Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 56/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 24/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 42/07 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1950 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. In Deutschland war er ohne erlernten Beruf von 1971 bis 1982 in verschiedenen Tätigkeiten, versicherungspflichtig beschäftigt. Die letzte längerfristige Beschäftigung bestand bei der Fa. D. Exportverpackung, die keine Angaben über die Tätigkeit des Klägers mehr machen kann. In Bosnien-Herzegowina hat der Kläger Versicherungszeiten von 1981 bis August 1995 und ist seither dort Invalidenrentner.
Den damaligen (ersten) Antrag auf Rente vom 23.06.1995 hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.1996 abgelehnt, da der Kläger bei Lungenfunktionsminderung und Herzleistungsminderung sowie neurotischer Störung immer noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck oder Schichtdienst verrichten könne und daher nicht erwerbs- oder berufsunfähig sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde per Einschreiben vom 26.03.1997 dem in M. lebenden Bevollmächtigten des Klägers, Herrn D. C. , zugestellt. Die Beklagte wies den Kläger unter "sonstige Hinweise" im Widerspruchsbescheid auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hin, u.a. wie folgt: "Die zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei zukünftig eintretender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 240, 241 a.a.O. erforderliche lückenlose Belegung kann auch mit freiwilligen Beiträgen erfolgen ( ...). Freiwillige Beiträge für Zeiten ab 01.09.1995 können nach dieser Bestimmung daher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtsverbindlichkeit dieses Widerspruchsbescheids fristgerecht nachgezahlt werden." Sofern der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle, möge er sich an die Beklagte innerhalb von vier Wochen wenden.
Den folgenden Rentenantrag stellte der Kläger am 11.11.1997. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 03.03.1998 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung nicht erfüllt seien. Statt der erforderlichen 36 seien lediglich 34 Monate im Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung mit Pflichtbeiträgen belegt. Medizinische Ermittlungen seien daher gar nicht durchgeführt worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1998 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 31.03.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag nach medizinischer Prüfung mit Bescheid vom 31.03.1999 ab, weil der Kläger bei Lungenfunktionsminderung und neurotischer Störung noch vollschichtig leichte Arbeiten, insbesondere ohne besonderen Zeitdruck und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, verrichten könne. Den Widerspruch dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 wegen mangelnder Mitwirkung am Verfahren zurück, da der Kläger Vorladungen zur Untersuchung unentschuldigt nicht Folge geleistet habe. Nach § 66 Abs.1 Satz 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) könne die Beklagte daher die beantragte Leistung wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten gemäß § 60 ff. SGB I im Rahmen ihres Ermessens versagen. Die Ermessenserwägungen wurden dargelegt.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.01.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut. Nachdem er sich auch weiterhin nicht bereit erklärte, zur Untersuchung nach Deutschland anzureisen, erstattete die Sozialmedizinerin Dr. T. im Auftrag des SG ein Gutachten nach Aktenlage. In ihrem Gutachten vom 23.08.2005 stellte sie folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschaden mit rezidivierendem Nervenwurzelreiz und Schulter-Arm-Syndrom. 2. Rezidivierende depressive Episoden. 3. Chronisch-obstruktive Bronchitis. Die Lungenerkrankung habe 1995 zur Gewährung der bosnischen Invalidenrente geführt; sie sei inzwischen aber etwas in den Hintergrund getreten. Ab 2000 hätten die wirbelsäulenabhängigen Beschwerden zugenommen. Hinzu komme eine depressive Entwicklung. Auch zusammengenommen schränkten diese Gesundheitsstörungen jedoch die zumutbare tägliche Arbeitszeit nicht ein, im Gegensatz zur Meinung der Invalidenkommission B ... Der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne Haltungskonstanz, ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (Zeitdruck oder Schichtdienst) verrichten, bei Umstellungsfähigkeit nur noch für einfachste Tätigkeiten seit 2000. Der Kläger sei auch nach Deutschland reisefähig.
