L 6 R 497/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 RJ 2868/02
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 497/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Anordnung des Ruhens des Berufungsverfahrens ist dann zweckmäßig, wenn beide Beteiligten dies beantragen, weil sie ein anhängiges Revisionsverfahren mit der gleichen Rechtsproblematik als Musterverfahren ansehen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 16. September 2004 - Az.: VI B 134/02 und vom 26. Juni 2002 - Az.: IX R 8/98).
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor: Im vorliegenden Fall haben beide Beteiligte das Ruhen des Berufungsverfahrens beantragt. Beim Bundessozialgericht ist – wie der Liste der anhängigen Rechtsfragen des 4. Senats zu entnehmen ist (www.bundessozialgericht.de) – unter dem Az.: B 4 RA 59/04 R ein Revisionsverfahren mit der gleichen Rechtsproblematik (Erstattungsfähigkeit einer Kostenpauschale nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 10) für die Vertretung in einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren an den Landesverband der Sozialverbände (VdK)) anhängig. Dieses sehen die Beteiligten als Musterverfahren an. In diesem Fall ist die Anordnung des Ruhens zweckmäßig (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschlüsse vom 16. September 2004 – Az.: VI B 134/02 und vom 26. Juni 2002 – Az.: IX R 8/98). Sie steht nicht im Ermessen des Gerichts.

Insofern ist die Situation anders als bei der Aussetzung des Verfahrens nach § 114 SGG, für die nach dem Gesetz unterschiedliche Voraussetzungen bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - Az: VII B 86/03) und die bereits dann nicht in Betracht kommt, wenn (nur) vor dem Bundesgericht ein Musterverfahren anhängig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 9. März 2004 – Az.: X B 173/03; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 2004 – AZ.: L 2 RA 461/04: "Beschwerdeflut" beim Bundesverfassungsgericht; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 7a).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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