Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
47
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 47 AS 1198/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Um widerstreitende Entscheidungen im Abänderungsverfahren einerseits, im Beschwerdeverfahren andererseits zu vermeiden, ist ein Abänderungsantrag auf der Grundlage des entsprechend § 86b Abs. 1 S. 4 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ausgeschlossen, solange eine Beschwerde gegen die erlassene einstweilige Anordnung zulässig ist.
1. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 23.08.2007 (Az.: S 47 AS 1048/07 ER) wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags bzw. auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem genannten Beschluss wird abgelehnt.
3. Der Antragssteller hat dem Antragsgegner die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag,
1. den Beschluss der Kammer vom 23.08.2007 im Verfahren S 47 AS 1048/07 ER auf Grund veränderter tatsächlicher Umstände abzuändern und
2. die aufschiebende Wirkung dieses Antrags bezüglich des genannten Beschlusses anzuordnen und die Vollstreckung aus dem genannten Beschluss auszusetzen,
kann keinen Erfolg haben.
Nach Auffassung der Kammer ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, da eine Beschwerde gegen den abzuändernden Beschluss noch möglich – und auch eingelegt – war und ist.
Ist der abzuändernde Beschluss noch nicht rechtskräftig, so ist nach Auffassung der Kammer – nach deren Rechtsauffassung ein Abänderungsantrag bezogen auf eine zuvor erlassene Regelungsanordnung auf der Grundlage des entsprechend anzuwendenden § 86b Abs. 1 S. 4 SGG (Sozialgerichtsgesetz) grundsätzlich statthaft ist (vgl. Beschl. v. 19.03.2007, Az.: S 47 AS 277/07 ER) – ein Abänderungsantrag ausgeschlossen (vgl. ebs. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. z. SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 20 und für § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 14.06.1995, Az.: 1 S 138/95).
Dies ergibt sich zum einen aus dem Zweck des Abänderungsantrags, vor allem aber aus der Notwendigkeit, einander widerstreitende Entscheidungen im Beschwerdeverfahren einerseits, im Abänderungsverfahren andererseits zu vermeiden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die entsprechende Problematik im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, Komm. z. VwGO, 2. Aufl., § 80, Rn. 185). Der Streitgegenstand des Abänderungsverfahrens ist – trotz des eigenständigen Charakters des Abänderungsverfahrens – letztlich der gleiche wie der des ursprünglichen Antrags (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 183). Schon dies zwingt dazu, unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung des (durch die Beschwerdemöglichkeit noch offenen) "Ausgangsverfahrens" von der Unzulässigkeit eines Abänderungsverfahrens auszugehen und damit widerstreitende Sachentscheidung auszuschließen.
Der Abänderungsantrag ist somit unzulässig. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine – über die Teilabhilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 23.08.2007 hinausgehende – Abänderung des genannten Beschlusses nicht vorliegen. Diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten auf die (Teil )Abhilfeentscheidung im Verfahren S 47 AS 1048/07 ER Bezug genommen.
Dem Antrag Ziffer 2, also die Vollziehung der einstweiligen Anordnung einstweilig einzustellen, kann nach Ablehnung des Abänderungsantrags schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden. Es kann daher offen bleiben, ob dem erstinstanzlichen Gericht überhaupt eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Einstellung der Vollziehung zur Verfügung gestanden hätte. Eine rechtliche Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Abänderungsantrags ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem entsprechend anzuwendenden § 193 SGG.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags bzw. auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem genannten Beschluss wird abgelehnt.
3. Der Antragssteller hat dem Antragsgegner die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag,
1. den Beschluss der Kammer vom 23.08.2007 im Verfahren S 47 AS 1048/07 ER auf Grund veränderter tatsächlicher Umstände abzuändern und
2. die aufschiebende Wirkung dieses Antrags bezüglich des genannten Beschlusses anzuordnen und die Vollstreckung aus dem genannten Beschluss auszusetzen,
kann keinen Erfolg haben.
Nach Auffassung der Kammer ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, da eine Beschwerde gegen den abzuändernden Beschluss noch möglich – und auch eingelegt – war und ist.
Ist der abzuändernde Beschluss noch nicht rechtskräftig, so ist nach Auffassung der Kammer – nach deren Rechtsauffassung ein Abänderungsantrag bezogen auf eine zuvor erlassene Regelungsanordnung auf der Grundlage des entsprechend anzuwendenden § 86b Abs. 1 S. 4 SGG (Sozialgerichtsgesetz) grundsätzlich statthaft ist (vgl. Beschl. v. 19.03.2007, Az.: S 47 AS 277/07 ER) – ein Abänderungsantrag ausgeschlossen (vgl. ebs. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. z. SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 20 und für § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 14.06.1995, Az.: 1 S 138/95).
Dies ergibt sich zum einen aus dem Zweck des Abänderungsantrags, vor allem aber aus der Notwendigkeit, einander widerstreitende Entscheidungen im Beschwerdeverfahren einerseits, im Abänderungsverfahren andererseits zu vermeiden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die entsprechende Problematik im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, Komm. z. VwGO, 2. Aufl., § 80, Rn. 185). Der Streitgegenstand des Abänderungsverfahrens ist – trotz des eigenständigen Charakters des Abänderungsverfahrens – letztlich der gleiche wie der des ursprünglichen Antrags (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 183). Schon dies zwingt dazu, unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung des (durch die Beschwerdemöglichkeit noch offenen) "Ausgangsverfahrens" von der Unzulässigkeit eines Abänderungsverfahrens auszugehen und damit widerstreitende Sachentscheidung auszuschließen.
Der Abänderungsantrag ist somit unzulässig. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine – über die Teilabhilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 23.08.2007 hinausgehende – Abänderung des genannten Beschlusses nicht vorliegen. Diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten auf die (Teil )Abhilfeentscheidung im Verfahren S 47 AS 1048/07 ER Bezug genommen.
Dem Antrag Ziffer 2, also die Vollziehung der einstweiligen Anordnung einstweilig einzustellen, kann nach Ablehnung des Abänderungsantrags schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden. Es kann daher offen bleiben, ob dem erstinstanzlichen Gericht überhaupt eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Einstellung der Vollziehung zur Verfügung gestanden hätte. Eine rechtliche Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Abänderungsantrags ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem entsprechend anzuwendenden § 193 SGG.
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