L 4 R 1354/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1354/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2005 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger unter Berücksichtigung ungekürzter, in Rumänien zurückgelegter Beitragszeiten und unter Zuordnung der zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 höhere Regelaltersrente zusteht.

Der am 1940 geborene Kläger stammt aus Rumänien. Er siedelte am 18. Mai 1990 von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland um. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "B". Nach der Übersiedlung bezog der Kläger vom 21. Mai 1990 bis 31. August 1990 Arbeitslosengeld. Ab 31. August 1990 nahm er eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 11. Oktober 1990 beantragte er die Klärung seines Versicherungskontos. Zu seinen in Rumänien ausgeübten Beschäftigungen gab er Folgendes an:

15. Juni 1953 bis 29. Februar 1957 Mitarbeit im elterlichen Haushalt 1. März 1957 bis 1. September 1961 Arbeiter in der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in R. 5. September 1961 bis 18. Mai 1964 Lackierer von Metallwaren in einem Hüttenbaubetrieb 5. Juni 1964 bis 24. Juni 1965 Möbellackierer im Betrieb "R. Unternehmen für lokale Industrie O." 24. Juni 1965 bis 20. Oktober 1966 Militärdienst 1. Dezember 1966 bis 31. Juli 1967 Tapezierer und Tischler im "R. Unternehmen für lokale Industrie O." 1. August 1967 bis 21. November 1980 Möbellackierer im "R. Unternehmen für lokale Industrie O.", 1977 umbenannt in "Mechanischer Betrieb O." 26. November 1980 bis 6. März 1990 Lackierer von Metallwaren im "Chemiebetrieb O." 7. März 1990 bis 17. Mai 1990 ohne Arbeit in Rumänien

Der Kläger legte die Adeverinta Nr. 698 vom 4. Mai 1990 vor. Darin wurde angegeben, er sei vom 26. November 1980 bis 6. März 1990 als Färber im chemischen Unternehmen O. beschäftigt gewesen. Weiter legte er den Schulnachweis Nr. 201 vom 10. Februar 1990, eine Übersetzung seines Arbeitsbuches und die Adeverinta Nr. 125 vom 18. Januar 1991 sowie Zeugenerklärungen des J. K. vom 17. Januar 1991 und des M. S. vom 23. Januar 1991 vor.

Mit Bescheid vom 1. März 1996 stellte die Landesversicherungsanstalt Württemberg, eine der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) die Zeiten vom 1. März 1957 bis 31. Dezember 1994 als rentenrechtliche Zeiten fest mit der Bewertung der Zeiten vom 1. März 1957 bis 6. März 1990 als solche nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Nach einer am selben Tag erteilten Rentenauskunft ordnete die Beklagte die Beitragszeiten vom 1. März 1957 bis 6. März 1990 der Qualifikationsgruppe 5 nach der Anlage 13 zum SGB VI zu und rechnete die Entgelte zu 5/6 an, da die Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen seien.

