L 7 KA 1006/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 31/04 KZA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 1006/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 6), die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom Quartal III/02 bis zum Quartal II/03 mit einem anderen Vertragszahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis mit gleichberechtigten Mitgliedern tätig war.

Der Kläger nimmt seit 1991 an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in B teil. In der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 übte er seine vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis mit dem Zahnarzt I G aus; dieser vertragszahnärztlichen Tätigkeit lag ein 26 Seiten langer, die gemeinschaftliche Tätigkeit in 35 Paragraphen umfassend regelnder notariell beglaubigter "Vertrag über die Gründung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis" vom 23. Mai 2002 zu Grunde. Der Vertrag enthielt u. a. Regelungen über das Eigentum am Betriebs- und Anlagevermögen (§ 19), die Gewinnbeteiligung (§ 21),die Auflösung der Gesellschaft und die sich daraus ergebenden Folgen für den Praxisbetrieb sowie die Verteilung des Betriebsvermögens (§§ 23 bis 32). Nach § 19 war dem Kläger, der der Gesellschaft die gesamte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Praxisstruktur der bisher von ihm allein betriebenen Praxis inklusive sämtlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zur Verfügung gestellt hatte, dieses Anlagevermögen, das den materiellen und immateriellen Wert der gemeinschaftlichen Praxis ausmachte, als Sonderbetriebsvermögen zugewiesen; dem Vertragspartner des Klägers wurden "Optionen" zum Kauf von Anteilen am Sonderbetriebsvermögen bis zu 50 % des Wertes der Praxis innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 4 bis maximal 10 Jahren eingeräumt. Von dem erzielten Gewinn der Gemeinschaftspraxis erhielt der Kläger nach § 21 zunächst 80 %, sein Vertragspartner 20 %. Bei einer Kündigung der Gesellschaft durch einen der Vertragspartner sollte grundsätzlich der Vertragspartner des Klägers aus der Gesellschaft ausscheiden; der Kläger blieb berechtigt, seine vertragszahnärztliche Tätigkeit allein oder mit einem neuen Partner am bisherigen Praxisstandort fortzusetzen bzw. die Praxis zu verwerten und seinen Vertragspartner abzufinden. Der Abfindung sollte der Wert der gemeinschaftlich angeschafften Gegenstände des Gesellschaftsvermögens, seines Anteils am übrigen Gesellschaftsvermögen sowie eine pauschale Abfindung für den vom Vertragspartner des Klägers geschaffenen ideellen Wert der Praxis zu Grunde gelegt werden (§§ 24 bis 27). Wegen der Einzelheiten der Regelungen des Vertrages wird im Übrigen auf die Vertragsurkunde Bezug genommen. Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte in Berlin erteilte dem Kläger und seinem Vertragspartner mit Beschluss vom 19. Juni 2002 die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit und teilte ihnen ergänzend mit Schreiben vom 26. Juni 2002 mit, dass die Partnerschaft nach Prüfung des vorgelegten Gemeinschaftsvertrages als nicht gleichberechtigt eingestuft werde. Das bedeute, dass der Kläger den Faktor 1,0 und sein Partner den Faktor 0,7 erhalte. Auf den Widerspruch des Klägers und seines Partners hob der Beklagte den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 26. Juni 2002 auf und lehnte den weitergehenden Antrag auf Feststellung einer Gemeinschaftspraxis mit gleichberechtigten Mitgliedern ab (Beschluss vom 28. August 2002). Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Zulassungsausschuss sei nur zur Entscheidung über die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis zuständig. Die Frage, ob die zahnärztliche Tätigkeit von gleichberechtigten Partnern ausgeübt werde, sei eine Frage, der nur im Rahmen der Honorarverteilung Bedeutung zukomme und über die deshalb von der Beigeladenen zu 1) zu entscheiden sei.

