Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1775/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4344/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und ein Viertel der außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelaltersrente streitig.
Auf seinen Antrag vom April 2001 bewilligte die Beklagte dem im Juli 1936 geborenen Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 2001 ab 1. August 2001 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 3.338,19 DM. Dabei berücksichtigte sie in Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (- in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 -) 36 Monate mit nachgewiesenen Zeiten beruflicher Ausbildung (Fachschulausbildung vom 11. März 1956 bis 22. Februar 1959). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er begehrte, bei der Rentenhöhe die im angefochtenen Bescheid mit "Hochschul- bzw. Fachschulausbildung Höchstdauer überschritten" gekennzeichneten Zeiten (3. November 1959 bis 30. November 1962; 1. Mai 1963 bis 18. Mai 1965; 1. Oktober 1971 bis 28. März 1972) zu berücksichtigen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2001 zurück.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) unter Vorlage der Versicherungsverläufe vom 2. März 1983, 20. Februar 1984 und 21. September 1999 Klage (S 6 RA 1775/01) erhoben. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ua ausgeführt, die vom Kläger vorgelegten Rentenauskünfte entfalteten keine Bindungswirkung (§ 109 Abs. 4 SGB VI); darauf sei in den genannten Schreiben ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte habe die anrechenbaren Ausbildungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zutreffend berücksichtigt.
Gegen das am 17. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Juni 2003 Berufung eingelegt (L 2 RA 2309/03). Mit Beschluss vom 17. November 2003 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet, welches vom Kläger am 10. Oktober 2004 unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG; ua B 4 RA 46/02 R, nach der in Vormerkungsbescheiden festgestellte Ausbildungszeiten bis zur Aufhebung des Bescheids bindend blieben) wieder angerufen worden ist (Weiterführung unter L 2 RA 4548/04). Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 die Vormerkungsbescheide vom 19. Mai 1988, 28./29. Januar 1999 und 27. April 1999 hinsichtlich der darin festgestellten rentenrechtlichen Ausbildungszeiten von November 1959 bis November 1962, Mai 1963 bis Mai 1965 und Oktober 1971 bis März 1972 mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Januar 2005 aufgehoben hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juni 2005 das Verfahren L 2 RA 4548/04 im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren (gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2004) und die evtl. Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers ausgesetzt. Nach Abschluss des Klageverfahrens gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. Dezember 2004 (s. Parallelverfahren L 2 R 4112/06) hat der Senat das ausgesetzte Verfahren L 2 RA 4548/04 von Amts wegen wieder angerufen und unter L 2 R 4344/07 weitergeführt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum noch nicht aufgehobenen oben genannten Vormerkungsbescheide neu festgestellt; dies ergab eine Nachzahlung für die genannte Zeit von 4.257,34 EUR.
Der Kläger macht geltend, die Aufhebung der Vormerkungsbescheide sei rechtswidrig, weil sie spätestens unter Beachtung des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI im Regelaltersrentenbescheid hätte geschehen müssen. Diese Vorschrift sei "lex speziales" gegenüber § 48 SGB X, sodass auch eine Aufhebung für die Zukunft nicht in Betracht komme, weswegen ihm auch über den 31. Dezember 2004 hinaus höhere Altersrente zustehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Mai 2006 aufzuheben sowie den Bescheid vom 23. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 3001 i. d. F. des Bescheids vom 27. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in den Vormerkungsbescheiden vom 19. Mai 1988, 28./29. Januar 1999 und 27. April 1999 festgestellten Zeiten der Hochschul- sowie Fachschulausbildung vom 3. November 1959 bis 30. November 1962, 1. Mai 1963 bis 18. Mai 1965 und 1. Oktober 1971 bis 28. März 1972 als Anrechnungszeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Aktenlage entscheiden, nachdem keiner der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen und die Beteiligten auf diese Möglichkeit sowohl mit der Ladung als auch mit gesondertem Schreiben vom 4. September 2007 hingewiesen worden sind.
