L 10 AL 321/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 721/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 321/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 160/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg vom 08.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zuletzt war streitig, ob der Kläger über den 31.12.2004 hinaus Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.

Der 1943 geborene Kläger bezog ab dem 01.01.2000 Arbeitslosengeld (Alg). Am 11.03.2002 erklärte er gegenüber der Beklagten, Leistungen unter den Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - (Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit) in Anspruch nehmen zu wollen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11.02.2003 erstmals Alhi für die Zeit ab dem 19.02.2003 und letztmalig nach Fortzahlung vom 14.01.2004 mit Bescheid vom 13.02.2004 für die Zeit ab dem 19.02.2004 bis 31.12.2004 (Bemessungsentgelt: 970,- EUR, wöchentliche Leistung: 268,38 EUR ).

Die Beklagte informierte im August bzw. September 2004 die Bezieher von Alhi - so auch den Kläger - über die Einführung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) zu Beginn des Jahres 2005 und eines Antragserfordernisses auch für die Bezieher von Alhi. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger auch eine Einladung zu einer Gruppeninformation am 22.10.2004.

Am 03.11.2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Feststellung begehrt, dass für ihn keine Verpflichtung bestehe, einen Antrag auf Alg II zu stellen. Darüber hinaus habe er Anspruch auf die Fortzahlung der Alhi über den 31.12.2004 hinaus. Er habe eine Vereinbarung mit der Beklagten geschlossen, dass er weiter Alhi beziehen könne mit der Verpflichtung, zum frühest möglichen Zeitpunkt die (abschlagsfreie) Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen. Ihm sei auch nicht zumutbar, sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Mit seiner Verpflichtung, die unzureichenden Leistungen des Alg II in Anspruch nehmen zu müssen, verstoße die Beklagte gegen die Vereinbarung, die ihm die Inanspruchnahme der Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III ermöglichen sollte.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2005 als unzulässig verworfen, soweit die Feststellung begehrt wurde, einen Antrag auf Alg II nicht stellen zu müssen. Der Leistungsantrag in Bezug auf die Weiterzahlung der Alhi über den 31.12.2004 hinaus sei unbegründet, weil die gesetzlichen Regelungen zum 01.01.2005 außer Kraft getreten seien und eine Zusicherung auf Weiterzahlung in der Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen nicht zu sehen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 18.08.2005 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und das Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den 31.12.2004 hinaus bis 30.11.2008 Arbeitslosenhilfe nach der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie weist darauf hin, dass der Kläger seit dem 01.01.2005 Altersrente (mit Abschlägen) bezieht.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des SG Würzburg und des Bayer. Landessozialgerichtes sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung erfolgen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 SGG, in der Sache aber unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Weiterzahlung von Alhi über den 31.12.2004 hinaus nicht zu, da die Alhi mit Wirkung ab 01.01.2005 abgeschafft worden ist.

Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der zuletzt geltend gemachte Weiterzahlungsanspruch in Bezug auf die Alhi. Den Feststellungsantrag hinsichtlich der Frage, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Bewilligung von Alg II zu stellen, hat der Kläger anlässlich des Erörterungstermins am 30.01.2007 nicht mehr weiter verfolgt.

Die Abschaffung der Alhi begegnet weder verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken, noch kann der Kläger einen Weiterzahlungsanspruch daraus herleiten, dass er Alhi unter den Bedingungen des § 428 SGB III in Anspruch genommen hat.

Der Leistungsanspruch des Klägers endet mit Ablauf des 31.12.2004, da mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S 2954 ff) die §§ 190 ff SGB III mW ab dem 01.01.2005 aufgehoben worden sind.

Die Abschaffung der Alhi begegnet - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 21.03.2007; B 11a AL 43/06 R) - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Kläger kann sich insoweit weder auf die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG berufen, noch ist ersichtlich, dass die Abschaffung der Alhi gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen würde.

Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung. Aber auch wenn der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterläge, wäre ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG zu verneinen, da der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur Abschaffung der Alhi und zur Einführung des SGB II seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten hätte. Insoweit ergäbe sich bei diesem Prüfungsmaßstab hier nichts anderes, als wenn die angegriffenen Regelungen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips des Art 20 Abs 3 GG geprüft werden (vgl. Urteil des BSG vom 21.03.2007 - B 11a AL 43/06 R - mwN).

Diese rechtsstaatlichen Prinzipien, wie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Prinzip des Vertrauensschutzes, hat der Gesetzgeber mit der übergangslosen Abschaffung der Alhi nicht verletzt.

Zum einen hat der Gesetzgeber mit der Umgestaltung und Zusammenführung bisher getrennten staatlichen Fürsorgesysteme (Alhi und Sozialhilfe) zu einem einheitlichen System der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein wichtiges Gemeinwohlinteresse iS der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage verfolgt (vgl. u.a. BT-Drucks 15/1516 S 1 ff, 41 ff). Im Gegenzug hat der Gesetzgeber mit der Abschaffung der Alhi für ehemalige Bezieher von Alg die Regelung über den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II vorgesehen, mit der ein Teil der Einkommenseinbußen für eine Übergangszeit abgefedert werden soll (BT-Drucks 15/1516 S 57 f, zu § 24). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Abschaffung der Alhi die Leistungsberechtigten im Hinblick auf die verfolgten Gemeinwohlbelange unverhältnismäßig belasten würde oder dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum in unverhältnismäßiger Weise überschritten hätte. Zum anderen gebietet rechtsstaatlicher Vertrauensschutz kein subjektives Recht auf den Fortbestand einer objektiven Gesetzeslage oder darauf, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung unterlässt, wobei die Alhi wegen ihres Charakters als Fürsorgeleistung stets unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit stand. Insofern lässt sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage nicht begründen. Jedenfalls ist einem Vertrauen betroffener Arbeitsloser nicht größeres Gewicht beizumessen als dem Gemeinwohlinteresse an der Änderung der Rechtslage (vgl. hierzu ausführlich BSG Urteil vom 23.11.2006; B 11a AS 1/06 R).

Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen in Höhe der bisherigen Alhi folgt auch nicht aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem auf Art 20 Abs 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip. Die genannten Verfassungsnormen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen. Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgabe gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. Urteil des BSG vom 21.03.2007 - B 11a AL 43/06 R - mwN).

Aber auch der Umstand, dass der Kläger eine Erklärung zur eingeschränkten Verfügbarkeit nach § 428 SGB III abgegeben hat, führt zu keinem weitergehenden Vertrauensschutz.

Der Regelungsgehalt der sogenannten "58-er-Regelung" beschränkt sich allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird. Die Erklärung hatte lediglich die Auswirkung, dass der Kläger unter erleichterten Bedingungen einen Anspruch auf Alhi bis zu jenem Tage haben könne, an dem er eine nicht um Abschläge geminderte Rente erhalten kann. Eine Regelung dahingehend, dass der Kläger Anspruch auf Alhi bis zum Tage des Rentenbeginns habe, liegt bei dieser Fallgestaltung auch aus der Sicht eines verständigen Beteiligten nicht vor; die Erklärung setzt im Gegenteil einen Leistungsanspruch - auf Alg oder Alhi - voraus (vgl. Urteil des BSG vom 21.03.2007; B 11a AL 43/06 R).

Die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung konnte allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose (voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente) von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem vertrauenswürdigen Interesse trägt die Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann haben, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfsbedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1). Mit dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).

Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die von der "58-er-Regelung" betroffenen älteren Arbeitslosen weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 GG noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots iVm dem Vertrauensschutzprinzip (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG) begründen.

Die finanziellen Einbußen früherer Alhi-Bezieher sind völlig unabhängig davon, ob sie eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben. Sie beruhen allein auf der Abschaffung der Alhi und dem Inkrafttreten des SGB II ab 01.01.2005.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt. Den konzeptionellen Unterschied zum Alg hat auch das BVerfG bei seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung der Alhi betont (BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6), so dass ein Alhi-Empfänger keine eigentumsgeschützte Rechtsposition erworben hat.

Die Abschaffung der Alhi verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung, d.h. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist mit der Einführung des SGB II ohnehin nicht verbunden gewesen, da die Regelungen nicht nachträglich in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ändernd eingreifen (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32). Das SGB II regelt lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach seiner Verkündung.

Ob die Regelungen des SGB II eine sogenannte unechte Rückwirkung entfalten, erscheint zweifelhaft, da nicht ersichtlich ist, dass durch die Regelung auf nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt wird und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird, insbesondere, da die Bewilligung der Alhi stets unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung stand, um dem Eindruck vorzubeugen, es handele sich um eine rentenähnliche Dauerleistung (vgl. hierzu ausführlich BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11a AL 43/06 R - mwN).

Es kann jedoch dahinstehen, ob die Neuregelungen eine unechte Rückwirkung entfalten, da sie den hierfür erforderlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und wahren das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389; 101, 239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Alhi). Die Erwartung der Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Alhi zu erhalten, ist nicht überwiegend schutzwürdig. Die Regelung des § 428 SGB III erzeugte nur ein Vertrauen darauf, dass der Arbeitslose voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente von der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem Vertrauen trägt die Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung. Darüber hinaus durften Arbeitslose ihren "Besitzstand" nur in beschränktem Umfang als gesichert ansehen, da der Alhi-Anspruch als eine - aus Steuermitteln finanzierte - Fürsorgeleistung, immer unter dem Vorbehalt der weiter bestehenden Bedürftigkeit stand. Diese Bedürftigkeit, aber auch die Höhe der Leistungen, hing stets von Faktoren ab, die keine Anbindung der Leistungshöhe an das zuletzt erzielte Entgelt iS der dauerhaften Rentenleistung gewährleisten (vgl. hierzu ausführlich BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11 AS 25/06 R).

Einem schutzwürdigen Vertrauen steht auch entgegen, dass der Gesetzgeber mit einem Vorlauf von mehr als einem Jahr dem Bedürfnis der betroffenen Arbeitslosen Rechnung getragen hat, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Hinblick auf diese Vorlaufzeit war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine zeitlich weiter reichende Übergangsregelung (hierzu BVerfGE 67, 1, 15) bis zur Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe zu treffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - BvL 9/00).

Darüber hinaus würde eine weiterreichende Übergangsregelung für den Personenkreis, der - wie der Kläger - eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hat, zu einer verfassungsrechtlich problematischen, kaum zu rechtfertigenden Benachteiligung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die in der Vermittlung geblieben waren und gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft würden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05 - mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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