Auf die Klage der Beigeladenen zu 2) hob das Sozialgericht Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2004 (Az.: S 79 KA 191/02 KZA) diesen Beschluss des Beklagten auf und verpflichtete ihn, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Widerspruch gegen das Schreiben vom 26. Juni 2002 zu entscheiden. Die Zulassungsausschüsse seien für die Feststellung einer gleichberechtigten bzw. nicht gleichberechtigten Teilhaberschaft an einer Gemeinschaftspraxis zuständig, auch wenn dieser Frage nur bei der gesetzlich angeordneten Degression bei der Vergütung von Punkten Bedeutung zukomme. Dies folge aus § 85 Abs. 4 b des Sozialgesetzbuches/Fünftes Buch (SGB V). Der Gesetzgeber habe die Zuständigkeit für diese Entscheidung den Zulassungsausschüssen ausdrücklich zugewiesen, damit an der Entscheidung über die gleichberechtigte Führung einer Gemeinschaftspraxis, die die Grundlage der Degressionsentscheidung darstelle, auch die Krankenkassen beteiligt würden, denen die Degression zu Gute kommen solle.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2004 wies der Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers und seines Partners mit der Begründung zurück, dass der Partner des Klägers diesem gegenüber keine gleichwertige Stellung gehabt habe. Aus der unterschiedlich starken Kapitalbeteiligung und Gewinnverteilung sowie den Regelungen bei Auflösung der Gesellschaft ließe sich kein gleich starkes unternehmerisches Interesse ableiten, so dass eine gleichberechtigte Teilhaberschaft an der Gemeinschaftspraxis ausgeschlossen sei.

Die dagegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 4. Mai 2005). Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, dass der Beklagte die Gleichberechtigung der Partner zu Recht verneint habe. Das folge aus dem Zusammenspiel verschiedener gesellschaftsvertraglicher Regelungen über den Mietvertrag für die Praxisräume, die Einbringung und Zuordnung von Anlage- und Betriebsvermögen, die Gewinnverteilung und die Folgen einer Auflösung der Gesellschaft mit der dafür vorgesehenen Abfindungsregelung, der Konkurrenzschutzklausel und der Vertragsstrafandrohung, die den Kläger gegenüber seinem Partner eindeutig begünstige und jenen benachteilige.

Gegen das ihm am 11. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. August 2005 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Aus dem Gesellschaftsvertrag lasse sich die gleichberechtigte Tätigkeit der beiden Praxispartner ableiten. Denn darin seien gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart worden. Insbesondere der Begriff Praxisführung beziehe sich allein auf die Stufe der gemeinsamen Gestaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht aber auf die Verteilung des Ergebnisses dieser Tätigkeit. Deshalb sei die Gewinnverteilung für eine gleichberechtigte Praxisführung irrelevant. Das gleiche gelte auch für die Eigentumsverhältnisse an den in die Gesellschaft eingebrachten Vermögensgegenständen und den ideellen Wert der Praxis. Im Übrigen sei die Verteilung nachvollziehbar, weil der Kläger unter erheblichem Investitionsrisiko die Praxis jahrelang aufgebaut habe und sein Partner deshalb zunächst von seinem Patientenstamm profitiert habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 sowie den Beschluss des Berufungsausschusses für Zahnärzte in Berlin vom 26. Mai 2004 aufzuheben und die Gleichberechtigung des Klägers und seines Vertragspartners bei ihrer gemeinsamen Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit in der Zeit vom Quartal III/2002 bis zum Quartal II/2003 festzustellen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat mit seinem durch die Berufung angegriffenen Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; denn die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage kann keinen Erfolg haben.

Die auf die Feststellung der Gleichberechtigung der gemeinschaftlichen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit im streitigen Zeitraum gerichtete Feststellungsklage gegen den Beklagten ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, weil dem Kläger das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.

