L 9 U 5046/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 1782/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 5046/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der im Jahr 1963 geborene Kläger wurde am 24.10.2003 an seinem Arbeitsplatz von einem Gabelstapler angefahren. Hierbei zog er sich eine zweitgradig offene Unterschenkelfraktur rechts zu (DA-Bericht von Dr. S. vom 24.10.2003), die osteosynthetisch versorgt wurde. Nachdem Belastungserprobungen abgebrochen werden mussten, befand sich der Kläger vom 18.02. bis 19.03.2004 und vom 6.4. bis 13.5.2004 in stationärer Behandlung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L ... Der Ärztliche Direktor der Klinik Professor Dr. W. führte im Entlassungsbericht vom 14.5.2004 aus, am 17.5.2004 beginne eine Arbeitsbelastungserprobungs-Maßnahme mit vier Stunden für zwei Wochen, dann sechs Stunden für zwei weitere Wochen. Er gehe davon aus, dass in ca. vier Wochen vollschichtige Arbeitsfähigkeit wieder eintrete. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß auf Dauer verbleibe nicht. Auch diese Belastungserprobung musste wegen Schmerzen abgebrochen werden; weitere Belastungserprobungen folgten. Am 30.8.2004 wurde von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. mit Wiedereintritt der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit zum 30.8.2004 das medizinische Heilverfahren abgeschlossen; eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß wurde verneint (Abschlussbericht vom 26.8.2004), während der Arzt für Chirurgie und D-Arzt Dr. B. eine verbleibende MdE um 20 v. H. annahm (Mitteilung vom 31.8.2004).

Die Beklagte ließ den Kläger von Professor Dr. P., Direktor der Unfallchirurgischen Abteilung des Städtischen Klinikums K., begutachten. Dieser führte im Ersten Rentengutachten vom 2.12.2004 aus, beim Barfußgang zeige sich ein Schonhinken rechts, der Fuß werde im oberen Sprunggelenk rechts nicht vollständig abgerollt. Es zeige sich ein Beckenschiefstand rechts von ca. 1 cm; die Wadenmuskulatur sei rechts etwas vermindert. Im unteren Drittel des rechten Unterschenkels zeige sich medial und ventral eine Schwellung, die dem Kallus entspreche. Es bestehe eine Berührungsempfindlichkeit im Narbenbereich. Am Unterschenkel medial über dem tastbaren Kallus sowie lateral über der Fibula finde sich ein lokaler Druckschmerz. Die MdE betrage vom 30.8. bis 25.10.2004 20 v. H. und vom 26.10.2004 (Tag der Untersuchung) bis 25.10.2005 20 v. H. Für die Zeit danach bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall werde die MdE auf voraussichtlich 20 v. H. geschätzt. Hierzu führte der Beratungsarzt der Beklagten Dr. M. in der Stellungnahme vom 19.1.2005 aus, die funktionellen und radiologischen Befunde rechtfertigten nach unfallchirurgischen Erfahrungswerten allenfalls eine MdE um 10 v. H. unter Berücksichtigung der noch nicht vollständig verheilten Fibula. Auf nochmalige Nachfrage erklärte Professor Dr. P. am 10.2.2005, unter Berücksichtigung des guten funktionellen Ergebnisses schließe er sich nach nochmaliger Durchsicht des Gutachtens der Meinung der Beklagten an. Ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 25.10.2004 bis 25.10.2005 ergebe sich eine MdE um 10 v. H.

Mit Bescheid vom 25.2.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.10.2003 ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht um wenigstens 20 v. H. gemindert sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.4.2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.5.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der er die Gewährung einer Rente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. weiterverfolgte.

Das SG holte ein orthopädisches Gutachten ein. Der Orthopäde Dr. T. stellte im Gutachten vom 20.9.2005 als Unfallfolge eine knöchern stabil achsengerecht ausgeheilte Unterschenkelfraktur rechts mit endgradiger Funktionseinschränkung im oberen Sprunggelenk rechts und Beinverkürzung rechts von 1 cm fest. Die MdE betrage ab 30.8.2004 10 v. H.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, eine für die Rentenbewilligung erforderliche MdE um 20 v. H auf Grund der Unfallfolgen sei nicht nachgewiesen. Übereinstimmend bewerteten der gerichtliche Gutachter und Professor Dr. P. die Unfallfolgen mit einer MdE um 10 v. H.

Gegen den am 17.11.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.11.2005 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, am 28.11.2005 sei die Metallentfernung erfolgt. Er sei weiter bei Dr. B. in Behandlung, der wegen der Schmerzen die MdE für die Unfallfolgen auf mindestens 20 v. H. schätze.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Oktober 2003 eine Rente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat Dr. Beck mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat unter dem 12.5.2006 ausgeführt, die MdE für die Unfallfolgen betrage ab 30.8.2004 10 v. H. Er stimme den Beurteilungen von Professor Dr. P. und Dr. T. zu.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.10.2003 hat.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Professor Dr. P. und Dr. T. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.10.2003 keine Rente zusteht. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der ärztlichen Stellungnahmen von Professor Dr. W. in den Berichten vom 14.5., 26.5. und 26.8.2004, des Gutachtens von Professor Dr. P. vom 2.12.2004 i. V. m. der Stellungnahme vom 10.2.2005, der ärztlichen Stellungnahme von Dr. M. vom 19.1.2005 und der Gutachten der Sachverständigen Dr. T. vom 20.5.2005 und Dr. B. vom 12.5.2006.

Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.10.2003 liegt beim Kläger eine knöchern stabil achsengerecht ausgeheilte Unterschenkelfraktur rechts mit endgradiger Funktionseinschränkung im oberen Sprunggelenk rechts und Beinverkürzung rechts von einem Zentimeter sowie die leichte Verminderung der Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur rechts und eine gelegentlich auftretende Schmerzhaftigkeit im Bereich des Bruches vor. Diese Unfallfolgen führen lediglich zu einer MdE um 10 v. H., zumal die Unterschenkelfraktur knöchern achsengerecht verheilt ist und Funktionseinschränkungen nur insoweit vorliegen, als im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks die Plantarflexion um ein Drittel gegenüber der linken Seite eingeschränkt ist. Die Beinverkürzung von einem Zentimeter, die geringe Muskelminderung am Ober- und Unterschenkel rechts sowie die gelegentlich auftretenden Schmerzen führen zu keiner höheren MdE. Auch der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. B., der den Kläger langjährig wegen der Unfallfolgen behandelt hat, schätzt die MdE - wegen der nicht gravierenden funktionellen Beeinträchtigungen - lediglich auf 10 v. H. und stützt damit das Klage- und Berufungsbegehren nicht. Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved