L 9 R 3476/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1990/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3476/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege des Rücknahmeverfahrens eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im elterlichen Betrieb als Beitragszeit oder pauschale Anrechnungszeit.

Der 1935 im Gebiet der ehemaligen DDR geborene Kläger schloss nach seinen Angaben im Jahre 1949 seine Schulausbildung ab und arbeitete danach bis zum Beginn einer Dreherlehre in der Landwirtschaft seines Vaters in O. (heute Stadt G., Landkreis O.) mit. Nach dem vorgelegten Versicherungsausweis absolvierte er vom 01.09.1952 bis 31.08.1954 eine Dreherlehre und war anschließend vom 01.09.1954 bis 17.08.1955 als Dreher beim V. Landmaschinenbau G. beschäftigt. Für die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.03.1960 ist vermerkt, dass eine Sozialversicherung als mithelfender Familienangehöriger im Unternehmen des Vaters aufgrund eines beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes aus Beschäftigung bestand. Am 16.03.1961 übersiedelte der Kläger mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland.

Mit Rentenanträgen vom 01.07.1980 und vom 10.10.1990 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und gab hierbei als erste Beschäftigung die im September 1952 begonnene Dreherlehre an. Dem Kläger wurde mit Rentenbescheid vom 10.01.1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt. Seit Juni 1995 bezieht er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (Bescheid vom 03.05.1995).

Mit Schreiben vom 24.06.2003 beantragte er eine Neuberechnung seiner Rentenbezüge, da er unmittelbar nach dem Schulabschluss im Jahre 1949 bis zum Eintritt der Lehre in der elterlichen Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei und diese Zeit bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Seines Erachtens sei diese Zeit als pauschale Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Seine Familie habe 9,40 Hektar (ha) eigene und zwölf ha herrenlose Ackerfläche, die grundbuchmäßig nicht erfasst worden sei, bewirtschaftet. Er legte eine Kopie einer Abschrift des Nutzungsvertrages vom 13.04.1961 zwischen dem Rat der Gemeine O. als Treuhänder des "republikflüchtigen" W. R. und der L.-Bäuerin E. J. über eine verpachtete Fläche von 9,40 ha vor

Eine Anfrage der Beklagten bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) M.-V. ergab, dass dort für den Vater des Klägers bzw. die nachfolgende Pächterin des Unternehmens keine Hebekarten oder Unterlagen in dem nur teilweise erhaltenen Archivmaterial ermittelt werden konnten (schriftliche Auskunft vom 16.12.2003). Auch die weiteren Anfragen der Beklagten an die Stadtverwaltung G. und die Finanzämter P. und G. blieben ergebnislos. Mit Schreiben vom 03.02.2004 wurde vom Landkreis O. mitgeteilt, die Siedlerstelle 12 in O., deren Eigentümer der Landwirt W. R. gewesen sei, habe eine Fläche von 9,4021 Hektar umfasst mit einem Anteil an Altbesitz von 2,3689 ha und einem Anteil an Bodenreformland von 7,0332 ha. Eine Bewerbung um Zupachtung bzw. eine Zupachtung und Bewirtschaftung von zwölf ha "herrenloser Ackerflächen" lasse sich dem dortigen Aktenvorgang nicht entnehmen. Beigefügt waren Kopien aus dem Grundbuch der Gemeinde G., Gemarkung O ...