Der Kläger legte Widerspruch ein. Die pauschale Begrenzung auf 5/6 der Beschäftigungs- und Beitragszeiten sei unzutreffend. Er beanstandete auch die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5. Er habe einen siebenmonatigem Kurs, der vorwiegend aus theoretischem Unterricht bestanden habe, zum Facharbeiter (Lackierer) absolviert. Er sei deshalb als Facharbeiter einzustufen. Hierzu legte er den Facharbeiterbrief Nr. 223/1962 vor. Darin wird bestätigt, dass der Kläger im Rahmen einer betrieblichen Schulung einen Lehrgang "Ausbildung zum Lackierer" in der Zeit vom 1. März 1962 bis 25. September 1962 durchgeführt und die berufsbegleitende Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen habe. Weiter legte er die Adeverinta Nr. 1948 vom 27. Mai 1996 (betreffend die Beschäftigung von Juni 1964 bis November 1980) und die Adeverinta Nr. 101 vom 16. April 1996 (betreffend den Zeitraum November 1980 bis Januar 1990) mit der Aufstellung von Fehl-, Urlaubs- und Krankheitstagen vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1997 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Beschäftigungszeiten vom 5. September 1961 bis 18. Mai 1964, vom 5. Juni 1964 bis 24. Juni 1965 und vom 1. August 1967 bis 6. März 1990 könnten keiner höheren Qualifikationsgruppe zugeordnet werden. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei nicht möglich. Der Kläger habe keine Vollzeitausbildung zwischen 1,5 und vier Jahren absolviert. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich 10 Jahre lang vollwertig als Facharbeiter tätig gewesen sei. Die Beitragszeiten in den Zeiträumen vom 5. Juni 1964 bis 24. Juni 1965, vom 1. Dezember 1966 bis 18. November 1980 und vom 26. November 1980 bis 6. März 1990 seien weiterhin nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen. Es verbleibe bei der 5/6-Kürzung. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Beschäftigung in den strittigen Zeiträumen nicht durch nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände, insbesondere Krankheitszeiten von mindestens einem Kalendermonat Dauer, unterbrochen gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 1997 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 18 RJ 3072/97) erhoben. Das Klageverfahren ist, nachdem das SG mit Beschluss vom 23. Juni 1999 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte, unter dem Aktenzeichen S 18 RJ 5105/01 fortgeführt worden. Der Kläger hat ausgeführt, die Kürzung seiner Beschäftigungs- und Beitragszeiten auf 5/6 sei zu Unrecht erfolgt. Die von ihm nunmehr neu vorgelegten Lohn- und Gehaltsunterlagen (Kopien von Lohnlisten über die Auszahlung der Arbeiter für den Monat August 1967, Februar 1982 und September 1980) würden auf Lohn- und Gehaltslisten sowie Anwesenheitslisten in den jeweiligen Betrieben basieren. Durch die Lohnlisten sei ersichtlich, dass die vorgelegten Bescheinigungen aufgrund der Lohn- und Gehaltslisten des jeweiligen Arbeitgebers ausgestellt worden seien. Die früher vorgelegten Bescheinigungen seien daher richtig und zutreffend. Er habe zeitweise auch an Sonntagen je einen halben Arbeitstag arbeiten müssen. Die Gesamtzahl der monatlichen Arbeitsstunden sei dann durch acht geteilt worden, so dass dann die ermittelten Arbeitstage bescheinigt worden seien. Ergänzend hat er die Adeverinta Nr. 2510 vom 7. August 1997 (betreffend die Beschäftigung von Juni 1964 bis November 1980), die Adeverinta Nr. 292 vom 7. August 1997 (betreffend den Zeitraum November 1980 bis Januar 1990), die Adeverinta Nr. 83 vom 16. Januar 2002, ausgestellt von der CN ROMARM Aktiengesellschaft Bukarest, (Tätigkeit vom 5. Juni 