Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6b V 712/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 V 1306/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. April 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die rückwirkende Zahlung einkommensabhängiger Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1990 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Bei dem 1917 geborenen Kläger waren zuletzt mit Bescheid vom 1. April 1976 bzw. 29. Januar 1982 mit einer MdE von 100 v.H/70 v.H. ab 1. März 1982 als Schädigungsfolgen festgestellt worden:
Geschlossene, inaktive Lungentuberkulose, Analfistel.
Der Kläger war bis 30. Juni 1979 als mithelfender Angehöriger im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau beschäftigt. Daneben bezog er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit stellte der Beklagte mit Neufeststellungsbescheid vom 16. Januar 1980 die Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 1979 neu fest und gewährte dem Kläger unter anderem einkommensabhängige Leistungen wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Berufsschadensausgleich. Dabei rechnete er jedoch die dem Kläger von der Berufsgenossenschaft gewährte Verletztenrente als Einkommen an, wie auch in den nachfolgenden Bescheiden bis 13. September 1994.
Aufgrund einer Verfugung des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 23. Mai 1995 hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 1995 nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) den Bescheid vom 16. Januar 1980 und die Folgebescheide insoweit auf, als bei der Berechnung der vom Einkommen abhängigen Leistungen die Unfallrente der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel in voller Höhe berücksichtigt und aus diesem Grunde Versorgungsbezüge zu Unrecht in zu geringer Höhe gewährt worden sind. In der Begründung heißt es, aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung seien Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung der vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge nur noch mit dem Betrag zu berücksichtigen, der dem tatsächlichen Lohnersatz entspreche. Der Anteil der Unfallrente der entschädigungsrechtlichen, immateriellen Charakter habe, sei bei der Berechnung nicht zugrunde zu legen, sondern herauszurechnen. Hierbei handele es sich um den Betrag, der abhängig von der gewährten Unfallrente der Grundrente nach § 31 BVG entspreche. Entsprechend § 44 Abs. 4 SGB 10 erstrecke sich die Rückwirkung längstens auf einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme, mithin auf den 1. Januar 1991. Mit weiteren Bescheiden vom 15. September 1995 und 31. Oktober 1995 berechnete der Beklagte die Nachzahlung mit einem Betrag in Höhe von 11.256,00 DM und stellte eine Zinsnachzahlung in Höhe von 1.047,00 DM fest. Gegen den Bescheid vom 18. August 1995 erhob der Kläger am 20. September 1995 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1996 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Juni 1996 bei dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Mit Urteil vom 11. April 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, eine rückwirkende Neuberechnung der Versorgungsbezüge könne lediglich für die Zeit ab 1. Januar 1991 vorgenommen werden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neuberechnung für die Zeit davor. Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 4 SGB 10. Diese Vorschrift sei auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden sei. Die Begrenzung der Nachzahlung auf die genannten vier Jahre sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung sei nicht willkürlich. Es liege ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund für die Einschränkung vor. Abs. 4 des § 44 SGB 10 solle wegen des Unterhaltscharakters laufender Sozialleistungen verhindern, daß diese für einen längeren Zeitraum als vier Jahre nachgezahlt werden. Ein früherer Zeitpunkt als der, der sich aus dem Bescheid vom 18. August 1995 ergebe, könne nicht zugrunde gelegt werden. Selbst die internen Anweisungen für die Berichtigung der früheren Entscheidungen datierten alle aus dem Jahre 1995, so daß sich daraus keine Vorverlegung ergeben könne. Einen Antrag auf Berichtigung habe der Kläger in der Zeit zwischen 1980 und 1995 nicht gestellt. Seine Anträge hätten lediglich die Anerkennung von Gesundheitsschäden betroffen. Der von ihm gegen den Bescheid vom 11. Juli 1984 erhobene Widerspruch habe lediglich die zahlenmäßige Höhe des für die Berechnung des Berufsschadensausgleiches maßgeblichen Vergleichseinkommens betroffen und sei mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1985 bindend abgeschlossen worden. Andere Äußerungen, die als Antrag auf Berichtigung der bisherigen Entscheidung über die Höhe des anzurechnenden Einkommens gedeutet werden könnten, seien aus den Akten nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Berechnung des Rückwirkungszeitraumes sei mithin das Datum des Berichtigungsbescheides vom 18. August 1995.
Auch bei Unterstellung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ergebe sich kein längerer Rückwirkungszeitraum.
Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 12. September 1997 zugestellte Urteil hat er am 10. Oktober 1997 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und verfolgt sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. April 1997 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1996 aufzuheben und diesen zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1990 die einkommensabhängigen Leistungen nur unter gekürzter Anrechnung der Verletztenrente neu festzustellen,
hilfsweise,
das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auszusetzen und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 4 SGB 10 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten des Beklagten und der Akten des Sozialgerichts Kassel S 7 V 10/84, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Sie ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. April 1997 und die Bescheide des Beklagten vom 18. August 1995 und 21. Mai 1996 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einkommensabhängiger Leistungen vor dem 1. Januar 1991. Dies hat das angefochtene Urteil im einzelnen zutreffend und ausführlich begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung an. Er sieht daher von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Auch in der Berufungsbegründung hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, den Rückzahlungszeitraum zu erweitern. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß der Kläger zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1991 einen entsprechenden Antrag nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB 10 gestellt haben soll. Aus dem früheren Widerspruchsverfahren betreffend die Herabsetzung der MdE von 100 v.H. auf 70 v.H. ergibt sich nach Überzeugung des Senats eindeutig, daß die Beteiligten ausschließlich um die Schädigungsfolgen bzw. die Herabsetzung der MdE gestritten haben. Dies zeigt unter anderem auch der Schriftsatz der damaligen Prozeßvertreter vom 30. April 1982. Soweit der Beklagte in den vom Kläger angeführten Schreiben bzw. internen Vermerken ausführt, es sei auch noch über die Abrechnung der einkommensabhängigen Leistungen zu entscheiden, ist dies im Zusammenhang mit dem Ausgangsbescheid vom 16. Januar 1980 zu sehen. Durch die Herabsetzung der MdE von 100 v.H. auf 70 v.H. ergibt sich beispielsweise auch eine Änderung der Ausgleichsrente (vgl. § 32 Abs. 2 BVG). Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang daraufhin, daß ein Antrag des Klägers auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB 10, der die rückwirkende Gewährung höherer Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 begründen würde, nicht vorliegt.
Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Verfassungswidrigkeit von § 44 Abs. 4 SGB 10 einzuholen, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb diese Vorschrift verfassungswidrig sein soll. Das Bundessozialgericht hat sich mit dieser Frage bereits ausführlich beschäftigt und die Begrenzung der rückwirkend zuerkannten Leistungen auf einen Zeitraum von vier Jahren verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Es hat ausdrücklich ausgeführt, daß die vom Kläger beanstandete Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB 10 mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 15. Dezember 1982 – GS 2/80 und Urteil des BSG vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85 in SozR 1300 § 44 SGB 10 Nr. 3, 23 m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, daß die Voraussetzungen eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vorliegen (vgl. die entsprechenden Nachweise bei Steinwedel, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB 10 Rz. 47). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an und sieht von daher keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 4 SGB 10 durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die rückwirkende Zahlung einkommensabhängiger Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1990 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Bei dem 1917 geborenen Kläger waren zuletzt mit Bescheid vom 1. April 1976 bzw. 29. Januar 1982 mit einer MdE von 100 v.H/70 v.H. ab 1. März 1982 als Schädigungsfolgen festgestellt worden:
Geschlossene, inaktive Lungentuberkulose, Analfistel.
Der Kläger war bis 30. Juni 1979 als mithelfender Angehöriger im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau beschäftigt. Daneben bezog er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit stellte der Beklagte mit Neufeststellungsbescheid vom 16. Januar 1980 die Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 1979 neu fest und gewährte dem Kläger unter anderem einkommensabhängige Leistungen wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Berufsschadensausgleich. Dabei rechnete er jedoch die dem Kläger von der Berufsgenossenschaft gewährte Verletztenrente als Einkommen an, wie auch in den nachfolgenden Bescheiden bis 13. September 1994.