Die Berufung des Klägers ist gem. § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere (unter Berücksichtigung aller im Vormerkungsbescheid vom 19. Mai 1988 nach damaliger Rechtslage anerkannten Ausbildungszeiten) Regelaltersrente ab1. Januar 2005.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid 23. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2001 i.d.F. des Bescheids vom 27. Februar 2006, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, weil er den Regelaltersrentenbescheid vom 23. Mai 2001 hinsichtlich der Feststellung der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 abgeändert hat. Da die Beklagte dem klägerischen Begehren auf Berücksichtigung sämtlicher früher vorgemerkten Ausbildungszeiten bei der Feststellung der Rentenhöhe im zuvor genannten Zeitraum entsprochen hat, hat sich der Rechtsstreit insoweit erledigt; folgerichtig hat der Kläger sein Begehren, das er zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und- Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) verfolgt, auf höhere Regelaltersrente ab 1. Januar 2005 beschränkt. [Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der (Vormerkungsaufhebungs-) Bescheid vom 13. Dezember 2004/Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005, weil hierdurch der Regelaltersrentenbescheid weder ersetzt , noch abgeändert worden ist.]
Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Regelaltersrente ab 1. Januar 2005 unter Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten, ist nicht begründet. Maßgebend dafür, welches Recht auf den Rentenanspruch des Klägers Anwendung findet, ist gemäß § 300 SGB VI der Rentenbeginn, also das zum 1. August 2001 geltende Recht (vgl. KassKomm-Niesel § 300 SGB VI Rdnr. 2 m.w.N.) Unbeachtlich bleibt, ob die Rente danach neu festzustellen gewesen ist (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Der Altersrentenanspruch des Klägers ist dem Grunde nach unumstritten (§§ 35, 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1, 55 SGB VI). Die Höhe der Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen. Dieses wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Nach Abs. 3 der Vorschrift werden für beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen abhängig ist. Zu den beitragsfreien Zeiten - zählen u.a. Anrechnungszeiten, insbesondere Zeiten einer schulischen Ausbildung. Die Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) zum 1. Januar 1997 neu geregelt worden. Danach sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. bis zum 31. Dezember 2001) Zeiten der schulischen Ausbildung einschließlich des Hochschulbesuchs erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen und die Anrechenbarkeit auf eine Höchstdauer von 3 Jahren begrenzt. Im Rentenbescheid vom 23. Mai 2001 hat die Beklagte zwar das - oben dargelegte - zum Rentenbeginn 1. August 2001 geltende Recht beachtet, sie hat jedoch versäumt, die dieser Regelung entgegenstehenden anerkannten Ausbildungszeiten im Vormerkungsbescheid vom 19. Mai 1988 aufzuheben. Erst mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 hat die Beklagte insoweit den Vormerkungsbescheid für die Zukunft ab 1. Januar 2005 aufgehoben. Wie der erkennende Senat im Verfahren L 2 R 4112/06 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, durfte die Beklagte den entgegenstehenden Vormerkungsbescheid nach § 48 Abs. 1 S 1 SGB X für die Zukunft aufheben, ohne dass dem § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI als lex speziales entgegengestanden hätte.
Daraus folgt, dass dem Kläger ab 1. Januar 2005 keine höhere Regelaltersrente zusteht, weil die Ausbildungszeiten nur in dem von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI vorgegeben Rahmen - beginnend ab Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von maximal drei Jahren - zu berücksichtigen sind; dies entspricht der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2001 und gilt auch für die Zeit ab 1. Januar 2005 fort. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berechnung der Rente im Übrigen liegen nicht vor und sind seitens des Klägers auch nicht vorgebracht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hier hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte erst im Laufe des Berufungsverfahrens anerkannt hat, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 eine höhere Rente zugestanden hat.
Auf Grund der Tatsache, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage des Verhältnisses von § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch nicht vorliegt, war die Revision zuzulassen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und ein Viertel der außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelaltersrente streitig.
