Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Schleswig (SHS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AS 364/07 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Eilantrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Z beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 7 SGB II. Diesen hatte die Antragsgegnerin dem 1988 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 02.05.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 – 31.10.2007 iHv 83,75 EUR monatlich gewährt. Hintergrund waren folgende – bis auf geringfügige Differenzen nicht streitigen – bisherigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers: Ausbildungsvergütung (netto) 435,17 EUR Kindergeld 160,25 EUR Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 36,00 EUR. Über einen Waisenrentenantrag des Antragstellers ist bisher offenbar noch nicht entschieden worden. Der Antragsteller bewohnt mit Zustimmung der Antragsgegnerin eine eigene Einzimmerwohnung. Die Nettokaltmiete beträgt 210,- EUR. Hinzu kommen Betriebskosten iHv 35,- EUR, Heiz- und Warmwasserkosten iHv 40,- EUR sowie Kabelanschluss 9,86 EUR und Stromkostenpauschale 30,- EUR. Die Antragsgegnerin berechnete den Zuschuss, indem sie angemessenen und daher – vom Antragsteller nicht in Frage gestellten - berücksichtigungsfähigen Unterkunfts- und Heizungskosten (245,- EUR + 35,- EUR) einen als "maximalen Zuschuss zur Unterkunft nach BAFöG/SGB III einschließlich Erhöhungsbetrag" umschriebenen Betrag iHv 197,- EUR gegenüberstellte. Die Differenz wurde als Zuschuss bewilligt. Dagegen erhob der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch und trug unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des SG Berlin im wesentlichen vor, es sei eine fiktive Bedarfs- bzw. Bedarfsdeckungsberechnung nach den Maßstäben des SGB II vorzunehmen und der sich so ergebende Fehlbetrag als Zuschuss zu gewähren. Mit dieser Begründung hat er am 09.05.2007 auch den vorliegenden Eilantrag anhängig gemacht und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm für die Monate Mai – Oktober 2007 einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II iHv jeweils 189,89 EUR zu bewilligen. Ferner beantragt er Prozesskostenhilfe. Die Antragsgegnerin hält ihre Berechnung für richtig und tritt dem Eilantrag entgegen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet zunächst, dass die Anforderungen an die Beweisführung, die grundsätzlich dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände obliegt, geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss der Kammer insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden damit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden (§ 7 Abs. 5 SGB II). Gem. § 22 Abs. 7 SGB II SGB II, in Kraft seit dem 01.01.2007, erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 7 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist. Der Antragsteller gehört, wie unter den Beteiligten unstreitig und daher hier nicht weiter auszuführen ist, zu dem nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis. Sein Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft bemisst sich nach § 65 Abs. 1 SGB III iVm § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BAFöG. Das ergibt einen Bedarf iHv 310,- EUR (allgemeiner Lebensbedarf) + 133,- EUR (Unterkunftskosten). Hinzu kommt noch der Erhöhungsbetrag gem. § 13 Abs. 3 S. 1 BAFöG (64,- EUR), da übersteigende Unterkunftskosten nachgewiesen wurden. Der nach dem BAFöG (und folglich auch gem. § 65 Abs. 1 SGB III) maximal zu berücksichtigende Unterkunftsbedarf beträgt also 197,- EUR. Das ist der Betrag, den die Antragsgegnerin als gedeckt ansieht und von den angemessenen Unterkunftskosten iSd § 22 Abs. 1 SGB II (hier unstreitig 280,- EUR) abzieht. Diese Vorgehensweise ist rechtmäßig. Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers, Auszubildenden, obwohl sie grundsätzlich von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind, zusätzliche Mittel (nur) für die gestiegenen Unterkunftskosten zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass ihnen nicht – wie es bei der vom Antragsteller und vom SG Berlin (Beschluss vom 23.03.2007, S 37 AS 2804/07 ER) für richtig gehaltenen Berechnungsweise der Fall wäre – über die reinen Mehrkosten für die Unterkunft hinaus Geldleistungen zur Verfügung und sie damit erwerbslosen Hilfebedürftigen finanziell weitgehend gleichgestellt werden dürfen. Denn dies wäre mit dem grundsätzlichen Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht vereinbar. Atypische Umstände wären nicht im Rahmen des § 22 Abs. 7, sondern in demjenigen des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II zu berücksichtigen. Ist somit vorliegend nur der Unterkunftsbedarf zu betrachten, so stellt sich die Berechnungsweise der Antragsgegnerin als richtig dar. Denn eine Unterkunft, deren Kosten 197,- EUR nicht überstiegen, entspräche dem für die Förderung nach dem SGB III (BAB) maßgeblichen Bedarf nach §§ 65 Abs. 1 SGB III/13 BAFöG und würde somit keinen Zuschussbedarf nach dem SGB II auslösen. Die Unterkunftskosten des Antragstellers übersteigen diesen Betrag um 83,- EUR. Diese Differenz kann allenfalls bezuschusst werden (i.E. ebenso SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007 – S 10 ER 49/07 AS -, juris). Da die Antragsgegnerin keine Einkommensanrechnungen vorgenommen hat, ist insoweit nichts zu erörtern. Unabhängig von den dargelegten Ablehnungsgründen sei darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund allenfalls bis zum 31.07.2007 bestanden hätte. Ab dem 01.08.2007 erhöht sich die Ausbildungsvergütung des Antragstellers erheblich (Bl. 76 VA). Im übrigen steht die Entscheidung über die Halbwaisenrente noch aus. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen – angesichts der divergierenden Rechtsprechung zur Berechnung des Zuschusses auch hinsichtlich der notwendigen Erfolgsaussicht – vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 7 SGB II. Diesen hatte die Antragsgegnerin dem 1988 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 02.05.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 – 31.10.2007 iHv 83,75 EUR monatlich gewährt. Hintergrund waren folgende – bis auf geringfügige Differenzen nicht streitigen – bisherigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers: Ausbildungsvergütung (netto) 435,17 EUR Kindergeld 160,25 EUR Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 36,00 EUR. Über einen Waisenrentenantrag des Antragstellers ist bisher offenbar noch nicht entschieden worden. Der Antragsteller bewohnt mit Zustimmung der Antragsgegnerin eine eigene Einzimmerwohnung. Die Nettokaltmiete beträgt 210,- EUR. Hinzu kommen Betriebskosten iHv 35,- EUR, Heiz- und Warmwasserkosten iHv 40,- EUR sowie Kabelanschluss 9,86 EUR und Stromkostenpauschale 30,- EUR. Die Antragsgegnerin berechnete den Zuschuss, indem sie angemessenen und daher – vom Antragsteller nicht in Frage gestellten - berücksichtigungsfähigen Unterkunfts- und Heizungskosten (245,- EUR + 35,- EUR) einen als "maximalen Zuschuss zur Unterkunft nach BAFöG/SGB III einschließlich Erhöhungsbetrag" umschriebenen Betrag iHv 197,- EUR gegenüberstellte. Die Differenz wurde als Zuschuss bewilligt. Dagegen erhob der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch und trug unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des SG Berlin im wesentlichen vor, es sei eine fiktive Bedarfs- bzw. Bedarfsdeckungsberechnung nach den Maßstäben des SGB II vorzunehmen und der sich so ergebende Fehlbetrag als Zuschuss zu gewähren. Mit dieser Begründung hat er am 09.05.2007 auch den vorliegenden Eilantrag anhängig gemacht und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm für die Monate Mai – Oktober 2007 einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II iHv jeweils 189,89 EUR zu bewilligen. Ferner beantragt er Prozesskostenhilfe. Die Antragsgegnerin hält ihre Berechnung für richtig und tritt dem Eilantrag entgegen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet zunächst, dass die Anforderungen an die Beweisführung, die grundsätzlich dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände obliegt, geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss der Kammer insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden damit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden (§ 7 Abs. 5 SGB II). Gem. § 22 Abs. 7 SGB II SGB II, in Kraft seit dem 01.01.2007, erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 7 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist. Der Antragsteller gehört, wie unter den Beteiligten unstreitig und daher hier nicht weiter auszuführen ist, zu dem nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis. Sein Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft bemisst sich nach § 65 Abs. 1 SGB III iVm § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BAFöG. Das ergibt einen Bedarf iHv 310,- EUR (allgemeiner Lebensbedarf) + 133,- EUR (Unterkunftskosten). Hinzu kommt noch der Erhöhungsbetrag gem. § 13 Abs. 3 S. 1 BAFöG (64,- EUR), da übersteigende Unterkunftskosten nachgewiesen wurden. Der nach dem BAFöG (und folglich auch gem. § 65 Abs. 1 SGB III) maximal zu berücksichtigende Unterkunftsbedarf beträgt also 197,- EUR. Das ist der Betrag, den die Antragsgegnerin als gedeckt ansieht und von den angemessenen Unterkunftskosten iSd § 22 Abs. 1 SGB II (hier unstreitig 280,- EUR) abzieht. Diese Vorgehensweise ist rechtmäßig. Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers, Auszubildenden, obwohl sie grundsätzlich von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind, zusätzliche Mittel (nur) für die gestiegenen Unterkunftskosten zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass ihnen nicht – wie es bei der vom Antragsteller und vom SG Berlin (Beschluss vom 23.03.2007, S 37 AS 2804/07 ER) für richtig gehaltenen Berechnungsweise der Fall wäre – über die reinen Mehrkosten für die Unterkunft hinaus Geldleistungen zur Verfügung und sie damit erwerbslosen Hilfebedürftigen finanziell weitgehend gleichgestellt werden dürfen. Denn dies wäre mit dem grundsätzlichen Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht vereinbar. Atypische Umstände wären nicht im Rahmen des § 22 Abs. 7, sondern in demjenigen des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II zu berücksichtigen. Ist somit vorliegend nur der Unterkunftsbedarf zu betrachten, so stellt sich die Berechnungsweise der Antragsgegnerin als richtig dar. Denn eine Unterkunft, deren Kosten 197,- EUR nicht überstiegen, entspräche dem für die Förderung nach dem SGB III (BAB) maßgeblichen Bedarf nach §§ 65 Abs. 1 SGB III/13 BAFöG und würde somit keinen Zuschussbedarf nach dem SGB II auslösen. Die Unterkunftskosten des Antragstellers übersteigen diesen Betrag um 83,- EUR. Diese Differenz kann allenfalls bezuschusst werden (i.E. ebenso SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007 – S 10 ER 49/07 AS -, juris). Da die Antragsgegnerin keine Einkommensanrechnungen vorgenommen hat, ist insoweit nichts zu erörtern. Unabhängig von den dargelegten Ablehnungsgründen sei darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund allenfalls bis zum 31.07.2007 bestanden hätte. Ab dem 01.08.2007 erhöht sich die Ausbildungsvergütung des Antragstellers erheblich (Bl. 76 VA). Im übrigen steht die Entscheidung über die Halbwaisenrente noch aus. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen – angesichts der divergierenden Rechtsprechung zur Berechnung des Zuschusses auch hinsichtlich der notwendigen Erfolgsaussicht – vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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