1964 bis 24. Juni 1965 und vom 1. Dezember 1966 bis 18. November 1980, Eintragungen bis einschließlich Dezember 1980) sowie die Adeverinta Nr. 41 vom 8. Januar 2001, ausgestellt von der Aktiengesellschaft C. O. (Tätigkeit vom 26. November 1980 bis 6. März 1990, Eintragungen bis Januar 1990), vorgelegt. Die beiden zuletzt genannten Adeverinte enthalten Eintragungen zu Krankenurlaub, Entbindungsurlaub, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahlten Fehlzeiten. Da die Adeverinta Nr. 83 auch Eintragungen zu nicht vorhandenen Fehlzeiten für den Monat Dezember 1980 enthält, obwohl die Beschäftigung des Klägers dort nur bis 18. November 1980 gedauert hat, hat der Kläger zur Ergänzung und Berichtigung die weiteren Adeverinte Nr. 530 vom 27. Februar 2002 und Nr. 1151 vom 29. April 2002 vorgelegt. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, er sei in die Qualifikationsgruppe 4 als Facharbeiter einzuordnen. Er sei über 35 Jahre als Lackierer beschäftigt gewesen. Er habe eine Ausbildung zum Lackierer abgelegt und auch in diesem Beruf gearbeitet. Er hat den Bescheid der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart vom 22. August 1997 vorgelegt, mit dem diese das ihm am 30. November 1963 in Eisenmarkt/Rumänien ausgestellte Prüfungszeugnis im Beruf Lackierer als gleichwertig mit dem Zeugnis über die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Lackierer (Holz und Metall) anerkannt hat.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Adeverinten Nr. 292 und Nr. 2510 seien nicht geeignet, ununterbrochene Beschäftigung- und Beitragszeiten nachzuweisen. Die Lohnliste August 1967, die die Richtigkeit der Eintragung in der Adeverinta Nr. 2510 bestätigen solle, enthalte keine Spalten für Krankheitszeiten. Es sei deshalb nicht erkennbar, wie mit Hilfe dieser Liste Krankheitstage bestätigt werden könnten. In dieser Liste seien auch Normen bestätigt. Wie die Umrechnung in Arbeitstage erfolge und zur Eintragung in der Adeverinta führe, sei ihr nicht zu entnehmen. Für den Monat Februar 1967 solle der Kläger effektiv 150 Normen erzielt haben. In der Adeverinta werde jedoch bestätigt, dass er den ganzen Monat krank gewesen sei. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung in der Adeverinta Nr. 2510. In der Adeverinta Nr. 292 seien weder Krankheits- noch Urlaubstage bestätigt. Aus den Lohnlisten gehe aber hervor, dass der Kläger z.B. am Samstag, den 6 Januar 1982, Samstag, den 9. April 1983, Montag, den 02 Januar 1984, Samstag den 28. Januar 1984 und am Samstag, den 20. März 1985 nicht gearbeitet habe, obwohl in Rumänien zu dieser Zeit an sechs Tagen von Montag bis Samstag gearbeitet worden sei. Deshalb seien die Lohnlisten nicht vollständig. Die Adeverinta Nr. 292 sei deshalb nicht lückenlos. Auch aus dem Arbeitsbuch "Carnet de Munca" ergebe sich nichts anderes. Darin seien keine Angaben zu Fehlzeiten enthalten. Da der Kläger durch die 1962 abgelegte Prüfung keinen Facharbeiterstatus im Sinne der Anlage zum SGB VI erreicht habe, müsse es bei bisherigen Einstufung in die Qualifikationsgruppe verbleiben. Die vorgelegte Bescheinigung sei zwar als Facharbeiterbrief bezeichnet. Die Ausbildung habe jedoch nur vom 1. März 1962 bis 25. September 1962 gedauert. Eine knapp siebenmonatige Ausbildung sei nicht vergleichbar mit einer Facharbeiterausbildung in der früheren DDR, die üblicherweise zwischen 1,5 und vier Jahren gedauert habe. Die Zuordnung zu Qualifikationsgruppe 4 komme auch nicht auf Grund langjähriger Berufserfahrung in Betracht, da nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger auf Facharbeiterniveau gearbeitet habe.