Mit Bescheid vom 17.02.2004 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Altersrente des Klägers gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - ab. Seit dem 01.06.1949 hätten mitarbeitende Kinder in landwirtschaftlichen Betrieben in der ehemaligen DDR bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur bei einer Gesamtbetriebsfläche der Landwirtschaft über 20 ha der Versicherungspflicht unterlegen. Neben dem vorgelegten Nutzungsvertrag über die Verpachtung von 9,4 ha Ackerland lägen keine Unterlagen über die angegebene Zupachtung von zwölf ha herrenloser Ackerfläche vor. Außerdem sei eine Beitragsentrichtung zum Rentenversicherungssystem der ehemaligen DDR im fraglichen Zeitraum nicht nachgewiesen. Schließlich sei auch keine pauschale Anrechnungszeit anzuerkennen. Im Bescheid vom 03.05.1995 seien im Übrigen bereits zehn Monate als pauschale Anrechnungszeit berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 27.02.2004. Er hielt an seinem Standpunkt fest, die streitgegenständlichen Zeiten seien als pauschale Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Er führte weiter aus, die (herrenlosen) Ackerflächen seien ohne Vertrag übergeben worden entsprechend dem gesetzlich festgeschriebenen Verfahrensweg in der damaligen DDR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Auch die vom Kläger ersatzweise geforderte Anrechnung einer pauschalen Anrechnungszeit für die Zeit der Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft sei nicht möglich. Durch die pauschale Anrechnungszeit sollten Lücken geschlossen werden, die sich dadurch ergeben, dass Nachweise über Anrechnungszeiten nicht mehr beigebracht werden könnten. Dagegen gehe es bei der Frage einer Anrechnung der Zeit der Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft um eine geltend gemachte Beitragszeit, die jedoch nicht nachgewiesen sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 11.06.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg - SG - (S 12 RJ 1990/04). Er vertrat weiterhin die Auffassung, die Zeit seiner Vollzeitbeschäftigung in der elterlichen Landwirtschaft von 1949 bis zum Beginn seiner Dreherlehre sei als pauschale Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Weder die Zustände in der damaligen DDR noch das Fehlen von Unterlagen dürften ihm zum Nachteil gereichen. Außerdem hätten seine Eltern im maßgeblichen Zeitraum noch Pachtäcker von der Kirchengemeinde G. bewirtschaftet. Unterlagen lägen insoweit ebenfalls nicht vor. Der Kläger legte ein Schreiben seines Bruders G. R. und ein weiteres Schreiben von B. S. vor, worin bestätigt wird, dass der Vater des Klägers bis zur Gründung der LPG "A. P." in P. zwölf ha herrenlose Ackerfläche bewirtschaftete.

Das SG holte schriftliche Auskünfte von G. R. (vom 13.09.2004), von der W. Pflanzenproduktion G. GmbH (vom 20.06.2005) und von der Gut R. GbR (vom 28.06.2005) ein. Danach veranlasste das SG die Zeugeneinvernahme des G. R., des H. G. und der B. S. im Wege der Rechtshilfe vor dem Sozialgericht Stralsund (Niederschrift vom 24.11.2005).

Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2006 wies das SG die Klage ab. Eine Anerkennung der Zeit von 1949 bis Ende August 1952 komme zum einen nicht als pauschale Anrechnungszeit in Betracht, da vorliegend keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VI, sondern Beitragszeiten streitig seien. Zum anderen seien die vom Kläger geltend gemachten Zeiten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht. Die Frage nach der Größe der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche und damit zusammenhängend einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers könne offen bleiben. In jedem Fall fehle es am Nachweis bzw. an der Glaubhaftmachung, dass tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien.

Am 04.07.2006 hat der Kläger beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Er trägt vor, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass aufgrund der in den Sechziger Jahren erfolgten Auflösung der Gemeinde O., zu der damals P. gehört habe, dort keine Unterlagen auffindbar seien. Über die D. GmbH in M.-V. sollten Nachforschungen zum Verbleib der Belege zur Rentenversicherung betrieben werden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 3. Mai 1995 seine Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit von 1949 bis 31.08.1952 (als mithelfender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters) als Beitragszeit, hilfsweise als pauschale Anrechnungszeit ab 1. Januar 1999 neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) die schriftliche Auskunft vom 24.08.2006 eingeholt. Danach verwaltet die I. M. D. GmbH im Auftrag der B. die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen aus den Abwicklungsunternehmen der B ... Letztgenannte habe keine Informationen zum Verbleib von Lohnunterlagen ehemaliger privater Unternehmen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Heilbronn im erstinstanzlichen Verfahren (S 12 R 1990/04) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.06.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Rentenbescheid vom 03.05.1995 teilweise zurückzunehmen und die Rente des Klägers mit Wirkung ab 01.01.1999 neu zu berechnen, denn die Beklagte ist bei Erlass des Bescheides vom 03.05.1995 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die im Ausgangsbescheid vom 03.05.1995 nicht angerechnete streitige Zeit von 1949 bis zum 31.08.1952, in der der Kläger im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters beschäftigt war, ist weder eine - zumindest glaubhaft gemachte - Beitragszeit (1) noch eine pauschale Anrechnungszeit (2).

