L 3 R 1031/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 751/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1031/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung an den Kläger.

Der 1944 geborene Kläger schloss die erweiterte Oberschule mit der Reifeprüfung ab und absolvierte danach eine Lehre zum Elektromontageschlosser (Facharbeiterzeugnis vom 31. August 1963). Das folgende Studium an der Ingenieurschule für Elektrotechnik schloss er am 30. Juli 1966 mit Bestehen der Prüfung zum Ingenieur der Fachrichtung "Elektrische Anlagen" ab (gemäß Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes B vom 15. April 1993 dem Fachhochschulabschluss – Dipl.-Ing. (FH) – gleichgestellt). Von 1966 bis 1968 arbeitete er als Entwicklungsingenieur und anschließend bis 1991 als Betriebsorganisator bzw. Hauptabteilungsleiter EDV in der Elektroindustrie des Beitrittsgebietes. Von Januar 1992 bis Februar 1995 war er versicherungspflichtig als Büroleiter/Dezernent bei der Bauverwaltung des Landkreises H (N) und von März 1995 bis September 1996 als Projektmanager (Koordinierung aller Planungen, Projektierung großer Wohnungsbauvorhaben bis zur Bauausführung) bei der S Stadtentwicklungsgesellschaft N D mbH beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er ab Juni 1997 eine selbständige Tätigkeit in der Bauberatung/-betreuung als Projektentwickler (Herstellen der Baureife nach Akquisition bis zur Baugenehmigung, insbesondere von Einkaufszentren und Gewerbegebieten) auf. Seit dieser Zeit entrichtet er fortlaufend freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Aufgrund der beim Kläger bestehenden, seit dem 18. Februar 2000 Arbeitsunfähigkeit bedingenden Bandscheibenbeschwerden gewährte ihm die Beklagte auf seinen Antrag vom 18. August 2000 eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Reha) in der M Klinik B S in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 14. November 2000. Aus dieser Maßnahme wurde der Kläger arbeitsunfähig bzw. mit einem unter zweistündigen Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Projektentwickler für Gewerbegebiete entlassen; im Übrigen wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers als vollschichtig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus unter Vermeidung von Zwangshaltungen beurteilt (Entlassungsbericht vom 05. Dezember 2000; Diagnosen: 1. chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechts bei NPP L4/5 mit ausgeprägter muskulärer Imbalance und 2. Adipositas). Vom 10. März 2000 bis zum 23. August 2001 bezog der Kläger Krankengeld.

Auf den Umwandlungsantrag der Krankenkasse vom 20. Dezember 2000 leitete die Beklagte das Rentenfeststellungsverfahren ein und zog den Reha-Entlassungsbericht bei. In seinem Rentenformantrag gab der Kläger an, sich wegen der chronischen Bandscheibenbeschwerden bei Bandscheibenvorfall seit November 2000 für berufs- bzw. erwerbsunfähig zu halten. Die selbständige Tätigkeit werde erst bei Feststellung der Rente bzw. mit Beginn der Rente aufgegeben. Nach Einholung eines Befundberichtes von dem behandelnden Orthopäden Dr. B vom 04. April 2001 und einer beratungsärztlichen Stellungnahme von der Ärztin Dr. K vom 08. Mai 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03. Juli 2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) nach den §§ 44, 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung (a. F.) ab und führte aus, auch die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung seien nicht erfüllt. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechts bei NPP L4/5 mit ausgeprägter muskulärer Imbalance und eine Adipositas beeinträchtigt. Der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen jedoch noch vollschichtig eine Beschäftigung als Entwicklungs-, Konstruktions-, Berechnungs- oder Projektingenieur in der Elektroindustrie oder in größeren Ingenieurbüros sowie im öffentlichen Dienst und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei nur unzureichend medizinisch ermittelt worden. Nach Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr. S wie auch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) sei ihm eine Tätigkeit nicht mehr möglich. Seine selbständige Tätigkeit existiere nur noch auf dem Papier. Eine vorzeitige Abmeldung des Gewerbes während der Krankschreibung hätte den Verlust des Krankengeldanspruches zur Folge gehabt. Er werde dies deshalb erst vornehmen, sobald der positive Bescheid über die EU-Rente vorliege.

