L 5 B 1380/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1916/07 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1380/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Juli 2007 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M B gewährt.

Gründe:

Die sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Juli 2007 richtende Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht Potsdam die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache fern liegend ist (BVerfGE 81, 347 ff., 357, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff., 1937).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage hinreichende Erfolgsaussicht. Das Begehren der Klägerin, die Tilgungsleistungen für einen 1991 aufgenommenen Kredit zum Einbau einer neuen Heizungsanlage bei den ihr gewährten Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht sicher zu beurteilen, da höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage noch nicht vorliegt. Ein Erfolg im Klageverfahren ist jedenfalls nicht nur fern liegend. Zwar verweist das Sozialgericht zu Recht darauf, dass das Bundessozialgericht die Übernahme von Tilgungszahlungen zur Finanzierung eines Eigenheims bzw. einer Eigentumswohnung abgelehnt hat (u.a. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 2/05 R – in SozR 4-4200 § 12 Nr. 3); ob dies aber auch bei Tilgungsleistungen für Kredite gilt, die für Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aufgenommen worden sind, ist bisher wohl umstritten (vgl. zum Streitstand Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 22f m.w.N.). Das Sozialgericht wird daher jedenfalls zu prüfen haben, ob es sich bei dem 1991 erfolgten Heizungseinbau um eine Erhaltungsaufwendung oder aber um eine – eher nicht berücksichtigungsfähige - wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme gehandelt hat.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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