L 8 AL 132/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 853/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 132/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Februar 2005 und der Bescheid vom 13. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24. Februar 2003 auf Gewährung von Umzugskostenbeihilfe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Mobilitätshilfe in Form einer Umzugskostenbeihilfe streitig.

Der 1956 geborene Kläger war beim Arbeitsamt B. (jetzt Agentur für Arbeit) seit August 2001 arbeitslos gemeldet. Nach Kündigung seiner Wohnung am 28.01.2003 mit Wirkung zum 31.03.2003 fragte der Kläger anlässlich einer Vorsprache am 18.02.2003 bei der Beklagten nach einer Möglichkeit der Übernahme der Umzugskosten nach Bayern nach.

Am 24.02.2003 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss für das Befördern des Umzugsguts von B. in die F.straße in S ... Als Grund des Umzugs gab er die Arbeitsaufnahme bei der Firma A. GmbH in B. am 10.03. 2003 an.

Nach einem Vermerk des Arbeitsamtsbediensteten D. vom 10.03.2003 über ein Telefonat mit dem Kläger sei die Arbeitsaufnahme nicht mehr sicher, weil dem Kläger der angebotene Stundenlohn von 7,50 EUR zu gering gewesen sei.

Am 11.03.2003 teilte der Kläger nach den Aufzeichnungen der Beklagten weiter mit, die geplante Arbeitsaufnahme bei der Firma A. sei nicht zu Stande gekommen. Am 11.03.2003 meldete er sich bei dem für seinen neuen Wohnort zuständigen Arbeitsamt in N. weiter arbeitslos.

Mit Bescheid vom 13.03.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe wegen der nicht zu Stande gekommenen Beschäftigungsaufnahme ab.

Zur Begründung seines Widerspruchs vom 11.04.2003 trug der Kläger vor, er habe mit der Firma A. ab dem 10.03.2003 einen Arbeitsvertrag gehabt. Aus betrieblichen Gründen sei er dann jedoch erst am 31.03.2003 eingestellt worden. In Vorlage gebracht wurde eine "Notiz" der Firma A. vom 21.02.2003, auf der am 10.03.2003 Arbeitsbeginn am Standort G. für den Kläger zum Stundenlohn von 7,50 EUR unter der Bedingung eines Staplerführerscheins vermerkt war.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Umzug von B. nach Bayern sei nicht durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt gewesen. Der Kläger habe seine Wohnung in B. bereits zu einem Zeitpunkt gekündigt, als er noch keinen Arbeitsplatz in Bayern gefunden gehabt habe.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, auf Grund der Arbeitsmarktlage in B. habe er keine Möglichkeit gehabt, für sich und seine Familie Arbeit zu finden. Ein guter Bekannter von ihm habe ihm versprochen, für ihn und seine Familie bei seinem Arbeitgeber, der Firma A. , Arbeitsplätze zu finden. Daraufhin habe er am 28.01.2003 sein Mietverhältnis gekündigt. Grund sei die beabsichtigte Arbeitsaufnahme in Bayern gewesen. Ende Februar 2003 habe er die Zusage von der Firma A. erhalten, dass er zum 10.03.2003 eingestellt werde. Ihm sei ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugesandt worden, der jedoch nicht unterschrieben gewesen sei. Es sei ihm und seiner Familie bei der Firma A. erklärt worden, dass eine Beschäftigung derzeit nicht erfolgen könne, da ein neuer Produktionsleiter gekommen sei. Zum 01.04.2003 sei dann die Einstellung erfolgt.

Mit Urteil vom 10.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Gewährung der beantragten Umzugskostenbeihilfe abgelehnt, da der Umzug des Klägers von B. nach S. nicht durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt gewesen sei. Das ursprünglich von der Firma A. ab 10.03.2003 in Aussicht gestellte Arbeitsverhältnis sei nicht zu Stande, weil dem Kläger der angebotene Lohn von 7,50 EUR in der Stunde zu gering gewesen sei. Auf die Entscheidung habe es keinen Einfluss, dass der Kläger nach seinem Umzug dann in der Zeit vom 31.03. bis 09.05.2003 tatsächlich bei der Firma A. als Staplerfahrer beschäftigt worden sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Tatsächlich sei ihm, wie aus der vorgelegten "Notiz" der Firma A. vom 21.02.2003 hervorgehe, ein Arbeitsplatz ab 10.03.2003 zu 7,50 EUR zugesagt worden. Zur Aufnahme dieser Tätigkeit sei ein Staplerführerschein erforderlich gewesen. Diesen habe er im Hinblick auf die zugesagte Tätigkeit bei der D. bei Kostenübernahme durch die Beklagte erworben (Fahrausweis vom 28.02.2003). Die Arbeitsaufnahme sei lediglich deshalb nicht zu Stande gekommen, weil zum damaligen Zeitpunkt der Geschäftsführer der Firma A. gewechselt habe. Die ursprüngliche Zusage sei von der Firma A. in diesem Zusammenhang zunächst nicht umgesetzt worden. Nach mehreren Versuchen sei er dann zum 01.04.2003 zu einem Stundenlohn von 7,50 EUR eingestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2007 hat der Kläger auf Vorhalt des Telefonats vom 10.03.2003 seitens der Beklagtenvertreterin erklärt, in welchem als Grund des Nichtzustandekommens des Arbeitsverhältnisses der Verdienst von 7,50 EUR pro Stunde aufnotiert sei, das habe er nicht gesagt. Er habe lediglich gesagt, dass das Arbeitsverhältnis erst später zu Stande kommen würde. Am 10.03.2003 habe er beim Chef, Herrn P. , in der Firma vorgesprochen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Firma einen neuen Geschäftsführer habe und dass die Einstellung noch etwas dauern werde. Das könnte ein oder zwei Wochen dauern. Zu seiner Ausstellung sei es dann wegen Arbeitsmangels gekommen. Dies sei am Karfreitag im Jahr 2003 gewesen. Er habe dann anschließend noch drei Jahre in S. gelebt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 10.02.2005 sowie des Bescheides vom 13.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2003 zu verpflichten, nach der Rechtsauffassung des Gerichts einen Bescheid über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe zu erlassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrenakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Zu Unrecht hat das SG mit Urteil vom 10.02.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 13.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2003 nicht der Sach- und Rechtslage entspricht.

Gegenstand des Rechtsstreits (§ 95 SGG) ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Mobilitätshilfe in Form einer Umzugskostenbeihilfe zu erbringen. Der Arbeitslose hat, da der Beklagten bei der Anwendung der Vorschriften über die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung nach § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein Handlungs- und Ermessensspielraum zusteht, keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung (§ 54 Abs.4 SGG), sondern nur Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs.1 Satz 2 SGB I), dies aber auch nur und erst dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigungspflicht vorliegen. Dabei ist der Anspruch mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 SGG durchzusetzen.

Ein Recht des Klägers auf Gewährung einer Mobilitätshilfe in Form einer Umzugskostenbeihilfe ergibt sich aus § 53 Abs.1, Abs.2 Nr.3d SGB III.

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.

Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).

Leistungen nach Abs.2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.

4. Leistungen nach Abs.2 Nr.1, 2 und 3 Buchstaben a) und d) können auch an Ausbildungssuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind (§ 53 Abs.1, 2, 3 und 4 SGB III).

Im Gegensatz zur Vorläufervorschrift des § 53 AFG sah § 53 SGB III in der Ursprungsfassung - Einführung durch Art.1 Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) mit Wirkung vom 01.01.1998 - Hilfen nur noch für Arbeitslose, nicht mehr von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende vor. Das Job-Aktiv-Gesetzt hat den Kreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden wieder in den Kreis der Begünstigten aufgenommen und den Leistungskatalog um die Reisekostenbeihilfe erweitert. Für die Leistungsbezieher wird die Möglichkeit eröffnet, Leistungen zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland zu erhalten. Das Gesetz ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat mit Wirkung vom 01.01.2003 Abs.1 Nr.2 gestrichen; die eigene Leistungsfähigkeit des Antragstellers soll zur Verwaltungsvereinfachung nicht mehr überprüft werden (BT-Drs.15/25 S.28/29). Durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 13.12.2003 (BGBl.I 2848) wurden die Wörter "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. Dieses 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gilt ab 01.01.2004. Durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl.I 2954) mit Wirkung zum 01.01.2005 wurden in Abs.3 die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen.

Für den Kläger gilt § 53 SGB III der Fassung des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.

Mobilitätshilfen sind Teil der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.4 SGB III), das heißt, sie sind vorrangig einzusetzen, um Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit zu vermeiden (§ 5 SGB III). Ihr Zweck besteht deshalb nicht nur darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben oder einer Berufsausbildung im Wege stehen, sondern auch darin, die Möglichkeiten der BA für eine erfolgreiche Vermittlung allgemein zu verbessern (§ 4 SGB III).

Die Leistungen der Mobilitätshilfen sind antragsabhängig (§ 323 Abs.1 SGB III), wobei zuständig die Agentur für Arbeit ist, in deren Bezirk der Antragsteller bei der Aufnahme der Beschäftigung oder der Ausbildung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 327 Abs.1 SGB III). Dabei muss der Antrag grundsätzlich vor der Entstehung des Leistungsgrundes gestellt werden (§ 324 Abs.1 Satz 1 SGB III), also vor Aufnahme der Beschäftigung.

Unstreitig war der Kläger arbeitslos gemeldet (laut eigenen Angaben seit August 2001, laut Angaben der Beklagten seit April 2002). Auch hat der Kläger den erforderlichen Antrag gestellt. Es lag auch die "Notwendigkeit" des Umzugs im Sinne des Gesetzes vor. Notwendig zur Aufnahme einer Beschäftigung sind die in Abs.2 oder 4 aufgeführten Mobilitätshilfen in dem Umfang, in dem deren Gegenstände im Sinne einer engen Kausalität mit der Tätigkeit zusammenhängen, sie für deren Ausübung also unverzichtbar sind, jedenfalls bei verständiger Würdigung der Umstände. Dies bedeutet mehr als bloße Zweckmäßigkeit (BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 R AR 49/80 - SozR 4100 § 44 Nr.33). Nicht notwendig sind Mobilitätsleistungen demnach, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (siehe dazu in anderem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 66/04 R - SozR 4-4300 § 415 Rdnr.33; BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR 4-4300 § 324 Nr.2 Rdnr.21). Bei Abschluss des Arbeitsvertrags vor Antragstellung dürfte eine Leistungsgewährung dann regelmäßig ausscheiden.

Der Umzug des Klägers von B. nach S. war durch die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma A. bedingt.

Denn es ist nicht dem Kläger, etwa i.S. einer überholenden Kausalität, anzulasten, dass es nicht - wie ursprünglich vorgesehen - am 10.03.2003 zu einer Arbeitsaufnahme gekommen ist, sondern erst zum 01.04.2003. In der Firma A. fand zum damaligen Zeitpunkt ein Wechsel des Geschäftsführers statt, welcher die zeitliche Verzögerung mit sich brachte. Fest steht, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Umzugs eine verbindliche Zusage der Firma A. hatte. Dies folgt zwingend aus der vorgelegten "Notiz" vom 21.02.2003, wonach der Arbeitsbeginn des Klägers am Standort G. zum Stundenlohn von 7,50 EUR unter der Bedingung eines Staplerführerscheins vermerkt war. Zeitnah hat der Kläger auch am 28.02.2003 einen entsprechenden Fahrausweis auf Kosten der Beklagten erworben.

Zu Überzeugung des Senats steht auch fest, dass sich der Kläger am 10.03.2003 auch beim Chef der Firma A. , Herrn P. , zur Arbeitsaufnahme gemeldet hat. Anlässlich dieser Vorsprache wurde dem Kläger von Herrn P. mitgeteilt, dass die Firma einen neuen Geschäftsführer habe und sich deshalb die Einstellung etwas verzögere, was ein bis zwei Wochen dauern würde. Dies bewahrheitete sich auch im weiteren Verlauf, was sich durch die Arbeitsaufnahme (erst) am 01.04.2003 bestätigte.

Zur Überzeugung des Senats steht des Weiteren fest, dass dem Kläger - so wie es in einem Vermerk des Bediensteten der Beklagten anlässlich eines Telefonats am 10.03.2003 vermerkt ist, der Lohn von 7,50 EUR nicht zu gering war. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kläger schließlich im weiteren Verlauf tatsächlich für 7,50 EUR gearbeitet hat. Zur Überzeugung des Senats steht von daher fest, dass der Inhalt des Vermerks über das Telefonat des Klägers widerlegt ist. Hinzu kommt, dass sich der Kläger von Anfang an in der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigten Weise zum tatsächlichen Ablauf seiner Arbeitsaufnahme bei der Firma A. geäußert hat. Sein Vortrag ist in sich schlüssig und enthält insbesondere keine Widersprüchlichkeiten. Der durch den Senat vorgenommenen Wertung steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits am Karfreitag 2003 geendet hat. Denn das Ende der Beschäftigung resultierte aus dem vorhandenen Auftragsmangel. Insbesondere lag kein Fehlverhalten des Klägers vor. Schließlich hat der Kläger auch anschließend noch drei weitere Jahre in S. gelebt. Zudem gehört die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses auch nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe.

Die vorgenannten Erwägungen wird die Beklagte bei dem Erlass eines neuen Bescheides zu berücksichtigen haben. Sie wird dabei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 SGB III als vorliegend zu berücksichtigen haben und dann im Rahmen einer angemessenen Ermessensentscheidung dem Kläger die Kosten zu erstatten haben.

Somit war auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts München vom 0.02.2005 sowie des Bescheides vom 13.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, nach der Rechtsauffassung des Gerichts einen Bescheid über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe zu erlassen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG, da der Kläger obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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