Aufgrund einer Verfugung des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 23. Mai 1995 hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 1995 nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) den Bescheid vom 16. Januar 1980 und die Folgebescheide insoweit auf, als bei der Berechnung der vom Einkommen abhängigen Leistungen die Unfallrente der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel in voller Höhe berücksichtigt und aus diesem Grunde Versorgungsbezüge zu Unrecht in zu geringer Höhe gewährt worden sind. In der Begründung heißt es, aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung seien Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung der vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge nur noch mit dem Betrag zu berücksichtigen, der dem tatsächlichen Lohnersatz entspreche. Der Anteil der Unfallrente der entschädigungsrechtlichen, immateriellen Charakter habe, sei bei der Berechnung nicht zugrunde zu legen, sondern herauszurechnen. Hierbei handele es sich um den Betrag, der abhängig von der gewährten Unfallrente der Grundrente nach § 31 BVG entspreche. Entsprechend § 44 Abs. 4 SGB 10 erstrecke sich die Rückwirkung längstens auf einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme, mithin auf den 1. Januar 1991. Mit weiteren Bescheiden vom 15. September 1995 und 31. Oktober 1995 berechnete der Beklagte die Nachzahlung mit einem Betrag in Höhe von 11.256,00 DM und stellte eine Zinsnachzahlung in Höhe von 1.047,00 DM fest. Gegen den Bescheid vom 18. August 1995 erhob der Kläger am 20. September 1995 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1996 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Juni 1996 bei dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Mit Urteil vom 11. April 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, eine rückwirkende Neuberechnung der Versorgungsbezüge könne lediglich für die Zeit ab 1. Januar 1991 vorgenommen werden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neuberechnung für die Zeit davor. Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 4 SGB 10. Diese Vorschrift sei auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden sei. Die Begrenzung der Nachzahlung auf die genannten vier Jahre sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung sei nicht willkürlich. Es liege ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund für die Einschränkung vor. Abs. 4 des § 44 SGB 10 solle wegen des Unterhaltscharakters laufender Sozialleistungen verhindern, daß diese für einen längeren Zeitraum als vier Jahre nachgezahlt werden. Ein früherer Zeitpunkt als der, der sich aus dem Bescheid vom 18. August 1995 ergebe, könne nicht zugrunde gelegt werden. Selbst die internen Anweisungen für die Berichtigung der früheren Entscheidungen datierten alle aus dem Jahre 1995, so daß sich daraus keine Vorverlegung ergeben könne. Einen Antrag auf Berichtigung habe der Kläger in der Zeit zwischen 1980 und 1995 nicht gestellt. Seine Anträge hätten lediglich die Anerkennung von Gesundheitsschäden betroffen. Der von ihm gegen den Bescheid vom 11. Juli 1984 erhobene Widerspruch habe lediglich die zahlenmäßige Höhe des für die Berechnung des Berufsschadensausgleiches maßgeblichen Vergleichseinkommens betroffen und sei mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1985 bindend abgeschlossen worden. Andere Äußerungen, die als Antrag auf Berichtigung der bisherigen Entscheidung über die Höhe des anzurechnenden Einkommens gedeutet werden könnten, seien aus den Akten nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Berechnung des Rückwirkungszeitraumes sei mithin das Datum des Berichtigungsbescheides vom 18. August 1995.
Auch bei Unterstellung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ergebe sich kein längerer Rückwirkungszeitraum.
Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 12. September 1997 zugestellte Urteil hat er am 10. Oktober 1997 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und verfolgt sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. April 1997 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1996 aufzuheben und diesen zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1990 die einkommensabhängigen Leistungen nur unter gekürzter Anrechnung der Verletztenrente neu festzustellen,
hilfsweise,
das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auszusetzen und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 4 SGB 10 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten des Beklagten und der Akten des Sozialgerichts Kassel S 7 V 10/84, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Sie ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. April 1997 und die Bescheide des Beklagten vom 18. August 1995 und 21. Mai 1996 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einkommensabhängiger Leistungen vor dem 1. Januar 1991. Dies hat das angefochtene Urteil im einzelnen zutreffend und ausführlich begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung an. Er sieht daher von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Auch in der Berufungsbegründung hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, den Rückzahlungszeitraum zu erweitern. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß der Kläger zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1991 einen entsprechenden Antrag nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB 10 gestellt haben soll. Aus dem früheren Widerspruchsverfahren betreffend die Herabsetzung der MdE von 100 v.H. auf 70 v.H. ergibt sich nach Überzeugung des Senats eindeutig, daß die Beteiligten ausschließlich um die Schädigungsfolgen bzw. die Herabsetzung der MdE gestritten haben. Dies zeigt unter anderem auch der Schriftsatz der damaligen Prozeßvertreter vom 30. April 1982. Soweit der Beklagte in den vom Kläger angeführten Schreiben bzw. internen Vermerken ausführt, es sei auch noch über die Abrechnung der einkommensabhängigen Leistungen zu entscheiden, ist dies im Zusammenhang mit dem Ausgangsbescheid vom 16. Januar 1980 zu sehen. Durch die Herabsetzung der MdE von 100 v.H. auf 70 v.H. ergibt sich beispielsweise auch eine Änderung der Ausgleichsrente (vgl. § 32 Abs. 2 BVG). Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang daraufhin, daß ein Antrag des Klägers auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB 10, der die rückwirkende Gewährung höherer Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 begründen würde, nicht vorliegt.
Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Verfassungswidrigkeit von § 44 Abs. 4 SGB 10 einzuholen, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb diese Vorschrift verfassungswidrig sein soll. Das Bundessozialgericht hat sich mit dieser Frage bereits ausführlich beschäftigt und die Begrenzung der rückwirkend zuerkannten Leistungen auf einen Zeitraum von vier Jahren verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Es hat ausdrücklich ausgeführt, daß die vom Kläger beanstandete Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB 10 mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 15. Dezember 1982 – GS 2/80 und Urteil des BSG vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85 in SozR 1300 § 44 SGB 10 Nr. 3, 23 m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, daß die Voraussetzungen eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vorliegen (vgl. die entsprechenden Nachweise bei Steinwedel, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB 10 Rz. 47). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an und sieht von daher keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 4 SGB 10 durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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