Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KG 3/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 16.09.2005 jeweils in Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005, des Bescheides vom 27.12.2005 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006, des Bescheides vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007, der Bescheide vom 06.10.2006 jeweils in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007, der Be- scheide vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2007 sowie des Bescheides vom 14.08.2007 und der Bescheide vom 27.08.2007 für September 2005 bis September 2006 sowie für November 2006 bis August 2007 Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in gesetzlicher Höhe zu gewähren und hierbei bei den Unterkunftskosten solche in Höhe von monatlich 915,60 Euro statt bisher 763,00 Euro zugrunde zu legen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bzw. in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag durch die Beklagte hat.
Der am 1966 geborene Kläger hat am 10.02.2005 einen Antrag auf Kinderzuschlag für seine fünf Kinder S., B., H., S. und F. gestellt, der ihm im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens auch mit Bescheid vom 19.05.2005 in Höhe von monatlich 264 Euro bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 16.09.2005, der als einfacher Brief zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag für den Monat September 2005 ab, da das Einkommen und/ oder Vermögen das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehe, den Gesamtbedarf übersteige. Vorgelegt werden solle noch die Gehaltsabrechnung für den Monat September 2005. Nachdem am 13.10.2005 eine Verdienstabrechnung eingereicht wurde, aus der ein Gesamtbruttoverdienst von 2.780,18 Euro hervorging, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2005 den Anspruch auf Kinderzuschlag für den Monat Oktober 2005 ab.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 28.10.2005 Widerspruch gegen die Ablehnung des Kinderzuschlages für Oktober 2005 ein. Gleichzeitig wandte er sich gegen die Berechnung des Kinderzuschlages im Monat September 2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid bezüglich des Monats September als unzulässig.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2005 lehnte sie den Widerspruch gegen den Bescheid bezüglich des Monats Oktober 2005 als unbegründet ab, wobei sie jedoch ein fehlerhaftes Datum des angefochtenen Ausgangsbescheides benannte. Das anzurechnende Einkommen für den Monat Oktober 2005 belaufe sich auf 1.757,62 Euro und übersteige den ermittelten Gesamtbedarf von 1.600 Euro.
Mit Bescheiden vom 27.12.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag auch für die Monate November und Dezember 2005 ab. Ferner stellte sie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Richtigkeit des Ausgangsbescheides - allerdings fälschlich bezogen auf das Datum 25.10.2005 - fest.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 03.01.2006 Widerspruch ein. Er machte insbesondere geltend, dass beim Kläger höhere Wohnkosten anzusetzen seien, da die monatliche Zinsbelastung und die notwendigen Heizkosten nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte wies mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 10.02.2006 die Widersprüche des Klägers zurück. Eine Kostenübernahme in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft komme nur in Betracht, soweit diese angemessen seien. Angemessene Kosten seien anhand des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln und die Heizkosten seien entsprechend dem Verwaltungsverfahren der für die Grundsicherung zuständigen Träger entsprechend der Wohnfläche zu begrenzen. Im Landkreis M. ergebe sich für eine siebenköpfige Familie eine angemessene Miethöhe in Höhe von 675 Euro. Für die im Fall des Klägers vorhandene Wohnfläche von 110 qm ergebe sich aufgrund des Ansatzes von 0,80 Euro pro qm ein Wert von 88 Euro Heizkosten im Monat.
Mit Schreiben vom 13.01.2006, das am 16.01.2006 einging, erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg. Er wandte sich gegen die Entscheidung der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 16.12.2005.
Mit Schreiben vom 06.03.2006 erweiterte der Kläger die Klage Auch gegen die Widerspruchsbescheide vom 10.02.2006, mit weiterer Klageerweiterung vom 20.04.2007 dann auch gegen die Bescheide vom 23.02.2006 und vom 06.10.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2007. Eine weitere Klageerweiterung vom 08.06.2007 wandte sich gegen die Bescheide vom 12.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2007.
Mit Bescheid vom 14.06.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat Oktober 2006 Kinderzuschlag in Höhe von 529 Euro unter Abänderung eines Bescheides vom 12.02.2007.
