L 14 KG 10/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 81/00 WA
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 10/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 KG 3/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Dezember 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1999 werden aufgehoben.
II. Die Klagen wegen Zahlung von Kindergeld-Unterschiedsbeträgen für zwei Kinder ab 1. Juli 1994 werden abgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Prozessbeteiligten ist die Frage, ob die Beklagte zu Recht eine früher erteilte Kindergeldbewilligung mit Wirkung ab 01.07.1994 aufgehoben hat und ob der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bzw. auf die Differenz der Leistungen zwischen der deutschen und der griechischen Familienbeihilfe für die Tochter E. vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1997 und für den Sohn C. vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1996 hat.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland, war in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Zeitraum zwischen Oktober 1964 und Juni 1983 193 Monate und im Griechenland - als Landwirt und Tierhalter (laut Versichertenakte der Landesversicherungsanstalt Württemberg) - von Januar 1984 bis Dezember 1988 60 Monate versicherungspflichtig beschäftigt bzw. tätig.

Auf dem am 16.10.1989 beim griechischen Versicherungsträger gestellten Rentenantrag (Formblätter E 204, 205, 213 und 214) und dem dort gleichzeitig gestellten Antrag auf Familienbeihilfe (Formblatt E 401), beide eingegangen bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg am 01.03.1991, bewilligte zunächst die Landesversicherungsanstalt Württemberg (im Folgenden nur mehr LVA genannt) mit Bescheid vom 30.09.1991 Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.11.1989 unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 16.10.1989; in diesem Bescheid ist festgehalten, dass der Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 und Nr.574/72 bestehe, weil die Voraussetzungen allein aus den nach deutschen Rentenvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht erfüllt seien. Weiterhin erfolgten Hinweise darauf, dass ab 01.01.1984 ein Kinderzuschuss zur Rente nicht mehr geleistet werde, aber eventuell ein Anspruch auf das vom Arbeitsamt N. zu zahlende Kindergeld bestehe.

Die LVA leitete den ihr am 01.03.1991 zugegangenen Antrag auf Bewilligung von Kindergeld für E. (geb. am 31. oder 03.05. 1973, in Schulausbildung bis voraussichtlich zum 30.06.1991), und für C. istos (geb. 1975, in Schulausbildung bis voraussichtlich zum 30.06.1993) im November 1991 an die Beklagte weiter, und zwar zusammen mit einer Kopie des Rentenantragformulars E 204 und einer "Bescheidsdurchschrift", bestehend lediglich aus auszugsweise wiedergegebenen wichtigen Daten der Rentenbewilligung. Verborgen blieb der Beklagten, dass laut Formblatt E 205 in der Rentenakte der LVA fünf Jahre Versicherungszeiten in der griechischen Landwirtschaft bestanden, die auch im Rentenbescheid der LVA als 60 Pflichtbeiträge in einem allgemeinen System in Griechenland Berücksichtigung fanden. Der Beklagten lagen nur Auskünfte der LVA vom 11.12.1991 und der griechischen Verbindungsstelle für Familienbeihilfen (OAED J.) vom 05.06.1990 vor, dass der Kläger weder Rente noch Familienleistungen nach griechischem Recht beziehe, sowie die unzutreffenden Angaben des Klägers vom 24.02.1992, dass er andere als deutsche Versicherungszeiten nicht zurückgelegt und Rente aus einer anderen als der deutschen Rentenversicherung nicht beantragt oder bezogen habe.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10.03.1992 Kindergeld mit folgender Formulierung: "Gemäß Art.77/78 EG-VO wird Kindergeld ab November 1989 in Höhe von 150,00/180,00 DM monatlich bewilligt (Anm. des Senats: das Kindergeld für zwei Kinder betrug vor dem 01.07.1990 150,00 DM monatlich und dann 180,00 DM monatlich). Künftig wird das Kindergeld vom Arbeitsamt N. zweimonatlich im nachhinein überwiesen in Höhe von 50,00 DM (Anm. des Senats: Kindergeld für ein Kind, gemeint für C. ab 01.03.1992) ... die Zahlung für E. ab Juli 1991 wird aufgehoben, da sie die Ausbildung beendet hat." Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung finden sich im genannten Bescheid noch die Bitte um Meldung, (u.a.) wenn der Kläger oder dessen Ehegatte Rente im Heimatland beantragen.

Entsprechend dem Bescheid vom 10.03.1992 wies die Beklagte für November 1989 bis einschließlich Februar 1992 eine Nachzahlung von 3.760,00 DM (monatlich 150,00 DM ab 01.11.1989, monatlich 180,00 DM ab 01.07.1990 und monatlich 50,00 DM vom 01.07.1991 bis 28.02.1992) an (vgl. Vermerk und interne Verfügung vom 09.03.1992, ergänzt später durch die Nachzahlung von zweimal 20,00 DM Kindergeld wegen Erhöhung des Kindergeldes für ein Kind von 50,00 DM auf 70,00 DM monatlich ab 01.01.1992) und laufend zweimonatlich 140,00 DM (2 x 70,00 DM) ab März 1992.

Die Kindergeldbewilligung für C. wurde mit Wirkung ab 01.07.1993 wegen Ende der Schulausbildung aufgehoben (Bescheid vom 23.06.1993).

Nach Eingang eines Kindergeldantrags für E. im Januar 1993 wegen Universitätsstudiums des Kindes ab 23.09.1992 und nach Eingang von Formblättern (der OAED J. bescheinigte am 08.04.1993 dem Kläger erneut, keine griechischen Familienzuschläge bzw. kein Kindergeld zu beziehen, weil dieser nicht Rentner der IKA sei) veranlasste die Beklagte mit interner Verfügung und Zahlungsanweisung vom 19.08.1993 eine Nachzahlung des Kindergelds für E. ab 01.09.1992 (konkludente Kindergeldbewilligung) und mit späteren Verfügungen laufend zweimonatliche Zahlungen. Eine "förmliche" Verbescheidung oder auch nur eine schriftliche Mitteilung der erneuten Bewilligung des Kindergelds für E. ab 01.09.1992 erfolgten nicht.