Mit Urteil vom 12.10.2005 wies das SG die Klage ab und stützte sich hierbei auf das Gutachten Dr. T.: der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 11.01.2006.
Der Senat führte Ermittlungen zur Frage durch, inwieweit das von 1995 bis 1997 durchgeführte Verfahren die Fristen für die freiwillige Beitragszahlung unterbrochen hat. Der Kläger machte hierzu geltend, den Widerspruch nicht erhalten zu haben; der damalige Bevollmächtigte für die Zustellung des Bescheids sei verstorben. Der Senat befragte den damaligen Bevollmächtigten, Herrn C. , ob er den fraglichen Widerspruchsbescheid erhalten habe. Bei persönlicher Vorsprache beim Senat hat Herr C. angegeben, den Bescheid erhalten und weitergeleitet zu haben: er habe dem Kläger das gerichtliche Schreiben persönlich, anlässlich eines Aufenthaltes in M. , übergeben. Der Kläger erklärte hierzu, sich an eine Übergabe durch seinen Bevollmächtigten nicht zu erinnern. Jedenfalls sei er damals nicht in M. gewesen.
Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des SG Landshut vom 12.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.1998 und den Bescheid vom 31.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2001 aufzuheben und
2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 01.12.1997 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 2001 geltenden Fassung sind ebensowenig erfüllt wie die gemäß §§ 43,44 SGB VI in der bis 2000 geltenden Fassung. Der Rentenanspruch scheitert vielmehr insbesondere an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Diese sind letztmals im September 1997 erfüllt (I.); damals war der Kläger jedoch noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig (II.).
I.
§§ 43, 44 Absatz 1 jeweils Nr.2 SGB VI 2000 verlangen eine Belegung des Fünf-Jahres-Zeitraums von Eintritt der Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese Belegung kann der Kläger schon bei der Rentenantragstellung nicht mehr aufweisen. Den letzten Pflichtbeitrag hat er in Bosnien-Herzegowina im August 1995 entrichtet. Selbst wenn darin unter Anwendung von Art 25 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 eine (deutschen Versicherungszeiten) gleichgestellte Versicherungszeit zu sehen ist, so reicht mithin der Versicherungsschutz nur bis zu einem fiktiven Eintritt der Erwerbsminderung im September 1997. Daran ändert auch der Bezug einer bosnischen Invalidenrente seit August 1995 nichts. Diese stellt insbesondere keinen Aufschubtatbestand im Sinne von § 43 Abs.3 (ggf. in Verbindung mit § 44 Abs. 4) SGB VI 2000 dar. Beim dort genannten Rentenbezug muss es sich grundsätzlich um eine deutsche gesetzliche Rente handeln. Eine Ausnahme für ausländische Renten gilt nur, soweit diese z.B. abkommensrechtlich gleichgestellt sind. An einer entsprechenden Regelung im o.g. deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen fehlt es jedoch.
Auch über die Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Erforderlich ist nach Abs.2 der Vorschrift eine lückenlose Belegung ab 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten, z.B. freiwilligen Beitragszeiten. Freiwillige Beiträge hat der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt gezahlt, insbesondere nicht für die unbelegte Zeit ab August 1995. Er kann derartige Beiträge auch nicht mehr zulässigerweise zahlen, da die Beitragszahlungsfrist des § 197 Abs. 2 SGB VI für die Jahre ab 1995 längst verstrichen ist.