Mit Bescheid vom 14.08.2007 und Bescheiden vom 27.08.2007, gegen die jeweils Widerspruch eingelegt wurde, lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag für die Monate März bis Juli 2007 ab. Für den Monat August 2007 bewilligte sie Kinderzuschlag in Höhe von 420 Euro.
Der Kläger legte im Folgenden Unterlagen vor, aus denen sich eine monatliche Zinsbelastung in Höhe von 693,33 Euro bei einer Darlehenssumme von 160.000 Euro ergab. Hinzu kam eine Jahresgebühr von 12 Euro. Ein weiteres im Juli 2006 aufgenommenes Darlehen von 15.000 Euro erforderte monatliche Zinsaufwendungen in Höhe von 63,75 Euro. Weiter geltend gemacht wurden Kosten für Müllabfuhr in Höhe von 26 Euro monatlich, für Grundsteuer in Höhe von 13,11 Euro monatlich, für Kaminkehrer in Höhe von 4,69 Euro monatlich, zur Feuer-, Wasser- und Sturmversicherung in Höhe von 19,73 Euro monatlich sowie hausbezogene Haftpflichtversicherungen in Höhe von 5,11 Euro und 3,53 Euro monatlich.
Die Beklagte sieht ihre Berechnung aufgrund der heranzuziehenden Pauschalierungen und Grenzwerte als zutreffend an.
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 betreffend Kinderzuschlag September 2005 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 betreffend Kinderzuschlag Oktober 2005 wird aufgehoben.
3. Der Bescheid der Beklagten bezüglich der Ablehnung einer Überprüfung vom 10.02.2006 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, antragsgemäß entsprechend den Einkünften zu entscheiden.
4. Der Bescheid der Beklagten bezüglich der Gewährung von Kinderzuschlag für den Monat November wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kinderzuschlag für den Monat November 2005 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, Kinderzuschlag für den Monat Dezember 2005 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu bezahlen.
6. Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für Januar und Februar 2006 wird aufgehoben.
7. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für März 2006 wird aufgehoben.
8. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat April 2006 wird aufgehoben.
9. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat Mai 2006 wird aufgehoben.
10. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für die Monate Juni und Juli 2006 wird aufgehoben.
11. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat August 2006 wird aufgehoben.
12. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat Januar 2007 wird aufgehoben.
13. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat Februar 2007 wird aufgehoben.
14. Die Bescheide vom 12.02.2007 betreffend den Kinderzuschlag für September 2006, November 2006 und Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2007 werden aufgehoben.
15. Die Bescheide der Beklagten für die Monate März bis August 2007 werden aufgehoben.
16. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Kinderzuschlag für die Monate September 2005 bis September 2006 und November 2006 bis August 2007 zu bewilligen.
17. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, gemäß § 44 SGB X die Kinderzuschläge erneut zu berechnen.
18. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers im gerichtlichen sowie im vorgerichtlichen Verfahren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte und der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen Bezug genom- men.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klageerweiterungen stellen im Hinblick auf § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine Klageänderungen im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar; im Übrigen wären die Klageerweiterungen auch als sachdien- lich im Hinblick auf die Prozessökonomie anzusehen. Hinzu kommt, dass aus Sicht des Gerichtes für sämtliche im Klagean- trag enthaltenen Bescheide § 96 Abs. 1 SGG einschlägig erscheint. Zwar handelt es sich bei den später ergangenen Bescheiden nicht um solche, die den in der ursprünglichen Klage enthaltenen Bescheid unmittelbar abändern oder ersetzen. Es handelt sich jedoch um Entscheidungen, die an den ursprünglichen Zeitraum sich jeweils anschließen und im Wesentlichen dieselbe Rechtsfrage betreffen wie der bereits angefochtene Bescheid. Dementsprechend konnten auch die Bescheide der Beklagten vom 14.08.2007 und vom 27.08.2007 in das Verfahren mit einbezogen werden, obwohl über den vom Bevollmächtigten des Klägers eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden worden war (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 96 Rn. 5a). Ein Widerspruchsverfahren ist in Fällen des § 96 SGG entbehrlich.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den gestellten Anträgen ergibt, dass der Kläger materiell rechtlich Leistungen der Beklagten für die Zeit von September 2005 bis September 2006 sowie für November 2006 bis August 2007 begehrt. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass der Kläger sich mit der durch Änderungsbescheid vom 14.06.2007 ergangenen Entscheidung entgegen der ursprünglichen Klageerweiterung vom 21.06.2007 zwischenzeitlich einverstanden erklärt. Eine Klageerweiterung bezüglich Dezember 2005 ist bei den schriftlichen Unterlagen so nicht ersichtlich, zumal die aktenkundige Bescheidlage hier schwer nachzuvollziehen ist. Jedoch ist eine entsprechende Klageerweiterung spätestens in der mündlichen Verhandlung beantragt worden, nachdem der Kläger schon zuvor deutlich gemacht hatte, dass er auch hinsichtlich Dezember 2005 entsprechende Leistungen erhalten möchte.