Am 16.12.1993 ging bei der LVA eine von der (griechischen) Landwirtschaftlichen Versicherungsanstalt (OGA) mit Brief vom 04.11.1993 übersandte Kopie des griechischen Rentenbescheids vom 31.08.(14.09.)1993 und das veraltete Formblatt EWG 88 mit dem Vermerk ein, dass der von der OGA gewährte Kinderzuschuss der gleiche für ein oder mehrere Kinder sei. Aus dem Rentenbescheid sind ein Rentenantrag vom 16.10.1989, die Bewilligung einer Invaliditätsrente für Oktober 1989 und einer Teilinvaliditätsrente (67 %) vom 01.11.1989 bis vorerst 31.10.1992 ersichtlich, weiterhin das (damals in Griechenland übliche) Kindergeld von 750 Drachmen monatlich. Aus dem Formblatt EWG 88 vom 15.09.1993 gehen ein Kindergeldbezug des Klägers von monatlich 750 Drachmen im Zeitraum vom 01.10.1989 bis 31.10.1992 zuzüglich Sonderzahlungen im April, Juli und Dezember jeden Jahres hervor. Die LVA gab der Beklagten von diesen Unterlagen zunächst keine Kenntnis.

Am 30.05.1994 ging bei der LVA eine Kopie des von der OGA J. erstellten Rentenbescheids vom 26.04.1994 ein, aus dem eine Weitergewährung der Teilinvaliditätsrente (67 %) vom 01.11.1993 für die Zeit vom 01.11.1992 bis vorerst 31.10.1997 ersichtlich ist; Familienleistungen wurden in diesem Bescheid nicht mehr genannt. Die LVA übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 09.06.1994 nur diesen Rentenbescheid mit dem bereits früher eingegangenem Formblatt EWG 88 und am 29.06.1994 auf Nachfrage der Beklagten weitere Kopien mit dem Hinweis auf eine vom Kläger in Griechenland vom 01.10.1989 bis voraussichtlich November 1997 bezogene Versichertenrente, und mit dem Hinweis darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente nach deutschen Rentenvorschriften allein nach innerstaatlichem Recht nicht erfüllt gewesen seien. Nicht im Zusammenhang mit diesen Vorgängen traf bei der Beklagten am 20.06.1994 noch ein vom Kläger am 14.06.1994 ausgefüllter vierseitiger Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld ein, in dem dieser angab, nur von der LVA Rente und von griechischer Seite keine Familienbeihilfe zu beziehen.

Die Beklagte stellte ihre Zahlungen an den Kläger mit Ende Juni 1994 ein, hob mit streitgegenständlichem "Aufhebungsbescheid nach § 48 Sozialgesetzbuch (SGB X)" vom 13.07.1994 "die Bewilligung des Kindergelds wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse", die in Erhalt griechischer Familienleistungen bestehen solle, "gemäß § 48 Abs.1 SGB X/§ 45 SGB X ab Juli 1994 ganz" auf und vermerkte hierin: "Es wird noch geprüft, ob die Voraussetzungen des Kindergeldanspruches ab der Aufhebung weiterhin vorliegen. Soweit die Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des Kindergeldanspruches rückwirkend nicht vorlagen, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid." Der Bescheid vom 13.07.1994 erwähnte nicht nach Datum, nach Name des betroffenen Kindes oder sonstwie nach konkretisierenden Umständen, welcher Kindergeld-bewilligende Verwaltungsakt aufgehoben werden sollte. Er enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde mit einfachem Brief - ohne Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post - nach Griechenland versandt.

Am 27.10.1994 kam bei der Beklagten der an den Kläger gesandte Original-Bescheid vom 13.07.1994 zusammen mit Bescheinigungen der griechischen Verbindungsstelle über ein Studium von C. vom 23.09.1994 bis voraussichtlich 1997/1998 und über ein Studium von E. bis voraussichtlich zum 31.08.1996 in Einlauf.

Mit Schreiben vom 02.02.1995 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung des im Zeitraum Dezember 1989 bis Juni 1994 zu Unrecht gezahlten Kindergelds in Gesamthöhe von 7.060,00 DM an, wobei sie darauf hinwies, dass für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig Griechenland zuständig sei, weil sich der Wohnsitz des Klägers dort befinde und er deutsche und griechische Rente beziehe; der Anspruch auf die deutsche Rente sei nicht allein aufgrund innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben worden.

Der Kläger hat sich hierauf am 09.02.1995 dahingehend geäußert, dass er vom griechischen Rentenversicherungsträger nie Kindergeld oder Kinderzuschuss erhalten habe, die OGA zahle ihm nur 5.178 Drachmen Erwerbsunfähigkeitsrente, wie die beigelegte Rentenmitteilung (Anm.: aus dem Jahre 1995) beweise. Eine Anfrage der Beklagten bei der OGA wegen Bezugs von Familienleistungen seitens des Klägers ab 01.11.1992, wegen eventueller Gründe für die Nichtgewährung und wegen der in Griechenland geltenden Altersgrenzen blieb auch nach Anmahnung unbeantwortet.