Auch eine Fristunterbrechung gemäß § 198 SGB VI greift zugunsten des Klägers nicht ein. Dies gilt auch in Anbetracht des bis Anfang 1997 noch laufenden Widerspruchsverfahrens. Nach zutreffender herrschender Meinung waren durch dieses Verfahren zwar die Beitragszahlungsfristen für die Jahre 1995, 1996 bis einschließlich März 1997 unterbrochen. Nach Abschluss des Verfahrens begann die Frist erneut zu laufen. Das Verfahren war einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten des Klägers, also am 26.04.1997, abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt begann die Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge erneut zu laufen. Sie dauert nach herrschender Meinung (s. Peters in Kassler Kommentar, § 198 SGB VI, Anm. 9) drei Monate und wäre damit im Monat der neuerlichen Antragstellung - November 1997 - längst abgelaufen. Selbst wenn man - abweichend hiervon - mit der Mindermeinung von einer monatsbezogen gestaffelten Frist von 4 bis 15 Monaten ausgehen würde, so wäre der Neuantrag des Klägers dennoch zu spät gekommen, da ihm nur eine lückenlose rückwirkende Belegung der Jahre 1995 und 1996 mit freiwilligen Beiträgen hilft: die für den Beitragsmonat Dezember 1996 geltende Viermonatsfrist wäre dann aber bereits Ende August 1997 abgelaufen, die Fünfmonatsfrist für November 1995 Ende September 1997 usw ... Die neuerliche Unterbrechung von Beitragszahlungsfristen als Folge des Rentenantrags vom 11.11.1997 vermag sich daher - unabhängig davon, welche der oben dargestellten Rechtsauffassungen man vertritt - nicht mehr auf die Beitragsjahre 1995 und 1996 in ihrer Gänze zu erstrecken. Beitragszahlungen wären zumindest teilweise verfristet und daher unzulässig. Dem kann der Kläger auch nicht einen Fall "besonderer Härte" im Sinne von § 197 Abs.3 SGB VI entgegenhalten. Denn er ist im Ergebnis nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung freiwilliger Beiträge gehindert gewesen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er nachweislich den Widerspruchsbescheid nicht erhalten hätte. Daran fehlt es jedoch, nachdem der Bevollmächtigte des Klägers die persönliche Übergabe an den Kläger mitgeteilt hat. Im Übrigen müsste sich der Kläger auch ein eventuelles Verschulden seines Bevollmächtigten bei der Weiterleitung des Bescheides als sein eigenes Verschulden zurechnen lassen (s. Meyer-Ladewig, SGG, § 71 Anm.7). Somit könnte er auch aus dem behaupteten Nichterhalt des Bescheids - und damit der Belehrung zur fristgemäßen Zahlung freiwilliger Beiträge - für sich keine Rechte herleiten. Nach alledem steht fest, dass der Kläger keine Möglichkeit der freiwilligen Beitragsnachzahlung zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 241 SGB VI mehr besitzt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind vielmehr letztmals für einen fiktiven Eintritt der Erwerbsminderung im September 1997 erfüllt.
II.
Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger jedoch noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig, weshalb ihm ein Rentenanspruch nicht zusteht. Dies ergibt sich aus dem vom SG eingeholten Gutachten Dr.T. , welches allerdings auf den Gesundheitszustand bis im Jahr 2005 abstellt. Nach dem Gutachten stellen die Wirbelsäulenbeschwerden das Hauptleiden dar. Sie können jedoch für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Jahr 1997 vernachlässigt werden, da die maßgeblichen Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden im Jahr 2000 und 2003 stattgefunden hat. Laut der Gutachterin war die Funktion der Wirbelsäule bis 1998 uneingeschränkt. Diesbezüglich hat auf die Invalidenkommission B. im Jahr 1995 weder einen pathologischen Befund erhoben noch eine entsprechende Diagnose gestellt. Die von der Sachverständigen Dr.T. diskutierte Halbseitenlähmung, die sie einem Hals-Schulter-Armsyndrom zuordnet, hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1997 ebenfalls noch keine Rolle gespielt. Sie wird erstmals im Juni 1998 erwähnt. Auch in psychischer Hinsicht war die Leistungsfähigkeit des Klägers im Jahr 1997 noch nicht nennenswert eingeschränkt. Die von Dr.T. im Gutachten festgestellten rezidivierenden depressiven Episoden wurden im Jahr 2000 und 2001 manifest und zweimal stationär behandelt. Für die Zeit davor existierten lediglich die - sehr dürftigen - Feststellungen der Invalidenkommission B. aus dem Jahr 1995. Darin wird nur ein aus zwei Worten bestehender psychischer Befund erhoben: "angespannt, ängstlich" und die Diagnose "Neurosis anxioso-depressiva" gestellt. Diese Art der Befundung ist nicht geeignet, eine nennenswerte Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet zu dokumentieren. Als damalige Hauptgesundheitsstörung bleibt somit die schon 1995 in B. festgestellte chronisch obstruktive Bronchitis bei Lungenemphysem und Bronchiektasien mit chronischem Cor pulmonale zu diskutieren. Dr.T. verweist auf den "trotz der Behauptung eines Cor pulmonale" regelrechten Echokardiographiebefund. Auch die Pumpfunktion ist nach ihren überzeugenden Feststellungen 1999 noch normal gewesen bei nur einer leichten Dilatation der rechten Herzkammer. Eine ergometrische Belastung war 1999 noch bis 100 Watt möglich, ohne Auftreten von belastungsabhängigen Herzrhythmusstörungen, allerdings mit Auftreten eines Belastungsbluthochdrucks und pathologischen Ruhe-Blutgasen. Somit bestand im März 1999 eine manifeste globale Insuffizienz mittelschweren Grades. Bereits im Jahr 2000 wurde die chronische Bronchitis jedoch nur noch als eine von mehreren Diagnosen aufgeführt. Wie die Sachverständige so geht auch der Senat davon aus, dass eine dauerhafte Lungenfunktionseinschränkung mit Globalinsuffizienz in Ruhe nicht bestanden hat. Vielmehr war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1997 von Seiten der Lunge nicht dauerhaft eingeschränkt. Er konnte vielmehr noch vollschichtig leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Er war damit nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis 2000 geltenden Fassung. Er ist auch nicht berufsunfähig. Da er keine Ausbildung absolviert und in Deutschland in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet hat, steht ihm ein qualifizierter Berufsschutz schon aus diesem Grunde nicht zu. Er kann vielmehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verwiesen werden. Auch das ab 2001 geltende Recht ergibt nichts anderes, da bei einer erst 2001 oder später eingetretenen Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Somit hat der Kläger keinen Rentenanspruch.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1950 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. In Deutschland war er ohne erlernten Beruf von 1971 bis 1982 in verschiedenen Tätigkeiten, versicherungspflichtig beschäftigt. Die letzte längerfristige Beschäftigung bestand bei der Fa. D. Exportverpackung, die keine Angaben über die Tätigkeit des Klägers mehr machen kann. In Bosnien-Herzegowina hat der Kläger Versicherungszeiten von 1981 bis August 1995 und ist seither dort Invalidenrentner.
Den damaligen (ersten) Antrag auf Rente vom 23.06.1995 hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.1996 abgelehnt, da der Kläger bei Lungenfunktionsminderung und Herzleistungsminderung sowie neurotischer Störung immer noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck oder Schichtdienst verrichten könne und daher nicht erwerbs- oder berufsunfähig sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde per Einschreiben vom 26.03.1997 dem in M. lebenden Bevollmächtigten des Klägers, Herrn D. C. , zugestellt. Die Beklagte wies den Kläger unter "sonstige Hinweise" im Widerspruchsbescheid auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hin, u.a. wie folgt: "Die zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei zukünftig eintretender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 240, 241 a.a.O. erforderliche lückenlose Belegung kann auch mit freiwilligen Beiträgen erfolgen ( ...). Freiwillige Beiträge für Zeiten ab 01.09.1995 können nach dieser Bestimmung daher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtsverbindlichkeit dieses Widerspruchsbescheids fristgerecht nachgezahlt werden." Sofern der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle, möge er sich an die Beklagte innerhalb von vier Wochen wenden.