(1) Für den genannten Zeitraum ist die Zahlung von Beiträgen zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Gemäß § 55 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Danach gelten als Beitragszeiten im Sinn des SGB VI auch Zeiten, für die nach den Bestimmungen des Rechts der ehemaligen DDR Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Gemäß § 286c Satz 1 SGB VI wird für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, vermutet, dass während dieser Zeit Versicherungspflicht bestand und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind, wenn in den Versicherungsunterlagen Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt sind. Hierdurch wird es den Rentenversicherungsträgern ermöglicht, sämtliche in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung oder entsprechenden vorherigen Dokumenten eingetragene Zeiten zu berücksichtigen, ohne die tatsächliche Versicherungspflicht und ordnungsgemäße Beitragszahlung im Einzelfall prüfen zu müssen (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand 9/2006, § 286c SGB VI, Rdnr. 2 ff). In der ehemaligen DDR mussten sämtliche leistungsrechtlich relevanten Versicherungsunterlagen vom Versicherten aufbewahrt und lediglich im Leistungsfall der antragsaufnehmenden Stelle vorgelegt werden. Daher konnte es für die Versicherten zu Nachweisschwierigkeiten kommen. Um diesen Beweisnotstand zu mildern, hat der Gesetzgeber in § 286b SGB VI den Versicherten die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung von Beitragszeiten eingeräumt. Dabei sind gemäß § 286b Satz 1 SGB VI die Erzielung eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und die Zahlung der diesen entsprechenden Beiträge glaubhaft zu machen. Eine Tatsache ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Soweit also die Vermutung des § 286c SGB VI nicht eingreift, weil der Versicherte für einzelne Zeiten keine ordnungsgemäßen Bescheinigungen in seinen Versicherungsunterlagen vorlegen kann, greift zu seinen Gunsten § 286b SGB VI ein, nachdem es genügt, wenn die Erzielung beitragspflichtigen Arbeitsentgels oder Arbeitseinkommens und die Zahlung der diesen entsprechenden Beiträge nach sämtlichen erreichbaren Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. hierzu auch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23.04.2002, Aktenzeichen L 5 RJ 113/00, Juris-Dok.).

Arbeitszeiten vor dem 01.09.1952 sind in den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten. Insbesondere der Versicherungs-Ausweis des Klägers zur Sozialversicherung bescheinigt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erst ab 01.09.1952, nicht jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum. Der Kläger hat insoweit auch nicht angegeben, er habe ein Arbeitsentgelt von seinen Eltern für die landwirtschaftliche Tätigkeit erhalten und hiervon seien Beiträge abgeführt worden. Vielmehr hat er die Anerkennung der streitigen Zeit nicht als Beitragszeit, sondern als pauschale Ausfallzeit begehrt. Da der vom Kläger vorgelegte Versicherungs-Ausweis für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Einträge enthält, greift somit zugunsten des Klägers die Vermutung des § 286c SGB VI, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt die Beiträge gezahlt worden sind, nicht ein.

Für die Zeit von 1949 bis 31.08.1952 ist ferner auch nicht gemäß § 286b Satz 1 SGB VI glaubhaft gemacht, dass der Kläger ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hat und aus diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Nach dieser Bestimmung ist es nämlich nicht ausreichend, wenn das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses oder eine sonstige Erwerbstätigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass aus dieser Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, dass dieses Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften beitragspflichtig gewesen ist und dass von diesem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (vgl. Gürtner, a.a.O., § 286b SGB VI, Rdnr.3).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebungen, insbesondere der im Verwaltungsverfahren, im Verfahren vor dem SG und dem LSG eingeholten Auskünfte sowie den im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Zeugenvernehmungen, ist bereits das Bestehen einer Beitragspflicht im streitigen Zeitraum unwahrscheinlich.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Anordnung über die Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft vom 25. Mai 1949 (Zentralverordnungsblatt Teil I, S. 445) unterlagen mitarbeitende Familienangehörige in bäuerlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis zu 20 ha bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht nach § 3 der Sozialpflichtversicherungsverordnung. Bei bäuerlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis zu 20 ha bestand eine Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann, wenn die Mitarbeit auf einem Arbeitsvertrag mit vereinbartem Entgelt beruhte und deshalb die Versicherten als Beschäftigte anzusehen waren -§ 3a Sozialpflichtversicherungsverordnung (Arbeit und Sozialfürsorge, 1947, S. 92; Gesetze/Befehle/Verordnungen/Bekanntmachungen, veröffentlicht durch die Landesregierung Sachsen, 1947, S. 85).

