L 6 Eg 260/95

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 22 Eg 3354/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Eg 260/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld während der ersten sechs Lebensmonate ihres Kindes J. M. K ...

Die Klägerin ist seit August 1992 mit Herrn E. K. verheiratet. Aus dieser Ehe ist das am 24. Juni 1994 geborene Kind J. M. K. hervorgegangen.

Bis zum Beginn der Mutterschutzfrist war die Klägerin bei Firma X. AG in X-Stadt als Chemielaborantin beschäftigt.

Vom 14. Mai 1994 bis zum 19. August 1994 bezog die Klägerin ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,– DM. Von der Klägerin wurde während des streitbefangenen Zeitraums keine selbständige bzw. nichtselbständige Arbeit ausgeübt.

Der Ehemann der Klägerin war 1994 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Eine solche Tätigkeit war von ihm auch bereits 1992 und 1993 ausgeübt worden.

Am 15. Juli 1994 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld für ihre Tochter J ... Im Verwaltungsverfahren wurde sie von ihrem Ehemann vertreten.

Hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe des Einkommens im Jahr der Geburt von J. machte die Klägerin im Verwaltungsverfahren folgende Angaben.

Klägerin Ehemann
Einkünfte aus Kapitalvermögen 1.500,– 8.000,–
Einkünfte aus selbständiger Arbeit – ca. 150.000,–
Einkünfte aus Gewerbebetrieb – –
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ca. 2.000,– ca. 7.000,–

Auf die Anforderung der Beklagten nach Vorlage einer Bescheinigung durch den Steuerberater der Klägerin über das in 1994 zu erwartende Einkommen teilte die Klägerin der Beklagten durch Schreiben vom 2. August 1994 mit, ihr Ehemann fertige die Einkommensteuererklärungen selbst, so daß kein Steuerberater eine Bescheinigung über die voraussichtlichen Einkünfte in 1993 und 1994 ausstellen könne. Ohnehin stelle sich die Frage, ob bei geschätzten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit von je ca. 150.000,– DM in 1993 und 1994 überhaupt eine Aussicht bestehe, Erziehungsgeld über den 6. Lebensmonat von J. hinaus zu beziehen. Sollten hier sowieso keine Aussichten auf Erziehungsgeld bestehen, so würde sich auch die Einreichung umfangreicher Unterlagen erübrigen.

Durch Bescheid vom 8. August 1994 lehnte die Beklagte die Zahlung von Erziehungsgeld für Jacqueline für die ersten zwölf Lebensmonate von J. ab. Hinsichtlich der Zeit bis zum 19. August 1994 verwies die Beklagte auf das bis dahin bezogene Mutterschaftsgeld. Im übrigen errechnete sie unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin und unter Abzug von Werbungskosten bzw. Freibeträgen für Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu berücksichtigende Einkünfte für die Klägerin in Höhe von 2.000,– DM und für deren Ehemann in Höhe von 159.100,– DM. Nach Verminderung um den Pauschbetrag von 27 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) von 540,– DM für die Klägerin und von 42.957,– DM für deren Ehemann, wurde daraus ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 117.603,– DM für 1994 ermittelt, ein Betrag, der den Grundfreibetrag des § 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG von 100.000,– DM um 17.603,– DM überstieg und deshalb nach Auffassung der Beklagten der Zahlung von Erziehungsgeld für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes J. entgegenstand.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, für die ersten sechs Lebensmonate von J. sei wegen der Selbständigkeit ihres Ehemannes kein ausreichender Nachweis über das voraussichtliche Einkommen des Jahres 1994 möglich. Da auch für 1993 noch keine Steuererklärung erstellt worden sei, sei gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 BErzGG vom Einkommen des vorletzten Jahres, also demjenigen des Jahres 1992 auszugehen. Nach dem nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 4. Juli 1994 hätten die Einkünfte ihres Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit in 1992 lediglich 115.777,– DM betragen, diejenigen aus Kapitalvermögen 276,– DM und aus Vermietung und Verpachtung 7.163,– DM. Unter Berücksichtigung der pauschalen Abzugsbeträge liege ihr zu berücksichtigendes Einkommen unter 100.000,– DM. Ihr stehe deshalb Erziehungsgeld für die ersten sechs Lebensmonate von J. in voller Höhe zu.

Durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 1994 wurde der Widerspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer späteren Entscheidung nach endgültiger Feststellung der Einkommensverhältnisse aus dem Kalenderjahr 1994 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Angaben im Einkommensfragebogen habe eine Prognoseentscheidung über die voraussichtlichen Einkünfte des Jahres 1994 getroffen werden können. Aufgrund der Höhe dieser Einkünfte habe Erziehungsgeld ab der Geburt von J. nicht gezahlt werden können. Es liege dabei in der Natur der Sache, daß, rückschauend betrachtet, prognostizierte Werte unter Umständen vom später feststellbaren Endresultat abweichen könnten. Aus diesem Grunde ergehe der Widerspruchsbescheid unter Vorbehalt. Sobald der Einkommensteuerbescheid aus dem Kalenderjahr 1994 vorliege und sich daraus ein zu berücksichtigendes Einkommen von unter 100.000,– DM ergebe, werde das Erziehungsgeld nachgezahlt.