Durch Teilanerkenntnis, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2005 angenommen hat, hat sich die Beklagte bereit erklärt, die Beitragszeiten vom 26. November 1980 bis 6. März 1990 ungekürzt zu 6/6 (unter Berücksichtigung der bescheinigten Krankheitszeiten) im Versicherungskonto vorzumerken. Für die Beitragszeiten von 1964 bis Juli 1965 und von Dezember 1966 bis 1980 komme eine ungekürzte Anrechnung jedoch nicht in Betracht. Die Adeverinta Nr. 2510 vom 7. August 1997 enthalte ebenso wie die Bescheinigung Nr. 1948 vom 27. Mai 1996 eine Aufstellung der geleisteten Arbeitstage. Es falle jedoch auf, dass für mehrere Kalendermonate mehr Arbeitstage bescheinigt seien, als kalendarisch bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche möglich seien. Dies treffe zum Beispiel für die Monate März 1968, Februar 1970, November 1973, März 1974, Juni 1975 und November 1975 zu.

Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2005 persönlich gehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 17. Februar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beitragszeiten vom 5. Juni 1964 bis 21. November 1980 seien nicht zu 6/6 anzurechnen. Die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen seien in sich nicht schlüssig und könnten den Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung oder gefälschten Bescheinigung nicht ausräumen. Eine Zuordnung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 4 sei nicht möglich. Der Kläger habe keine einem Facharbeiter entsprechende qualifizierte Berufsausbildung durchlaufen. Er habe lediglich sechs Grundschulklassen besucht und eine sechsmonatige betriebliche Schulung in Form einer Abendschule absolviert. Der Kläger habe angegeben, vor und nach dieser Schulung dieselbe Tätigkeit verrichtet zu haben. Eine qualifizierte Arbeitertätigkeit nach der betrieblichen Schulung im Jahre 1962 habe er nicht ausgeübt. Auch eine langjähriger Berufserfahrung rechtfertige die Zuordnung zu Qualifikationsgruppe 4 nicht. Die Höherstufung im Jahr 1969 in die Kategorie 5 für Anstreicher und Lackierer habe lediglich eine höhere Tarifeinstufung betroffen, die nur von der Beschäftigungsdauer abgehangen habe. Langjährige Berufserfahrung habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe vielmehr bis zuletzt keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Er habe als Lackierer von Kücheneinrichtungen, Stühlen, Blechkisten, Munitionskisten und Gasmasken gearbeitet. Zwischendurch habe er ausgeholfen, wo man ihn benötigt habe. Er habe dabei Maschinen jeglicher Art bedient. Die Lackierertätigkeit bei der Firma R. habe einer untergeordneten Tätigkeit in Form einer Fließbandarbeit entsprochen. Die Arbeit im Chemiebetrieb lasse ebenfalls keine Qualitätssteigerung erkennen. Der Kläger habe selbst angegeben, vor und nach seiner Schulung dieselbe Tätigkeit verrichtet zu haben. Eine Änderung seiner Qualifikation könne deshalb anhand der Berufslaufbahn nicht festgestellt werden.

Gegen das an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erster Instanz am 17. März 2005 zur Post gegebene Urteil richtet sich die am 4. April 2005 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend bringt er vor, die vorgelegten Bescheinigungen seien in sich schlüssig und lückenlos. Fehler bei der Ausstellung seien korrigiert worden. Es sei kein Widerspruch, das für einige Monate 27 Arbeitstage bescheinigt seien, da bei Bedarf (zur Produktionsplanungserfüllung) auch einigemale Sonntagsarbeit angeordnet worden sei. Die Einstufung zum 1. März 1969 in die Qualifikationskategorie 5 (Adeverinta Nr. 1774 vom 28. Februar 1969) zeige, dass er zumindest ab diesem Zeitpunkt als qualifizierter Lackierer tätig gewesen sei. Seine Aussage zu Aushilfstätigkeiten habe sich lediglich auf die Zeit nach dem Wehrdienst von Dezember 1966 bis März 1967 bezogen, weil damals keine Stelle als Lackierer frei gewesen sei und er in der Tischlerei als Aushilfe gearbeitet habe. Nach einem Arbeitsunfall im März 1967 habe er dann ab August 1967 wieder als Lackierer gearbeitet. Er habe auch keine untergeordnete Tätigkeit in Form einer Fließbandtätigkeit ausgeübt. Die Tatsache, dass der zu lackierende Gegenstand nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsschritts mit Hilfe eines Fließband bis zum nächsten Schritt transportiert worden sei, bedeute nicht, dass es sich um anspruchslose Fließbandtätigkeit gehandelt habe. Dass seine Fähigkeiten denen eines qualifizierten Lackierers entsprochen hätten, habe auch die schnelle Eingliederung auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewiesen. Bereits vier Monate nach der Einreise sei er bei dem Maschinenbauunternehmen W. & P. als Spritzlackierer eingestellt worden. Dabei sei er in die Lohngruppe X des IG-Metall-Tarifvertrages eingestuft worden. Diese Lohngruppe erfasse Arbeiten, die neben Kenntnissen und einer mehrjährigen Berufserfahrung ein hohes fachliches Können voraussetzten. Hierzu verweist der Kläger auf den vorgelegten Arbeitsvertrag der Firma W. & P. vom 17. Oktober 1990 sowie die Adeverinta Nr. 1774 vom 28. April 1969.

Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 10. November 2005 auf seinen Antrag vom 25. August 2005 ab 1. Januar 2006 Regelaltersrente in Höhe von monatlich EUR 991,56, abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich EUR 893,89, bewilligt. Sie hat die Beitragszeiten vom 1. März 1997 bis 6. März 1990 der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet sowie die Beitragszeiten bis einschließlich 21. November 1980 nur zu 5/6 angerechnet. Den hiergegen am 21. November 2005 eingelegten Widerspruch hat der Kläger am 22. Dezember 2005 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2005 abzuändern und die Beigeladene zu verurteilen, ihm unter Zuordnung seiner Beschäftigungszeiten ab 5. Juli 1964 bis 24. Juli 1967, vom 1. August 1967 bis 21. November 1980 und vom 26. November 1980 bis zum 6. März 1990 in die Qualifikationsgruppe 4 sowie unter ungekürzter Anrechnung der Beitragszeiten vom 5. Juli 1964 bis 21. November 1980 höhere Altersrente zu bewilligen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie führt aus, dass die Ableistung von Überstunden in Rumänien grundsätzlich unerwünscht und daher zu vermeiden gewesen sei. Die Ableistung von Überstunden durch den Kläger wäre deshalb besonders zu beweisen. Aus den Unterlagen müsste sich auch ergeben, dass tatsächlich Überstunden an Sonntagen geleistet worden seien und an welchen Tagen dies der Fall gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, worauf die Angaben in den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen, die Aussagen über Krankheitszeiten enthalten, beruhten, da in den Lohn- und Gehaltslisten, auf die sich die Arbeitsbescheinigungen bezögen, gerade keine Krankheitszeiten aufgeführt seien. Für die Beurteilung der Qualifikationsgruppen-Einstufung komme es nicht auf die Beurteilung der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland an. Die Einstufung bei der Firma W. & P. könne auch auf qualitätsfremden Merkmalen beruht haben. Entscheidend sei, dass sich die Tätigkeit des Klägers nach seinen eigenen Angaben auch nach Abschluss des Qualifizierungskurses nicht geändert habe. In der kurzen Zeit der Qualifizierung könne der Kläger keine Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, wie sie einer üblicherweise mindestens zweijährigen Ausbildung entsprächen. Im weiteren Berufsleben seien offensichtlich keine weiteren Fähigkeiten und Kenntnisse mehr hinzugekommen.

Wegen des Inkrafttretens des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommen am 1. Juni 2006 hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken beigeladen (Beschluss vom 20. September 2006). Sie hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist im Berufungsverfahren der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2005, mit dem die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2006 Regelaltersrente bewilligte, und der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde. Dieser Bescheid, über den der Senat auf Klage entscheidet, ersetzte den ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 1. März 1996. Dieser ursprünglich mit der Klage angefochtene Bescheid wurde mit Erlass des Rentenbescheides gegenstandslos.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers war zulässig. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. November ist nicht begründet. Dem Kläger steht eine höhere Regelaltersrente nicht zu. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2005 ist bezüglich der vom Kläger angegriffenen Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 und der Einstufung der Beschäftigungszeiten in Qualifikationsgruppe 5 rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

1. Die Beklagte hat der Rentenberechnung für die Zeit vom 5. Juli 1964 bis 21. November 1980 zutreffend um 1/6 gekürzte Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Nach § 22 Abs. 3 FRG, der nach § 1 Buchst. a) FRG auf den Kläger Anwendung findet, werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen von Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiträume auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Unterbrechung fallen können und der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (Bundessozialgericht (BSG) SozR 5050 § 19 Nr. 1; SozR 5050 § 15 Nr. 23; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2007, L 4 R 5415/05).

