Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 R 696/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1096/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig aber unbegründet (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem Sie die Erstattung ihrer Kosten an den Steuerberater D B begehrt. Dieser hatte am 15. Februar 2006 bei der Beklagten im Namen der Klägerin beantragt, die ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Verrechnungsbescheid vom 30. August 2005 entstandenen Kosten für Zuarbeit und Recherche in Höhe von 2.175,- EUR zu erstatten. Dem Widerspruch wurde nach Rücknahme des Verrechnungsersuchens durch die Krankenkasse mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 abgeholfen. Mit der Rechnung Nr. 11594 vom 26. Januar 2006 wurden der Klägerin und ihrem Ehemann 25 Stunden à 75,- EUR zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 schloss die Beklagte den Steuerberater D B gemäß § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Vertretung aus und entschied, dass eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren auf 937,05 EUR reduzierten Kosten (Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 03. August 2006) deshalb nicht möglich sei. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2007 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt, weil der Steuerberater D B zu Recht nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückgewiesen worden sei.
Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen "bedürftig" im Sinne der genannten Vorschrift ist, denn die Klage verspricht auch zur Überzeugung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zwei der Überprüfung durch das Gericht zugängliche Entscheidungen getroffen: 1. den Ausschluss des Steuerberaters D B nach § 13 Abs. 5 SGG und 2. die Ablehnung der Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X.
Gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter hat sich D B, der den Kostenerstattungsantrag im Namen der Klägerin gestellt hat, nicht gewandt. Wie seinem von der Beklagten als Widerspruch gewerteten Schreiben vom 14. März 2006 zu entnehmen ist, geht er selbst davon aus, keine Rechtsberatung für die Klägerin durchgeführt zu haben. Es seien für die Klägerin nur Unterlagen recherchiert und die Zusammenhänge hinsichtlich der Nachforderung der Krankenversicherungsbeiträge erläutert worden, das Verfahren selbst sei durch die Klägerin und ihren Ehemann geführt worden. Auch in dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 03. August 2006 werden dazu keine Einwendungen erhoben. Der Bescheid vom 24. Februar 2006 ist also insoweit bindend geworden und kann deshalb nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Soweit die Klägerin die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Verrechnungsbescheid vom 30. August 2005 begehrt, ist dafür § 63 SGB X die maßgebliche Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat in dem Abhilfebescheid vom 27. Dezember 2005 entsprechend § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X dem Grunde nach entschieden, dass der Klägerin die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden.
Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren oder Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn weder ist der Steuerberater D B Rechtsanwalt noch ist er als sonstiger Bevollmächtigter der Klägerin im Widerspruchsverfahren aufgetreten. Dies ergibt sich, wie bereits oben erläutert, aus seinem Schreiben vom 14. März 2006 und wird durch den Schriftverkehr nach Erlass des Verrechnungsbescheides vom 30. August 2005 belegt, den die Beklagte mit dem Ehemann der Klägerin als deren Bevollmächtigten geführt hatte.
Die Kosten in Höhe von 937, 05 EUR, die die Klägerin zuletzt noch geltend gemacht hat, gehören auch nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.S. von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Da diese Vorschrift dem gleichlautenden § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nachgebildet worden ist, der wiederum an den weitgehend mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 193 Abs. 2 SGG übereinstimmenden § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anknüpft, ist davon auszugehen, dass die Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Kosten in § 63 SGB X grundsätzlich nicht weiterge-zogen sind als in den genannten Regelungen der anderen Verfahrensordnungen. Mithin können die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze hier entsprechend angewandt werden (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 14). Danach müssen die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden und auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein. Die Beteiligten müssen die Kosten so niedrig wie möglich halten. Notwendig sind solche Aufwendungen, die ein Beteiligter zur Zeit der Vornahme verständigerweise für notwendig halten durfte. Welche Kosten erforderlich waren, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG zu entscheiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. A. 2005, § 193 SGG RN 7). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten eines Steuerberaters für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Verrech-nungsbescheid vom 30. August 2005 notwendig gewesen sind. Denn erstattungsfähig sind nur die Kosten, die auch im jeweiligen für erstattungsfähig erklärten Widerspruchsverfahren angefallen sind. Wie sich aber sowohl aus der Höhe der Rechnung, die auf 25 Stunden Dienstleis-tung für die Klägerin und deren Ehemann beruht, als auch aus der Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Februar 2006 ergibt, verlangt die Klägerin die Erstattung von Kosten, die sich gar nicht auf das Widerspruchsverfahren gegen den Verrechnungsbe-scheid vom 30. August 2005 beziehen können. Dieses Widerspruchsverfahren betreffend sind von der Klägerin keinerlei Unterlagen vorgelegt worden. Grundlage der Abhilfeentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 27. Dezember 2005 war allein die Rücknahme des Verrechnungsersuchens durch die Krankenkasse. Die im Verwaltungs- (nicht Widerspruchs-) Verfahren Anfang Juli 2005 vorgelegten Nachweise über die Einnahmen der S & S GbR dienten nur
dem Nachweis des Hinzuverdienstes der Klägerin und betrafen damit einen anderen Streitgegenstand. Soweit die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 28. Juli 2005 und 02. Dezember 2005 wegen der Neuberechnung und Feststellung einer Überzahlung wegen der Änderung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses eingelegt hat und sich deshalb von D B hat beraten lassen, betreffen die insoweit angefallenen Kosten ebenfalls nicht das Widerspruchsverfahren gegen den Verrechnungsbescheid.
Das Sozialgericht hat deshalb die Erfolgsaussicht der Klage im Ergebnis zu Recht verneint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig aber unbegründet (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem Sie die Erstattung ihrer Kosten an den Steuerberater D B begehrt. Dieser hatte am 15. Februar 2006 bei der Beklagten im Namen der Klägerin beantragt, die ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Verrechnungsbescheid vom 30. August 2005 entstandenen Kosten für Zuarbeit und Recherche in Höhe von 2.175,- EUR zu erstatten. Dem Widerspruch wurde nach Rücknahme des Verrechnungsersuchens durch die Krankenkasse mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 abgeholfen. Mit der Rechnung Nr. 11594 vom 26. Januar 2006 wurden der Klägerin und ihrem Ehemann 25 Stunden à 75,- EUR zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 schloss die Beklagte den Steuerberater D B gemäß § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Vertretung aus und entschied, dass eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren auf 937,05 EUR reduzierten Kosten (Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 03. August 2006) deshalb nicht möglich sei. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2007 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt, weil der Steuerberater D B zu Recht nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückgewiesen worden sei.
Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen "bedürftig" im Sinne der genannten Vorschrift ist, denn die Klage verspricht auch zur Überzeugung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zwei der Überprüfung durch das Gericht zugängliche Entscheidungen getroffen: 1. den Ausschluss des Steuerberaters D B nach § 13 Abs. 5 SGG und 2. die Ablehnung der Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X.
Gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter hat sich D B, der den Kostenerstattungsantrag im Namen der Klägerin gestellt hat, nicht gewandt. Wie seinem von der Beklagten als Widerspruch gewerteten Schreiben vom 14. März 2006 zu entnehmen ist, geht er selbst davon aus, keine Rechtsberatung für die Klägerin durchgeführt zu haben. Es seien für die Klägerin nur Unterlagen recherchiert und die Zusammenhänge hinsichtlich der Nachforderung der Krankenversicherungsbeiträge erläutert worden, das Verfahren selbst sei durch die Klägerin und ihren Ehemann geführt worden. Auch in dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 03. August 2006 werden dazu keine Einwendungen erhoben. Der Bescheid vom 24. Februar 2006 ist also insoweit bindend geworden und kann deshalb nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Soweit die Klägerin die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Verrechnungsbescheid vom 30. August 2005 begehrt, ist dafür § 63 SGB X die maßgebliche Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat in dem Abhilfebescheid vom 27. Dezember 2005 entsprechend § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X dem Grunde nach entschieden, dass der Klägerin die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden.
Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren oder Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn weder ist der Steuerberater D B Rechtsanwalt noch ist er als sonstiger Bevollmächtigter der Klägerin im Widerspruchsverfahren aufgetreten. Dies ergibt sich, wie bereits oben erläutert, aus seinem Schreiben vom 14. März 2006 und wird durch den Schriftverkehr nach Erlass des Verrechnungsbescheides vom 30. August 2005 belegt, den die Beklagte mit dem Ehemann der Klägerin als deren Bevollmächtigten geführt hatte.
Die Kosten in Höhe von 937, 05 EUR, die die Klägerin zuletzt noch geltend gemacht hat, gehören auch nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.S. von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Da diese Vorschrift dem gleichlautenden § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nachgebildet worden ist, der wiederum an den weitgehend mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 193 Abs. 2 SGG übereinstimmenden § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anknüpft, ist davon auszugehen, dass die Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Kosten in § 63 SGB X grundsätzlich nicht weiterge-zogen sind als in den genannten Regelungen der anderen Verfahrensordnungen. Mithin können die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze hier entsprechend angewandt werden (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 14). Danach müssen die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden und auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein. Die Beteiligten müssen die Kosten so niedrig wie möglich halten. Notwendig sind solche Aufwendungen, die ein Beteiligter zur Zeit der Vornahme verständigerweise für notwendig halten durfte. Welche Kosten erforderlich waren, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG zu entscheiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. A. 2005, § 193 SGG RN 7). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten eines Steuerberaters für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Verrech-nungsbescheid vom 30. August 2005 notwendig gewesen sind. Denn erstattungsfähig sind nur die Kosten, die auch im jeweiligen für erstattungsfähig erklärten Widerspruchsverfahren angefallen sind. Wie sich aber sowohl aus der Höhe der Rechnung, die auf 25 Stunden Dienstleis-tung für die Klägerin und deren Ehemann beruht, als auch aus der Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Februar 2006 ergibt, verlangt die Klägerin die Erstattung von Kosten, die sich gar nicht auf das Widerspruchsverfahren gegen den Verrechnungsbe-scheid vom 30. August 2005 beziehen können. Dieses Widerspruchsverfahren betreffend sind von der Klägerin keinerlei Unterlagen vorgelegt worden. Grundlage der Abhilfeentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 27. Dezember 2005 war allein die Rücknahme des Verrechnungsersuchens durch die Krankenkasse. Die im Verwaltungs- (nicht Widerspruchs-) Verfahren Anfang Juli 2005 vorgelegten Nachweise über die Einnahmen der S & S GbR dienten nur
dem Nachweis des Hinzuverdienstes der Klägerin und betrafen damit einen anderen Streitgegenstand. Soweit die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 28. Juli 2005 und 02. Dezember 2005 wegen der Neuberechnung und Feststellung einer Überzahlung wegen der Änderung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses eingelegt hat und sich deshalb von D B hat beraten lassen, betreffen die insoweit angefallenen Kosten ebenfalls nicht das Widerspruchsverfahren gegen den Verrechnungsbescheid.
Das Sozialgericht hat deshalb die Erfolgsaussicht der Klage im Ergebnis zu Recht verneint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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