Mit (später bestandskräftig gewordenem und jetzt nicht streitgegenständlichem) Bescheid vom 28.05.1995 nahm die Beklagte die Bewilligung des Kindergelds mit Wirkung ab Monat November 1989 gemäß § 45 Abs.2 Nr.2 SGB X zurück und forderte die Rückzahlung von 7.060,- DM. Begründet wurde dies mit dem Bezug zweier Renten und der deswegen bestehenden vorrangigen Pflicht des Wohnsitzstaates zur Gewährung der Familienleistungen. Es bestehe auch kein Anspruch auf den Differenzbetrag zum Kindergeld, weil der Anspruch auf deutsche Rente nicht allein innerstaatlich erworben worden sei. Das Vertrauen auf den Bestand der rechtswidrigen Begünstigung sei nicht schutzwürdig, weil der Kläger diese durch vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben herbeigeführt habe. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde dem Kläger mit Einschreiben/Rückschein am 08.06.1995 in Griechenland zugestellt.

Mit einem bei der Beklagten am 26.07.1995 eingegangenen Schreiben vom 14.07.1995 erhob der Kläger Widerspruch "gegen den Bescheid vom 28.05.1995", weil er ab August 1992 - genannt wurde später auch "ab 01.11.1992" - kein Kindergeld vom griechischen Versicherungsträger OGA erhalten habe und seine Kinder noch in Berufsausbildung stünden. Für November 1989 bis Oktober 1992 bitte er den Differenzbetrag zwischen dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und den von ihm bezogenen griechischen Familienleistungen zu berechnen, weiterhin das Kindergeld über den Juli 1994 hinaus bis zum Ende der Ausbildung der Kinder anzuweisen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.1997 als verfristet und unzulässig verworfen.

In dem am 15.04.1997 rechtshängig gewordenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (S 9 KG 65/97 = S 9 KG 137/98 ZVW) wurde die Klage mit Urteil vom 12.01.1998 teilweise wegen Unbegründetheit und teilweise - hinsichtlich des vom Kläger ab 01.07.1994 begehrten Kindergelds (Aufhebungsbescheid vom 13.07.1994) - wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Das Bayer. Landessozialgericht bestätigte das Urteil im ersten Teil hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 28.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1997 (Entscheidung über das Kindergeld vom 01.10.1989 bis 30.06.1994); im Übrigen - hinsichtlich der Zeit ab 01.07.1994 - hob es das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil des 14. Senats vom 23.07.1998 - L 14 KG 3/98). Letzteres wurde damit begründet, dass das Sozialgericht nicht beachtet habe, dass der Kläger wohl im Oktober 1994 mit Zurücksendung des Original-Bescheids vom 13.07.1994 zusammen mit der Übersendung von Studienbescheinigungen für zwei Kinder und jedenfalls spätestens im Februar 1995 rechtzeitig Widerspruch gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 13.07.1994 eingelegt habe und der Beklagten Gelegenheit zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegeben werden müsse. Hierzu wies der Senat darauf hin, dass in Hinblick auf mehrere Zahlungsvorgänge im Jahre 1993 noch geklärt werden müsse, ob ein oder mehrere Bewilligungsbescheide vorlägen und ob der Bescheid oder die Bescheide anfänglich unrichtig gewesen oder nach Bekanntgabe unrichtig geworden seien (§ 45 SGB X oder § 48 SGB X). Außerdem sei der Kläger noch dazu anzuhören, auf welchen konkreten Fall (z.B. Verletzung der Mitteilungspflicht oder Wissen bzw. Wissenmüssen um die Nichtberechtigung) die Aufhebung der Bewilligung(en) mit Wirkung für die Vergangenheit (vom 01.07.1994 bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 13.07.1994, also Juli 1994 und eventuell die Folgemonate bis einschließlich Oktober 1994) gestützt werde.

Im anschließend beim Sozialgericht fortgeführten Verfahren (S 9 KG 137/98 ZVW) erklärte der Kläger auf Anraten des Sozialgerichts im Dezember 1998 den Rechtsstreit für erledigt, weil die Beklagte wegen des offenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.07.1994 noch einen Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, gegen den wiederum der Klageweg offen stehe, erteilen müsse.

Die Beklagte hörte den Kläger vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids zur Sach- und Rechtslage an (Schreiben vom 22.12.1998). Angeführt war hier neben den fehlenden materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld auf der Grundlage des Art.77 EG-VO 1408/71 und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vorrangige Leistungszuständigkeit des griechischen Trägers; kein Anspruch auf den Differenzbetrag möglich) auch, dass der Kläger im Zuge der Antragstellung auf Kindergeld - entgegen den tatsächlichen Fakten - ausdrücklich die Frage verneint habe, ob er andere als deutsche Rentenversicherungszeiten zurückgelegt habe; weiterhin habe der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Notwendigkeit dieser Mitteilung der Familienkasse zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er Rente in Griechenland beantragt habe. Die Bewilligung des Kindergelds stelle sich als rechtswidrig dar.

Der Kläger, der früher inhaltlich unrichtige oder zumindest irreführende Bescheinigungen über einen fehlenden Bezug von Familienzulage (Kindergeld) nach griechischem Recht von 1989 bis 1994 und sogar über den Nichterhalt einer IKA-Rente vorgelegt hatte, äußerte sich auf Anhörung dahingehend, dass er die Differenz des deutschen Kindergelds zu dem von der OGA gezahlten niedrigeren Kindergelds begehre; zu dem von der Beklagten unterbreiteten Sachverhalt äußerte er sich im Übrigen nicht (Schreiben vom 30.12.1998).

Die Rechtsbehelfsstelle des Arbeitsamts N. wies daraufhin den gegen den Bescheid vom 13.07.1994 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.1999 zurück. Nach ausführlicher Darstellung der materiell-rechtlichen Lage stützte die Widerspruchsstelle die mit Bescheid vom 13.07.1994 ausgesprochene Aufhebung einer "Bewilligung des Kindergelds unter dem 10.03.1992" mit Wirkung für die Vergangenheit und mit Wirkung für die Zukunft darauf, dass der Kläger die ihm abzufordernde Sorgfalt durch falsche Angaben zu den Fragen des Arbeitsamts in besonders schwerem Maße verletzt und eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung durch unrichtige Angaben bezüglich der von ihm zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe, so dass er sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne (§ 45 Abs.2 Nr.2 SGB X). In Anbetracht aller Umstände liege ein Ermessensfehlgebrauch der Leistungsverwaltung nicht vor.

Im anschließenden Klageverfahren S 9 KG 36/99 verfolgte der Kläger das Begehren weiter, den Bescheid vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den "Unterschiedsbetrag ab 01.07.1994 zuzuerkennen", denn bei Bezug des griechischen "Teilkindergelds" sei der Leistungsträger des Nicht-Wohnsitzstaates verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen der niedrigeren griechischen Leistung und der höheren deutschen Leistung zu zahlen.

Das Sozialgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 19.01.2000 aus, weil es in einer anderen, (materiell-rechtlich) ähnlich gelagerten Sache eine Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof (dort Rechtssache C-471/99) vorgelegt hatte. Nach Zusendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24.09.2002 - C-471/99 - widersprach der Kläger im Oktober 2003 der Empfehlung des Sozialgerichts, nunmehr die Klage zurückzunehmen, und legte auf Aufforderung des Gerichts Bescheinigungen vor, dass er noch in den Jahren 2002 und 2003 Rente nach griechischen Vorschriften bezogen habe.

Mit Urteil vom 22.12.2003 unter dem neuen Aktenzeichen S 9 KG 81/00 WA wies das Sozialgericht die Klage wegen Aufhebung des Bescheids vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 und wegen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab 01.07.1994 ab. Zur materiell-rechtlichen Seite legte es dar, dass bei Versicherten mit Rentenbezug aus zwei EU-Staaten (sog. Doppelrentner) allein der Wohnsitzstaat für Familienleistungen zur Rente zuständig sei. Nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.02.1997 in der Rechtssache C-59/95 und vom 24.09.2002 in der Rechtssache C-471/99 sei der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nach Art.77 Abs.2 Buchst.b Ziffer i und Art.78 Abs.2 Buchst.b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr.1408/81 nicht verpflichtet, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, der niedrigere als die im Recht des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen gewähren, Familienleistungen als Zusatzleistung zu zahlen, wenn der Anspruch auf die Rente oder der Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten erworben worden sei, die in diesem Staat zurückgelegt worden seien. Ein solcher Fall liege hier vor (gemeint: Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.11.1989 nur unter Berücksichtigung der griechischen Versicherungszeiten - vgl. § 1246 Abs.1 und Abs.2a Reichsversicherungsordnung zur notwendigen Belegung der letzten 60 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls mit mindestens 36 Monaten Pflichtbeiträgen). Dem Kläger hätten griechische Familienleistungen zusammen mit dem Rentenbezug zunächst ab 1989 zugestanden. Er könne Leistungen von der Beklagten jedoch auch nicht für Zeiten verlangen, für die der griechische Wohnsitzstaat keine Familienleistungen mehr vorsehe. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-471/99. Das Sozialgericht führte weiterhin aus, die ursprüngliche Bewilligung von Kindergeld durch die Verfügung der Beklagten vom 19.03.1992 erweise sich zunächst als rechtmäßig, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Einfachrentner gewesen sei. Die Aufhebung des Bescheids vom 13.07.1994 könne nicht auf § 45 SGB X gestützt werden, sondern auf § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X (mit Wirkung für die Zukunft) und § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X (mit Wirkung für die Vergangenheit). Bei der Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit sei dem Kläger nicht der Vorwurf zu machen, er habe den Erhalt einer griechischen Rente der Beklagten nicht angezeigt; denn der Kläger sei früher von der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden und hätte auch nicht sonstwie Kenntnis haben können, dass es auf den Bezug oder Nichtbezug einer Rente nach griechischen Vorschriften maßgebend ankomme. Dem Kläger sei aber der Vorwurf zu machen, er habe im März 1992 (Eingang bei der Beklagten) zumindest grob fahrlässig die Erklärung abgegeben, er habe keine anderen als deutsche Versichertenzeiten zurückgelegt. Mit dieser Erklärung habe die Beklagte darauf vertrauen können, dass ein Rentenanspruch in Griechenland nicht entstehen könne. Damit habe der Kläger eine ganz wesentliche Pflicht zur Mitteilung maßgeblicher Umstände grob fahrlässig verletzt, denn er habe um seine 60 Pflichtbeiträge in Griechenland wissen müssen. Im Übrigen nahm das Sozialgericht zur Begründung seines Urteils auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24.02.1999 Bezug und sah von einer weiteren Darstellung der Urteilsgründe ab.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter und verweist - wie bereits früher - wiederholt auf Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, aufgrund derer andere griechische Staatsbürger Kindergeld-Unterschiedsbeträge von der Beklagten erhalten hätten. Er vertritt die Auffassung, Differenzbeträge seien vom deutschen Leistungsträger immer zu zahlen, und reagiert auf Rechtshinweise des Senats auf unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Sachverhalte für eine Kindergeldzahlung nur mit der Übersendung von Kopien der Anlagen eines Leistungsbescheids der Beklagten, aus dem die Zahlung von Kindergeld unter Anrechnung zeitweise bezogener ausländischer Familienbeihilfe für ein Kind Martha hervorgeht, aber nicht die rentenrechtliche Situation und der Aufenthaltsstatus des Kindergeldbeziehers.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 22.12.2003 sowie den Bescheid vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kindergeld-Differenzbetrag für die Tochter E. vom 01.07.1994 bis zum Ende ihrer Berufsausbildung am 30.06.1997 und für den Sohn C. vom 01.07.1994 bis zum Abbruch der Hochschulausbildung am 30.06.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge, die zu Beweiszwecken beigezogenen zwei Bände Kindergeldakten der Beklagten und ein Band Versichertenakte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, die abgeschlossene Streitakte des Sozialgerichts Nürnberg S 9 KG 65/97 = S 9 KG 137/98 ZVW und die abgeschlossene Berufungsakte L 14 KG 3/98 vor.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. Nicht streitbefangen war der Leistungszeitraum bis zum 30.06.1994, der durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1997 eine gesonderte Regelung erfahren hat.