Die vom Kläger vorgelegten Beweismittel sowie seine Angaben gegenüber dem Senat und dem SG reichen nicht aus, um die Überzeugung des Senats davon, dass der Kläger während seiner Beschäftigung in Rumänien im umstrittenen Zeitraum eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als zu 5/6 erreichte, zu begründen. Es liegen Zweifel an der Schlüssigkeit der vorgelegten Adeverinte vor, die auch durch die Angaben des Klägers nicht ausgeräumt worden sind. Zwar können rumänische Arbeitgeberbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt werden, als Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten dienen. Dies setzt aber voraus, dass die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, dass nicht der Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gar gefälschte Bescheinigungen handelt, und sich aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig ergeben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000, L 9 RJ 2551/98, veröffentlicht in Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2007, L 4 R 5415/05). Diesen Maßstäben genügen die vom Kläger vorgelegten Adeverinte und Lohnlisten nicht. Diese Listen sind - wie das SG zutreffend entschieden hat - in sich nicht widerspruchsfrei. Zum Nachweis seiner durchgehenden Beschäftigung und der durchgehenden Beitragszahlung hat der Kläger der Beklagten zunächst die Adeverinta Nr. 1948 vom 27. Mai 1996 vorgelegt. Derselbe Zeitraum wurde sodann durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Adeverinta Nr. 2510 vom 7. August 1996 belegt. Schließlich legte der Kläger noch die Adeverinta Nr. 83 vom 16. Januar 2002, die im Hinblick auf unzutreffende Eintragungen durch die Adeverinta Nr. 530 vom 27. Februar 2002 und die Adeverinta Nr. 1151 vom 29. April 2002 ergänzt wurde, vor.

Die Adeverinte Nrn. 1948 und 2510 enthalten Aufstellungen über die geleisteten Arbeitstage. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie für mehrere Kalendermonate, so für die Monate März 1968 (27 Tage), Februar 1970 (25 Tage), November 1973 (27 Tage), März 1974 (27 Tage), Juni 1975 (26 Tage) und November 1975 (27 Tage), mehr Arbeitstage ausweisen, als kalendarisch bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche möglich sind. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dies ergebe sich daraus, dass z. T. sonntags Überstunden geleistet worden seien und die gesamten Arbeitsstunden eines Monats durch die Zahl der tägliche Arbeitsstunden (acht) geteilt worden sei, mag dies zutreffen. Die Adeverinten sind dann aber bereits deshalb nicht mehr aussagekräftig, weil die in ihnen enthaltenen Angaben zur Zahl der Arbeitstage pro Monat mit Sicherheit nicht stimmen. Die Angaben wären bereits wegen der vorgenommenen, aber nicht weiter dokumentierten Umrechnung von Überstunden nicht richtig. Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in den vorgelegten Lohnlisten keine Überstunden erfasst sind. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Zahl der Überstunden erfasst und wie diese dann umgerechnet wurden. Soweit der Kläger Adeverinte (Adeverinta Nr. 83 vom 16. Januar 2002, Adeverinta Nr. 530 vom 27. Februar 2002 und Adeverinta Nr. 1151 vom 29. April 2002) zum Nachweis der tatsächlichen Fehlzeiten vorlegte, vermögen auch diese Angaben nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Unterlagen diese Angaben beruhen, da ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lohnlisten dort gerade keine Fehlzeiten festgehalten wurden. Insgesamt sind die Adeverinte in sich auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers gegenüber dem SG nicht schlüssig. Der Senat vermag sich deshalb nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Zeitraum vom 5. Juli 1964 bis 21. November 1980 eine höhere Beschäftigungs- oder Beitragsdichte als 5/6 erreicht hat.

