Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4173/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 20/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 38/07 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Regensburg vom 16. November 2006 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zum einen unter mehreren Aspekten die Rentenhöhe, zum anderen die begehrte Rentenneufeststellung in einem einzigen Bescheid im Rahmen einer Untätigkeitsklage und schließlich der Anspruch auf Schwerbehindertenaltersrente ab August 2000.
Die Klägerin ist 1940 geboren und hat überwiegend als Masseurin gearbeitet. Seit August 1997 bezieht sie Erwerbsunfähigkeitsrente.
In der Folge (1998) legte die Klägerin Unterlagen über weitere rentenrechtliche Zeiten, u.a. eine Arbeitsunfähigkeitszeit vom 11.08.1977 bis 16.10.1977 vor. Daraufhin anerkannte die Beklagte weitere Beitragszeiten (Bescheid vom 07.10.1998) bzw. Anrechnungszeiten (Bescheid vom 27.08.1999).
Die o.g. Arbeitsunfähigkeitszeit anerkannte die Beklagte erst, nachdem die Klägerin dies am 20.08.2003 ausdrücklich beantragt hatte, mit Neufeststellungsbescheid vom 23.09.2003, zunächst nur für den Zeitraum ab Januar 1999 und dann - aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom Oktober 2004 - ab Rentenbeginn. Dementsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01.11.2004 die Rente neu fest.
Auch hiergegen hatte sich die Klägerin mit dem Widerspruch gewandt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 zurückgewiesen hatte.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht (SG) Regensburg erhobenen Klage hatte die Klägerin begehrt, "von Beginn an die Rente neu zu berechnen und eine höhere Rente zu gewähren." Im September 2005 nahm die Klägerin ihre Klage zurück.
Mit Bescheid vom 27.09.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab August 2005. Die Beklagte berechnete für die Rente "an sich" 20,4780 Entgeltpunkte, legte der Rentenberechnung aber 21.2169 Entgeltpunkte als "besitzgeschützt" aus dem vorherigen Erwerbsunfähigkeitsrentenbezug zugrunde. Mit Widerspruch machte die Klägerin u.a. höhere Entgeltpunkte geltend, eine korrekte prozentuale Erhöhung der Rente und einen geringeren Pflege- und Krankenversicherungsbeitrag. Sie verlangte eine korrekte Berechnung nach dem 1997 geltenden Recht.
Des Weiteren machte die Klägerin über ihre damaligen Bevollmächtigten aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Gewährung einer Schwerbehindertenaltersrente bereits ab August 2000 geltend. Die Beklagte führte eine Probeberechnung für eine solche Rente durch, daraus ergab sich, dass in diesem Fall die Rente nur 20,4002 Entgeltpunkte, gegenüber den 21,2169 besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der Erwerbsunfähigkeitsrente betrage. Die Bevollmächtigten legten daraufhin ihr Mandat nieder. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Schwerbehindertenaltersrente bereits ab August 2000 mit Bescheid vom 28.03.2006 ab, da mangels eines Beratungsfehlers kein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch bestehe. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am Widerspruch.
Die Klägerin legte am 01.02.2006 neue Unterlagen vor über weitere rentenrechtliche Zeiten. Die Beklagte anerkannte die für die Jahre 1980, 1981,1986 geltend gemachten Anrechnungszeiten und stellte am 12.04.2006 die Erwerbsunfähigkeitsrente und am 26.04.2006 die Regelaltersrente entsprechend neu fest für den Zeitraum Januar 2001 bis Juli 2005, in Anwendung von § 44 Abs.4 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X), und legte dabei 21,5211 Entgeltpunkte, die im Rahmen der Altersrente "besitzgeschützt" waren.
Gegen den Neufeststellungsbescheid vom 12.04.2006 und insbesondere die zeitliche Befristung ab Januar 2001 erhob die Klägerin Widerspruch. Daraufhin berücksichtigte die Beklagte nunmehr mit zwei Neufeststellungsbescheiden die genannten Anrechnungszeiten bereits für die Zeiträume 1997/1998 (Bescheid vom 30.05.2006) und 1999/2000 (Bescheid vom 06.06.2006). Wegen dieser Verfahrensweise der Beklagten erhob die Klägerin am 20.06.2006 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht (SG) Regensburg. Sie begehrte die Verpflichtung der Beklagten, "in einem Bescheid die komplette Neuberechnung" der Rente durchzuführen, statt, wie geschehen, in insgesamt drei Bescheiden; die "scheibchenweise" Verbescheidung könne "nicht richtig sein, da die nachfolgende Berechnung ohne jeweilige Rentenanpassung durchgeführt worden" sei. Des Weiteren seien ihre Entgeltpunkte nach der höheren Grundbewertung mit 24 Punkten anzusetzen. Weiterhin sei nur die Hälfte des zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags (0,45 %) abzuziehen.