Nach Beiziehung des für den MdK erstellten Gutachtens von Dr. F vom 27. Februar 2001 holte die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Neurochirurgen Dr. S vom 05. September 2001, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. C vom 08. März 2002 und ein orthopädisches Gutachten von Dr. G vom 11. April 2002 ein. Dr. C stellte beim Kläger eine chronische Lumboischialgie mit geringer neurologischer Beteiligung fest und beurteilte ihn als noch vollschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten. Die zuletzt ausgeübte – selbständige – Tätigkeit im Außendienst und mit vielen Reisen sei dem Kläger nicht mehr möglich. Dr. G diagnostizierte beim Kläger ein pseudoradikuläres Syndrom rechts bei Bandscheibenschädigung L4/5, übergreifend L5/S1 und eine Psychosomatose mit ausgeprägter Schmerzbeteiligung. Er erachtete ihn noch für vollschichtig arbeitsfähig für eine Tätigkeit als Baudezernent sowie für leichte berufliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne schweres Heben und Tragen bzw. überwiegend im Sitzen. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin Dr. K vom 30. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2002 als unbegründet zurück und führte u. a. aus, nach dem ärztlich festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger weiterhin Tätigkeiten auf der Ebene seines bisherigen Berufes bzw. eines Baudezernenten/Projektentwicklers vollschichtig verrichten.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und vorgetragen, er sei nicht in der Lage, eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Sein selbständiges Gewerbe sei zwar noch angemeldet, ruhe jedoch wegen tatsächlich fortdauernder Krankheit. Er lebe nach Aussteuerung durch die Krankenkasse von den Einkünften seiner Ehefrau und Zuwendungen der Schwiegereltern.

Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers, des Neurologen Dr. R vom 06. Dezember 2002 (einmalige Vorstellung am 06. Oktober 2000), des Orthopäden Dr. B vom 14. Dezember 2002 und 12. Juni 2004, des Neurochirurgen Dr. S vom 22. Dezember 2002 (letzte Vorstellung im Jahre 2001) und vom 03. Juni 2004 (erneute Vorstellung einmalig am 05. April 2004) sowie des Allgemeinmediziners B vom 04. Mai 2004 (Behandlung seit Juni 2002), sowie Arbeitgeberauskünfte vom Landkreis H vom 25. November 2004 und der S Stadtentwicklungsgesellschaft N D mbH vom 05. Januar 2005 eingeholt, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Die Beklagte hat auf Anforderung des SG einen aktuellen Versicherungsverlauf vom 12. März 2004 sowie eine ausführliche Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin U vom 11. Oktober 2004, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, zur Akte gereicht.

Anschließend hat das SG ein orthopädisch-rheumatologisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sp vom 03. März 2005 veranlasst, der nach Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2005 auf seinem Fachgebiet degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit gering gradigen Nervenwurzelreizerscheinungen, einen Zustand nach knöchernen Verletzungen der Ellenbogengelenke mit leichten Einschränkungen der Beweglichkeit, Übergewicht, ein Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt hat. Das Leistungsvermögen des Kläger hat der Sachverständige wie folgt beurteilt: Dieser könne noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten, überwiegend im Sitzen und zeitweilig im Stehen und Gehen verrichten. Eine Instabilität der Wirbelkörper untereinander liege nicht vor. Schwerwiegende neurogene Störungen im Bereich der unteren Extremitäten hätten nicht gefunden werden können. Ausgeschlossen werden müssten Zwangshaltungen, Tätigkeiten im Freien ohne Witterungsschutz, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit besonderem Zeitdruck. Die geistige Belastbarkeit sei erhalten, der Kläger sei in seiner Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit nicht herabgesetzt. Die Wegefähigkeit sei ebenfalls noch gegeben. Der Zustand bestehe seit Rentenantragstellung. Unter Berücksichtigung der berufskundlichen Stellungnahme der Beklagten vom 11. Oktober 2004 könne der Kläger noch als Baudezernent und Projektentwickler tätig sein, da hierbei häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen und Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Lasten usw. nicht auftreten würden. Auch eine Tätigkeit als Stadt- und Regionalplaner sei zumutbar, da sowohl Ortstermine wahrgenommen werden könnten, als auch Begehungen durchgeführt werden könnten. Gleiches gelte für die Mitarbeit in einem Planungsbüro. Als Behandlungsmaßnahme zur Minderung der Symptome des chronifizierten Schmerzsyndroms sei eine psychotherapeutische Behandlung sinnvoll.