2. Das SG hat auch zutreffend dargelegt, dass die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 5. Juli 1964 bis 24. Juli 1967, vom 1. August 1967 bis 21. November 1980 und vom 26. November 1980 bis zum 6. März 1990 nicht der Qualifikationsgruppe 4 , sondern der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI, die nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG, 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Ermittlung der Entgeltpunkte dieser nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten maßgeblich ist, zuzuordnen ist. In die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) sind einzustufen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist (Satz 1). Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind (Satz 2). In die Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) sind einzustufen 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind. 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Maßgeblich für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe ist nach Satz 1 der Präambel der Anlage 13, dass Versicherte in eine bestimmte Gruppe einzustufen sind, wenn sie die Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Satz 2 der Präambel kommt auch eine Einstufung in eine bestimmte Qualifikationsgruppe in Betracht, wenn sie auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechend. Im Rahmen des § 22 Abs. 1 FRG kommt dabei nur eine sinngemäße Anwendung der Anlage 13 zum SGB VI in Betracht, die vom Wortlaut her nur die Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten betrifft. Die Frage, ob im Fall des Klägers, der aus Rumänien eingereist ist, eine Facharbeiterqualifikation vorliegt, bestimmt sich deshalb nicht nach den Gegebenheiten in der DDR, sondern nach denen im konkreten Vertreibungsgebiet (vgl. dazu BSG vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R; BSG vom 24. Juli 2003, B 4 RA 61/02 R).

Die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4 vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar absolvierte der Kläger vom 1. März 1962 bis 25. September 1962 eine betriebliche Ausbildung, für die er auch den "Facharbeiterbrief Nr. 223/1962" erhielt. Jedoch ist diese Ausbildung einer fachlichen Ausbildung in der früheren DDR nicht vergleichbar. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung gehört zu einer einfachen Berufsausbildung mit einer relativ kurzen Dauer (Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2001, L 4 RA 203/99). Diese Ausbildung absolvierte er in Form einer Abendschule (Unterricht von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr), d. h. neben seiner ganztätig weiterhin ausgeübten Beschäftigung. Nach seinen Angaben hat er dabei "etwas über Farben erfahren und spachteln gelernt". Um eine qualifizierte Berufsausbildung, die einer Facharbeiterausbildung in der DDR vergleichbar wäre, hat es sich dabei nicht gehandelt. Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger auch im weiteren Verlauf seiner beruflichen Laufbahn in Rumänien bis zuletzt keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat. Die Angaben des Klägers sprechen dagegen. Er war mit dem Lackieren von Kücheneinrichtungen, Stühlen, Blechkisten, Munitionskisten und Gasmasken beschäftigt. Teilweise wurden diese Arbeiten auch am Fließband durchgeführt. Die Notwendigkeit besonderer beruflicher Fertigkeiten und fachlicher Befähigungen ist insoweit nicht erkennbar. Der Kläger hat dementsprechend auch angegeben, dass er während seiner gesamten beruflichen Laufbahn mehr oder weniger dieselben Tätigkeiten ausgeübt hat. Dem SG ist deshalb auch darin zuzustimmen, dass der Kläger im Laufe seines Berufslebens keine Fähigkeiten erworben hat, die ihn in fachlicher Hinsicht auf eine höhere Qualifikationsebene brachten. Eine entsprechende Tätigkeit hat der Kläger jedenfalls nach seinen eigenen Angaben nicht ausgeübt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger durchgehend auch für andere Hilfstätigkeiten eingesetzt wurde, oder ob sich die Hilfstätigkeiten lediglich auf die kurze Zeit nach seinen Militärdienst beschränkt haben. Unerheblich ist auch, dass der Kläger relativ schnell nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitsplatz als Lackierer, der in die Lohngruppe X des damals geltenden Tarifvertrages der IG-Metall eingestuft wurde, erreicht hat. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Rückschlüsse auf die fachliche Befähigung des Klägers und die Art seiner Beschäftigung in Rumänien hieraus nicht gezogen werden können. Auch aus dem Umstand, dass durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart die Gleichwertigkeit seines Prüfungserzeugnisses mit einer Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Lackierer anerkannten wurde, lässt sich nichts für den Kläger Günstigeres folgern. Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart weist ausdrücklich daraufhin, dass Gleichwertigkeit nicht Gleichartigkeit bedeute und durch die Verschiedenheit der Bildungssysteme in den osteuropäischen Ländern einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits erhebliche Unterschiede in der beruflichen Qualifikationen bestehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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