Den folgenden Rentenantrag stellte der Kläger am 11.11.1997. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 03.03.1998 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung nicht erfüllt seien. Statt der erforderlichen 36 seien lediglich 34 Monate im Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung mit Pflichtbeiträgen belegt. Medizinische Ermittlungen seien daher gar nicht durchgeführt worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1998 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 31.03.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag nach medizinischer Prüfung mit Bescheid vom 31.03.1999 ab, weil der Kläger bei Lungenfunktionsminderung und neurotischer Störung noch vollschichtig leichte Arbeiten, insbesondere ohne besonderen Zeitdruck und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, verrichten könne. Den Widerspruch dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 wegen mangelnder Mitwirkung am Verfahren zurück, da der Kläger Vorladungen zur Untersuchung unentschuldigt nicht Folge geleistet habe. Nach § 66 Abs.1 Satz 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) könne die Beklagte daher die beantragte Leistung wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten gemäß § 60 ff. SGB I im Rahmen ihres Ermessens versagen. Die Ermessenserwägungen wurden dargelegt.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.01.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut. Nachdem er sich auch weiterhin nicht bereit erklärte, zur Untersuchung nach Deutschland anzureisen, erstattete die Sozialmedizinerin Dr. T. im Auftrag des SG ein Gutachten nach Aktenlage. In ihrem Gutachten vom 23.08.2005 stellte sie folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschaden mit rezidivierendem Nervenwurzelreiz und Schulter-Arm-Syndrom. 2. Rezidivierende depressive Episoden. 3. Chronisch-obstruktive Bronchitis. Die Lungenerkrankung habe 1995 zur Gewährung der bosnischen Invalidenrente geführt; sie sei inzwischen aber etwas in den Hintergrund getreten. Ab 2000 hätten die wirbelsäulenabhängigen Beschwerden zugenommen. Hinzu komme eine depressive Entwicklung. Auch zusammengenommen schränkten diese Gesundheitsstörungen jedoch die zumutbare tägliche Arbeitszeit nicht ein, im Gegensatz zur Meinung der Invalidenkommission B ... Der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne Haltungskonstanz, ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (Zeitdruck oder Schichtdienst) verrichten, bei Umstellungsfähigkeit nur noch für einfachste Tätigkeiten seit 2000. Der Kläger sei auch nach Deutschland reisefähig.
Mit Urteil vom 12.10.2005 wies das SG die Klage ab und stützte sich hierbei auf das Gutachten Dr. T.: der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 11.01.2006.
Der Senat führte Ermittlungen zur Frage durch, inwieweit das von 1995 bis 1997 durchgeführte Verfahren die Fristen für die freiwillige Beitragszahlung unterbrochen hat. Der Kläger machte hierzu geltend, den Widerspruch nicht erhalten zu haben; der damalige Bevollmächtigte für die Zustellung des Bescheids sei verstorben. Der Senat befragte den damaligen Bevollmächtigten, Herrn C. , ob er den fraglichen Widerspruchsbescheid erhalten habe. Bei persönlicher Vorsprache beim Senat hat Herr C. angegeben, den Bescheid erhalten und weitergeleitet zu haben: er habe dem Kläger das gerichtliche Schreiben persönlich, anlässlich eines Aufenthaltes in M. , übergeben. Der Kläger erklärte hierzu, sich an eine Übergabe durch seinen Bevollmächtigten nicht zu erinnern. Jedenfalls sei er damals nicht in M. gewesen.
Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des SG Landshut vom 12.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.1998 und den Bescheid vom 31.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2001 aufzuheben und
2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 01.12.1997 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 2001 geltenden Fassung sind ebensowenig erfüllt wie die gemäß §§ 43,44 SGB VI in der bis 2000 geltenden Fassung. Der Rentenanspruch scheitert vielmehr insbesondere an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Diese sind letztmals im September 1997 erfüllt (I.); damals war der Kläger jedoch noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig (II.).
I.