Auf seinen Antrag vom April 2001 bewilligte die Beklagte dem im Juli 1936 geborenen Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 2001 ab 1. August 2001 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 3.338,19 DM. Dabei berücksichtigte sie in Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (- in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 -) 36 Monate mit nachgewiesenen Zeiten beruflicher Ausbildung (Fachschulausbildung vom 11. März 1956 bis 22. Februar 1959). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er begehrte, bei der Rentenhöhe die im angefochtenen Bescheid mit "Hochschul- bzw. Fachschulausbildung Höchstdauer überschritten" gekennzeichneten Zeiten (3. November 1959 bis 30. November 1962; 1. Mai 1963 bis 18. Mai 1965; 1. Oktober 1971 bis 28. März 1972) zu berücksichtigen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2001 zurück.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) unter Vorlage der Versicherungsverläufe vom 2. März 1983, 20. Februar 1984 und 21. September 1999 Klage (S 6 RA 1775/01) erhoben. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ua ausgeführt, die vom Kläger vorgelegten Rentenauskünfte entfalteten keine Bindungswirkung (§ 109 Abs. 4 SGB VI); darauf sei in den genannten Schreiben ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte habe die anrechenbaren Ausbildungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zutreffend berücksichtigt.
Gegen das am 17. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Juni 2003 Berufung eingelegt (L 2 RA 2309/03). Mit Beschluss vom 17. November 2003 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet, welches vom Kläger am 10. Oktober 2004 unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG; ua B 4 RA 46/02 R, nach der in Vormerkungsbescheiden festgestellte Ausbildungszeiten bis zur Aufhebung des Bescheids bindend blieben) wieder angerufen worden ist (Weiterführung unter L 2 RA 4548/04). Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 die Vormerkungsbescheide vom 19. Mai 1988, 28./29. Januar 1999 und 27. April 1999 hinsichtlich der darin festgestellten rentenrechtlichen Ausbildungszeiten von November 1959 bis November 1962, Mai 1963 bis Mai 1965 und Oktober 1971 bis März 1972 mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Januar 2005 aufgehoben hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juni 2005 das Verfahren L 2 RA 4548/04 im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren (gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2004) und die evtl. Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers ausgesetzt. Nach Abschluss des Klageverfahrens gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. Dezember 2004 (s. Parallelverfahren L 2 R 4112/06) hat der Senat das ausgesetzte Verfahren L 2 RA 4548/04 von Amts wegen wieder angerufen und unter L 2 R 4344/07 weitergeführt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum noch nicht aufgehobenen oben genannten Vormerkungsbescheide neu festgestellt; dies ergab eine Nachzahlung für die genannte Zeit von 4.257,34 EUR.
Der Kläger macht geltend, die Aufhebung der Vormerkungsbescheide sei rechtswidrig, weil sie spätestens unter Beachtung des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI im Regelaltersrentenbescheid hätte geschehen müssen. Diese Vorschrift sei "lex speziales" gegenüber § 48 SGB X, sodass auch eine Aufhebung für die Zukunft nicht in Betracht komme, weswegen ihm auch über den 31. Dezember 2004 hinaus höhere Altersrente zustehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Mai 2006 aufzuheben sowie den Bescheid vom 23. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 3001 i. d. F. des Bescheids vom 27. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in den Vormerkungsbescheiden vom 19. Mai 1988, 28./29. Januar 1999 und 27. April 1999 festgestellten Zeiten der Hochschul- sowie Fachschulausbildung vom 3. November 1959 bis 30. November 1962, 1. Mai 1963 bis 18. Mai 1965 und 1. Oktober 1971 bis 28. März 1972 als Anrechnungszeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Aktenlage entscheiden, nachdem keiner der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen und die Beteiligten auf diese Möglichkeit sowohl mit der Ladung als auch mit gesondertem Schreiben vom 4. September 2007 hingewiesen worden sind.