Hiergegen hat der Kläger eingewandt, der Sachverständige verkenne die Anforderungen an die Tätigkeit eines Baudezernenten oder Projektentwicklers, die jeweils einen täglichen Zeitaufwand von mindestens 12 Stunden verlangen würden. Sie sei auch verbunden mit längeren Fahrzeiten sowie häufigen Ortsterminen. Gleiches gelte für eine Tätigkeit als Stadt- und Regionalplaner. Die Einschätzung des Sachverständigen zur Wegefähigkeit sowie zu der Dauer der Fähigkeit, eine bestimmte Körperhaltung einzunehmen, widerspreche seinen bei der Untersuchung geschilderten Beschwerden und Schmerzen. Bereits der neurologisch-psychiatrische Gutachter Dr. C habe im März 2002 festgestellt, dass er die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sondern ihm nur noch leichte, stressärmere Tätigkeiten in wechselnden Haltungsarten zumutbar seien. Der Kläger hat ein Anforderungsprofil für eine Amtsleiterin bzw. einen Dezernenten im Hoch- und Straßenbau vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Potsdam vom 27. April 2005 hat er ausgeführt, er besitze einen PKW und den Führerschein, anders könne er sich überhaupt nicht fortbewegen. In neurologisch-psychiatrischer Fachbehandlung befinde er sich noch nicht. Bislang habe ihn sein Bruder, der mittlerweile 70 Jahre alt sei, zu Hause behandelt und ihm unter anderem Antidepressiva verschrieben.

Das SG Potsdam hat die Klage durch Urteil vom 27. April 2005 mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe unter keinem Gesichtspunkt eine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Zwar habe der Kläger die nach den §§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F. für eine Rente wegen EU bzw. BU geforderte allgemeine Wartezeit erfüllt. Ebenso lägen, ausgehend von dem in einen Rentenantrag umgedeuteten Reha-Antrag vom 18. August 2000 sowie von dem vom Kläger benannten Leistungsfall November 2000 die nach den § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. geforderten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor, denn der Kläger habe nach dem vorgelegten Versicherungsverlauf in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt ausreichend Pflichtbeiträge bzw. anwartschaftserhaltende freiwillige Beiträge aufzuweisen. Es fehle jedoch an dem Vorliegen von BU. Maßgeblich für die Prüfung von BU sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", d. h. die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen sei, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen sei. Im Falle des Klägers handele es sich um die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit eines Projektentwicklers bzw. davor eines Kreisbaudezernenten. Mit diesen Tätigkeiten habe der Kläger eine hohe berufliche Qualifikation erlangt und genieße damit qualifizierten Berufsschutz im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG, da er der obersten Stufe (Angestellter hoher beruflicher Qualität) zuzuordnen sei. Zur Überzeugung der Kammer könne er diesen Beruf auch noch vollschichtig verrichten. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sp vom 03. März 2005. Im Übrigen stimme diese Beurteilung auch mit dem durch die Reha-Klinik festgestellten Leistungsvermögen wie auch den Einschätzungen der Vorgutachter Dr. C (Gutachten vom 08. März 2002) und Dr. G (Gutachten vom 11. April 2002) überein. Danach sei der Kläger noch eine vollschichtig einsatzfähig für körperlich leichte Arbeiten. Diese sozialmedizinische Leistungseinschätzung sei auch schlüssig und nachvollziehbar. Zwar habe der Sachverständige bei der Untersuchung ein langsames An- und Auskleiden und ein rechtsseitiges Schonhinken, Verspannungen an Nacken- , Schulter- und der langen Rückenstreckermuskulatur, druckschmerzhafte Nervenaustrittspunkte an der Lendenwirbelsäule, eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie eine erhebliche Einschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt. Diesen Einschränkungen würde jedoch die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten, die nur geringe Anforderungen an das Achsorgan stellten und überwiegend im Sitzen verrichtet werden können, gerecht. Maßgebend sei vor allem, dass der Sachverständige keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Nervenwurzelkompressionssyndrome gefunden habe, insbesondere sei beim Kläger eine dadurch bedingte Atrophie der anhängigen Muskulatur nicht festzustellen gewesen. Soweit ein chronifiziertes Schmerzsyndrom habe festgestellt werden können, führe dies zu keiner weiteren Einschränkung des Leistungsvermögens. Denn der Kläger habe selbst dargelegt, dass er sich bislang nicht in einer entsprechenden Behandlung befinde. Daher habe sich das Gericht auch nicht gedrängt gefühlt, weitere Beweiserhebungen auf diesem Fachgebiet vorzunehmen, zumal auch der Sachverständige eine sekundäre Fibromyalgie nicht habe feststellen können. Sofern der Sachverständige zur Einschätzung gelangt sei, mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne sowohl die Tätigkeit eines Baudezernenten, Projektentwicklers, Stadt- und Regionalplaners als auch eines Ingenieurs im Planungsbüro noch verrichtet werden, sei dies ebenfalls schlüssig. Der Sachverständige habe hierbei die Anforderungsprofile anhand der Stellungnahme des berufskundlichen Dienstes der Beklagten vom 11. Oktober 2004 zugrunde gelegt. Diese Stellungnahme gründe sich insbesondere auf Auszüge aus der Datenbank BERUFEnet der Arbeitsagentur. Nach den vorliegenden berufskundlichen Unterlagen handele es sich bei der Tätigkeit eines Baudezernenten und Projektentwicklers um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten. Die Tätigkeit werde überwiegend in geschlossenen und wohltemperierten Räumen ausgeführt. Die Tätigkeit eines Projektentwicklers sei danach vergleichbar mit der eines Dipl.-Ing. für Stadt- und Regionalplanung. Auch werde die Tätigkeit in wechselnder Haltung ausgeübt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass wegen eventuell erforderlichen langen Autofahrten, Besichtigungen von Baustellen etc. die Tätigkeit eines Baudezernenten oder Projektentwicklers nicht mehr verrichtet werden könne, müsse sich der Kläger noch auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einem Projektentwicklungsbüro verweisen lassen. Denn die mitarbeitende Tätigkeit in einer Projektentwicklungsgesellschaft, die keine Führungsposition beinhalte, umfasse die eigenverantwortlich durchzuführende Projektarbeit, die vom Außendienst ausgeschlossen sei. Diese Tätigkeit sei körperlich leicht und erfolge überwiegend im Sitzen. Letztendlich würden die berufskundlichen Stellungnahmen der Beklagten übereinstimmen mit den eingeholten Auskünften der bisherigen Arbeitgeber des Klägers. So sei vom Landkreis H die Tätigkeit als eine Bürotätigkeit beschrieben worden, teilweise verbunden mit der Wahrnehmung von Terminen, jedoch überwiegend im Sitzen auszuführen. Das gleiche gelte nach der Auskunft der S Stadtentwicklungsgesellschaft N D mbH vom 05. Januar 2005 für die dort ausgeübte Tätigkeit als Projektentwickler; diese sei als leichte Tätigkeit, Schreibtischtätigkeit, zu 60 % im Sitzen, zu 15 % im Stehen und zu 25 % im Gehen beschrieben worden, teilweise verbunden mit Reisetätigkeit und Baustellenbegehungen. Von daher würden sich für das Gericht keinerlei Zweifel an der berufskundlichen Stellungnahme der Beklagten ergeben. Ein Anspruch auf Rente wegen EU scheide aus, da diese ein noch weiter herabgesunkenes Leistungsvermögen voraussetze. Gleiches gelte für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 gültigen Fassung, da diese Ansprüche ein auf unter 6 Stunden herabgesunkenes Leistungsvermögen voraussetzten, was bei einem vollschichtigen Arbeitsvermögen nicht gegeben sei.