Das Gericht sah sich auch nicht an einer materiellen Entscheidung über den Monat September 2005 gehindert. Zwar war hier formal nur über den entsprechenden Überprüfungsbescheid zu befinden, da die ursprüngliche Verwerfung eines Widerspruches als unzulässig wegen Fristversäumnis so nicht zu beanstanden war. Andererseits hätte die Beklagte, die ursprünglich eine Dauerbewilligung ausgesprochen hatte, mit dem Bescheid vom 16.09.2005 eine entsprechende Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung nach § 48 SGB X verbinden müssen und eine Anhörung nach § 24 SGB X vorschalten müssen.
Die Klage ist auch begründet, da die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger einen höheren Bedarf zu berücksichtigen hat und sich hieraus Ansprüche auf Zahlung von Kinderzuschlag ergeben.
Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Beklagte die Einkünfte des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen zutreffend ermittelt hat (§ 6a Abs. 4 BKGG i.V.m. § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II) und hierbei jeweils eine monatliche Berechnung erforderlich war. Zu berücksichtigen war dabei, dass Einmalzahlungen entsprechend § 2 Abs. 3 S. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen sind. Die von der Beklagten hier üblicherweise in Ansatz gebrachte Formel lautet, dass bei Einmalzahlungen in Höhe bis zu einem Drittel der Monatszahlung eine Aufteilung nicht vorgenommen wird, bei Zahlungen bis zu zwei Dritteln des üblichen Monatslohnes eine Aufteilung auf zwei Monate erfolgt und bei Zahlungen, die darüber liegen, eine Aufteilung auf drei Monate erfolgt. Ansonsten ist darauf abzustellen, dass der Gesetzgeber die Anwendung des Zuflussprinzips (§ 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 ALG II-V) in den Vordergrund gestellt hat.
Aus Sicht des Gerichtes hat die Beklagte auch den Grundbedarf und erweiterten Bedarf zutreffend ermittelt.
Bei der Ermittlung der anzusetzenden Unterkunftskosten ist es aus Sicht des Gerichtes grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten anstelle der tatsächlichen Unterkunftskosten pauschalierte Unterkunftskosten in Ansatz gebracht werden, soweit die tatsächlichen Kosten nicht den angemessenen Kosten entsprechen. Im Bereich der Mietwohnungen ist dies mit dem Gedanken verbunden, dass innerhalb von sechs Monaten dann ein Umzug in eine entsprechend preisgünstigere Wohnung erfolgen sollte.
Auch die Begrenzung von Heizkosten ist entsprechend begründbar, weil erwartet werden kann, dass das Heizverhalten angepasst wird oder - falls eine unzureichende Wärmedämmung Ursache der Heizkosten ist - auch hier ein Wohnungswechsel in Aussicht genommen wird.
Das Gericht sieht jedoch in Fällen, in denen selbstgenutztes Wohneigentum vorliegt, ein striktes Beharren auf diesen Grenzen nicht als zulässig an. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass in derartigen Fällen ein Wohnungswechsel nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann. Zum einen besteht eine andere Bindung an das genutzte Wohnobjekt, zum anderen wäre bei einem Umzug das genutzte Wohnobjekt plötzlich wegen fehlender Eigennutzung nicht mehr als Schonvermögen einzuordnen, was erhebliche Nachteile mit sich bringen würde. Insoweit ist aus Sicht des Gerichtes die Verwendung der Grenze, wie sie im Bereich von Mietwohnungen Anwendung findet, nicht zulässig.
