S 2 AS 4900/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4900/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Kosten für Unterkunft und Heizung sind vom Sozialleistungsträger nur dann zu erstatten, wenn sie dem Hilfebedürftigen in rechtlich erheblicher Weise im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind. Daran kann es auch dann fehlen, wenn die zugrundeliegende Mietvereinbarung zivilrechtlich wirksam ist. 2. Kosten für Unterkunft und Heizung sind dann nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in rechtlicher erheblicher Weise entstanden, wenn die zwischen engen Verwandten geschlossene Mietzinsabrede sowohl hinsichtlich der Gestaltung als auch der Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich). 3. Die Gestaltung und Durchführung einer zwischen engen Verwandten geschlossenen Vereinbarung entspricht unter anderem dann nicht dem zwischen Fremden Üblichen, wenn der "Mieter" nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn er seinerseits die Kosten vom Sozialleistungsträger erstattet bekommt. Von einer derartigen Vereinbarung ist insbesondere auszugehen, wenn die Nichtzahlung des Mietzinses ohne entsprechende mietrechtliche Sanktionierung bleibt.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.

Der am ... geborene Kläger wohnt mit seiner Mutter in getrennten Wohnungen in einem Haus in ..., dass im Eigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Mutter des Kläger, seiner Schwester und seinem Bruder, steht. Er bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. In den Bescheiden für das Jahr 2005 wurden ihm Kosten für Unterkunft nicht bewilligt. Mit Urteil vom 22. August 2006 verurteilte das Sozialgericht Reutlingen die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 115 EUR monatlich zu gewähren (Az.: S 10 AS 1281/05).

Mit Bescheid vom 27. September 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006, und zwar für Januar bis April 2006 in Höhe von 309,02 EUR monatlich, für Mai 2006 in Höhe von 266,35 EUR und für Juni 2006 in Höhe von 229,02 EUR. Dabei waren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 94,26 EUR (115 EUR abzüglich Strom und Warmwasserpauschale in Höhe von 20,74 EUR) anerkannt.

Mit weiterem Bescheid vom 27. September 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006, und zwar für Juli und August 2006 in Höhe von 229,02 EUR monatlich und für September bis Dezember 2006 in Höhe von 244,36 EUR monatlich. Hierin war ebenfalls ein Betrag von monatlich 94,26 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2006 Widerspruch ein. Er begründete dies damit, dass Licht, Strom und Warmwasser in dem Betrag von 115 EUR nicht enthalten seien; dieser Betrag stehe ausschließlich für Unterkunft und Heizung.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. November 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Warmwasserbereitung und der Strom aus der Regelleistung zu bestreiten sei. Für die genannten Zwecke (Warmwasserbereitung, Allgemeinstrom) seien aus der Regelleistung 20,74 EUR (6,23 EUR plus 14,51 EUR) aufzubringen. Als Kosten der Unterkunft seien demnach noch 94,26 EUR zu gewähren. Die vorgelegten Abrechnungen über Warmwasser und Strom beträfen nicht den Kläger, sondern seine Mutter. Ein Nachweis tatsächlicher Zahlungen der Abschläge sei nicht beigebracht worden. Insbesondere habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Rechtsstreits selbst vorgetragen, dass es sich bei der an seine Mutter zu entrichtenden Miete um die Kosten der Wohnung einschließlich der Heizkosten, also um eine Gesamtwarmmiete handele.

Mit der am 27. Dezember 2006 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass er 100 EUR Warmmiete und 15 EUR für die Raumheizung zu entrichten habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 27. September 2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006, zu verurteilen, ihm 248,88 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 8. Mai 2007 erörtert. Dabei erklärte der Kläger unter anderem, dass er seiner Mutter pro Monat 100 EUR Kaltmiete sowie weitere 15 EUR für die Nachtspeicherheizung zahle. Er zahle diesen Betrag nur, solange und soweit er den Betrag entsprechend von der Beklagten erstattet bekomme. Während des Jahres 2005, als er von der Beklagten keinerlei Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten habe, habe er keine Mietzahlung an seine Mutter geleistet. Nachdem ihm im Verfahren S 2 AS 1281/05 für das Jahr 2005 die Erstattung von Kosten für Unterkunft und Heizung zugesprochen worden war, habe er diesen Betrag an seine Mutter gezahlt. Er habe ihr das Geld bar gegeben, einen Nachweis darüber habe er nicht. Im Jahr 2006 habe er seiner Mutter die 115 EUR erst dann bezahlt, als er den entsprechenden Betrag aufgrund des Urteils vom 22. August 2006 in einer Gesamtsumme erhalten hatte. Falls er seiner Mutter keine Miete zahlen würde, gehe er davon aus, dass seine Schwester, zu der er kein gutes Verhältnis habe, darauf dränge, dass er die Wohnung verlassen müsse. Seit August 2006 zahle er seiner Mutter monatlich 115 EUR. Deswegen habe er die Nachzahlung in Höhe von 186,66 EUR behalten. Zwischen April 2005 und August 2006, also bevor das frühere Urteil ergangen war, habe er an seine Mutter nichts gezahlt. Seine Geschwister hätten kurz vor dem Urteil einen Mahnbescheid über die ausstehende Miete gegen ihn erwirkt. Hin und wieder zahle er seiner Mutter darüber hinaus 15 EUR für die Stromkosten, die sich nicht auf die Heizung bezögen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Schwester des Klägers, der Zeugin ..., und durch die Vernehmung der Mutter des Klägers, der Zeugin ... Zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des vorangegangenen Rechtsstreits (Az.: S 10 AS 1281/05) sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 27. September 2006 in der jeweiligen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung von (weiteren) Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.

a) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies bedeutet allerdings – auch jenseits des Kriteriums der Angemessenheit – nicht automatisch, dass Aufwendungen nur, aber stets dann erstattet werden müssen, wenn sie tatsächlich anfallen. Vielmehr bedarf das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Aufwendungen der Präzisierung, um – zu Gunsten wie zu Lasten des Hilfebedürftigen – eine Mißbrauchsmöglichkeit zu verhindern. Zu Gunsten des Hilfebedürftigen kann ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung auch dann bestehen, wenn er entsprechende Zahlungen tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht oder nur teilweise geleistet hat. Dies ist namentlich dann nötig, wenn der Hilfebedürftige mangels Erstattungsleistungen seitens des Leistungsträgers gar nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nachzukommen. Ansonsten hätte es – worauf die 10. Kammer in ihrem zwischen den Beteiligten auch dieses Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 22. August 2006 (Az.: S 10 AS 1281/05, n.v.) insoweit zu Recht hingewiesen hat – der Leistungsträger in der Hand, bei an sich zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung die Übernahme der Kosten zu verweigern und bei hierdurch eintretendem Unvermögen, die Mietschulden zu bezahlen, endgültig von der Leistungsverpflichtung freizukommen. Dies entbindet aber gerade nicht von der Feststellung, ob der Hilfebedürftige auch verpflichtet gewesen wäre, Mietzinsen zu entrichten. Damit setzt ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zwingend voraus, dass der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten tatsächlich geleistet hat, sondern nur, dass ihm die Aufwendungen in rechtlich erheblicher Hinsicht tatsächlich entstanden sind. Umgekehrt reicht auch die tatsächliche Leistung der Unterkunftskosten seitens des Hilfebedürftigen nicht aus, um den Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu begründen, sondern es bedarf auch insoweit einer im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechtlich erheblichen Entstehung der Unterkunftskosten. Die Beweislast dafür, dass die aufgezeigten Voraussetzungen für den Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, obliegt dem Hilfebedürftigen (vgl. Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 23.10.2006, Az.: S 12 AS 4496/05, n.v.; SG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 21.03.2007, Az.: S 47 AS 349/06, Juris).

Im vorliegenden Fall brauchte die Kammer nur zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Unterkunftskosten in rechtlich erheblicher Weise im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstehen, wenn zwischen dem Hilfebedürftigen und dem vorgeblich hinsichtlich der Mietzahlungen Berechtigten ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht. Diese Fälle können gewöhnlichen Mietverhältnissen nämlich nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Daher reicht in diesen Fällen, die bloße – mündliche oder schriftliche – Abrede, dass ein Mietzins zu zahlen ist, nicht aus, da ansonsten dem Leistungsmißbrauch nur schwer begegnet werden könnte. Leistungen nach dem SGB II sind nämlich nicht dazu bestimmt, mittels des Hilfebedürftigen Dritten zugute zukommen, die eigentlich keinen Anspruch darauf hätten. Insoweit ist bereits obergerichtlich anerkannt, dass Zahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur dann als rechtlich erheblich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich; siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2006, Az.: L 8 AS 5071/05, Juris, im Anschluss an die finanzgerichtliche Rechtsprechung; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2007, Az.: L 8 AS 2589/06, n.v.; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2007, Az.: L 10 B 1195/06 AS PKH, Juris). Dabei ist die Kammer allerdings nicht der Auffassung, dass es im Kontext des Fremdvergleiches eines Rückgriffs auf § 117 Abs. 1 BGB (Scheingeschäft) bedarf, um einen Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verneinen (so aber wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2006, Az.: L 8 AS 5071/05, Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2007, Az.: L 8 AS 2589/06, n.v.). Vielmehr erscheint es hinreichend, aber auch notwendig, die anspruchsbegründenden Umstände insoweit unabhängig von zivilrechtlichen Wirksamkeitserwägungen zu bewerten. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass zwischen Verwandten eine Abrede etwa mit dem Inhalt getroffen wird, dass eine Mietzinsverpflichtung nur dann besteht, solange und soweit der Sozialleistungsträger eine entsprechende Erstattung vornimmt. In diesem Fall wäre die Abrede zwar nicht wegen § 117 Abs. 1 BGB nichtig, aber doch nicht rechtlich relevant im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, und zwar unabhängig davon, ob eine zivilrechtliche Unwirksamkeit auf § 138 Abs. 1 BGB gestützt werden könnte, weil es sich um einen sittenwidrigen Vertrag zu Lasten der Allgemeinheit handele.