Gegen das ihm am 09. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 13. Juni 2005 eingelegten Berufung, mit der er ohne nähere Darlegung eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung rügt sowie eine Verschlechterung des Krankheitszustandes im psychischen Bereich geltend macht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. April 2005 sowie den Bescheid vom 03. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat zunächst vergeblich den Kläger aufgefordert, geeignete medizinische Unterlagen hinsichtlich der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzulegen. Des Weiteren ist dem Kläger mit Schreiben vom 19. und 27. Dezember 2005 unter Fristsetzung bis zum 10. Februar 2006 Gelegenheit gegeben worden, einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen, wovon kein Gebrauch gemacht worden ist.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Februar 2006 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte bzw. der beigezogenen Verfahrensakte des SG Potsdam (S 14 RA 934/03) sowie der Rentenakte der Beklagten, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.

Ausgehend von dem am 18. August 2000 gestellten Reha-Antrag, der nach § 116 Abs. 2 SGB VI zu Gunsten des Klägers als Rentenantrag umzudeuten war, und dem Vorbringen des Klägers, seit November 2000 erwerbsunfähig zu sein, haben das SG und die Beklagte zu Recht sowohl die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelungen für Ansprüche auf Rente wegen EU bzw. BU (§§ 44, 43 SGB VI a. F. i. V. m. § 241 SGB VI a. F.) als auch für den Fall des Eintritts des Leistungsfalls nach Dezember 2000 (§§ 300 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 SGB VI) die ab dem 01. Januar 2001 geltenden Regelungen für Ansprüche auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei BU (§§ 43, 240 SGB VI i. V. m. § 241 SGB VI) geprüft und abgelehnt.

Zwar hat der Kläger ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufes vom 12. März 2004 sowohl die allgemeine Wartezeit (§§ 44 Abs. 1 Nr. 3, 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F., § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, jeweils i. V. m. §§ 50, 51 ff SGB VI) als auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 44 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. i. V. m. § 241 SGB VI a. F., § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 241 SGB VI) erfüllt, jedoch fehlt es am Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenrelevanten Umfang.

Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie Prof. Dr. Sp vom 03. März 2005, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 08. März 2002 und des Facharztes für Orthopädie Dr. G vom 11. April 2002, wie auch des Entlassungsberichtes der M Klinik BS vom 05. Dezember 2000 steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger seit Rentenantragstellung noch vollschichtig, d. h. 8 Stunden arbeitstäglich, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. überwiegend im Sitzen in temperierten Räumen aber auch im Freien bei Witterungsschutz verrichten kann. Mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger, wie vom SG Potsdam unter Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen zutreffend dargelegt worden ist, seine letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungen als Baudezernent und Projektmanager/-entwickler, aber auch andere, dieser Qualifikationsebene zuzuordnende Tätigkeiten wie die eines Dipl.- Ing. für Stadt- und Regionalplanung verrichten. Zudem sind ihm nach der Rechtsprechung des BSG Tätigkeiten auf der nächstniedrigen Qualifikationsstufe (Angstellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren Dauer) wie die eines Mitarbeiters in einem Projektentwicklungsbüro (vgl. hierzu im Einzelnen die Tätigkeitsbeschreibung der Berufskundlichen Beraterin U in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 nebst Anlagen) gesundheitlich und sozial zumutbar. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nicht erfüllt. Zum Umfang des Restleistungsvermögens und der dem Kläger noch möglichen Erwerbstätigkeiten nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des SG Potsdam in dem angefochtenen Urteil vom 27. April 2005 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 4 SGG). Ergänzend weist er auf Folgendes hin:

Soweit der Kläger sich zur Begründung des Rentenbegehrens auf die Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit durch die Reha-Klinik bezieht, verkennt er, dass Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts die letzte Arbeitstätigkeit ist. Wie aus dem Entlassungsbericht der M Klinik BS vom 05. Dezember 2000 deutlich wird, lag der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die zuletzt ausgeübte selbständige Tätigkeit als Projektentwickler mit Zuständigkeit für die fünf neuen Bundesländer zu Grunde, die nach den Angaben des Klägers mit häufigen Reisen per Auto und per Flugzeug verbunden war. Nur diese Tätigkeit hat die Reha-Klinik als gesundheitlich nicht mehr zumutbar erachtet; im Übrigen bestand und besteht jedoch eine Wegefähigkeit des Klägers, der sowohl öffentliche Verkehrsmittel benutzen und die damit verbundenen üblichen Fußwege zurücklegen als auch einen PKW führen kann. Auch sind entgegen der vom Kläger zum Gutachten von Prof. Dr. Sp geäußerten Kritik für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Sachverständigen die bei der Beutachtung geklagten Beschwerden und Schmerzen nur maßgeblich, soweit sich diese auf Grund der erhobenen Befunde objektivieren lassen. Bereits der Gutachter Dr. G führte in seinem Gutachten vom 11. April 2002 aus, dass es an entsprechenden objektivierbaren Befunden für das bei der Untersuchung demonstrierte Nachziehen des rechten Beines fehlte, da sich weder ein neurologisches noch ein muskuläres Defizit zeigte. Dem beim Kläger diagnostizierten Schmerzsyndrom ist bei der Beurteilung des Restleistungsvermögens durch den Sachverständigen Prof. Dr. Sp ausreichend Rechnung getragen worden, zumal auch der Vorgutachter Dr. C in seinem Gutachten vom 08. März 2003 auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet keine wesentlichen Beeinträchtigungen diesbezüglich formuliert hatte. Die in der Reha-Klinik durchgeführte medikamentöse Schmerzbehandlung führte zu einer Verbesserung des Zustandes des Klägers, da er nach seinen dortigen Angaben wieder ungestört schlafen konnte und in Ruhe fast völlig schmerzfrei war. Danach ist eine adäquate Behandlung auf schmerztherapheutischem oder neurologisch-psychiatrischem Gebiet, die Indiz für ein stärker beeinträchtigendes Schmerzsyndrom wäre, vom Kläger nicht durchgeführt worden, wie aus den vorliegenden Gutachten und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Potsdam zu entnehmen ist.

Der vom Kläger zur Begründung der Berufung pauschal erhobenen Behauptung, sein Gesundheitszustand habe sich nach der letzten Begutachtung verschlechtert, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Denn der Kläger hat auch nach wiederholter Aufforderung des Senats keinerlei ärztliche Unterlagen oder Befunde vorgelegt, die Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthalten; zu einer Ermittlung "ins Blaue" hinein ist der Senat jedoch nicht verpflichtet.

Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit und fehlender Berufsunfähigkeit sind weder die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen BU (§ 43 SGB VI a. F.) noch für eine Rente wegen EU (§ 44 SGB VI a. F.), eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei BU (§§ 43, 240 SGB VI) erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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