Andererseits kommt auch für das Gericht eine unbegrenzte Berücksichtigung von tatsächlich nachgewiesenen Unterkunftskosten bei selbst genutztem Wohneigentum nicht in Betracht, weil ansonsten jedwedes Finanzierungsmodell, auch wenn es außerhalb des Leistungsbezuges untragbar geworden wäre, Berücksichtigung finden müsste.
Deshalb kommt das Gericht zum Ergebnis, dass eine grundsätzliche Orientierung an den ortsüblichen Mietgrenzen auch bei selbstgenutztem Wohneigentum zulässig ist. Allerdings ist die Obergrenze nicht starr anzuwenden, sondern in gewissem Umfang zu erhöhen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.07.06, L 13 AS 1620/06 ER-B), wobei das Gericht in die Abwägung einbezog, dass die Leistung auf Kinderzuschlag zeitlich befristet ist, der Verlust des erworbenen Wohneigentums jedoch dauerhaft wirkt, weil er in der Regel unumkehrbar ist: Bei einer Überschreitung des Grenzwertes von bis zu 20 % kann nach Auffassung des Gerichts die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten noch in vollem Umfang Berücksichtigung finden. Bei noch darüber hinausgehenden Unterkunftskosten hat eine Begrenzung auf diesen erhöhten Grenzwert zu erfolgen.
In gleicher Weise ist aus Sicht des Gerichtes hinsichtlich der Heizkosten zu verfahren.
Dementsprechend sind der von der Beklagten für den Landkreis M. ermittelte Mietkostengrenzwert von 675 Euro und die der entsprechenden Wohnungsgröße zugeordneten Heizkosten von 88 Euro auf die Beträge von 810 Euro für die Miete und 105,60 Euro für die Heizkosten anzuheben. Die gesamten Unterkunftskosten belaufen sich auf bis zu 915,60 Euro statt nach Ansicht der Beklagten auf maximal 763 Euro.
Das Gericht ist schließlich nach Durchsicht der vom Kläger eingereichten Unterlagen auch zum Ergebnis gekommen, dass beim Kläger die tatsächlichen Mietkosten und Heizkosten über den jeweils erhöhten Grenzwerten liegen. Dies ist bei den Heizkosten offensichtlich. Bei den Mietkosten ergibt es sich auch schon für Zeiträume vor den zusätzlichen Zinszahlungen durch den Renovierungskredit aus der Aufsummierung der monatlichen Kreditzinsen und der Hausnebenkosten. Zu den Zinsen in Höhe von 693,33 Euro kommen Kosten für Hausversicherungen in Höhe von 5,10 Euro, 5,89 Euro und 19,73 Euro, für Kaminkehrer und Müllabfuhr in Höhe von 4,69 Euro und 26 Euro, für Grundsteuer in Höhe von 13,11 Euro und für Wasser und Abwasser in Höhe von 22,68 Euro und 28,06 Euro. Dies ergibt insgesamt bereits einen Betrag von 830,99 Euro.
Im Übrigen wäre der notwendige Bedarf für die Unterkunft noch durch fiktive Zinskosten für eine Zwischenfinanzierung notwendiger Tilgungen in Höhe von 15% des monatlichen Tilgungsbetrages zu erhöhen, die nach Ansicht des Gerichts entsprechend der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2006 (Az.: L 19 AL 38/06) zu berücksichtigen wären (vgl. Urteil des SG Würzburg, vom 25.09.2007, S 4 KG 2/07).
Daraus ergibt sich, dass für die Unterkunftskosten einschließlich der Heizung in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers monatlich 915,60 Euro in Ansatz zu bringen sind und die auf einer anderen Grundlage berechneten angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben waren.
Die Beklagte war durch das Gericht dazu zu verurteilen, dem Kläger Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wobei die bisherige Berechnung der Beklagten weitgehend unverändert bleiben kann, jedoch die Unterkunftskosten - wie dargelegt - mit dem ermittelten, erhöhten Betrag von 915,60 Euro in die Berechnung einzustellen sind. Dabei erstreckt sich dies - entsprechend dem Antrag des Klägers - auf die Monate September 2005 bis September 2006 sowie November 2006 bis August 2007.
Der Kläger hatte in materiell-rechtlicher Hinsicht mit seiner Klage in vollem Umfang Erfolg, so dass die Beklagte auch zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verurteilen war (§ 193 SGG).
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bzw. in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag durch die Beklagte hat.
Der am 1966 geborene Kläger hat am 10.02.2005 einen Antrag auf Kinderzuschlag für seine fünf Kinder S., B., H., S. und F. gestellt, der ihm im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens auch mit Bescheid vom 19.05.2005 in Höhe von monatlich 264 Euro bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 16.09.2005, der als einfacher Brief zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag für den Monat September 2005 ab, da das Einkommen und/ oder Vermögen das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehe, den Gesamtbedarf übersteige. Vorgelegt werden solle noch die Gehaltsabrechnung für den Monat September 2005. Nachdem am 13.10.2005 eine Verdienstabrechnung eingereicht wurde, aus der ein Gesamtbruttoverdienst von 2.780,18 Euro hervorging, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2005 den Anspruch auf Kinderzuschlag für den Monat Oktober 2005 ab.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 28.10.2005 Widerspruch gegen die Ablehnung des Kinderzuschlages für Oktober 2005 ein. Gleichzeitig wandte er sich gegen die Berechnung des Kinderzuschlages im Monat September 2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid bezüglich des Monats September als unzulässig.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2005 lehnte sie den Widerspruch gegen den Bescheid bezüglich des Monats Oktober 2005 als unbegründet ab, wobei sie jedoch ein fehlerhaftes Datum des angefochtenen Ausgangsbescheides benannte. Das anzurechnende Einkommen für den Monat Oktober 2005 belaufe sich auf 1.757,62 Euro und übersteige den ermittelten Gesamtbedarf von 1.600 Euro.
Mit Bescheiden vom 27.12.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag auch für die Monate November und Dezember 2005 ab. Ferner stellte sie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Richtigkeit des Ausgangsbescheides - allerdings fälschlich bezogen auf das Datum 25.10.2005 - fest.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 03.01.2006 Widerspruch ein. Er machte insbesondere geltend, dass beim Kläger höhere Wohnkosten anzusetzen seien, da die monatliche Zinsbelastung und die notwendigen Heizkosten nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte wies mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 10.02.2006 die Widersprüche des Klägers zurück. Eine Kostenübernahme in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft komme nur in Betracht, soweit diese angemessen seien. Angemessene Kosten seien anhand des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln und die Heizkosten seien entsprechend dem Verwaltungsverfahren der für die Grundsicherung zuständigen Träger entsprechend der Wohnfläche zu begrenzen. Im Landkreis M. ergebe sich für eine siebenköpfige Familie eine angemessene Miethöhe in Höhe von 675 Euro. Für die im Fall des Klägers vorhandene Wohnfläche von 110 qm ergebe sich aufgrund des Ansatzes von 0,80 Euro pro qm ein Wert von 88 Euro Heizkosten im Monat.
Mit Schreiben vom 13.01.2006, das am 16.01.2006 einging, erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg. Er wandte sich gegen die Entscheidung der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 16.12.2005.
Mit Schreiben vom 06.03.2006 erweiterte der Kläger die Klage Auch gegen die Widerspruchsbescheide vom 10.02.2006, mit weiterer Klageerweiterung vom 20.04.2007 dann auch gegen die Bescheide vom 23.02.2006 und vom 06.10.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.04.2007. Eine weitere Klageerweiterung vom 08.06.2007 wandte sich gegen die Bescheide vom 12.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2007.
Mit Bescheid vom 14.06.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat Oktober 2006 Kinderzuschlag in Höhe von 529 Euro unter Abänderung eines Bescheides vom 12.02.2007.
Mit Bescheid vom 14.08.2007 und Bescheiden vom 27.08.2007, gegen die jeweils Widerspruch eingelegt wurde, lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag für die Monate März bis Juli 2007 ab. Für den Monat August 2007 bewilligte sie Kinderzuschlag in Höhe von 420 Euro.
Der Kläger legte im Folgenden Unterlagen vor, aus denen sich eine monatliche Zinsbelastung in Höhe von 693,33 Euro bei einer Darlehenssumme von 160.000 Euro ergab. Hinzu kam eine Jahresgebühr von 12 Euro. Ein weiteres im Juli 2006 aufgenommenes Darlehen von 15.000 Euro erforderte monatliche Zinsaufwendungen in Höhe von 63,75 Euro. Weiter geltend gemacht wurden Kosten für Müllabfuhr in Höhe von 26 Euro monatlich, für Grundsteuer in Höhe von 13,11 Euro monatlich, für Kaminkehrer in Höhe von 4,69 Euro monatlich, zur Feuer-, Wasser- und Sturmversicherung in Höhe von 19,73 Euro monatlich sowie hausbezogene Haftpflichtversicherungen in Höhe von 5,11 Euro und 3,53 Euro monatlich.
Die Beklagte sieht ihre Berechnung aufgrund der heranzuziehenden Pauschalierungen und Grenzwerte als zutreffend an.
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 betreffend Kinderzuschlag September 2005 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 betreffend Kinderzuschlag Oktober 2005 wird aufgehoben.
3. Der Bescheid der Beklagten bezüglich der Ablehnung einer Überprüfung vom 10.02.2006 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, antragsgemäß entsprechend den Einkünften zu entscheiden.
4. Der Bescheid der Beklagten bezüglich der Gewährung von Kinderzuschlag für den Monat November wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kinderzuschlag für den Monat November 2005 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, Kinderzuschlag für den Monat Dezember 2005 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu bezahlen.
6. Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für Januar und Februar 2006 wird aufgehoben.
7. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für März 2006 wird aufgehoben.
8. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat April 2006 wird aufgehoben.
9. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat Mai 2006 wird aufgehoben.
10. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für die Monate Juni und Juli 2006 wird aufgehoben.
11. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat August 2006 wird aufgehoben.
12. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat Januar 2007 wird aufgehoben.
13. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 betreffend den Kinderzuschlag für den Monat Februar 2007 wird aufgehoben.
14. Die Bescheide vom 12.02.2007 betreffend den Kinderzuschlag für September 2006, November 2006 und Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2007 werden aufgehoben.
15. Die Bescheide der Beklagten für die Monate März bis August 2007 werden aufgehoben.
16. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Kinderzuschlag für die Monate September 2005 bis September 2006 und November 2006 bis August 2007 zu bewilligen.
17. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, gemäß § 44 SGB X die Kinderzuschläge erneut zu berechnen.
18. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers im gerichtlichen sowie im vorgerichtlichen Verfahren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte und der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen Bezug genom- men.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klageerweiterungen stellen im Hinblick auf § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine Klageänderungen im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar; im Übrigen wären die Klageerweiterungen auch als sachdien- lich im Hinblick auf die Prozessökonomie anzusehen. Hinzu kommt, dass aus Sicht des Gerichtes für sämtliche im Klagean- trag enthaltenen Bescheide § 96 Abs. 1 SGG einschlägig erscheint. Zwar handelt es sich bei den später ergangenen Bescheiden nicht um solche, die den in der ursprünglichen Klage enthaltenen Bescheid unmittelbar abändern oder ersetzen. Es handelt sich jedoch um Entscheidungen, die an den ursprünglichen Zeitraum sich jeweils anschließen und im Wesentlichen dieselbe Rechtsfrage betreffen wie der bereits angefochtene Bescheid. Dementsprechend konnten auch die Bescheide der Beklagten vom 14.08.2007 und vom 27.08.2007 in das Verfahren mit einbezogen werden, obwohl über den vom Bevollmächtigten des Klägers eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden worden war (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 96 Rn. 5a). Ein Widerspruchsverfahren ist in Fällen des § 96 SGG entbehrlich.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den gestellten Anträgen ergibt, dass der Kläger materiell rechtlich Leistungen der Beklagten für die Zeit von September 2005 bis September 2006 sowie für November 2006 bis August 2007 begehrt. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass der Kläger sich mit der durch Änderungsbescheid vom 14.06.2007 ergangenen Entscheidung entgegen der ursprünglichen Klageerweiterung vom 21.06.2007 zwischenzeitlich einverstanden erklärt. Eine Klageerweiterung bezüglich Dezember 2005 ist bei den schriftlichen Unterlagen so nicht ersichtlich, zumal die aktenkundige Bescheidlage hier schwer nachzuvollziehen ist. Jedoch ist eine entsprechende Klageerweiterung spätestens in der mündlichen Verhandlung beantragt worden, nachdem der Kläger schon zuvor deutlich gemacht hatte, dass er auch hinsichtlich Dezember 2005 entsprechende Leistungen erhalten möchte.