1. Der Bescheid vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 ist rechtswidrig und unwirksam und - schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - aufzuheben. Zunächst ist der Bescheid vom 13.07.1994 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, wie es von einem Verwaltungsakt gefordert wird (§ 33 Abs.1 SGB X). Mit Bescheid vom 13.07.1994 wurde eine "Bewilligung des Kindergeldes" aufgehoben, wobei nicht klar wird, welche Bewilligung angesprochen war. Nach den späteren Ausführungen der Beklagten und auch des Sozialgerichts sowie vom ersten unbefangenen Anschein (im Juli 1994) könnte die Beklagte wohl die ersten Bewilligungen des Kindergelds für zwei Kinder des Klägers im Bescheid vom 10.03.1992 gemeint haben. Eindeutig geht dies aber im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13.07.1994 nicht hervor. Es kamen damals mehrere Bewilligungen in Frage, und die vom 10.03.1992 ist im Übrigen sicherlich nicht die im vorliegenden Falle zutreffende.

Der Begriff "Bewilligung des Kindergelds" wird von der Beklagten oft in unterschiedlichem Sinne gebraucht. In dem rechtlich zutreffenden Sinne, zumindest in Zusammenhang mit der Gewährung beantragter Leistungen und mit der Aufhebung und Zurücknahme von "Bewilligungen" oder der Entziehung gewährter Leistungen, hat die "Bewilligung" die Bedeutung eines begünstigenden oder teilweise begünstigenden (Dauer-)Verwaltungsakts. Dies trifft auch im vorliegenden Falle zu, als die Beklagte eine "Bewilligung" wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X aufheben wollte. In Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Kindergeld für jedes einzelne Kind einen selbständigen Anspruch darstellt - dies gilt in Bezug auf Antrag wie auf anspruchsbegründende und anspruchsvernichtende bzw. -hemmende Voraussetzungen, muss ferner vorliegend unterschieden werden zwischen einer Bewilligung des Kindergelds für die Tochter E. und einer Bewilligung des Kindergelds für den Sohn C. ; es lagen daher zwei begünstigende Verwaltungsakte vor, die getrennt ergehen und nicht notwendigerweise in einem Schriftstück zusammengefasst werden mussten. In Bezug auf den Bescheid vom 10.03.1992 sollte daher korrekt von Bewilligungen des Kindergelds und nicht von Bewilligung des Kindergelds gesprochen werden.

Abgesehen davon lagen in den Jahren 1992/93 mehr als nur zwei Verwaltungsakte (Bewilligungen) vor, was die Beklagte und das Sozialgericht trotz Hinweisen des Senats im Urteil vom 23.07.1998 erneut übergangen haben. Mit Bescheid vom 10.03.1992 ist Kindergeld für zwei Kinder ab November 1989 und dann später nur für ein Kind bewilligt worden, somit - unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Bescheinigungen über unterschiedlich endende Zeiten der Schulausbildung der Kinder, Kindergeld für E. vom 01.11.1989 bis zum 30.06.1991 (Befristung) und Kindergeld für C. ab 01.07.1991 (ohne Befristung). Die Kindergeldbewilligung für C. ist dann durch Bescheid vom 23.06.1993 mit Wirkung ab 01.06.1993 aufgehoben worden. Insoweit erfolgte bisher keine erneute Bewilligung.

Auf einen im Januar 1993 vom Kläger gestellten Antrag auf Kindergeld für E. wegen Studiums ab 23.09.1992 erfolgte eine zweite Kindergeld-Bewilligung (nur) für dieses Kind für die Zeit ab 01.09.1992. Insoweit handelt es sich um eine konkludente Bewilligung. Die Beklagte hatte dem Kläger nicht einen "förmlichen" Bescheid erteilt; dieser konnte aus seinem Antrag und der Überweisung einer Nachzahlung (1.440,- DM am 19.08. 1993) sowie laufender Zahlungen (140,- DM zweimonatlich) entnehmen, dass seinem Antrag stattgegeben wurde und ein bewilligender Akt vorlag. Unbekannt ist lediglich der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligung und damit des Wirksamwerdens des begünstigenden Dauerverwaltungsakts, der im August oder September 1993, aber auch später liegen könnte, als dem Kläger der Geldeingang bekannt wurde. Gegen die Annahme eines nichtförmlichen Verwaltungsakts durch konkludentes Handeln sprechen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Kindergeld sowie zu den Kinderzuschüssen zur Renten keine Bedenken (vgl. zuletzt BSG vom 25.04.1990 - 5 RJ 30/88). Ein Verwaltungsakt kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 33 Abs.2 Satz 1 SGB X) und bedarf, wenn er antragsentsprechend ist, keiner Begründung (§ 35 Abs.2 Nr.1 SGB X). Das BKGG selbst schreibt die Schriftform nur bei Ablehnung von Kindergeldanträgen und Entzug von Kindergeld vor (§ 25 Abs.1 BKGG in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung) und nicht für Bewilligungen.

Mithin sind im vorliegenden Fall drei Kindergeldbewilligungen im Sinne von Verwaltungsakten festzustellen. Ergänzend hierzu muss angefügt werden, dass die Beklagte unter Kindergeldbewilligung auch interne Zahlungsverfügungen versteht, mit denen - mit oder ohne Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen - Kindergeld zur Zahlung angewiesen wird (ohne dass ein gewährender konkludenter Verwaltungsakt vorliegt).

Die Beklagte hatte jedenfalls in ihrem Aufhebungsbescheid vom 13.07.1994 klar auszusprechen, welche Kindergeldbewilligung(en) sie nach § 48 SGB X aufheben wollte. Aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Beklagte regelt, z.B. bei einem Aufhebungsbescheid auch, welcher der vorausgehenden Verwaltungsakte aufgehoben werden soll (vgl. Urteil des BSG vom 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R in SozR 3-2600 § 149 Nr.6 u.a. zu dem Fall, dass es in einem Bescheid mit Neufeststellung von Versicherungszeiten lediglich heißt: "Sofern in der Vergangenheit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr bereits durch einen Bescheid anerkannt wurden, ist dieser insoweit rechtswidrig geworden und wird hiermit aufgehoben." ... Damit habe es die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Adressaten überlassen, Gegenstand, Inhalt und Umfang eines Verwaltungsakts aus der bisherigen Korrespondenz zu erschließen, obwohl sie diese Entscheidung selbst in ihrem Verwaltungsakt treffen und sie den Adressaten verlautbaren musste.).

Aus dem jetzigen streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 13.07.1994 ist nicht ersichtlich, ob sie die Kindergeldbewilligung für C. oder die erste oder die zweite Kindergeldbewilligung für E. oder die Kindergeldbewilligungen für beide Kinder vom 10.03.1992 (oder eine sonstige "Bewilligung" im Sinne einer internen Zahlungsverfügung in den Akten) meinte. Benannt jedenfalls oder nach außen hin irgendwie verdeutlicht wurde jedenfalls nicht, dass die konkludente Kindergeldbewilligung von vermutlich August bis Oktober 1993 (akteninterne Verfügung vom 19.08.1993), mit der Kindergeld allein für E. ab September 1992 ohne Befristung bewilligt worden war, der Aufhebung bedurfte und mit Wirkung ab 01.07.1994 aufgehoben werden sollte. Der Senat kann aber nicht anstelle der Beklagten den streitgegenständlichen, unbestimmten Verwaltungsakt vom 13.07.1994 konkretisieren und unter "Kindergeldbewilligung" nur eine von mehreren in Frage kommenden Kindergeldbewilligungen setzen, die seiner Ansicht nach allein rechtlich mit einer Aufhebung oder Rücknahme nach § 45 ff. SGB X erfasst werden sollte.

Gelegenheit zu einer näheren Bestimmung bzw. Festlegung der konkret aufzuhebenden Kindergeldbewilligung hätte - nach Hinweisen des Senats im Berufungsverfahren L 14 KG 3/98 auf den bisherigen Mangel - die Beklagte noch im Widerspruchsverfahren durch Erteilung eines konkretisierenden Bescheides oder Widerspruchsbescheides gehabt, diese aber nicht genutzt. In dem erteilten, sehr umfangreichen Widerspruchsbescheid vom 24.02.1999 ist wiederholt nur die Rede von einer "Kindergeldbewilligung" bzw. von der "Aufhebung der Bewilligungsentscheidung", ohne dass deutlich wird, ob es um die Kindergeldbewilligung für E. (welche?) oder für C. oder für beide Kinder geht. Damit ist auch der Widerspruchsbescheid nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs.1 SGB X, es sei denn, es würde eine kleine Passage in der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Sachverhaltsschilderung zur Auslegung herangezogen (erster Satz der Begründung: "Das Arbeitsamt ... hatte dem Widerspruchsführer unter dem 10.03.1992 Kindergeld ab November 1989 bewilligt"); dann wäre der Widerspruchsbescheid nicht mehr unbestimmt, aber aus anderen Gründen unwirksam und aufzuheben: Die Kindergeld-Bewilligungen im Bescheid vom 10.03.1992 für zwei Kinder des Klägers können nicht nach §§ 45 ff. SGB X aufgehoben oder zurückgenommen werden. Die hierin enthaltene Bewilligung für E. war bis zum 30.06.1991 befristet und mit Ablauf der Frist unwirksam (§ 39 Abs.2 SGB X), so dass eine Aufhebung oder Rücknahme mit Wirkung ab 01.07.1994 rechtlich nicht möglich gewesen ist. Die im Bescheid vom 10.03.1992 weiterhin enthaltene Kindergeld-Bewilligung für C. ist bereits mit Bescheid vom 23.06.1993 mit Wirkung ab 01.06.1993 aufgehoben worden, so dass eine Aufhebung oder Rücknahme mit Wirkung ab 01.07.1994 ebenfalls scheitern muss. Die Aufhebung von Verwaltungsakten, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch andere Verwaltungsakte ersetzt oder aus sonstigen Gründen ihre Wirksamkeit verloren haben, ist selbst unwirksam (BSG vom 23.08.2005 - B 4 RA 21/04 R in SGb 2006, 429).

Aus Gründen der Rechtssicherheit war der Bescheid vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 vom Senat aufzuheben, auch wenn ihm keine Wirksamkeit mehr zukommen konnte.

2. Trotz der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide konnte aber die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage - Zahlung von Kindergeld für C. ab 01.07.1994 (bzw. vom 01.07.1994 bis 30.06.1996) keinen Erfolg haben. Diese Klage war und blieb unzulässig.

Bei "Wegfall" des Bescheides vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 besteht mangels eines für die Zeit ab 01.06.1993 wirksamen Kindergeld-Bewilligungsbescheides in Bezug auf C. kein mit Verwaltungsakt bereits "festgestellter bzw. zuerkannter" Kindergeldanspruch des Klägers, dessen Erfüllung, die Zahlung der Leistung, mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs.5 SGG) begehrt werden könnte. Vielmehr müsste die Beklagte zunächst einen Antrag des Klägers auf Kindergeld für C. verbescheiden; außerdem wäre bei einem ablehnenden Bescheid noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Erst dann könnte der Kläger seine angeblichen Rechte mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 Satz 1, Fall 1 SGG), gegebenenfalls auch verbunden mit der Leistungsklage nach § 44 Abs.4 SGG, verfolgen. Der Kläger muss diesen vom Sozialgerichtsgesetz vorgesehenen Weg gehen, auch wenn durchaus zu sehen ist, dass die Beklagte das vom Kläger im Jahre 1994 zweimal geäußerte Begehren auf Kindergeld für C. offenbar irrtümlich nicht mehr als Kindergeldantrag verstanden und insoweit bisher noch keine Verbescheidung eingeleitet hat.

3. Die vom Kläger weiterhin eingelegte allgemeine Leistungsklage auf Zahlung Kindergeld für E. ab 01.07.1994 bzw. vom 01.07.1994 bis 30.06.1997 ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Insoweit ergibt sich in Abweichung zum Kindergeld für C. zwar, dass mit gerichtlicher Aufhebung des Bescheides vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1997 die konkludente Bewilligung von Kindergeld für E. von (vermutlich) August bis Oktober 1993 (akteninterne Ausgangsverfügung vom 19.08.1993) wieder für die Zeit ab 01.07.1994 in Kraft ist, also insoweit ein auf Verwaltungsakt beruhender Anspruch des Klägers vorliegt. Unerheblich ist hierbei, dass (nach Ansicht des Senats) ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach dem BKGG bzw. auf den Differenzbetrag der Familienbeihilfen beider Staaten wegen Art.77 Abs.2 Buchst. b Ziffer i EG-VO 1408/71, wie ihn der Europäische Gerichtshof mehrmals schlüssig ausgelegt hat, nie bestanden hat. Hinreichend ist die formale Rechtsposition aufgrund eines (rechtswidrig) begünstigenden Dauerverwaltungsakts.

Die Zahlung auf einen solchen Anspruch kann zwar im Prinzip mit der allgemeinen Leistungsklage erzwungen werden; allerdings besteht vorliegend eine Besonderheit. Beschwert war der Kläger im Rechtsstreit durch den Aufhebungsbescheid vom 13.07.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999, und dieser Beschwer hat der Senat durch ein den Aufhebungsbescheid aufhebendes Urteil abgeholfen. Damit ist der Zustand wieder hergestellt, wie er vor Ergehen des Bescheides vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 bestanden hat. Das Klagebegehren konnte mit Anfechtung eines Aufhebungsbescheides nach § 54 Abs.1 SGG vollinhaltlich erreicht werden, und damit bestand für eine zusätzliche Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG kein Raum; sie ist unzulässig (BSG vom 15.02.1979 - 7 RAr 69/78 in BSGE 48, 33 und vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84 in BSGE 59, 227).

Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an und weist ergänzend daraufhin, dass bisher keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beklagte das jetzige Urteil des Senats nicht befolgen bzw. die Konsequenzen hieraus nicht ziehen will, so dass auch insoweit ein rechtliches Interesse des Klägers an der Verurteilung der Beklagten zur Leistung bisher auch nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat der Kläger selbst bis heute noch nicht das ihm Obliegende getan und das Fortbestehen des mit Bescheid vom "August bis Oktober 1993" ehemals ab September 1993 bewilligten Kindergeldanspruchs vom 01.07.1994 bis 30.06.1997 dargetan. Vorgelegt wurde bisher im Oktober 1994 das von der griechischen Hochschule und der OAED J. bestätigte Formblatt E 402, aus der eine Hochschulausbildung von E. ab 23.09.1992 bis voraussichtlich 31.08.1996 hervorgeht. Die Bestätigung der Ausbildungsstätte datiert vom 27.09.1994, so dass das im Rechtsstreit vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1997 begehrte Kindergeld weitgehend offen ist und die Bewilligung noch aufgehoben und entzogen werden kann, weil die Voraussetzungen der Ausbildung nicht mehr vorliegen. Für eine vorzeitige allgemeine Leistungsklage besteht also derzeit keine Veranlassung bzw. ein rechtfertigender Grund, vielmehr hat der Kläger zuerst seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, bevor er gegen eine dann rechtswidrige Zahlungsverweigerung der Beklagten vorgehen kann.

4. Darüber, ob die rechtswidrige, aber fortbestehende Kindergeld-Bewilligung für E. durch konkludenten Bescheid von August bis Oktober 1993 (akteninterne Verfügung vom 19.08.1993) in der Zukunft rückwirkend bereits ab 01.07.1994 noch aufgehoben oder zurückgenommen werden kann - dies ist bereits wegen der Fristen des § 45 Abs.3 und Abs.4 SGB X und des § 48 Abs.4 SGB X mehr als nur fraglich -, musste der Senat nicht entscheiden. Lediglich in Bezug auf weitere Mängel des streitgegenständlichen Bescheides vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 ergehen noch einige Hinweise: Die Ausführungen der Beklagten zum Aufhebungsgrund des § 45 SGB X (anfängliche Unrichtigkeit des Bescheides bereits bei seinem Erlass) und des Sozialgerichts zur Rechtsgrundlage des § 48 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Nr.2 SGB X (Verletzung einer Mitteilungspflicht) liegen schon deshalb neben der Sache, weil in beiden Fällen auf einen unzutreffenden Bewilligungsbescheid, der aufzuheben gewesen wäre, abgestellt worden ist. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass das Sozialgericht nicht die auf der Hand liegenden Möglichkeiten des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X (wesentliche Änderung der Verhältnisse durch Erzielung von Einkommen oder Vermögen, das zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde) zurückgegriffen hat, sondern stattdessen den Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X heranzog; letzterer läßt sich ebenfalls nicht damit begründen, der Kläger habe mindestens grob fahrlässig gegenüber der Beklagten angegeben, er habe keine anderen als deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt. Hierbei handelt es sich nämlich nicht, wie das Gesetz es erfordert, um eine (nach Ergehen des Kindergeld-bewilligenden Verwaltungsaktes eingetretene) Änderung der Verhältnisse, die anzuzeigen wäre, sondern um einen bereits von Anfang an bestehenden Sachverhalt.

Fraglich blieb vorliegend ferner im Rahmen der §§ 45 oder 48 SGB X ein eventuelles Mitverschulden der Beklagten, die bereits im Jahre 1992 beim Rentenversicherungsträger (und nicht beim Kläger) entscheidungserhebliche und auch dort bekannte aktenkundige Tatsachen hätte abfragen können, sowie die Überlegung, ob die unrichtige Auskunft des Klägers über fehlende griechische Versicherungszeiten die Beklagte überhaupt zu einer unrichtigen (konkludenten) Kindergeldbewilligung für E. in der zweiten Jahreshälfte 1993 hätte veranlassen können. Hier ist dem Senat der Kausalzusammenhang nicht ersichtlich. Nach damals geltendem Recht in Griechenland wurde Kindergeld nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (bei E. also bis zum Mai 1991 gewährt, bei C. wäre es bis März 1993 gewesen). Nach damaliger "alter" Rechtsauffassung der Beklagten, die erst aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes später geändert worden ist, stand dem Kläger als Doppelrentner ab 1989 kein Kindergeld zu, und in keinem Falle der Kindergeld-Differenzbetrag, und zwar auch dann nicht, wenn der Anspruch auf Rente nach deutschem Recht allein aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften erfüllt gewesen ist; allerdings bejahte die Beklagte ehemals zu Unrecht einen Anspruch auf das volle Kindergeld nach dem BKGG, z.B. für Kinder in Ausbildung, dann, wenn der Anspruch des Versicherten auf ausländische Familienzulage zur ausländischen Rente, z.B. wegen Altersgrenzen der Kinder, endete. Mithin hätte die Beklagte im Jahre 1993 unabhängig von Versicherungszeiten bzw. unabhängig vom Rentenbezug des Klägers in Griechenland Kindergeld nach dem BKGG für E. ab dem 18. Lebensjahr bewilligt. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte später ihre Auffassung geändert hat und dem Europäischen Gerichtshof in zwei Punkten folgte, nämlich dass es in besonders begründeten Fällen zwar einen Anspruch auf den Differenzbetrag gebe, aber nicht mehr ein Anspruch auf Kindergeld dann auflebe, wenn die Leistungen des Wohnsitzstaates sich erschöpft haben. Die alte und die neue Rechtsauffassung der Beklagten, niedergelegt in ihren Dienstanweisungen (Runderlass), ergibt sich auch aus einem Aktenvermerk auf Bl.272 der Kindergeldakte und wird im Übrigen deutlich im Bescheid vom 13.07.1994, mit dem eine Kindergeld-Bewilligung nicht wegen Bezugs einer griechischen Rente (bei daraus folgender alleiniger Zuständigkeit des griechischen Trägers für Familienleistungen und Unzuständigkeit des deutschen Trägers auch bei Ende des Anspruchs auf griechische Familienleistungen), sondern nur wegen des Bezugs griechischer Familienleistungen aufgehoben worden ist. Mithin stehen die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24.02.1999 nachträglich angestellten Überlegungen auf tönernen Füßen.

Nicht hinreichend waren im Übrigen die tatsächlichen Ermittlungen und rechtlichen Überlegungen, ob ein Fall der anfänglichen Unrichtigkeit eines Bescheides (§ 45 SGB X) oder ein Fall der später eingetretenen Rechtswidrigkeit wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) vorgelegen hat. Maßgebend wäre hierfür zunächst das genaue Datum, zu dem die konkludente Bewilligung von Kindergeld für E. von August bis Oktober 1993 (interne Verfügung vom 19.08.1993) als dem Kläger bekanntgeworden anzunehmen ist und damit als Verwaltungsakt existent war. Benötigt worden wäre ferner das Datum der Erzielung von Einkommen (griechische Rente), das zum Wegfall des Anspruchs nach dem BKGG geführt hat. Insoweit wäre noch der Rentenbescheid der OGA auszuwerten, der im mittleren Teil das Datum vom 16.09.1993 und am Ende links die Daten 31.08.1993 und 14.09. 1993 aufweist, und gegebenenfalls wären hierzu noch Fragen zu stellen. Erst nach Klärung dieses Sachverhalts hätten die Beklagte und das SG die vom BSG aufgestellten Grundsätze zur anfänglichen oder späteren Unrichtigkeit von Verwaltungsakten im Falle der rückwirkenden Erzielung von Leistungen anwenden müssen (vgl. hierzu vor allem BSG vom 13.12.1984 - 9a RV 40/83 in BSGE 57, 274, ferner BSG vom 06.11.1985 - 10 RKg 3/84 in BSGE 59, 111).

Unabhängig von den zuletzt angeführten Punkten, die allenfalls künftig noch Bedeutung haben könnten, war der streitgegenständliche Bescheid vom 13.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1999 bereits aus anderen Gründen aufzuheben. Entsprechend des vom Kläger im Rechtsstreit erzielten teilweisen Erfolgs hat ihm die Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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