Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3491/07 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 302 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nach § 52 GKG ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Der Sach- und Streitstand bietet hier genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes. Denn der Streitwert kann nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt werden, sodass für eine Heranziehung des lediglich subsidiären Auffangstreitwerts kein Raum bleibt.
Maßgebend für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt (vgl. Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 8. Auflage, § 52 Rz 5). Abzustellen ist insoweit in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - L 13 AL 219/05 W-A m.w.N.). Mit seinem Antrag hat der Kläger im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage die Aufhebung eines nach § 13 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren verfügenden Bescheids der Beklagten begehrt. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers geht dahin, den Widerspruchsführer im Vorverfahren vertreten zu dürfen. Dieses Interesse ist mit dem Gebührenanspruch zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht Der Gebührenanspruch des Klägers beläuft sich auf allenfalls 302 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer im Vorverfahren nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG - zustehenden Gebühr von höchstens 240,- EUR, einer Auslagenpauschale von 20 EUR (Nummer 7002) sowie der Umsatzsteuer von 16 v.H. (Nummer 7008). Sonstige abrechnungsfähige Auslagen, insbesondere nach Nummer 7000 sind nicht im Einzelnen dargelegt, so dass sie bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleiben.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Nach § 52 GKG ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Der Sach- und Streitstand bietet hier genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes. Denn der Streitwert kann nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt werden, sodass für eine Heranziehung des lediglich subsidiären Auffangstreitwerts kein Raum bleibt.
Maßgebend für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt (vgl. Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 8. Auflage, § 52 Rz 5). Abzustellen ist insoweit in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - L 13 AL 219/05 W-A m.w.N.). Mit seinem Antrag hat der Kläger im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage die Aufhebung eines nach § 13 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren verfügenden Bescheids der Beklagten begehrt. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers geht dahin, den Widerspruchsführer im Vorverfahren vertreten zu dürfen. Dieses Interesse ist mit dem Gebührenanspruch zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht Der Gebührenanspruch des Klägers beläuft sich auf allenfalls 302 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer im Vorverfahren nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG - zustehenden Gebühr von höchstens 240,- EUR, einer Auslagenpauschale von 20 EUR (Nummer 7002) sowie der Umsatzsteuer von 16 v.H. (Nummer 7008). Sonstige abrechnungsfähige Auslagen, insbesondere nach Nummer 7000 sind nicht im Einzelnen dargelegt, so dass sie bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleiben.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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