Das Gericht sah sich auch nicht an einer materiellen Entscheidung über den Monat September 2005 gehindert. Zwar war hier formal nur über den entsprechenden Überprüfungsbescheid zu befinden, da die ursprüngliche Verwerfung eines Widerspruches als unzulässig wegen Fristversäumnis so nicht zu beanstanden war. Andererseits hätte die Beklagte, die ursprünglich eine Dauerbewilligung ausgesprochen hatte, mit dem Bescheid vom 16.09.2005 eine entsprechende Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung nach § 48 SGB X verbinden müssen und eine Anhörung nach § 24 SGB X vorschalten müssen.
Die Klage ist auch begründet, da die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger einen höheren Bedarf zu berücksichtigen hat und sich hieraus Ansprüche auf Zahlung von Kinderzuschlag ergeben.
Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Beklagte die Einkünfte des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen zutreffend ermittelt hat (§ 6a Abs. 4 BKGG i.V.m. § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II) und hierbei jeweils eine monatliche Berechnung erforderlich war. Zu berücksichtigen war dabei, dass Einmalzahlungen entsprechend § 2 Abs. 3 S. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen sind. Die von der Beklagten hier üblicherweise in Ansatz gebrachte Formel lautet, dass bei Einmalzahlungen in Höhe bis zu einem Drittel der Monatszahlung eine Aufteilung nicht vorgenommen wird, bei Zahlungen bis zu zwei Dritteln des üblichen Monatslohnes eine Aufteilung auf zwei Monate erfolgt und bei Zahlungen, die darüber liegen, eine Aufteilung auf drei Monate erfolgt. Ansonsten ist darauf abzustellen, dass der Gesetzgeber die Anwendung des Zuflussprinzips (§ 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 ALG II-V) in den Vordergrund gestellt hat.
Aus Sicht des Gerichtes hat die Beklagte auch den Grundbedarf und erweiterten Bedarf zutreffend ermittelt.
Bei der Ermittlung der anzusetzenden Unterkunftskosten ist es aus Sicht des Gerichtes grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten anstelle der tatsächlichen Unterkunftskosten pauschalierte Unterkunftskosten in Ansatz gebracht werden, soweit die tatsächlichen Kosten nicht den angemessenen Kosten entsprechen. Im Bereich der Mietwohnungen ist dies mit dem Gedanken verbunden, dass innerhalb von sechs Monaten dann ein Umzug in eine entsprechend preisgünstigere Wohnung erfolgen sollte.
Auch die Begrenzung von Heizkosten ist entsprechend begründbar, weil erwartet werden kann, dass das Heizverhalten angepasst wird oder - falls eine unzureichende Wärmedämmung Ursache der Heizkosten ist - auch hier ein Wohnungswechsel in Aussicht genommen wird.
Das Gericht sieht jedoch in Fällen, in denen selbstgenutztes Wohneigentum vorliegt, ein striktes Beharren auf diesen Grenzen nicht als zulässig an. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass in derartigen Fällen ein Wohnungswechsel nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann. Zum einen besteht eine andere Bindung an das genutzte Wohnobjekt, zum anderen wäre bei einem Umzug das genutzte Wohnobjekt plötzlich wegen fehlender Eigennutzung nicht mehr als Schonvermögen einzuordnen, was erhebliche Nachteile mit sich bringen würde. Insoweit ist aus Sicht des Gerichtes die Verwendung der Grenze, wie sie im Bereich von Mietwohnungen Anwendung findet, nicht zulässig.
Andererseits kommt auch für das Gericht eine unbegrenzte Berücksichtigung von tatsächlich nachgewiesenen Unterkunftskosten bei selbst genutztem Wohneigentum nicht in Betracht, weil ansonsten jedwedes Finanzierungsmodell, auch wenn es außerhalb des Leistungsbezuges untragbar geworden wäre, Berücksichtigung finden müsste.
Deshalb kommt das Gericht zum Ergebnis, dass eine grundsätzliche Orientierung an den ortsüblichen Mietgrenzen auch bei selbstgenutztem Wohneigentum zulässig ist. Allerdings ist die Obergrenze nicht starr anzuwenden, sondern in gewissem Umfang zu erhöhen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.07.06, L 13 AS 1620/06 ER-B), wobei das Gericht in die Abwägung einbezog, dass die Leistung auf Kinderzuschlag zeitlich befristet ist, der Verlust des erworbenen Wohneigentums jedoch dauerhaft wirkt, weil er in der Regel unumkehrbar ist: Bei einer Überschreitung des Grenzwertes von bis zu 20 % kann nach Auffassung des Gerichts die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten noch in vollem Umfang Berücksichtigung finden. Bei noch darüber hinausgehenden Unterkunftskosten hat eine Begrenzung auf diesen erhöhten Grenzwert zu erfolgen.
In gleicher Weise ist aus Sicht des Gerichtes hinsichtlich der Heizkosten zu verfahren.
Dementsprechend sind der von der Beklagten für den Landkreis M. ermittelte Mietkostengrenzwert von 675 Euro und die der entsprechenden Wohnungsgröße zugeordneten Heizkosten von 88 Euro auf die Beträge von 810 Euro für die Miete und 105,60 Euro für die Heizkosten anzuheben. Die gesamten Unterkunftskosten belaufen sich auf bis zu 915,60 Euro statt nach Ansicht der Beklagten auf maximal 763 Euro.
Das Gericht ist schließlich nach Durchsicht der vom Kläger eingereichten Unterlagen auch zum Ergebnis gekommen, dass beim Kläger die tatsächlichen Mietkosten und Heizkosten über den jeweils erhöhten Grenzwerten liegen. Dies ist bei den Heizkosten offensichtlich. Bei den Mietkosten ergibt es sich auch schon für Zeiträume vor den zusätzlichen Zinszahlungen durch den Renovierungskredit aus der Aufsummierung der monatlichen Kreditzinsen und der Hausnebenkosten. Zu den Zinsen in Höhe von 693,33 Euro kommen Kosten für Hausversicherungen in Höhe von 5,10 Euro, 5,89 Euro und 19,73 Euro, für Kaminkehrer und Müllabfuhr in Höhe von 4,69 Euro und 26 Euro, für Grundsteuer in Höhe von 13,11 Euro und für Wasser und Abwasser in Höhe von 22,68 Euro und 28,06 Euro. Dies ergibt insgesamt bereits einen Betrag von 830,99 Euro.
Im Übrigen wäre der notwendige Bedarf für die Unterkunft noch durch fiktive Zinskosten für eine Zwischenfinanzierung notwendiger Tilgungen in Höhe von 15% des monatlichen Tilgungsbetrages zu erhöhen, die nach Ansicht des Gerichts entsprechend der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2006 (Az.: L 19 AL 38/06) zu berücksichtigen wären (vgl. Urteil des SG Würzburg, vom 25.09.2007, S 4 KG 2/07).
Daraus ergibt sich, dass für die Unterkunftskosten einschließlich der Heizung in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers monatlich 915,60 Euro in Ansatz zu bringen sind und die auf einer anderen Grundlage berechneten angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben waren.
Die Beklagte war durch das Gericht dazu zu verurteilen, dem Kläger Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wobei die bisherige Berechnung der Beklagten weitgehend unverändert bleiben kann, jedoch die Unterkunftskosten - wie dargelegt - mit dem ermittelten, erhöhten Betrag von 915,60 Euro in die Berechnung einzustellen sind. Dabei erstreckt sich dies - entsprechend dem Antrag des Klägers - auf die Monate September 2005 bis September 2006 sowie November 2006 bis August 2007.
Der Kläger hatte in materiell-rechtlicher Hinsicht mit seiner Klage in vollem Umfang Erfolg, so dass die Beklagte auch zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verurteilen war (§ 193 SGG).
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