Nach § 85 Abs. 4 b Sozialgesetzbuch /Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a. F.) verringerte sich der Vergütungsanspruch des Vertragszahnarztes bei Überschreitung der in dieser Vorschrift jeweils genannten Gesamtpunktmenge um den im Gesetz jeweils genannten Prozentsatz. Die Punktmengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richteten sich nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei nicht gleichberechtigten Mitgliedern galt die Regelung für angestellte Zahnärzte entsprechend. Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder lag vor, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart waren. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft war gegenüber dem Zulassungsausschuss durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen (§ 85 Abs. 4 b S. 3 bis 6 SGB V a. F.). Hieraus ergab sich die Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse, im Zusammenhang mit den Degressionskürzungen über die Gleichberechtigung der Partner einer Gemeinschaftspraxis durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden, was das Sozialgericht Berlin mit Bindungswirkung für die Beteiligten durch sein rechtskräftiges Urteil vom 3. März 2004 festgestellt hat. Zwar enthielt § 85 Abs. 4 b SGB V keine ausdrückliche entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Jedoch folgte aus § 85 Abs. 4 b S. 6 SGB V a. F. nicht, dass die Zulassungsausschüsse lediglich als Empfangsstelle für die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) tätig werden sollten, die für die Kürzung der Vergütungsansprüche der Vertragzahnärzte durch Degression der Punktmengen nach § 85 Abs. 4 b Abs. 1 SGB V berufen waren. Vielmehr ist § 85 Abs. 4 b S. 6 SGB V so zu verstehen, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift die Feststellung der Gleichberechtigung der Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis als Element der Degressionsentscheidung auf die Zulassungsausschüsse delegiert hat, weil sie einen engen sachlichen und in der Regel auch zeitlichen Zusammenhang zur eigentlichen Zulassungsentscheidung aufweist und weil die Krankenkassen - als die aus der Degression allein Begünstigten - an der Verwaltungsentscheidung beteiligt werden sollten.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Feststellung einer gleichberechtigten vertragszahnärztlichen Tätigkeit sich nach den Bestimmungen des SGB V nur für die in § 85 Abs. 4 b SGB V ausgesprochene Regelung der degressiven Entgeltung abgerechneter Punkte auswirken sollte. Nur insoweit hatte der Bundesgesetzgeber im SGB V eine Bedeutung der gleichberechtigten Führung einer Gemeinschaftspraxis vorgesehen. Er hatte dagegen darauf verzichtet, die Frage der Gleichberechtigung zum Gegenstand der Zulassungsentscheidung der Gemeinschaftspraxis selbst zu machen, wie sich aus § 33 Abs. 2 Zahnärzte-ZV ergibt. Denn danach kann eine Gemeinschaftspraxis sowohl zwischen gleichberechtigten als auch nicht gleichberechtigten Vertragszahnärzten begründet werden und darf nur dann versagt werden, wenn die Versorgung der Versicherten beeinträchtigt wird oder landesrechtliche Vorschriften über die zahnärztliche Berufsausübung entgegenstehen (§ 33 Abs. 2 S. 3 Zahnärzte-ZV). Daraus ist zu schließen, dass die Entscheidung über die Gleichberechtigung der Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis - wie hier geschehen - nicht zwingend mit der Zulassungsentscheidung verbunden werden musste und sich nicht auf den Zulassungsstatus der Gemeinschaftspraxis auswirkte.

