Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RA 1055/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RA 407/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Chemnitz vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger wurde von der Ingenieurhochschule Z1 ... mit Urkunde vom 10. Juli 1970 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachrichtung elektrische Anlagen, Kabel und Geräte und von der Ingenieurhochschule Z2 ... mit Urkunde vom 30. November 1976 der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen. Er war nach eigenen Angaben sowie ausweislich der Eintragungen im Versicherungsausweis vom 1. April 1964 bis 31. März 1967 Angestellter beziehungsweise Soldat auf Zeit beim Wachre-giment B ... Ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er ferner vom 1. September 1970 bis 31. Januar 1979 beim VEB Starkstromanlagenbau L ... als Projekteur, vom 1. Februar 1979 bis 31. Dezember 1981 beim VEB Sachsenring Z1 ... als Projektierungsingenieur, vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1986 beim VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., Betriebsteil G ..., als Mit-arbeiter Realisierungsvorbereitung und vom 1. Januar 1987 bis über den 30. Juni 1990 hin-aus beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ..., als Koordinierungsingenieur beschäftigt. Für Zeiten ab August 1978 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der Kläger war nach eigenen Angaben weder in ein Zusatz- noch in ein Sonderversor-gungssystem einbezogen. Er gab in dem am 26. Juni 2000 gestellten Antrag auf Überfüh-rung von Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein oder einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Auf den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, erließ die Beklagte unter dem 21. Februar 2002 einen Feststellungsbescheid, in welchem sie die begehrten Feststellungen für den Zeitraum 1. September 1970 bis 31. Dezember 1981 vornahm. Hinsichtlich des nachfol-genden Zeitraums bis zum 30. Juni 1990 lehnte sie eine entsprechende Feststellung mit der Begründung ab, dass keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb er-folgt sei. Den hiergegen unter dem 20. März 2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei daher auf ihn nicht an-wendbar. Auch der angefochtene Feststellungsbescheid habe diesbezüglich keine bindende Entscheidung getroffen.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht Chemnitz erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass Projektierungsbetriebe mit Konstruktionsbüros vergleichbar seien und daher nach den maßgeblichen Vorschriften den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt seien. Zur Untermauerung seines Anliegens hat der Kläger ferner den Funktionsplan für seine Tätigkeit als Mitarbeiter Realisierungsvorbereitung im VEB Rationalisierung und Projektierung B ... vorgelegt.
Das Sozialgericht Chemnitz hat nach Beiziehung der Registerunterlagen zum VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ... - mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Der Kläger falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungs-träger gehabt habe. Auch habe er keine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen. Beim VEB Bau- und Montagekom-binat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ..., handle es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Aus dem Statut des VEB Bau- und Montage-kombinat Süd ergebe sich, dass die Hauptaufgabe der Kombinatsbetriebe Projektierung nicht in der Produktion als solcher bestanden habe. Dieser Betrieb unterfalle auch nicht dem Begriff des Konstruktionsbüros.
Mit der am 14. Juli 2004 erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. Zur Begründung führt er aus, dass ausweislich der Angaben im Arbeitsvertrag als Beschäfti-gungsbetrieb nicht die Industrieprojektierung Zwickau, sondern der VEB Bau- und Mona-tagekombinat Süd anzusehen sei. Hierbei habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Industrieprojektierung Z1 ... sei lediglich der konkrete Arbeitsort gewesen. Ebenso sei beim VEB Rationalisierung und Projektierung B ... von einem volkseigenen Produktionsbetrieb auszugehen. Es habe sich bei diesen Betrieben der Sache nach um Konstruktionsbüros im Sinne der Regelungen des Zusatzversorgungssystems gehandelt. Dass die Begriffe Projektierungsbetrieb beziehungsweise Projektierungsbüro in den maßgeblichen Versorgungsbestimmungen nicht ausdrücklich aufgeführt seien, sei darauf zurückzuführen, dass es derartige Betriebe und Einrichtungen bei Erlass der Versorgungsbestimmungen noch nicht gegeben habe. Diese seien vielmehr erst später im Sinne einer Weiterentwicklung aus den Konstruktionsbüros hervorgegangen.
