse nicht als Einkommen bei der Berechnung des BSA berücksichtigt werden dürften. Eine Anwendung des § 65 BVG scheide bereits deswegen aus, weil die Ursache für die Gewährung von BSA und Übergangsgebührnissen nicht identisch sei. Die Übergangsgebührnisse könnten zudem nicht als Einnahmen aus früherer unselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 9 BSchAV angesehen werden. Darüber hinaus seien nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 AusglV den Übergangsgebührnissen vergleichbare Leistungen, wie Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaft, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt würden, anrechnungsfrei. Dies müsse auch für die unter § 2 Abs. 1 AusglV nicht benannten Übergangsgebührnisse gelten.

Zudem stelle die Berücksichtigung von Übergangsgebührnissen als Einkommen bei der Berechnung des BSA eine Ungleichbehandlung der Bezieher von BSA gegenüber solchen ehemaligen Bundeswehrangehörigen dar, die nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr Übergangsgebührnisse erhielten und darüber hinaus einkommensentsprechend dem vor dem Eintritt in die Bundeswehr Erreichten Erwerbseinkommen erzielen könnten. Nur wegen der Schädigung käme der Kläger nicht in den Genuß der vollen Übergangsgebührnisse. Durch Urteil vom 15. September 1997 hat das Sozialgericht Gießen der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab dem 16. August 1992 BSA ohne Anrechnung der nach § 11 SVG gewährten Übergangsgebührnisse zu zahlen. Diese folge aus dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift, denn § 9 Abs. 2 BSchAV zähle nur Einnahmen auf, die aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt worden seien. Es handele sich demzufolge entweder um Arbeitsentgelt oder entsprechende Lohnersatzleistungen. Übergangsgebührnisse könnten nicht als solche angesehen werden. Sie seien vielmehr ein Anspruch sui generis. Auch eine verfassungskonforme Auslegung gebiete es, die Übergangsgebührnisse nicht als Einkommen bei der Berechnung des BSA zu berücksichtigen.

Gegen dieses dem Beklagten am 14. November 1997 zugestellte Urteil hat er am 21. November 1997 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er hält weiterhin an der im Widerspruchsbescheid vom 6. März 1996 geäußerten Auffassung fest.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. September 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil unter Berufung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und der vom Senat beigezogenen WDB-Akte der Bundesrepublik Deutschland, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG i.V.m. § 88 Abs. 7 SVG).

Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. September 1997 kann keinen Bestand haben. Die Bescheide des Beklagten vom 24., 25. und 26. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1996 sowie der Bescheid vom 4. Januar 1995, der nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden und daher auch mit der Klage angefochten ist, wenn er auch im erstinstanzlichen Verfahren übersehen wurde, sind rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den dem Kläger zu gewährenden Berufsschadensausgleich ohne Anrechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG im Zeitraum vom 16. August 1992 bis 15. August 1995 zu berechnen.

Zutreffend hat der Beklagte die dem Kläger im zuvor benannten Zeitraum gewährten Übergangsgebührnisse als sein seinerzeitiges Bruttoeinkommen aus früherer Tätigkeit im Sinne des § 80 SVG i.V.m. § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG angesehen. Zwar führt der Bezug dieses Einkommens nicht zum Ruhen des BSA im Sinne von § 65 BVG, denn Übergangsgebührnisse und BSA sind keine Ansprüche, die auf der selben Ursache beruhen. Trotzdem ist es zutreffend, wenn der Beklagte in seinen Bescheiden vom 24., 25. und 26. Oktober 1994 sowie vom 4. Januar 1995 keinen Zahlbetrag für den BSA errechnet hat.

Was unter dem Begriff des derzeitigen Bruttoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 30 Abs. 14 BVG i.V.m. § 9 BSchAV. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV ist geregelt, daß unter dem derzeitigen Bruttoeinkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit zu verstehen sind. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BSchAV konkretisiert dies dahingehend, daß zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger Tätigkeit insbesondere Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zählen. Um derartige Bezüge aus einer früheren Dienstleistung, hier der Ableistung des Wehrdienstes, handelt es sich bei den Übergangsgebührnissen. Bereits der Wortsinn legt es nahe, die Übergangsgebührnisse unter den Begriff der Bezüge aus früheren Dienstleistungen zu fassen. Der Gesetzgeber selbst verwendet den Begriff der Bezüge in diesem Zusammenhang in § 11 a SVG, in dem es dort heißt, daß der Inhaber eines Eingliederungsscheines nach der Beendigung des Wehrdienstes anstelle der Übergangsgebührnisse Ausgleichsbezüge erhalte (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 SVG). Die Ausgleichsbezüge entsprechen mithin in einer bestimmten Fallkonstellation, nämlich der, daß der aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedene Soldat im unmittelbaren Anschluß an sein Wehrdienstverhältnis Beamter werden will, den Übergangsgebührnissen. Die Ausgleichsbezüge nach § 11 a SVG gehören jedoch ebenso wie die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG in Bezug auf das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu den Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung. Ihre Rechtsgrundlage ist zwar nicht das fortbestehende Wehrdienstverhältnis, aber ein an dieses anschließendes Versorgungsverhältnis. Es sind mithin Einkünfte aus dem bereits beendeten Wehrdienstverhältnis (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. November 1989, Az. 1 RA 21/88, SozR 2200, § 1402 RVO Nr. 11, Seiten 28 und 29).

