L 28 AS 1475/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 9826/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1475/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2007 wird auf Antrag des Beklagten ausgesetzt. Kosten für das Antragsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 120,75 Euro für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006 (Bewilligungsbescheid vom 26. April 2006, Änderungsbescheid vom 17. Juli 2006 und Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006).

Da die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 24. April 2007 keine aufschiebende Wirkung hat und eine die Vollstreckung aussetzende Entscheidung des SG nicht vorliegt (§ 175 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), kann der Vorsitzende des Gerichts, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Anordnung der Vollstreckungsaussetzung ist eine Ermessensentscheidung (Ruppelt in Hennig SGG § 199 Rn. 20; a. A. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht überschaubar, kommt es auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung des Ausspruchs an (BSG 26.11.1991 - USK 91155; Zeihe NZS 1994, 505).

Die Erfolgsaussichten der Berufung sind vorliegend nicht überschaubar. Die zwischen den Beteiligten im Vordergrund stehende Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die kostenfreie Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthalts nach § 11 SGB II als Einkommen in Form einer Sachleistung mit Geldeswert zu berücksichtigen (so etwa Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2007 - L 11 AS 4/07 -) oder - wie die Beklagte meint - die Regelleistung (§ 20 Abs. 2 SGB II) aufgrund der Vollverpflegung zu kürzen ist, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Revision hierzu (auf das zitierte landessozialgerichtliche Verfahren hin) ist mittlerweile beim Bundessozialgericht anhängig, aber bisher nicht entschieden.

Die erforderliche Interessenabwägung führt zur Aussetzung der Vollziehung. Der streitige Zeitraum, für den die begehrte Leistung verwandt werden sollte, liegt über ein Jahr zurück. Da seit Juni 2006 Leistungen wieder in voller Höhe gezahlt werden, ist eine besondere Dringlichkeit an der Auszahlung der auch angesichts der derzeitigen Lebensumstände der Klägerin recht geringen Summe nicht dargelegt. Ein maßgeblicher Einfluss der in Rede stehenden Summe auf die aktuellen Lebensverhältnisse der Klägerin ist nicht erkennbar geworden. Allein die voraussichtliche Dauer des Berufungsverfahrens, auf die sich die Klägerin beruft, kann eine Dringlichkeit nicht begründen. Damit überwiegt das Interesse des Beklagten, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet werden muss und eine aufwändige Rückabwicklung im Falle ihres Obsiegens nicht notwendig wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG im Verhältnis zu dem noch anhängigen Berufungsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt, auf das grundsätzlich alle Vorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbständige Verfahren gelten, war über die Kosten dieses Verfahrens gesondert zu entscheiden (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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