Die Gestaltung und Durchführung einer zwischen engen Verwandten geschlossenen Vereinbarung entspricht unter anderem dann nicht dem zwischen Fremden Üblichen, wenn der "Mieter" nur dann zur Zahlung von Mietzinsen verpflicht ist, wenn er seinerseits die Kosten vom Sozialleistungsträger erstattet bekommt (vgl. auch Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 23.10.2006, Az.: S 12 AS 4496/05, n.v., die insofern einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter – des Leistungsträgers – annimmt). Von einer derart konditionierten – und damit im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unbeachtlichen – Mietzinszahlungsverpflichtung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Nichtzahlung der Mietzinsen ohne entsprechende mietrechtliche Sanktionierung bleibt. Es entspricht nämlich gerade nicht dem zwischen Fremden Üblichen, wenn sie aus dem Zahlungsverzug des Mieters nicht die Konsequenz in Form der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. § 573 BGB) ziehen. Dem sog. Fremdvergleich hält eine Abrede zwischen Verwandten unter anderem auch dann nicht stand, wenn die Fälligkeit des Mietzinses nicht geregelt ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2007, Az.: L 8 AS 2589/06, n.v.).

b) Vor diesem Hintergrund bestand zwischen dem Kläger und seiner Mutter jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum keine im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechtlich relevante Mietzinsabrede.

Bei allen Vorbehalten gegenüber der Aussagetüchtigkeit der schon 83 Jahre alten und offenbar schwerhörigen Mutter des Klägers, ist insofern deren in der mündlichen Verhandlung gemachte spontane und mit ihr Überzeugungskraft verleihender Vehemenz vorgetragene Aussage, dass sie ihren Sohn nicht aus der Wohnung weisen könne und würde, auch wenn er keine Mietzahlungen leiste, von entscheidender Bedeutung. Die Validität dieser Aussage wird unterstrichen durch den Umstand, dass der Kläger jedenfalls zwischen April 2005 und August 2006 auch nach eigenem Bekunden keinerlei Mietzahlungen geleistet hat, ohne dass hieraus mietrechtliche Konsequenzen zu seinen Lasten gezogen worden wären, und durch seine im Erörterungstermin am 8. Mai 2007 gemachte Angabe, dass er seiner Mutter Unterkunftskosten nur zahle, solange und soweit er sie von der Beklagten erstattet bekomme. Der zum Beleg drohender mietrechtlicher Konsequenzen noch im Erörterungstermin vom 8. Mai 2007 angeführte Erlass eines Mahnbescheides gegen den Klägers stellte sich in der mündlichen Verhandlung als vom Kläger selbst im Hinblick auf die begehrten Kostenerstattung seitens der Beklagten veranlasst heraus, während der Kläger im Erörterungstermin noch seine Geschwister als Urheber hierfür angab.

Auch die Aussage der Zeugin ... führt zu keiner Beurteilung. Ausgehend von der Nullhypothese (dazu insbesondere BGH, Urteil vom 30.07.1999, Az.: 1 StR 618/99, BGHSt 45, 164 ff.) bestehen zwar kaum Anhaltspunkte dafür, dass ihre Aussage glaubhaft war. Das Nichtinteresse an dem Umständen, unter denen der Kläger bei seiner Mutter lebt, erschien vielmehr durchaus bemerkenswert demonstrativ. Gleichwohl konnte durch sie aber auch nicht zur Überzeugung des Gerichts der Beweis geführt werden, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei Nichtzahlung der Miete seitens seiner Geschwister oder auf deren Veranlassung durch seine Mutter mietrechtliche Konsequenzen gedroht hätten.

Hinzu tritt, dass auch die Fälligkeit des Mietzinses zwischen dem Kläger und seiner Mutter jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht geregelt war und ihm auch deshalb ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nicht zuerkannt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2007, Az.: L 8 AS 2589/06, n.v.).

Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Zahlungen an seine Mutter geleistet hat, keine Bedeutung mehr zu.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

3. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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