Die rechtliche Bedeutung der Feststellung einer gleichberechtigten Teilhaberschaft beschränkte sich danach bundesrechtlich auf die in § 85 Abs. 4 b SGB V vorgesehene Degression vertragszahnärztlicher Honorare. Lag die Gesamtpunktmenge der von einer Gemeinschaftspraxis erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen in einem Kalenderjahr unter den Grenzen der in § 85 Abs. 4 b SGB V normierten Punktmengen für die Degressionskürzungen, erhielt die Gemeinschaftspraxis ihre Vergütung ungekürzt. Die Feststellung einer gleichberechtigten bzw. nicht gleichberechtigten Teilhaberschaft war für eine solche Gemeinschaftspraxis im Hinblick auf die Degressionskürzung ohne Bedeutung. Dies war auch vorliegend der Fall, weil der Kläger und sein Vertragspartner nach den Feststellungen des Sozialgerichts während ihrer Partnerschaft in einer Gemeinschaftspraxis keiner Degressionskürzung ausgesetzt waren. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse und deshalb auch ein Interesse an einer Feststellung einer gleichberechtigten Teilhaberschaft gegenüber dem Beklagten ist deshalb ebenso wenig zu erkennen wie gegenüber den beigeladenen Körperschaften.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend die Feststellung der gleichberechtigten Teilhaberschaft an der vertragszahnärztlichen Praxis auch Bedeutung für den Honoraranspruch des Klägers und seines Partners in der streitigen Zeit nach dem für diese maßgeblichen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der beigeladenen KZV vom 3. Dezember 2001 haben kann. Denn nach Ziff. 4.4 HVM standen dem Kläger und seinem Partner für die hier streitigen Abrechnungszeiträume mit begrenzter Gesamtvergütung Vergütungsansprüche für konservierend-chirurgische, PAR- und Kieferbruchleistungen nur nach Maßgabe der Anlage 1 zum HVM und für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen nur nach Maßgabe der Anlage 2 zum HVM zu, die für die Vergütung die Bildung eines Individualbudgets vorsahen, für das u. a. der Praxisstatus maßgeblich war, in dessen Bildung für "gleichberechtigte Praxispartner" der Praxisfaktor 1,0 und für "nicht gleichberechtigte" der Praxisfaktor 0,7 einging (vgl. HVM - Anlage 1 IV. sowie HVM - Anlage 2 III. 3). Die Vertreterversammlung der Beigeladenen zu 1) als Normgeber des HVM hat jedoch davon abgesehen, die Entscheidung der Zulassungsausschüsse über die gleichberechtigte Teilhaberschaft an einer Gemeinschaftspraxis oder zumindest die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Bestimmungen des § 85 Abs. 4 b SGB V durch eine Verweisung auch für den HVM und damit für die Vergütung verbindlich zu machen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil § 85 Abs. 4 b SGB V selbst eine Verbindlichkeit der Entscheidungen der Zulassungsgremien über den Fall der Degressionskürzungen hinaus nicht vorgesehen hat. Den Entscheidungen der Zulassungsausschüsse kommt deshalb für die Bestimmung einer "gleichberechtigten Partnerschaft" nach dem HVM der Beigeladenen zu 1) rechtlich keine Bedeutung zu, sondern kann sich nur faktisch auf die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) auswirken. Diese hat deshalb Feststellungen zur Gleichberechtigung der Partnerschaft nach den Anlagen zum HVM als eine Vorfrage der Honorierung vertragszahnärztlicher Leistungen selbst im Honorarbescheid vorzunehmen und ist nicht an die Entscheidung der Zulassungsausschüsse gebunden. Selbst wenn sie die Entscheidung der Zulassungsausschüsse in die Honorarbescheide regelmäßig übernehmen sollte, müsste sich der Kläger gegen diese Honorarentscheidungen wenden und inzident die Entscheidung über die Gleichberechtigung der Praxispartnerschaft (mit-)anfechten, so dass es zur Vermeidung einer bestandskräftigen Bescheidung der hier streitigen Vorfrage keiner vorherigen Anfechtung der Entscheidung der Zulassungsausschüsse bedürfte. Hierfür spricht schließlich, dass über die Rechtmäßigkeit der Honorarbescheide im Widerspruchsverfahren die Beigeladene zu 1) und nicht der Beklagte und im sozialgerichtlichen Verfahren die Sozialgerichte in anderer Besetzung als im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden hätten. Diese Gesichtspunkte schließen ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der gleichberechtigten Teilhaberschaft in einem Rechtsstreit gegen den Beklagten auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von Honorarbescheiden aus.

Fehlt es dem Kläger schon für die Feststellungsklage an einem Feststellungsinteresse, so ist auch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer (isolierten) Aufhebung des Beschlusses des Beklagten nicht zu erkennen, weil die Kassation dieses Verwaltungsaktes nach Vorstehendem dem Kläger weder statusrechtlich, im Hinblick auf Degressionskürzungen noch im Streit über die Rechtmäßigkeit der für den streitigen Zeitraum erteilten Honorarbescheide irgendeinen rechtlichen Vorteil verschaffen könnte.

Der Beschluss des Beklagten wäre in Übrigen aber auch rechtmäßig. Denn der Kläger und sein damaliger Partner haben ihre gemeinschaftliche vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht gleichberechtigt ausgeübt. Nach § 85 Abs. 4 b S. 5 SGB V a. F. erforderte eine gleichberechtigte Teilhaberschaft der zahnärztlichen Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis, dass vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart waren. Abzustellen ist danach auf den zwischen den Partnern abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag. Für eine gleichberechtigte Berufsausübung und Praxisführung reichte es jedoch nicht aus, dass die Vertragspartner die Gleichberechtigung als solche vereinbaren, wie dies hier in § 1 Abs. 2 des Vertrages geschehen ist; vielmehr muss sie sich aus der Vereinbarung der einzelnen Rechte und Pflichten der Partner ergeben. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Falles anzustellen. Dazu gehören alle Regelungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch die über die Verteilung der wirtschaftlichen Lasten und den Gewinn aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit sowie die Regelungen über die Rechte an der Praxisausstattung und ihrem Patientenstamm, die den wesentlichen Wert der Praxis ausmachen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es deshalb nicht allein darauf an, dass die Partner ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit weisungsfrei und gleichberechtigt ausüben und die für die Praxistätigkeit maßgeblichen Entscheidungen gemeinschaftlich treffen (vgl. §§ 3 Abs. 2, 11 des Gesellschaftsvertrages).