Am 14.08.2006 erließ die Beklagte drei Widerspruchsbescheide mit folgenden Inhalten:
- Zum einen wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2006 zurückgewiesen, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 30.05. und 06.06.2006 abgeholfen worden sei. Die Aufteilung der Rentenneuberechnung in drei Bescheide sei aus technischen Gründen in mehreren Schritten erfolgt. Die Bescheide seien dennoch als Einheit anzusehen und beinhalten die Neuberechnungen der Rente von August 1997 bis Juli 2005. Weiterhin erfolgte die Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags nach § 241a Abs.1 und § 247 Abs.1 SGB V zu Recht. Gemäß § 59 Abs.1 SGB XI habe der Rentner nun auch den Beitrag zur Pflegeversicherung allein zu tragen. Der angefochtene Bescheid habe diese Rechtsänderungen berücksichtigt. Auch die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit von Juli 1997 bis Juli 1998 sei zu Recht erfolgt. Ebenso sei der Rentenartfaktor sowohl für die Erwerbsunfähigkeitsrente als auch für die Regelaltersrente zu Recht mit dem Faktor 1,0 angesetzt.
- Mit dem zweiten Widerspruchsbescheid vom 14.08.2006 wies die Beklagte gleichermaßen den Widerspruch gegen die Neufeststellung der Altersrente zurück. Auch hier sei der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag und der vollständige Pflegeversicherungsbeitrag zu Recht erhoben. Des Weiteren sei die Regelaltersrente zu Recht nach aktueller Gesetzeslage berechnet und nicht nach dem Recht von 1997. § 88 SGB VI räume der Klägerin aber einen Besitzschutz in Höhe der Entgeltpunkte der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente ein.
- Mit weiterem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den auf Gewährung einer Schwerbehindertenaltersrente ab August 2000 gerichteten Widerspruch zurück. Auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne sich die Klägerin nicht berufen, da ein Beratungsfehler nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen sei speziell wegen des Vortrags der Klägerin eine Probeberechnung durchgeführt worden, aus der sich ergebe, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente günstiger sei als die beantragte Schwerbehindertenaltersrente.
Gegen die drei Widerspruchsbescheide richtete sich die Klage vom 22.08.2006; daneben erhielt die Klägerin ihre Untätigkeitsklage aufrecht.
Das SG Regensburg erließ am 16.11.2006 zwei Urteile und wies die Klagen ab.
- Hinsichtlich der Untätigkeitsklage stellte das SG fest, dass diese vor Ablauf der Dreimonatsfrist eingereicht und daher zunächst unzulässig gewesen sei. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides sei sie unbegründet, da ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung innerhalb der Dreimonatsfrist vorliege. Es liege ein komplexer Sachverhalt vor. Im Übrigen habe die Beklagte innerhalb der Dreimonatsfrist Teilabhilfeentscheidungen getroffen.
- Im weiteren Urteil vom 16.11.2006 bestätigte das SG Regensburg die von der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vertretene Rechtsauffassung. Die Klägerin habe insbesondere keinen Anspruch auf eine Neuberechnung in einem Bescheid. Die drei angefochtenen Bescheide zur Rentenneuberechnung ab 1997 seien korrekt. Weiterhin habe die Beklagte korrekt die jährlichen Rentenanpassungen berücksichtigt. Auch höhere Entgeltpunkte gemäß den Neufeststellungsbescheiden habe sie zutreffend berücksichtigt. Zu Recht habe die Beklagte weiterhin die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegt (21,5211). 24 Entgeltpunkte, wie die Klägerin meint, seien nicht zu berücksichtigen. Bei diesem Wert handle es sich lediglich um einen rechnerischen Zwischenschritt. Auch Rentenartfaktor, Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag seien richtig berücksichtigt, ebenfalls die Abrechnung mit dem Arbeitsamt und Krankenkasse aus den Jahren 1997 und 1998. Schließlich habe die Beklagte auch zu Recht die Altersrente wegen Schwerbehinderung abgelehnt. Das SG nahm auf die angefochtenen Bescheide Bezug.
Am 05.01.2007 legte die Klägerin gegen die Urteile des SG Regensburg Berufungen ein. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Regensburg vom 16.11.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.09.2005, 28.03.2006 und 12.04.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.08.2006 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die komplette Neuberechnung der Renten ab Rentenbeginn bis heute in einem Bescheid durchzuführen, ihr eine höhere Rente zu gewähren und ihr die Rente für Schwerbehinderte bereits ab dem Jahre 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Rente. Dies hat das SG in den angefochtenen Urteilen zurecht erkannt. Der Senat schließt sich den Urteilen auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Kostenentscheidung entspricht dem Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zum einen unter mehreren Aspekten die Rentenhöhe, zum anderen die begehrte Rentenneufeststellung in einem einzigen Bescheid im Rahmen einer Untätigkeitsklage und schließlich der Anspruch auf Schwerbehindertenaltersrente ab August 2000.