Die Berufung des Klägers ist gem. § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere (unter Berücksichtigung aller im Vormerkungsbescheid vom 19. Mai 1988 nach damaliger Rechtslage anerkannten Ausbildungszeiten) Regelaltersrente ab1. Januar 2005.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid 23. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2001 i.d.F. des Bescheids vom 27. Februar 2006, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, weil er den Regelaltersrentenbescheid vom 23. Mai 2001 hinsichtlich der Feststellung der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 abgeändert hat. Da die Beklagte dem klägerischen Begehren auf Berücksichtigung sämtlicher früher vorgemerkten Ausbildungszeiten bei der Feststellung der Rentenhöhe im zuvor genannten Zeitraum entsprochen hat, hat sich der Rechtsstreit insoweit erledigt; folgerichtig hat der Kläger sein Begehren, das er zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und- Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) verfolgt, auf höhere Regelaltersrente ab 1. Januar 2005 beschränkt. [Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der (Vormerkungsaufhebungs-) Bescheid vom 13. Dezember 2004/Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005, weil hierdurch der Regelaltersrentenbescheid weder ersetzt , noch abgeändert worden ist.]
Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Regelaltersrente ab 1. Januar 2005 unter Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten, ist nicht begründet. Maßgebend dafür, welches Recht auf den Rentenanspruch des Klägers Anwendung findet, ist gemäß § 300 SGB VI der Rentenbeginn, also das zum 1. August 2001 geltende Recht (vgl. KassKomm-Niesel § 300 SGB VI Rdnr. 2 m.w.N.) Unbeachtlich bleibt, ob die Rente danach neu festzustellen gewesen ist (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Der Altersrentenanspruch des Klägers ist dem Grunde nach unumstritten (§§ 35, 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1, 55 SGB VI). Die Höhe der Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen. Dieses wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Nach Abs. 3 der Vorschrift werden für beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen abhängig ist. Zu den beitragsfreien Zeiten - zählen u.a. Anrechnungszeiten, insbesondere Zeiten einer schulischen Ausbildung. Die Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) zum 1. Januar 1997 neu geregelt worden. Danach sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. bis zum 31. Dezember 2001) Zeiten der schulischen Ausbildung einschließlich des Hochschulbesuchs erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen und die Anrechenbarkeit auf eine Höchstdauer von 3 Jahren begrenzt. Im Rentenbescheid vom 23. Mai 2001 hat die Beklagte zwar das - oben dargelegte - zum Rentenbeginn 1. August 2001 geltende Recht beachtet, sie hat jedoch versäumt, die dieser Regelung entgegenstehenden anerkannten Ausbildungszeiten im Vormerkungsbescheid vom 19. Mai 1988 aufzuheben. Erst mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 hat die Beklagte insoweit den Vormerkungsbescheid für die Zukunft ab 1. Januar 2005 aufgehoben. Wie der erkennende Senat im Verfahren L 2 R 4112/06 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, durfte die Beklagte den entgegenstehenden Vormerkungsbescheid nach § 48 Abs. 1 S 1 SGB X für die Zukunft aufheben, ohne dass dem § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI als lex speziales entgegengestanden hätte.
Daraus folgt, dass dem Kläger ab 1. Januar 2005 keine höhere Regelaltersrente zusteht, weil die Ausbildungszeiten nur in dem von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI vorgegeben Rahmen - beginnend ab Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von maximal drei Jahren - zu berücksichtigen sind; dies entspricht der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2001 und gilt auch für die Zeit ab 1. Januar 2005 fort. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berechnung der Rente im Übrigen liegen nicht vor und sind seitens des Klägers auch nicht vorgebracht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hier hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte erst im Laufe des Berufungsverfahrens anerkannt hat, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 eine höhere Rente zugestanden hat.
Auf Grund der Tatsache, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage des Verhältnisses von § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch nicht vorliegt, war die Revision zuzulassen.
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