Etwas anderes kann auch nicht der Betrachtung des systematischen Zusammenhanges entnommen werden. Zwar regelt § 9 Abs. 2 Nr. 2 BSchAV, daß zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit nicht gehören; Anteile von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, die der Beschädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet hat. Ein Vergleich mit den Übergangsgebührnissen insoweit kann, – der ausgeschiedene Soldat hat zwar für ihre Zahlung keine finanziellen Grundlagen durch seine Einkünfte während der Wehrdienstzeit geschaffen – nicht gezogen werden. Anderenfalls könnten Pensionen und Ruhegelder, die aufgrund eines vorangegangenen Dienstverhältnisses gezahlt werden, grundsätzlich nicht unter den Begriff der Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit im Rahmen des § 9 BSchAV gefaßt werden. Diese wären mithin nicht als derzeitiges Bruttoeinkommen nach § 30 Abs. 4 BVG bei der Berechnung des BSA anzurechnen. Der Anspruch auf Besoldung, Sold oder sonstige Bezüge während des Dienstes im Rahmen eines Beamten- oder Soldatenverhältnisses bzw. nach dem Ausscheiden aus diesem, beruht jedoch auf dem Alimentationsgrundsatz. Diese Bezüge werden als Gegenleistung für den von dem Beamten oder Soldaten geleisteten Dienst gezahlt. Angesichts dessen folgt der Senat der vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 20. September 1988 (Az. 5/4 a RJ 9/87, SozR 3200, § 11 SVG, Nr. 1) vertretenen Auffassung, daß Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG in gleicher Weise wie Pensionen, Ruhegelder usw. Bezüge aus einem bereits beendeten öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnis sind. Daß nicht nur ein Bruttoeinkommen, das auf die Erwerbsquelle: unselbständige Tätigkeit zurückgeht, als solches im Sinne des § 9 BSchAV nach § 30 Abs. 4 BVG zur Anrechnung gelangt, ergibt sich des weiteren aus § 9 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV. Danach zählen zu den Einnahmen aus früherer Tätigkeit auch Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen hat, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern. Diese Einnahmen aus Vermögen können die investierten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei weitem überschreiten. Trotzdem sind die Einnahmen aus Vermögen nach der Wertung des Verordnungsgebers als derzeitiges Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG anzusehen. So führt das BSG auch aus, daß als Arbeitsertrag im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG auch Vorsorgeeinnahmen zu werten seien, die aus früherer Erwerbstätigkeit stammten (vgl. Entscheidung vom 29. Oktober 1980, Az. 9 RV 6/80, SozR 3100 § 30 BVG Nr. 52, Seite 211).

Daß der Gesetzgeber die Übergangsgebührnisse nicht als "derzeitiges Bruttoeinkommen” verstanden haben sollte, kann auch nicht dem weiteren Zusammenhang des § 10 Abs. 1 BSchAV i.V.m. § 2 AusglV entnommen werden. Zwar ist es zutreffend, wenn der Kläger darauf hinweist, daß die bei der Feststellung der Ausgleichsrente nicht zu berücksichtigenden Leistungen nach der Nummer 10, die den dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes betreffen, nicht die Übergangsgebührnisse beinhalten. Soweit er meint, daß wegen des Nichtberücksichtigen von Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 AusglV auch Übergangsgebührnisse bei der Berechnung des BSA unberücksichtigt bleiben müßten, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die unter § 2 Abs. 1 Nr. 13 AusglV erwähnten Beihilfen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts werden für den Fall des beendeten Wehrdienstverhältnisses durch § 2 Abs. 1 Nr. 21 AusglV konkretisiert. Dort heißt es, daß bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben: Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 SVG usw. Die §§ 11 und 11 a SVG werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht erwähnt. Dies ergibt auch einen Sinn, denn bei den Leistungen nach § 12 SVG handelt es sich um eine Übergangsbeihilfe und bei denen nach § 13 SVG um eine Sonderform hiervon, nämlich um Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten. Anders als die Leistungen nach § 11 und § 11 a SVG, also die Ausgleichsbezüge und die Übergangsgebührnisse, werden die Übergangsbeihilfen des § 12 und § 13 SVG nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. Solche in einer Summe gezahlten Leistungen können nicht als derzeitiges Bruttoeinkommen angesehen werden, worauf auch § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV hinweist. Die Leistungen nach § 11 und § 11 a SVG sind hingegen monatlich wiederkehrende Leistungen, deren Anspruchsdauer von der Länge der Dienstzeit, die zuvor zurückgelegt wurde, abhängig ist.

Anders als der Kläger meint, legen auch der Sinn und Zweck der §§ 30 Abs. 4 BVG und 9 BSchAV es nicht nahe, die Übergangsgebührnisse bei der Berechnung des BSA nicht anzurechnen. Durch den BSA soll ein beruflicher Schaden, der durch die erlittene Schädigung eingetreten ist, ausgeglichen werden. Dabei muß es sich um eine Schädigung handeln, die bei der Ableistung des Wehrdienstes verursacht worden ist. Durch die Gewährung von Übergangsgebührnissen will der Staat den ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit den Übergang in den Zivilberuf erleichtern. Sie sollen den Soldaten nach der Entlassung für eine Übergangszeit der Sorge für den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien entheben und ihnen den Übergang in einen Zivilberuf erleichtern (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1976, Bundesverwaltungsgericht VI C 45.74, in BVerWGE 51, 266, 229 und BSG vom 20. September 1988, a.a.O., Seite 7). Wie zuvor bereits ausgeführt, ist die Ursache für die Gewährung dieser Leistungen nicht identisch. In die Berechnung des BSA fließt jedoch über die Höhe des Vergleichseinkommens das ein, was für den Gesetzgeber wesentlicher Grund dafür war, den Zeitsoldaten nach ihrer Entlassung Übergangsgebührnisse zu gewähren. Es ist davon auszugehen, daß ein länger dienender Zeitsoldat nach der Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis nicht sogleich an seine vor dem Wehrdienst ausgeübte berufliche Tätigkeit anknüpfen und ein dementsprechendes bzw. seiner Weiterentwicklung entsprechendes Entgelt erzielen kann. Bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens wird jedoch bereits das von dem geschädigten Soldaten erzielbare Einkommen im zivilen Leben, also unter Außerachtlassung der dazwischen liegenden Wehrdienstzeit, der Berechnung der Höhe des BSA zu Grunde gelegt. Insoweit beinhaltet die Höhe des Vergleichseinkommens und damit des BSA bereits eine Leistung, die dem Sinn und Zweck, der hinter der Gewährung von Übergangsgebührnissen steht, entspricht.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt auch keine Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Grundgesetz – GG – zwischen den ausgeschiedenen geschädigten Zeitsoldaten, die BSA erhalten, und den ausgeschiedenen nichtgeschädigten Soldaten, die Übergangsgebührnisse erhalten, vor. Bereits die Benennung der beiden Vergleichsgruppen zeigt, daß insoweit keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Von einer Artikel 3 GG verletzenden Ungleichbehandlung kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt. Wird eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ist von einer Ungleichbehandlung auszugehen (vgl. BVerfG vom 9. November 1988 – 1 BvL 22/84 und 9/87, BVerfG 79, 87, 98). Der Senat vermag bereits keine Ungleichbehandlung zwischen den nichtgeschädigten ausgeschiedenen Zeitsoldaten und den geschädigten ausgeschiedenen Zeitsoldaten zu erkennen. Beide erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Leistungen mindestens in Höhe der Übergangsgebührnisse. Der geschädigte Soldat bekommt daneben zwar keinen BSA ausgezahlt, wenn sich unter Berücksichtigung der Höhe der Übergangsgebührnisse kein Zahlbetrag des BSA mehr ergibt. Zusätzlich erhält der geschädigte ausgeschiedene Zeitsoldat jedoch eine Grundrente wegen der Schädigung und, hieraufbezogen, kostenlose Krankenbehandlung sowie besondere Rehabilitationsmaßnahmen, auch beruflicher Art. Im Falle des geschädigten Soldaten erfolgt mithin nur eine individuell bemessene Versorgung, im Gegensatz zur pauschalierten Gewährung von Übergangsgebührnissen. Eine zusätzliche Begünstigung des geschädigten ausgeschiedenen Zeitsoldaten gegenüber dem nichtgeschädigten ausgeschiedenen Zeitsoldaten kann durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht erreicht werden. Dies gilt umso mehr, als der geschädigte ausgeschiedene Zeitsoldat die Leistung des BSA auch nach dem Ablauf des Zeitraumes, für den ihm Übergangsgebührnisse zustanden, erhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved