L 18 B 1741/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 10138/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1741/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erstausstattung bei Geburt; Anspruchsinhaber; Pauschalierung
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Klagebegehrens zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Gegenstand des Klage- und Beschwerdeverfahrens ist (nur) ein Rechtsschutzbegehren der 2006 geborenen Klägerin, nicht aber der anderen mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – lebenden Familienangehörigen. Denn alleinige Anspruchsinhaberin der zusätzlich zu den Regelleistungen des § 20 SGB II zu erbringenden Leistungen für eine Erstausstattung bei Geburt ist das Kind, nicht dessen Mutter oder die Eltern. Der Leistungsanspruch richtet sich insoweit unabhängig von der Unterhaltsverpflichtung der Eltern jeweils danach, wer Bedürftiger ist (vgl. zu Fahrtkosten im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Bis zum Ablauf einer Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) sind Anträge (maßgeblich: Antragszeitpunkt) entsprechend zu beurteilen und ggfs. von Amts wegen zu berichtigen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht in juris).

Das erstinstanzlich erhobene Klagebegehren hat jedenfalls derzeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klägerin macht eine weitere Leistung für die Erstausstattung anlässlich ihrer Geburt in Höhe von 450,- EUR geltend, weil die von dem Beklagten auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II bereits erbrachten Pauschalleistungen (= 525,74 EUR) nicht ausreichend seien. Auf die Aufforderung des SG, die Klage weiter zu begründen, hat sich die Klägerin nicht geäußert. Auch ihre Beschwerde hat sie nicht begründet. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten und auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin – zusätzliche - Erstausstattungskosten in der bezifferten Höhe angefallen wären, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass möglicherweise noch vorhandene Ausstattungsgegenstände der 2000 geborenen Schwester der Klägerin AU den Ausstattungsbedarf der Klägerin mindern. Es bedarf daher derzeit keiner Beurteilung, ob die von dem Beklagten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 und Satz 6 SGB II nach Maßgabe des Senatsrundschreibens I Nr. 38/2004 vorgenommene Pauschalierung rechtmäßig ist und ob sie gegebenenfalls eine Abgeltungswirkung hat. Selbst bei Annahme einer – ohne weiteres zulässigen (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2006, § 27 Rz. 3) - Pauschalierung ohne Abgeltungswirkung würde es nämlich der Klägerin obliegen, etwaige weitergehende Aufwendungen konkret zu bezeichnen und zu belegen. In diesem Falle bleibt es ihr auch unbenommen, einen erneuten PKH - Antrag zu stellen.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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