Die dagegen erhobene Klage, mit der die Klägerin die Zahlung von Erziehungsgeld für die Zeit vom 24. Juni 1994 bis zum 24. Dezember 1994 begehrte, hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 13. Februar 1995 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, nur dann sehe § 6 Abs. 4 BErzGG einen Rückgriff auf die Einkünfte in dem zurückliegenden Kalenderjahr bzw. auch auf das vorletzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes vor, wenn über die voraussichtlichen aktuellen Einkünfte keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden könnten. Durch diese Regelung habe der Gesetzgeber keinesfalls erneut eine Anknüpfung an die frühere Einkunftslage eröffnen wollen. Vorliegend habe das beklagte Land bei der getroffenen Verwaltungsentscheidung zu Recht die Einkommensangaben der Klägerin bzw. ihres Ehemannes zu dem prognostischen Einkommen zugrunde gelegt. Ein Rückgriff auf die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor dem maßgebenden Jahr sei im übrigen schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin zumindest über die Einkommensverhältnisse des Jahres 1993 gesicherte Erkenntnisse gehabt habe. Unerheblich sei dabei, daß für 1993 noch kein Einkommensteuerbescheid vorgelegen habe.

Gegen das der Klägerin am 16. Februar 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. März 1995 eingegangene Berufung.

Während des Berufungsverfahrens erging unter dem 15. Mai 1995 der Einkommensteuerbescheid der Eheleute Klug für das Jahr 1993 und unter dem 8. August 1996 der Einkommensteuerbescheid für 1994. Aus diesen Bescheiden ergeben sich – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – folgende Werte:

1993 1994
Klägerin Ehemann
Klägerin Ehemann
Einkünfte aus selbständiger Arbeit – 137.199,– – 176.606,–
Einkünfte aus Gewerbebetrieb – – – 11.040,–
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – 11.249,– - 3.110,– 7.041,–

Die Klägerin ist der Auffassung, obgleich sich nachträglich herausgestellt habe, daß – auch nach Abzug der Pauschbeträge des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG – das für 1993 und 1994 erzielte Einkommen über der Einkommensgrenze von 100.000,– DM des § 5 Abs. 2 Satz 1 liege, stehe ihr für die ersten sechs Lebensmonate ihres Kindes Erziehungsgeld zu. Zum einen sei der Steuerbescheid für 1993 noch nicht rechtskräftig, da die Einkünfte ihres Ehemannes aus Vermietung und Verpachtung unrichtig ermittelt worden seien. Im übrigen hätten die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1993 mit 137.199,– DM deutlich unter den eigenen Schätzungen gelegen. Auch der Einkommensteuerbescheid für 1994 müsse unberücksichtigt bleiben. Bei einer korrekten Entscheidung mit den bei der Antragstellung in 1994 vorliegenden Unterlagen hätte allein auf das Einkommen im Jahre 1992 zurückgegriffen werden dürfen, das einem Erziehungsgeldanspruch nicht entgegenstehe.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1995 aufzuheben und das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 9. August 1994 sowie des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1994 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 20. August 1994 bis zum 23. Dezember 1994 für ihre Tochter Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,– DM zu gewähren.

Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land hält die sozialgerichtliche Entscheidung sowie die ergangenen Bescheide für zutreffend. Aufgrund der im Jahre 1994 bekannten Tatsachen habe eine vorausschauende Wertung und Beurteilung vorgenommen und das zu erwartende Einkommen dieses Jahres prognostiziert werden müssen. Wie sich nachträglich gezeigt habe, sei diese Prognose jedenfalls hinsichtlich der Annahme des Überschreitens der Einkommensgrenze von 100.000,– DM zutreffend gewesen. Tatsächlich habe sich nämlich erwiesen, daß gegenüber der getroffenen Prognoseentscheidung noch ein viel höheres Einkommen habe erwirtschaftet werden können. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides für 1994 stehe nämlich nunmehr fest, daß der Grundfreibetrag um insgesamt 42.121,51 DM überschritten worden sei. Dies schließe einen Anspruch auf Erziehungsgeld für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes J. aus. Der ursprüngliche Vorbehalt im Widerspruchsbescheid vom 2. September 1994 werde deshalb aufgehoben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des beklagten Landes (XXXXX) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht für den zuletzt noch streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Denn das nach § 6 BErzGG zu berücksichtigende Einkommen der Eheleute K. übersteigt die Einkommensgrenze von 100.000,– DM, die nach § 5 Abs. 2 BErzGG i.d.F. des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG vom 21.12.1993, BGBl. I, S. 2353) einem Erziehungsgeldanspruch auch für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes J. entgegensteht.

Bei seinen Berechnungen ist das beklagte Land zu Recht von dem voraussichtlichen Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes ausgegangen, wie dies § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG vorsieht. Ein Rückgriff auf das im Jahre 1992 erzielte Einkommen ist im Falle der Klägerin ausgeschlossen. Denn, obgleich deren Angaben in der gegenüber dem beklagten Land abgegebenen "Erklärung zum Einkommen” teilweise unvollständig waren – mögliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden von ihr im Verwaltungsverfahren noch verneint – und auch die Höhe der erwarteten Einkünfte in 1994 aus selbständiger Tätigkeit deutlich zu niedrig angesetzt war, ist die vom beklagten Land nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG getroffene Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden.