Die Klägerin ist 1940 geboren und hat überwiegend als Masseurin gearbeitet. Seit August 1997 bezieht sie Erwerbsunfähigkeitsrente.
In der Folge (1998) legte die Klägerin Unterlagen über weitere rentenrechtliche Zeiten, u.a. eine Arbeitsunfähigkeitszeit vom 11.08.1977 bis 16.10.1977 vor. Daraufhin anerkannte die Beklagte weitere Beitragszeiten (Bescheid vom 07.10.1998) bzw. Anrechnungszeiten (Bescheid vom 27.08.1999).
Die o.g. Arbeitsunfähigkeitszeit anerkannte die Beklagte erst, nachdem die Klägerin dies am 20.08.2003 ausdrücklich beantragt hatte, mit Neufeststellungsbescheid vom 23.09.2003, zunächst nur für den Zeitraum ab Januar 1999 und dann - aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom Oktober 2004 - ab Rentenbeginn. Dementsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01.11.2004 die Rente neu fest.
Auch hiergegen hatte sich die Klägerin mit dem Widerspruch gewandt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 zurückgewiesen hatte.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht (SG) Regensburg erhobenen Klage hatte die Klägerin begehrt, "von Beginn an die Rente neu zu berechnen und eine höhere Rente zu gewähren." Im September 2005 nahm die Klägerin ihre Klage zurück.
Mit Bescheid vom 27.09.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab August 2005. Die Beklagte berechnete für die Rente "an sich" 20,4780 Entgeltpunkte, legte der Rentenberechnung aber 21.2169 Entgeltpunkte als "besitzgeschützt" aus dem vorherigen Erwerbsunfähigkeitsrentenbezug zugrunde. Mit Widerspruch machte die Klägerin u.a. höhere Entgeltpunkte geltend, eine korrekte prozentuale Erhöhung der Rente und einen geringeren Pflege- und Krankenversicherungsbeitrag. Sie verlangte eine korrekte Berechnung nach dem 1997 geltenden Recht.
Des Weiteren machte die Klägerin über ihre damaligen Bevollmächtigten aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Gewährung einer Schwerbehindertenaltersrente bereits ab August 2000 geltend. Die Beklagte führte eine Probeberechnung für eine solche Rente durch, daraus ergab sich, dass in diesem Fall die Rente nur 20,4002 Entgeltpunkte, gegenüber den 21,2169 besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der Erwerbsunfähigkeitsrente betrage. Die Bevollmächtigten legten daraufhin ihr Mandat nieder. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Schwerbehindertenaltersrente bereits ab August 2000 mit Bescheid vom 28.03.2006 ab, da mangels eines Beratungsfehlers kein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch bestehe. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am Widerspruch.
Die Klägerin legte am 01.02.2006 neue Unterlagen vor über weitere rentenrechtliche Zeiten. Die Beklagte anerkannte die für die Jahre 1980, 1981,1986 geltend gemachten Anrechnungszeiten und stellte am 12.04.2006 die Erwerbsunfähigkeitsrente und am 26.04.2006 die Regelaltersrente entsprechend neu fest für den Zeitraum Januar 2001 bis Juli 2005, in Anwendung von § 44 Abs.4 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X), und legte dabei 21,5211 Entgeltpunkte, die im Rahmen der Altersrente "besitzgeschützt" waren.
Gegen den Neufeststellungsbescheid vom 12.04.2006 und insbesondere die zeitliche Befristung ab Januar 2001 erhob die Klägerin Widerspruch. Daraufhin berücksichtigte die Beklagte nunmehr mit zwei Neufeststellungsbescheiden die genannten Anrechnungszeiten bereits für die Zeiträume 1997/1998 (Bescheid vom 30.05.2006) und 1999/2000 (Bescheid vom 06.06.2006). Wegen dieser Verfahrensweise der Beklagten erhob die Klägerin am 20.06.2006 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht (SG) Regensburg. Sie begehrte die Verpflichtung der Beklagten, "in einem Bescheid die komplette Neuberechnung" der Rente durchzuführen, statt, wie geschehen, in insgesamt drei Bescheiden; die "scheibchenweise" Verbescheidung könne "nicht richtig sein, da die nachfolgende Berechnung ohne jeweilige Rentenanpassung durchgeführt worden" sei. Des Weiteren seien ihre Entgeltpunkte nach der höheren Grundbewertung mit 24 Punkten anzusetzen. Weiterhin sei nur die Hälfte des zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags (0,45 %) abzuziehen.
Am 14.08.2006 erließ die Beklagte drei Widerspruchsbescheide mit folgenden Inhalten:
- Zum einen wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2006 zurückgewiesen, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 30.05. und 06.06.2006 abgeholfen worden sei. Die Aufteilung der Rentenneuberechnung in drei Bescheide sei aus technischen Gründen in mehreren Schritten erfolgt. Die Bescheide seien dennoch als Einheit anzusehen und beinhalten die Neuberechnungen der Rente von August 1997 bis Juli 2005. Weiterhin erfolgte die Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags nach § 241a Abs.1 und § 247 Abs.1 SGB V zu Recht. Gemäß § 59 Abs.1 SGB XI habe der Rentner nun auch den Beitrag zur Pflegeversicherung allein zu tragen. Der angefochtene Bescheid habe diese Rechtsänderungen berücksichtigt. Auch die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit von Juli 1997 bis Juli 1998 sei zu Recht erfolgt. Ebenso sei der Rentenartfaktor sowohl für die Erwerbsunfähigkeitsrente als auch für die Regelaltersrente zu Recht mit dem Faktor 1,0 angesetzt.
- Mit dem zweiten Widerspruchsbescheid vom 14.08.2006 wies die Beklagte gleichermaßen den Widerspruch gegen die Neufeststellung der Altersrente zurück. Auch hier sei der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag und der vollständige Pflegeversicherungsbeitrag zu Recht erhoben. Des Weiteren sei die Regelaltersrente zu Recht nach aktueller Gesetzeslage berechnet und nicht nach dem Recht von 1997. § 88 SGB VI räume der Klägerin aber einen Besitzschutz in Höhe der Entgeltpunkte der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente ein.
- Mit weiterem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den auf Gewährung einer Schwerbehindertenaltersrente ab August 2000 gerichteten Widerspruch zurück. Auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne sich die Klägerin nicht berufen, da ein Beratungsfehler nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen sei speziell wegen des Vortrags der Klägerin eine Probeberechnung durchgeführt worden, aus der sich ergebe, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente günstiger sei als die beantragte Schwerbehindertenaltersrente.
Gegen die drei Widerspruchsbescheide richtete sich die Klage vom 22.08.2006; daneben erhielt die Klägerin ihre Untätigkeitsklage aufrecht.
Das SG Regensburg erließ am 16.11.2006 zwei Urteile und wies die Klagen ab.
- Hinsichtlich der Untätigkeitsklage stellte das SG fest, dass diese vor Ablauf der Dreimonatsfrist eingereicht und daher zunächst unzulässig gewesen sei. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides sei sie unbegründet, da ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung innerhalb der Dreimonatsfrist vorliege. Es liege ein komplexer Sachverhalt vor. Im Übrigen habe die Beklagte innerhalb der Dreimonatsfrist Teilabhilfeentscheidungen getroffen.
- Im weiteren Urteil vom 16.11.2006 bestätigte das SG Regensburg die von der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vertretene Rechtsauffassung. Die Klägerin habe insbesondere keinen Anspruch auf eine Neuberechnung in einem Bescheid. Die drei angefochtenen Bescheide zur Rentenneuberechnung ab 1997 seien korrekt. Weiterhin habe die Beklagte korrekt die jährlichen Rentenanpassungen berücksichtigt. Auch höhere Entgeltpunkte gemäß den Neufeststellungsbescheiden habe sie zutreffend berücksichtigt. Zu Recht habe die Beklagte weiterhin die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegt (21,5211). 24 Entgeltpunkte, wie die Klägerin meint, seien nicht zu berücksichtigen. Bei diesem Wert handle es sich lediglich um einen rechnerischen Zwischenschritt. Auch Rentenartfaktor, Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag seien richtig berücksichtigt, ebenfalls die Abrechnung mit dem Arbeitsamt und Krankenkasse aus den Jahren 1997 und 1998. Schließlich habe die Beklagte auch zu Recht die Altersrente wegen Schwerbehinderung abgelehnt. Das SG nahm auf die angefochtenen Bescheide Bezug.
Am 05.01.2007 legte die Klägerin gegen die Urteile des SG Regensburg Berufungen ein. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Regensburg vom 16.11.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.09.2005, 28.03.2006 und 12.04.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.08.2006 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die komplette Neuberechnung der Renten ab Rentenbeginn bis heute in einem Bescheid durchzuführen, ihr eine höhere Rente zu gewähren und ihr die Rente für Schwerbehinderte bereits ab dem Jahre 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Rente. Dies hat das SG in den angefochtenen Urteilen zurecht erkannt. Der Senat schließt sich den Urteilen auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Kostenentscheidung entspricht dem Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
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