Ob der von der Familie des Klägers bewirtschaftete Betrieb die Größe von 20 ha erreichte, bleibt offen. Als nachgewiesen gelten kann nur, dass im Eigentum der Eltern des Klägers eine landwirtschaftliche Fläche von 9,4 ha stand. Dies belegen die vorliegenden Unterlagen in Form der vorgelegten Abschrift des Nutzungsvertrages zwischen dem Rat der Gemeinde O. und der E. J. vom 13.04.1961 und die vom Landkreis O. auf Anfrage der Beklagten erteilte Auskunft vom 03.02.2004. Dass durch die nach Angaben des Klägers und der im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen bearbeiteten weiteren Bodenflächen, die sich nicht im Eigentum der Eltern des Klägers befanden, insgesamt eine Fläche von 20 ha erreicht wurde, kann - wie das SG überzeugend dargelegt hat - nach Auswertung der eingeholten Auskünfte und der Zeugenerklärungen nicht festgestellt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat diese Ausführungen nach eigener Überprüfung in vollem Umfang zu eigen. Auch die Anfrage des Senats im Berufungsverfahren an die I. M. D. GmbH, welche von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beantwortet wurde, hat keine weiteren Aufschlüsse erbracht. Außerdem ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im ersten Antrag auf Versichertenrente vom 1. Juli 1980 selbst angab, seit 1952 seien Beiträge zum Rentenversicherungsträger der ehemaligen DDR entrichtet worden. Für Zeiträume davor führte er dagegen keine Beitragszahlung auf. Auch in der Beschäftigungsübersicht zur Ergänzung dieses Rentenantrages gab er unter Hinweis auf den Versicherungsausweis als erste Beschäftigung die Dreherlehre ab 01.09.1952 an, bei welcher Arbeitsverdienst erzielt worden sei und Beiträge entrichtet worden seien. Nach Würdigung sämtlicher Umstände fehlen Anhaltspunkte für eine Beitragszahlung für die streitigen Zeiten. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die bewirtschaftete Grundfläche entweder nicht 20 ha erreichte oder dass die Größe der bewirtschafteten Fläche damals nicht ermittelt wurde und folglich keine Anmeldung des Klägers zur Sozialversicherung und keine Beitragszahlung stattfand.

Für die Zeit ab 01.09.1955 ist im Versicherungsausweis des Klägers dokumentiert, dass er als mithelfender Familienangehöriger gegen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt tätig war. Der Kläger war auch zu Beginn dieser Tätigkeit unter 21 Jahre alt. Ob seine Sozialversicherungspflicht daher rührte, dass die Bodenfläche der Landwirtschaft seiner Eltern über 20 ha betrug oder ob sie darin begründet war, dass die Mitarbeit im elterlichen Betrieb auf einem Arbeitsvertrag mit vereinbartem Entgelt beruhte, kann dahinstehen. Aus der Tatsache, dass ein entsprechender Eintrag im Sozialversicherungsausweis für die von 1949 bis zum 31.08.1952 verrichtete Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern des Klägers fehlt, ist abzuleiten, dass der Kläger nach Beendigung der Schulausbildung im Alter von zunächst 14 Jahren im elterlichen Betrieb bis zum Beginn seiner Lehre mitarbeitete, ohne dass er hierfür ein Arbeitsentgelt erhielt, von dem Beiträge abgeführt wurden.

(2) Die Zeit von 1949 bis 31.08.1952 ist auch nicht als pauschale Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung des Klägers zu berücksichtigen. Gemäß § 253 SGB VI sind pauschale Anrechnungszeiten anzuerkennen, wenn für Zeiten vor dem 01.01.1957 bis zu diesem Zeitpunkt längere Anrechnungszeiten nicht nachgewiesen sind. Durch die pauschale Anrechnungszeit sollen Lücken geschlossen werden, die sich dadurch ergeben, dass Nachweise über Anrechnungszeiten nicht mehr beigebracht werden können. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die genannte Vorschrift nur den Nachweis von Anrechnungszeiten, nicht jedoch Beitragszeiten ersetzt. Gemäß §§ 252, 252a SGB VI sind Anrechnungszeiten insbesondere Zeiten der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Schul- oder Hochschulausbildung, der Schwangerschaft, des Mutterschutzes oder eines Rentenbezugs. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind keine derartigen Zeiten. Die vom Kläger geltend gemachte Beitragszeit kann nur nach den Vorschriften der §§ 55, 248 Abs. 3 Satz 1, 286b und c bei Nachweis oder Glaubhaftmachung anerkannt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht erfüllt.

Die Beklagte hat daher zu Recht in den mit der Klage angefochtenen Bescheiden eine Neuberechnung der dem Kläger seit Juni 1995 bewilligten Altersrente abgelehnt. Die Berufung musste zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved