Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 712/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 15/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Tritt im Widerspruchsverfahren eine Erledigung der Hauptsache ein, so hat die Widerspruchsbehörde noch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden, auch wenn kein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid zu erteilen ist. Dies gilt auch im Verfahren vor dem Berufungsausschuss.
Wäre der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich gewesen, steht dem Widerspruchsführer jedenfalls dann ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu, wenn sein Widerspruch für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens ursächlich war.
Aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) kann die Kostenlast nicht bei dem durch rechtswidriges Handeln der öffentlichen Verwaltung Betroffenen verbleiben, wenn dieser sich durch ordentliche Rechtsbehelfe verteidigt, die nur aus Gründen, die letztlich nicht auf seinem Verhalten beruhen, nicht zu einem formellen Abschluss kommen.
Insoweit bedarf es keiner Analogiebildung zu § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sondern nur einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift.
Wäre der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich gewesen, steht dem Widerspruchsführer jedenfalls dann ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu, wenn sein Widerspruch für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens ursächlich war.
Aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) kann die Kostenlast nicht bei dem durch rechtswidriges Handeln der öffentlichen Verwaltung Betroffenen verbleiben, wenn dieser sich durch ordentliche Rechtsbehelfe verteidigt, die nur aus Gründen, die letztlich nicht auf seinem Verhalten beruhen, nicht zu einem formellen Abschluss kommen.
Insoweit bedarf es keiner Analogiebildung zu § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sondern nur einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Januar 2007 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2005 aufgehoben und dieser verurteilt, der Klägerin unter Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts die notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin ist eine aus zwei Vertragsärzten bestehende nephrologische Gemeinschaftspraxis. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses (ZA) für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 14. September 2004 wurde der am Krankenhaus DV. in L. beschäftigte Internist C. B. weiterhin, befristet bis zum 31. Dezember 2004, zur Teilnahme an der Vertragsärzte Versorgung ermächtigt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 erteilte der ZA Herrn B. eine weitere Ermächtigung, befristet bis zum 31. Dezember 2006 beschränkt auf bestimmte Leistungen zur Dialysebehandlung auf Überweisung durch Vertragsärzte, obgleich die zuständige Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) mit Schreiben vom 6. September 2004 festgestellt hatte, dass für eine Verlängerung der Ermächtigung keine Notwendigkeit mehr vorliege, weil die Dialysebehandlungen durch die Klägerin im Planungsgebiet gewährleistet seien. Hiergegen legten die KVH und die Klägerin, Letztere am 28. Dezember 2004, Widerspruch ein. Den auf sofortige Vollziehung des Beschlusses des ZA vom 14. Dezember 2004 gerichteten Antrag des Herrn B. hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26. April 2005 (Az.: L 4 KA 13/05 ER) unter Abänderung des teilweise stattgeben Beschlusses des Sozialgerichts Marburg in vollem Umfang abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt, es stehe bereits fest, dass der Beschluss des ZA vom 14. Dezember 2004 rechtswidrig sei, weil dieser den Versorgungsbedarf als notwendige Voraussetzung nicht geprüft habe. Trotz des dem Beschwerdeausschuss im Widerspruchsverfahren eingeräumten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums sei der Erfolg des Widerspruchs des Klägers überwiegend wahrscheinlich, denn alle bis dahin bekannten und zwischen den Beteiligten auch nicht streitigen Tatsachen hätten darauf hin gedeutet, dass ein Versorgungsbedürfnis für die Erteilung einer Ermächtigung an Herrn B. über den 31. Dezember 2004 hinaus nicht bestanden habe. Nachdem im Widerspruchsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. April 2005 anberaumten war, teilte Herr B. mit dem am 20. April 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 19. April 2005 mit, er habe mit Wirkung zum 31. März 2005 auf seine Ermächtigung verzichtet, weil sich seit dem 1. April 2005 in den Räumlichkeiten der Klinik eine Zweigpraxis des im Klinikum FO. bestehenden Dialysezentrums befinde, deren leitender Dialysearzt er sei. Hierauf erklärten die Widerspruchsführer die Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom 20. April 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren und die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Der Beklagte teilte hierzu mit formlosem Schreiben vom 10. Mai 2005 mit, dass eine Kostenerstattung nicht stattfinde, soweit ein Vertragsarzt mit einem Widerspruch gegen die Ermächtigung eines anderen Vertragsarztes Erfolg habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. April 2006 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben, mit der sie die Feststellung der Erledigung des Widerspruchsverfahrens sowie die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen durch den Beklagten einschließlich der Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts angestrebt hat. Mit Urteil vom 24. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hierbei hat es die Klage insgesamt als zulässig angesehen, obwohl es hinsichtlich der Feststellung der Erledigung des Widerspruchsverfahrens ein "Sachbescheidungsinteresse" verneint hat. Nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) komme eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn der Widerspruch erfolgreich sei, was den Erlass eines Widerspruchs- oder Abhilfebescheides voraussetzte.
Gegen das ihr am 31. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Februar 2007 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der sie nur noch die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren verfolgt. Die Voraussetzungen nach § 63 SGB X seien erfüllt. Der Widerspruch sei im Ergebnis erfolgreich gewesen. Nach der gegebenen Rechtslage habe der Beklagte dem Antrag der Widerspruchsführerin nachkommen müssen, weshalb es nicht zu vermitteln sei, dass dem Beklagten die "Flucht des ermächtigten Arztes (durch den Verzicht) in die Erledigung" zugute kommen solle.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Januar 2007 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2005 aufzuheben und diesen zu verurteilen, der Klägerin unter Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts die notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Zwar seien nunmehr wohl auch einem niedergelassenen Vertragsarzt bei erfolgreichem Widerspruch gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Dies könne aber nicht gelten, wenn das Widerspruchsverfahren durch die Erledigungserklärungen sämtlicher am Verfahren Beteiligten sein Ende finde. Der Gesetzgeber habe mit § 63 SGB X bewusst keine Regelung wie etwa § 91a ZPO übernommen, weshalb auch eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen für das Verfahren vor den Berufungsausschüssen im Sinne von § 97 SGB V nicht in Betracht komme.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren einschließlich der Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts, nachdem die Klägerin das Urteil des Sozialgerichts Marburg nicht weiter angegriffen hat, soweit es die Klage auf Feststellung der Erledigung des Widerspruchsverfahrens als unbegründet abgewiesen hat.
Im Übrigen ist die zulässige Klage auch sachlich begründet. Das angegriffene Urteil und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2005 waren aufzuheben, soweit damit ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren einschließlich der Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist. Der entsprechende Anspruch auf Kostenerstattung und Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ergibt sich unmittelbar aus § 63 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 2 SGB X. Bereits mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1987 (Az.: 6 RKa 21/87) hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass § 63 SGB X in vertragsärztlichen Streitigkeiten Anwendung findet, soweit Abweichendes nicht bestimmt ist. Da abweichende Bestimmungen auch in Zulassungsstreitigkeiten weder nach § 97 SGB V noch nach der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bezüglich der Kostenerstattungspflicht bestehen, bleibt es insoweit bei der vom Gesetzgeber in § 63 SGB X für alle Verfahren nach dem SGB getroffenen Regelung. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut setzt danach ein Kostenerstattungsanspruch voraus, dass "der Widerspruch erfolgreich ist". Hingegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren nur ergehen kann, wenn dieses durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid zum Abschluss gekommen ist. Etwas anderes mag im allgemeinen Verwaltungsverfahren gelten, weil nach § 73 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Widerspruchsbescheid bestimmt, wer die Kosten trägt und § 72 VwGO ebenfalls eine zwingende Verknüpfung zwischen Abhilfebescheid und Kostenentscheidung herstellt. Aber selbst im Verfahren nach der VwGO kann auch im Falle einer Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts während eines bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens eine Kostenentscheidung notwendig werden, wenn die Ausgangsbehörde den Widerspruchsführer, der im Widerspruchsverfahren obsiegt hätte, um den zu erwartenden Kostenausspruch bringt. Einem solchen Vorgehen ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erfolg zu versagen, weil dies gegen die ungeschriebenen Grundsätze fairer Verfahrensgestaltung und die Prinzipien von Treu und Glauben verstieße. Es sei nicht Sinn der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit betonten Verknüpfung von § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG mit den §§ 72, 73 Abs. 3 S. 2 VwGO, eine sachwidriges Verhalten zu ermöglichen. Das Widerspruchsverfahren sei Teil des vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsschutzverfahrens gegen Akte öffentlicher Gewalt. Insoweit seien die gesetzlichen Vorschriften über das Vorverfahren dem Schutzbereich des Artikel 19 Abs. 4 S. 1 GG zuzuordnen. Habe sich der Gesetzgeber unter anderem aus Gründen verbesserten Rechtsschutzes zu einer behördlichen Vorprüfung entschieden, so dürfe die Verwaltung diese gesetzgeberische Entscheidung, der auch eine grundrechtliche Zielsetzung zu Grunde liege nicht durch eine sachwidrige Verwaltungsübung in Zweifel ziehen (so zutreffend: Urteil vom 18. April 1996, Az.: 4 C 6/95, Juris Randnummer 22,23). An einer derartigen Verknüpfung zwischen formeller Sachentscheidung und Kostengrundentscheidung fehlt es aber im sozialgerichtlichen Vorverfahren, denn die §§ 78 ff. SGG enthalten insoweit keine mit §§ 72, 73 Abs. 3 S. 2 VwGO vergleichbare Regelung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat eine Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren daher auch dann zu ergehen, wenn dieses nicht durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid beendet worden ist, so etwa wenn im Falle eines Drittwiderspruchs Erledigung der Hauptsache eintritt, weil der Begünstigte seinen notwendigen Antrag zurückgenommen hat. Dies fordert sowohl das Anliegen der Rechtssicherheit als auch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes, weshalb sich etwa die Verwaltungsgerichtsbarkeit trotz der dort bestehenden formalen Verknüpfung zwischen Sach- und Kostenentscheidung damit behilft, in Fällen der Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren dasselbe formell im Tenor des Widerspruchsbescheids einzustellen, woraus die gesetzliche Notwendigkeit einer Kostenentscheidung nach § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO erwächst (so etwa: Pietzner/Ronellenfitsch, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, 6. Auflage 1987, Seite 311, § 35 Randnummer 33 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BSG ist es für eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Widerspruchsführers erforderlich aber auch ausreichend, dass der Widerspruch erfolgreich ist, was nur dann anzunehmen ist, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Dies kann auch im Falle einer Erledigung aus anderen Gründen der Fall sein, wenn die Erledigung unmittelbar Ausdruck der Durchsetzung einer der im Widerspruchsverfahren streitigen Rechtspositionen ist (so zutreffend: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2004, Az.: L 4 KA 20/03, Juris Randnummer 25 m.w.N.). Dies ist zur Überzeugung des Senats hier der Fall, denn nach dem Senatsbeschluss vom 26. April 2005 (Az.: L 4 KA 13/05 ER), auf den Bezug genommen wird, war der mit dem Widerspruch angegriffene Beschluss des ZA vom 14. Dezember 2004 jedenfalls rechtswidrig und trotz des dem Beklagten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums ein Obsiegen der Klägerin im Sinne einer Nichterteilung der Ermächtigung überwiegend wahrscheinlich. Nach dem seinerzeit bekannten Sachverhalt gab es keinerlei rechtfertigende Gründe für die Erteilung der Ermächtigung an Herrn B. und auch nachträglich sind solche Gründe nicht bekannt geworden. Damit kann unterstellt werden, dass der Rechtsbehelf des Widerspruchs durch die Klägerin ursächlich für die Vorgehensweise des Begünstigten und die Rücknahme seines Antrages war und ihr deshalb ein Kostenerstattungsanspruch im Widerspruchsverfahren zusteht, weil der Widerspruch insoweit erfolgreich war. Unabhängig von der Kausalität des Rechtsbehelfs für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens im Sinne der Widerspruchsführerin ist aber auch stets mit der Kostengrundentscheidung bei Erledigung der Hauptsache die Frage zu prüfen, ob der Widerspruch Erfolg gehabt hätte und in diesem Fall ein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen wäre (so etwa: Roos in v. Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 63 Rdnr. 21; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 85 Rdnr. 7e). Dem folgt der Senat, denn aus den zuvor genannten rechtsstaatlichen Gründen kann die Kostenlast nicht bei dem durch rechtswidriges Handeln der öffentlichen Verwaltung Betroffenen verbleiben, wenn dieser sich hiergegen durch ordentliche Rechtsbehelfe verteidigt, die nur aus Gründen, die nicht im Verhalten des Rechtsbehelfsführers begründet sind, nicht zu einem formellen Abschluss kommen. Insoweit bedarf es zur Überzeugung des Senats auch nicht einer Analogiebildung zu § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X, weil bereits eine an der Verfassung orientierte Auslegung dieser Vorschrift zu einem solchen Ergebnis führt.
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist damit auch der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2005 aufzuheben, mit dem dieser formlos eine Kostenerstattung ablehnte und damit inhaltlich eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin traf.
Dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, ist offenkundig und damit gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 SGB X auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in mit §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1,52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei die geschätzten Kosten des Widerspruchsverfahrens das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bilden, die sich aus ihren Rechtsanwaltskosten und der nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Gebühr nach § 40 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Ärzte (50 EUR) ergeben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin ist eine aus zwei Vertragsärzten bestehende nephrologische Gemeinschaftspraxis. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses (ZA) für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 14. September 2004 wurde der am Krankenhaus DV. in L. beschäftigte Internist C. B. weiterhin, befristet bis zum 31. Dezember 2004, zur Teilnahme an der Vertragsärzte Versorgung ermächtigt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 erteilte der ZA Herrn B. eine weitere Ermächtigung, befristet bis zum 31. Dezember 2006 beschränkt auf bestimmte Leistungen zur Dialysebehandlung auf Überweisung durch Vertragsärzte, obgleich die zuständige Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) mit Schreiben vom 6. September 2004 festgestellt hatte, dass für eine Verlängerung der Ermächtigung keine Notwendigkeit mehr vorliege, weil die Dialysebehandlungen durch die Klägerin im Planungsgebiet gewährleistet seien. Hiergegen legten die KVH und die Klägerin, Letztere am 28. Dezember 2004, Widerspruch ein. Den auf sofortige Vollziehung des Beschlusses des ZA vom 14. Dezember 2004 gerichteten Antrag des Herrn B. hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26. April 2005 (Az.: L 4 KA 13/05 ER) unter Abänderung des teilweise stattgeben Beschlusses des Sozialgerichts Marburg in vollem Umfang abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt, es stehe bereits fest, dass der Beschluss des ZA vom 14. Dezember 2004 rechtswidrig sei, weil dieser den Versorgungsbedarf als notwendige Voraussetzung nicht geprüft habe. Trotz des dem Beschwerdeausschuss im Widerspruchsverfahren eingeräumten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums sei der Erfolg des Widerspruchs des Klägers überwiegend wahrscheinlich, denn alle bis dahin bekannten und zwischen den Beteiligten auch nicht streitigen Tatsachen hätten darauf hin gedeutet, dass ein Versorgungsbedürfnis für die Erteilung einer Ermächtigung an Herrn B. über den 31. Dezember 2004 hinaus nicht bestanden habe. Nachdem im Widerspruchsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. April 2005 anberaumten war, teilte Herr B. mit dem am 20. April 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 19. April 2005 mit, er habe mit Wirkung zum 31. März 2005 auf seine Ermächtigung verzichtet, weil sich seit dem 1. April 2005 in den Räumlichkeiten der Klinik eine Zweigpraxis des im Klinikum FO. bestehenden Dialysezentrums befinde, deren leitender Dialysearzt er sei. Hierauf erklärten die Widerspruchsführer die Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom 20. April 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren und die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Der Beklagte teilte hierzu mit formlosem Schreiben vom 10. Mai 2005 mit, dass eine Kostenerstattung nicht stattfinde, soweit ein Vertragsarzt mit einem Widerspruch gegen die Ermächtigung eines anderen Vertragsarztes Erfolg habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. April 2006 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben, mit der sie die Feststellung der Erledigung des Widerspruchsverfahrens sowie die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen durch den Beklagten einschließlich der Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts angestrebt hat. Mit Urteil vom 24. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hierbei hat es die Klage insgesamt als zulässig angesehen, obwohl es hinsichtlich der Feststellung der Erledigung des Widerspruchsverfahrens ein "Sachbescheidungsinteresse" verneint hat. Nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) komme eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn der Widerspruch erfolgreich sei, was den Erlass eines Widerspruchs- oder Abhilfebescheides voraussetzte.
Gegen das ihr am 31. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Februar 2007 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der sie nur noch die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren verfolgt. Die Voraussetzungen nach § 63 SGB X seien erfüllt. Der Widerspruch sei im Ergebnis erfolgreich gewesen. Nach der gegebenen Rechtslage habe der Beklagte dem Antrag der Widerspruchsführerin nachkommen müssen, weshalb es nicht zu vermitteln sei, dass dem Beklagten die "Flucht des ermächtigten Arztes (durch den Verzicht) in die Erledigung" zugute kommen solle.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Januar 2007 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2005 aufzuheben und diesen zu verurteilen, der Klägerin unter Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts die notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Zwar seien nunmehr wohl auch einem niedergelassenen Vertragsarzt bei erfolgreichem Widerspruch gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Dies könne aber nicht gelten, wenn das Widerspruchsverfahren durch die Erledigungserklärungen sämtlicher am Verfahren Beteiligten sein Ende finde. Der Gesetzgeber habe mit § 63 SGB X bewusst keine Regelung wie etwa § 91a ZPO übernommen, weshalb auch eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen für das Verfahren vor den Berufungsausschüssen im Sinne von § 97 SGB V nicht in Betracht komme.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren einschließlich der Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts, nachdem die Klägerin das Urteil des Sozialgerichts Marburg nicht weiter angegriffen hat, soweit es die Klage auf Feststellung der Erledigung des Widerspruchsverfahrens als unbegründet abgewiesen hat.
Im Übrigen ist die zulässige Klage auch sachlich begründet. Das angegriffene Urteil und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2005 waren aufzuheben, soweit damit ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren einschließlich der Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist. Der entsprechende Anspruch auf Kostenerstattung und Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ergibt sich unmittelbar aus § 63 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 2 SGB X. Bereits mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1987 (Az.: 6 RKa 21/87) hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass § 63 SGB X in vertragsärztlichen Streitigkeiten Anwendung findet, soweit Abweichendes nicht bestimmt ist. Da abweichende Bestimmungen auch in Zulassungsstreitigkeiten weder nach § 97 SGB V noch nach der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bezüglich der Kostenerstattungspflicht bestehen, bleibt es insoweit bei der vom Gesetzgeber in § 63 SGB X für alle Verfahren nach dem SGB getroffenen Regelung. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut setzt danach ein Kostenerstattungsanspruch voraus, dass "der Widerspruch erfolgreich ist". Hingegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren nur ergehen kann, wenn dieses durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid zum Abschluss gekommen ist. Etwas anderes mag im allgemeinen Verwaltungsverfahren gelten, weil nach § 73 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Widerspruchsbescheid bestimmt, wer die Kosten trägt und § 72 VwGO ebenfalls eine zwingende Verknüpfung zwischen Abhilfebescheid und Kostenentscheidung herstellt. Aber selbst im Verfahren nach der VwGO kann auch im Falle einer Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts während eines bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens eine Kostenentscheidung notwendig werden, wenn die Ausgangsbehörde den Widerspruchsführer, der im Widerspruchsverfahren obsiegt hätte, um den zu erwartenden Kostenausspruch bringt. Einem solchen Vorgehen ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erfolg zu versagen, weil dies gegen die ungeschriebenen Grundsätze fairer Verfahrensgestaltung und die Prinzipien von Treu und Glauben verstieße. Es sei nicht Sinn der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit betonten Verknüpfung von § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG mit den §§ 72, 73 Abs. 3 S. 2 VwGO, eine sachwidriges Verhalten zu ermöglichen. Das Widerspruchsverfahren sei Teil des vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsschutzverfahrens gegen Akte öffentlicher Gewalt. Insoweit seien die gesetzlichen Vorschriften über das Vorverfahren dem Schutzbereich des Artikel 19 Abs. 4 S. 1 GG zuzuordnen. Habe sich der Gesetzgeber unter anderem aus Gründen verbesserten Rechtsschutzes zu einer behördlichen Vorprüfung entschieden, so dürfe die Verwaltung diese gesetzgeberische Entscheidung, der auch eine grundrechtliche Zielsetzung zu Grunde liege nicht durch eine sachwidrige Verwaltungsübung in Zweifel ziehen (so zutreffend: Urteil vom 18. April 1996, Az.: 4 C 6/95, Juris Randnummer 22,23). An einer derartigen Verknüpfung zwischen formeller Sachentscheidung und Kostengrundentscheidung fehlt es aber im sozialgerichtlichen Vorverfahren, denn die §§ 78 ff. SGG enthalten insoweit keine mit §§ 72, 73 Abs. 3 S. 2 VwGO vergleichbare Regelung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat eine Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren daher auch dann zu ergehen, wenn dieses nicht durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid beendet worden ist, so etwa wenn im Falle eines Drittwiderspruchs Erledigung der Hauptsache eintritt, weil der Begünstigte seinen notwendigen Antrag zurückgenommen hat. Dies fordert sowohl das Anliegen der Rechtssicherheit als auch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes, weshalb sich etwa die Verwaltungsgerichtsbarkeit trotz der dort bestehenden formalen Verknüpfung zwischen Sach- und Kostenentscheidung damit behilft, in Fällen der Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren dasselbe formell im Tenor des Widerspruchsbescheids einzustellen, woraus die gesetzliche Notwendigkeit einer Kostenentscheidung nach § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO erwächst (so etwa: Pietzner/Ronellenfitsch, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, 6. Auflage 1987, Seite 311, § 35 Randnummer 33 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BSG ist es für eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Widerspruchsführers erforderlich aber auch ausreichend, dass der Widerspruch erfolgreich ist, was nur dann anzunehmen ist, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Dies kann auch im Falle einer Erledigung aus anderen Gründen der Fall sein, wenn die Erledigung unmittelbar Ausdruck der Durchsetzung einer der im Widerspruchsverfahren streitigen Rechtspositionen ist (so zutreffend: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2004, Az.: L 4 KA 20/03, Juris Randnummer 25 m.w.N.). Dies ist zur Überzeugung des Senats hier der Fall, denn nach dem Senatsbeschluss vom 26. April 2005 (Az.: L 4 KA 13/05 ER), auf den Bezug genommen wird, war der mit dem Widerspruch angegriffene Beschluss des ZA vom 14. Dezember 2004 jedenfalls rechtswidrig und trotz des dem Beklagten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums ein Obsiegen der Klägerin im Sinne einer Nichterteilung der Ermächtigung überwiegend wahrscheinlich. Nach dem seinerzeit bekannten Sachverhalt gab es keinerlei rechtfertigende Gründe für die Erteilung der Ermächtigung an Herrn B. und auch nachträglich sind solche Gründe nicht bekannt geworden. Damit kann unterstellt werden, dass der Rechtsbehelf des Widerspruchs durch die Klägerin ursächlich für die Vorgehensweise des Begünstigten und die Rücknahme seines Antrages war und ihr deshalb ein Kostenerstattungsanspruch im Widerspruchsverfahren zusteht, weil der Widerspruch insoweit erfolgreich war. Unabhängig von der Kausalität des Rechtsbehelfs für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens im Sinne der Widerspruchsführerin ist aber auch stets mit der Kostengrundentscheidung bei Erledigung der Hauptsache die Frage zu prüfen, ob der Widerspruch Erfolg gehabt hätte und in diesem Fall ein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen wäre (so etwa: Roos in v. Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 63 Rdnr. 21; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 85 Rdnr. 7e). Dem folgt der Senat, denn aus den zuvor genannten rechtsstaatlichen Gründen kann die Kostenlast nicht bei dem durch rechtswidriges Handeln der öffentlichen Verwaltung Betroffenen verbleiben, wenn dieser sich hiergegen durch ordentliche Rechtsbehelfe verteidigt, die nur aus Gründen, die nicht im Verhalten des Rechtsbehelfsführers begründet sind, nicht zu einem formellen Abschluss kommen. Insoweit bedarf es zur Überzeugung des Senats auch nicht einer Analogiebildung zu § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X, weil bereits eine an der Verfassung orientierte Auslegung dieser Vorschrift zu einem solchen Ergebnis führt.
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist damit auch der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2005 aufzuheben, mit dem dieser formlos eine Kostenerstattung ablehnte und damit inhaltlich eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin traf.
Dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, ist offenkundig und damit gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 SGB X auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in mit §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1,52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei die geschätzten Kosten des Widerspruchsverfahrens das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bilden, die sich aus ihren Rechtsanwaltskosten und der nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Gebühr nach § 40 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Ärzte (50 EUR) ergeben.
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