Denn soweit einer der Vertragspartner die für die Praxisführung wesentlichen Entscheidungen auch gegen den Willen des anderen Partners durchsetzen könnte, wird es in der Regel schon an einer selbständigen Tätigkeit beider Zahnärzte fehlen, weil der den Entscheidungen seines Partners in der Praxistätigkeit und Berufsausübung unterworfene Zahnarzt in einen für ihn "fremden" Betrieb eingegliedert und den wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen des überlegenen Partners ausgeliefert und damit abhängig beschäftigt wäre. Hierfür reicht es schon aus, dass die Praxistätigkeit vertraglich so organisiert ist, dass einer der Partner auf Grund von "Sachzwängen" seine Entscheidungen für die zu beurteilende Zeit durchsetzen kann. Zur Feststellung der Gleichberechtigung von Partnern einer Gemeinschaftspraxis reicht es auch nicht aus, dass sie Entscheidungen über das beschäftigte Personal, die Praxisräume und die Praxiseinrichtung gemeinschaftlich und gleichberechtigt treffen, weil dies auch die Partner einer Praxisgemeinschaft regelmäßig tun, die aber schon zulassungsrechtlich nach § 33 Abs. 1 Zahnärzte-ZV einen anderen Status hat als eine Gemeinschaftspraxis.

Die Gemeinschaftspraxis unterscheidet sich von der Beschäftigung angestellter Zahnärzte und der Praxisgemeinschaft gerade durch die gemeinsame Leistungserbringung unter einer Abrechnungsnummer und auf gemeinsame Rechnung; sie tritt gegenüber den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der KZV und den Krankenkassen als einheitliche Rechtspersönlichkeit auf (vgl. Engelmann, Die Gemeinschaftspraxis im Vertragsarztrecht, ZMGR 2004, S. 3, 4). Daraus folgt, dass das Verhältnis der Partner einer Gemeinschaftspraxis zueinander maßgeblich durch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über Gewinn und Verlust ihrer Praxis und die Rechte an Praxisräumen und Inventar sowie am Patientenstamm geprägt wird, die auch im vorliegenden Fall den wesentlichen und von vergleichbaren Verträgen abweichenden Teil des Gesellschaftsvertrages ausmachen. Diese wirtschaftlichen Regelungen sind daher bei der Feststellung der Gleichberechtigung in besonderer Weise zu beachten.

Danach lässt sich eine gleichberechtigte Teilhaberschaft des Klägers und seines damaligen Partners nicht feststellen. Der Kläger als der "konzeptionelle Entwickler und Gründer der zahnärztlichen Praxis" (Präambel) war seinem Partner als "Seniorpartner" der Gemeinschaftspraxis sowohl im Hinblick auf seine Rechte am Anlage- und Betriebsvermögen (§ 19 des Gesellschaftsvertrages), der Gewinnverteilung (§ 21 des Gesellschaftsvertrages) sowie der Rechtsfolgen bei einer Auflösung der Gesellschaft (§ 24 - 32 des Gesellschaftsvertrages) eindeutig überlegen. Dem Partner des Klägers wurde durch den Vertrag im Hinblick auf die genannten, die wirtschaftliche Stellung der Teilhaber der Gemeinschaftspraxis bestimmenden Regelungen lediglich die Möglichkeit eingeräumt, durch seine Tätigkeit in der gemeinsamen Praxis und durch Zahlungen an den Kläger in einem Zeitraum von 4 bis 10 Jahren eine gleichberechtigte Stellung im Hinblick auf die Rechte an Praxisräumen und Inventar sowie am Gewinn zu erwerben. Bis dahin war der Kläger berechtigt, seinen Partner bei Kündigung der Gesellschaft aus der gemeinsamen Praxis zu drängen und diese danach - wie es ja auch geschehen ist - am selben Standort mit einem anderen Partner fortzusetzen, während sein damaliger Partner eine zahnärztliche Tätigkeit nur unter den Einschränkungen der Konkurrenzschutzklausel fortsetzen durfte. Dies schloss eine gleichberechtigte Teilhaberschaft im Sinne des § 85 Abs. 4 b S. 5 SGB V a. F. und eine entsprechende Feststellung durch den Beklagten aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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