Eine solche Prognoseentscheidung besteht dann, wenn sie vor Abschluß des maßgebenden Ereignisses – hier also dem Ende des Kalenderjahres – getroffen werden muß, in der Feststellung einer hypothetischen Tatsache (BSG, Urteil vom 7. April 1987 – 11 b RAr 7/86 = SozR 4100 § 44 Nr. 47 m.w.N.). Soweit dazu in § 6 Abs. 4 Satz 1 BErzGG ein "ausreichender Nachweis” der zu prognostizierenden Einkünfte in dem maßgeblichen Kalenderjahr gefordert wird, knüpft das Gesetz an die bis dahin bekannten Tatsachen an und erlaubt es der Verwaltungsbehörde, hieraus und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die erforderlichen Rückschlüsse in Bezug auf die zu treffende Einschätzung dieses voraussichtlichen Einkommens zu ziehen.

Zu diesen Gesamtumständen gehören naturgemäß auch die eigenen Angaben des möglichen Sozialleistungsempfängers, die von der Verwaltungsbehörde entsprechend zu bewerten sind.

Wenn nun – wie hier – die Verwaltungsbehörde diese Angaben der Klägerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, so ist dies schon deshalb nicht rechtsfehlerhaft, weil diese Angaben auf den sachkundigen Einschätzungen des Ehemannes der Klägerin beruhen, der die Klägerin im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Gründe, von diesen eigenen sachkundigen Angaben abzuweichen und die eigene Einschätzung der Klägerin nach unten zu korrigieren, sind im Verwaltungsverfahren nicht erkennbar geworden und haben sich auch später nicht ergeben.

Dies gilt auch im Hinblick auf die erfolgte Einschätzung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zwar ist gerichtsbekannt, daß Einkünfte selbständig tätiger Rechtsanwälte durchaus Schwankungen unterliegen. Eine Prognoseentscheidung, wie sie das Gesetz in § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG dem beklagten Land abverlangt, mag bei diesem Personenkreis deshalb besonders risikobehaftet sein, besonders dann, wenn die Prognose zu einem Zeitpunkt angestellt werden muß, zu dem noch mehrere Monate bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres fehlen.

Im vorliegenden Fall hat sich jedoch die getroffene Prognose, jedenfalls soweit sie sich auf die Annahme des Überschreitens der Einkommensgrenze von 100.000,– DM bezieht, im nachhinein bestätigt. Denn aufgrund des Einkommenssteuerbescheides der Eheleute K. für 1994 steht fest, daß der Grundfreibetrag des § 5 Abs. 2 BErzGG von 100.000,– DM um mehr als 42.000,– DM überschritten worden ist. Bei solchen Fallgestaltungen geht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 21.6.1977 – 7/12/7 RAr 109/75 = SozR 4100 § 36 Nr. 16; Urteil vom 23.6.1981 – 7 RAr 49/80 = SozR 4100 § 44 Nr. 33) davon aus, daß auch der nachträgliche Geschehensablauf bei der gerichtlichen Überprüfung einer Prognoseentscheidung berücksichtigt werden darf. Hat sich nun – wie hier – im Nachhinein eine Prognose aber tatsächlich als richtig erwiesen, kann diese getroffene Prognose nicht, wie dies die Klägerin letztlich will, bei der, vom Gericht vorzunehmenden Überprüfung der Verwaltungsentscheidung nachträglich als unzutreffend bewertet werden.

War nach alledem, wie im Falle der Klägerin, eine Prognose der voraussichtlichen Einkünfte im maßgeblichen Kalenderjahr möglich und erweist sich zudem diese Prognose als richtig, schließt § 6 Abs. 4 BErzGG einen Rückgriff auf die Einkünfte in dem davorliegenden Kalenderjahr ausdrücklich aus. Eine Berücksichtigung der Einkünfte des vorletzten Jahres (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BErzGG) – hier also des Jahres 1992 – kommt damit unter keinen nur denkbaren Umständen in Betracht.

Ohnehin hätte das Einkommen aus dem Jahre 1992 allenfalls als Grundlage für die Einschätzung des ggfs. zugrunde zulegenden Einkommens aus dem Jahre 1993 nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BErzGG dienen können. Denn § 6 Abs. 4 Satz 2 BErzGG ermöglicht ausdrücklich, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, keinen unmittelbaren Rückgriff auf das "historische Einkommen” des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes. Mit der durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, S. 944) in § 6 Abs. 4 BErzGG angeführten Neuregelung dient das historische Einkommen ausschließlich als Maßstab zur Feststellung des "aktuellen Einkommens” (vgl. insoweit BT Drucks. 12/4401 S. 47 zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms) und ist nicht mehr, wie dies bis zur Einführung dieser Neuregelung der Fall gewesen war, selbständig der Einkommensberechnung zugrunde zulegen.

Die Berufung der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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