L 9 U 6282/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 4152/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 6282/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Verletztengeld und Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Mai 2004.

Nach der Unfallanzeige des Arbeitgebers des am 19. September 1949 geborenen Klägers vom 29. Juli 2004 sollte der Kläger am 25. Mai 2004 ein geschlossenes Fenster im Erdgeschoss einer Grundschule von außen reinigen. Er stellte eine 6-Stufen-Bockleiter, Höhe 1,40 m, auf den Boden in das Gras und bestieg die Leiter. Diese fiel um und der Kläger fiel ins Gras.

Der Kläger arbeitete weiter und stellte sich am 1. Juni 2004 bei seinem Hausarzt, dem Internisten Dr. Sch., vor. Diesem teilte er mit, er habe sich bei dem Sturz die rechte Schulter geprellt. Dr. Sch. konnte Schmerzen auf Palpation auslösen und verordnete Schmerzmittel.

Am 25. Juni 2004 begab sich der Kläger in die Behandlung des Orthopäden Dr. D ... Dieser teilte im H-Arzt-Bericht vom 6. Juli 2004 und unter dem 14. Juli 2004 mit, die MR-Untersuchung am 7. Juli 2004 habe eine chronische Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne und eine wohl akute Ruptur der langen Bizepssehne und Teilruptur der Subscapularissehne gezeigt.

Vom 29. September bis 26. Oktober 2004 befand sich der Kläger zur stationären Heilbehandlung in der BG-Klinik T ... Prof. Dr. W. führte im Bericht vom 5. November 2004 aus, eine Schultersonographie am 23. Juli 2004 habe degenerative vorbestehende Veränderungen beidseits mit ausgedünnten Rotatorenmanschetten ergeben. Eine mehrfach vorgeschlagene Schulter¬arthroskopie habe der Kläger abgelehnt. Beim Abschluss der Behandlung am 26. September 2004 sei die Beweglichkeit frei und uneingeschränkt gewesen. Ab 2. November 2004 sei die Behandlung des Arbeitsunfalls abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 18. November 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe bei dem Unfall vom 25. Mai 2004 eine Prellung der rechten Schulter erlitten, die folgenlos abgeheilt sei. Behandlungsbedürftigkeit wegen der Unfallfolgen habe lediglich bis zum 8. Juli 2004 vorgelegen. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 29. Dezember 2004 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG).

Das SG führte am 25. April 2005 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durch, in dem der Kläger zum Unfallhergang angab, er habe sich bei dem Sturz von der ca. 1,40 bis 1,50 m hohen Leiter nicht mit den Händen oder Armen abgestützt. Er sei mit dem an den Körper angelegten rechten Arm auf den Boden gefallen. Er habe noch drei Tage weiter gearbeitet, allerdings mit Schmerzen.

Auf Antrag des Klägers holte das SG gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das fachorthopädische Gutachten von Dr. W.-S. vom 10. November 2005 ein. Ihm gegenüber gab der Kläger an, die Leiter sei plötzlich umgekippt und er auf die rechte Schulter gefallen. Es sei alles so schnell gegangen, dass er keine Chance gehabt habe, sich irgendwo festzuhalten, um die Leiter wieder ins Gleichgewicht zu bringen oder den Sturz zu vermeiden. Dr. W.-S. diagnostizierte beim Kläger einen Zustand nach Schulterprellung, eine Rotatorenmanschettenläsion, einen chronischen Reizzustand des rechten Schultereckgelenks, eine Läsion der langen Bizepssehne der rechten Schulter und eine fibröse Schultersteife rechts. Nur die Schulterprellung sei Folge des Arbeitsunfalls. Alle übrigen Veränderungen seien unfallunabhängig und auf einen degenerativen Vorschaden des rechten Schultergelenks zurückzuführen. Die von der Beklagten angenommene Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Juli 2004 erscheine angemessen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2006 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Arbeitsunfall vom 25. Mai 2004 habe keine Gesundheitsstörungen hinterlassen, die Arbeitsunfähigkeit über den 8. Juli 2004 und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. rechtfertigen würden. Die Rotatorenmanschettenläsion, die Läsion der langen Bizepssehne und der chronische Reizzustand im Schultereckgelenk seien unfallunabhängig. Gegen den hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang spreche bereits der Unfallmechanismus. Der Sturz auf die rechte Schulter bei am Körper anliegendem Arm sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen. Außerdem habe der Kläger die Arbeit einige Tage nach dem Unfall fortgesetzt. Damit fehlten zeitnahe klinische Symptome, die auf eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur hinW.n könnten. Schließlich habe die Schultersonographie in der BG-Klinik degenerative Veränderungen beidseits mit maximal ausgedünnter Rotatorenmanschette und eine subacromiale Enge am rechten Schultergelenk gezeigt. Somit stehe fest, dass ein ausgeprägter Vorschaden bestanden habe. Der Sturz könne den Rotatorenmanschettenschaden weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung verursacht haben. Auch die Läsion der langen Bizepssehne könne nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, da eine Begleitverletzung durch Schlag oder Quetschung nicht dokumentiert sei.

Gegen den am 16. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Dezember 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht eruiert worden, ob er nicht in einer W. habe gefallen sein können, welche zu Scherkräften geführt und damit andere, weitaus erheblichere Schmerzen hervorgerufen habe. Das Gutachten kranke auch an dem Punkt, dass bei ihm degenerative Vorschäden bestanden hätten, welche erst durch das Unfallgeschehen hervorgerufen worden seien. Er leide an Schmerzen, die er zuvor in diesen Bereichen nicht gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld über den 8. Juli 2004 hinaus sowie im Anschluss hieran Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuW.n

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Wie in zahlreichen anderen Fällen sei auch im Falle des Klägers der an der rechten Schulter vorhandene Vorschaden gelegentlich des Unfalls vom 25. Mai 2004 symptomatisch geworden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des SG und die Senatsakte.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG und der Bescheid der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Soweit der Kläger geltend macht, es hätte eruiert werden müssen, ob er in einer W. gefallen sei, welche zu Scherkräften geführt habe, setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG am 25. April 2005, wonach er auf die rechte Schulter mit am Körper anliegendem rechtem Arm gefallen sei. Diese Angaben machte er anschließend auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. W.-S. Somit ergeben sich keine Hinweise auf einen abweichenden Unfallhergang. Schließlich hat die Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass degenerative Vorschäden häufig klinisch stumm sind und erst - wie im vorliegenden Fall - anlässlich eines Unfallereignisses symptomatisch werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass der degenerative Vorschaden, der beim Kläger im Übrigen in beiden Schultern zu finden ist, die rechtlich wesentliche Ursache für die fortbestehenden Beschwerden des Klägers ist.

Die Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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