§§ 43, 44 Absatz 1 jeweils Nr.2 SGB VI 2000 verlangen eine Belegung des Fünf-Jahres-Zeitraums von Eintritt der Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese Belegung kann der Kläger schon bei der Rentenantragstellung nicht mehr aufweisen. Den letzten Pflichtbeitrag hat er in Bosnien-Herzegowina im August 1995 entrichtet. Selbst wenn darin unter Anwendung von Art 25 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 eine (deutschen Versicherungszeiten) gleichgestellte Versicherungszeit zu sehen ist, so reicht mithin der Versicherungsschutz nur bis zu einem fiktiven Eintritt der Erwerbsminderung im September 1997. Daran ändert auch der Bezug einer bosnischen Invalidenrente seit August 1995 nichts. Diese stellt insbesondere keinen Aufschubtatbestand im Sinne von § 43 Abs.3 (ggf. in Verbindung mit § 44 Abs. 4) SGB VI 2000 dar. Beim dort genannten Rentenbezug muss es sich grundsätzlich um eine deutsche gesetzliche Rente handeln. Eine Ausnahme für ausländische Renten gilt nur, soweit diese z.B. abkommensrechtlich gleichgestellt sind. An einer entsprechenden Regelung im o.g. deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen fehlt es jedoch.
Auch über die Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Erforderlich ist nach Abs.2 der Vorschrift eine lückenlose Belegung ab 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten, z.B. freiwilligen Beitragszeiten. Freiwillige Beiträge hat der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt gezahlt, insbesondere nicht für die unbelegte Zeit ab August 1995. Er kann derartige Beiträge auch nicht mehr zulässigerweise zahlen, da die Beitragszahlungsfrist des § 197 Abs. 2 SGB VI für die Jahre ab 1995 längst verstrichen ist.
Auch eine Fristunterbrechung gemäß § 198 SGB VI greift zugunsten des Klägers nicht ein. Dies gilt auch in Anbetracht des bis Anfang 1997 noch laufenden Widerspruchsverfahrens. Nach zutreffender herrschender Meinung waren durch dieses Verfahren zwar die Beitragszahlungsfristen für die Jahre 1995, 1996 bis einschließlich März 1997 unterbrochen. Nach Abschluss des Verfahrens begann die Frist erneut zu laufen. Das Verfahren war einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten des Klägers, also am 26.04.1997, abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt begann die Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge erneut zu laufen. Sie dauert nach herrschender Meinung (s. Peters in Kassler Kommentar, § 198 SGB VI, Anm. 9) drei Monate und wäre damit im Monat der neuerlichen Antragstellung - November 1997 - längst abgelaufen. Selbst wenn man - abweichend hiervon - mit der Mindermeinung von einer monatsbezogen gestaffelten Frist von 4 bis 15 Monaten ausgehen würde, so wäre der Neuantrag des Klägers dennoch zu spät gekommen, da ihm nur eine lückenlose rückwirkende Belegung der Jahre 1995 und 1996 mit freiwilligen Beiträgen hilft: die für den Beitragsmonat Dezember 1996 geltende Viermonatsfrist wäre dann aber bereits Ende August 1997 abgelaufen, die Fünfmonatsfrist für November 1995 Ende September 1997 usw ... Die neuerliche Unterbrechung von Beitragszahlungsfristen als Folge des Rentenantrags vom 11.11.1997 vermag sich daher - unabhängig davon, welche der oben dargestellten Rechtsauffassungen man vertritt - nicht mehr auf die Beitragsjahre 1995 und 1996 in ihrer Gänze zu erstrecken. Beitragszahlungen wären zumindest teilweise verfristet und daher unzulässig. Dem kann der Kläger auch nicht einen Fall "besonderer Härte" im Sinne von § 197 Abs.3 SGB VI entgegenhalten. Denn er ist im Ergebnis nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung freiwilliger Beiträge gehindert gewesen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er nachweislich den Widerspruchsbescheid nicht erhalten hätte. Daran fehlt es jedoch, nachdem der Bevollmächtigte des Klägers die persönliche Übergabe an den Kläger mitgeteilt hat. Im Übrigen müsste sich der Kläger auch ein eventuelles Verschulden seines Bevollmächtigten bei der Weiterleitung des Bescheides als sein eigenes Verschulden zurechnen lassen (s. Meyer-Ladewig, SGG, § 71 Anm.7). Somit könnte er auch aus dem behaupteten Nichterhalt des Bescheids - und damit der Belehrung zur fristgemäßen Zahlung freiwilliger Beiträge - für sich keine Rechte herleiten. Nach alledem steht fest, dass der Kläger keine Möglichkeit der freiwilligen Beitragsnachzahlung zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 241 SGB VI mehr besitzt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind vielmehr letztmals für einen fiktiven Eintritt der Erwerbsminderung im September 1997 erfüllt.
