L 28 B 1469/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 16521/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1469/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Antragsteller zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7 b AS 8/06 R - und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsvoraussetzungen sind mithin sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Zeiträume begehrt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss des Senats vom 11. Juli 2007 - L 28 B 1097/07 AS ER -, Juris RdNr. 3). Ein Anordnungsgrund ist vorliegend nicht erkennbar. In der Hauptsache streiten die Beteiligten darum, ob das Vermögen der verheirateten, erwerbsfähigen Antragsteller in Höhe von 26.844,54 Euro, soweit es die ihnen eingeräumten Grundfreibeträge in Höhe von 17.800 Euro übersteigt, ihrer Hilfebedürftigkeit entgegensteht. Das Vermögen ist unter anderem auf einem Sparkonto der P ohne Laufzeitbindung angelegt (Kontostand per 31.12.2006 14.758,99 Euro), es sind ohne Kündigung bis zu 2.000 Euro monatlich verfügbar. Der in Rede stehende Betrag von rund 9.000 Euro, der nach Ansicht des Antragsgegners vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit zu verbrauchen ist, kann also ohne weitergehende Verluste verfügbar gemacht und zur Sicherung des Lebensunterhalts werden. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass der angesparte Betrag derzeit nicht für andere, nicht aufschiebbare Investitionen verbraucht werden muss. Der Wunsch nach der Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ist bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht geschützt. Für den Fall, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, ergibt sich eine Nachzahlung, die dann an die Stelle des zwischenzeitlich aufgebrauchten Ersparten treten kann. Es ist damit nicht erkennbar, dass bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Es ist den Antragstellern zuzumuten den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Soweit der die Freibeträge übersteigende Betrag zwischenzeitlich verbraucht ist, steht es ihnen frei, diesen Sachverhalt beim Antragsgegner mitzuteilen und die Aufnahme von Zahlungen nach dem SGB II erneut geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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