II.
Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger jedoch noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig, weshalb ihm ein Rentenanspruch nicht zusteht. Dies ergibt sich aus dem vom SG eingeholten Gutachten Dr.T. , welches allerdings auf den Gesundheitszustand bis im Jahr 2005 abstellt. Nach dem Gutachten stellen die Wirbelsäulenbeschwerden das Hauptleiden dar. Sie können jedoch für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Jahr 1997 vernachlässigt werden, da die maßgeblichen Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden im Jahr 2000 und 2003 stattgefunden hat. Laut der Gutachterin war die Funktion der Wirbelsäule bis 1998 uneingeschränkt. Diesbezüglich hat auf die Invalidenkommission B. im Jahr 1995 weder einen pathologischen Befund erhoben noch eine entsprechende Diagnose gestellt. Die von der Sachverständigen Dr.T. diskutierte Halbseitenlähmung, die sie einem Hals-Schulter-Armsyndrom zuordnet, hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1997 ebenfalls noch keine Rolle gespielt. Sie wird erstmals im Juni 1998 erwähnt. Auch in psychischer Hinsicht war die Leistungsfähigkeit des Klägers im Jahr 1997 noch nicht nennenswert eingeschränkt. Die von Dr.T. im Gutachten festgestellten rezidivierenden depressiven Episoden wurden im Jahr 2000 und 2001 manifest und zweimal stationär behandelt. Für die Zeit davor existierten lediglich die - sehr dürftigen - Feststellungen der Invalidenkommission B. aus dem Jahr 1995. Darin wird nur ein aus zwei Worten bestehender psychischer Befund erhoben: "angespannt, ängstlich" und die Diagnose "Neurosis anxioso-depressiva" gestellt. Diese Art der Befundung ist nicht geeignet, eine nennenswerte Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet zu dokumentieren. Als damalige Hauptgesundheitsstörung bleibt somit die schon 1995 in B. festgestellte chronisch obstruktive Bronchitis bei Lungenemphysem und Bronchiektasien mit chronischem Cor pulmonale zu diskutieren. Dr.T. verweist auf den "trotz der Behauptung eines Cor pulmonale" regelrechten Echokardiographiebefund. Auch die Pumpfunktion ist nach ihren überzeugenden Feststellungen 1999 noch normal gewesen bei nur einer leichten Dilatation der rechten Herzkammer. Eine ergometrische Belastung war 1999 noch bis 100 Watt möglich, ohne Auftreten von belastungsabhängigen Herzrhythmusstörungen, allerdings mit Auftreten eines Belastungsbluthochdrucks und pathologischen Ruhe-Blutgasen. Somit bestand im März 1999 eine manifeste globale Insuffizienz mittelschweren Grades. Bereits im Jahr 2000 wurde die chronische Bronchitis jedoch nur noch als eine von mehreren Diagnosen aufgeführt. Wie die Sachverständige so geht auch der Senat davon aus, dass eine dauerhafte Lungenfunktionseinschränkung mit Globalinsuffizienz in Ruhe nicht bestanden hat. Vielmehr war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1997 von Seiten der Lunge nicht dauerhaft eingeschränkt. Er konnte vielmehr noch vollschichtig leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Er war damit nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis 2000 geltenden Fassung. Er ist auch nicht berufsunfähig. Da er keine Ausbildung absolviert und in Deutschland in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet hat, steht ihm ein qualifizierter Berufsschutz schon aus diesem Grunde nicht zu. Er kann vielmehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verwiesen werden. Auch das ab 2001 geltende Recht ergibt nichts anderes, da bei einer erst 2001 oder später eingetretenen Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Somit hat der Kläger keinen Rentenanspruch.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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