Der Kläger beantragt:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2004 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2002 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 7. November 2002 werden abgeändert und die Beklagte wird verpflichtet, auch die Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten vor dem Hintergrund des unter dem Aktenzeichen B 4 RA 39/05 R beim Bundessozialgericht anhängigen Revi-sionsverfahrens das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Das Gericht hat unter anderem die Organisationsanweisung Nr. 6/86 des VEB BMK Süd sowie (auszugsweise) die Arbeitsordnung des VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Ruhen des Verfahrens war - auch unter Berücksichtigung der übereinstimmenden An-träge der Beteiligten - nicht anzuordnen. Nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Ver-fahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Wichtige, in ihrer Bedeutung mit dem Schweben von Ver-gleichsverhandlungen vergleichbare Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Allein der Umstand, dass vor dem Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren zu der auch in vorlie-gendem Fall streitentscheidenden Frage der Abgrenzung zwischen Projektierungsbetrieben und Konstruktionsbüros anhängig ist, reicht hierfür nicht aus. Aus der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte und Krite-rien zur Auslegung der maßgeblichen Vorschriften und zur Beantwortung der angeführten streitentscheidenden Frage, so dass ein Abwarten der Entscheidung des Bundessozialge-richts im Verfahren B 4 RA 39/05 R nicht zweckmäßig ist.
II.
Die Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen besteht nicht.
1. Es kann dahinstehen, ob die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes überhaupt auf den Kläger Anwendung finden, sei es auf Grund der Tätigkeit des Klägers als Angestellter beziehungsweise Soldat auf Zeit im Wachregiment Berlin vom 1. April 1964 bis 31. März 1967, sei es auf Grund der Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 1. Septem-ber 1970 bis 31. Dezember 1981 durch die Beklagte. Denn jedenfalls ist der Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG für die Zeiten vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 nicht erfüllt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R - JURIS-Dokument Rdnr. 12).
2. Der Kläger erfüllt in diesem Zeitraum nicht den Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG. Nach den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen setzt eine fiktive Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbe-stimmung (nachfolgend: 2. DB zur VO-AVItech) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487) unter anderem voraus, dass eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb ausgeübt wurde. Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie oder Bauwesen)" gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 41 ff - JURIS-Dokument Rdnr. 45/46). Dabei muss die Produktion nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Betrieb das Gepräge verliehen haben (siehe BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rdnr. 18, und Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rdnr. 18 f.).
Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist damit neben den Merkmalen "Be-trieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Indust-rie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs 1 der 2. DB nur vom "volksei-genen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs 2 der 2. DB verwendete Aus-druck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs 1 der 2. DB nur (volkseigene) Pro-duktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 - JURIS-Dokument Rdnr. 38). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbezie-hung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktions-betrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Be-triebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie muss dabei zum einen organisa-torisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewe-sen sein (BSG a.a.O., JURIS-Dokument Rdnr. 45/46). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittel-bare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben.
Nach dem Sprachgebrauch der DDR waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Glie-derung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1; nachfolgend: Rahmenrichtlinie) wieder. Diese ist, sofern - wie hier - kei-ne gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurtei-lung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser An-ordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produk-tionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmen-richtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatesbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden. Hinsichtlich der Abgrenzung der Projektierungsbetriebe von den produktionsdurchführenden Betrieben stimmt dies auch mit der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) überein. Nach dieser Systematik wurde die Volkswirtschaft der DDR in insgesamt neun Wirtschaftsbereiche untergliedert, unter anderem in Industrie (1), Bauwirtschaft (2) und sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6). Die Zuordnung erfolgte dabei unabhän-gig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozial-ökonomischen Struktur und war damit unabhängig von Veränderungen, die durch die ver-waltungsmäßigen Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen wurden. Die Beschäftigungsbetriebe des Klägers, der VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kom-binatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ... , sowie der VEB Rationalisierung und Projektie-rung B ... , Betriebsteil G ..., waren mit den Betriebsnummern ... beziehungs-weise ... nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige den Wirt-schaftsgruppen 63350 beziehungsweise 63310 innerhalb des Wirtschaftsbereichs 6 zugeordnet. Hierunter fallen bautechnische Projektierungsbetriebe, die für die Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten der Bautätigkeit zuständig waren, beziehungsweise technologische Projektierungsbetriebe, die für die technische (ingenieurtechni-sche) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer zur Projektierung von Bauobjekten) zuständig waren.
Diese Definition aus dem Bereich des Statistikwesens entsprach auch dem ökonomischen Verständnis von Projektierung in der DDR. Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten tech-nischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbe-trieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung und von Projekten, die Ko-ordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne verstand man unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojektes. Unter Projektierungsbetrieben verstand man volkseigene Spezialbetriebe, die haupt-sächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionel-len Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewähr-leisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektie-rung" und "Projektierungsbetrieb"; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1977, zu den Stichworten Projektierung" und "Projektierungseinrichtung"; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrich-tung").
In diesem Sinne definierte bereits die Verordnung über das Projektierungswesen - Projek-tierungsverordnung - vom 20. November 1964 (GBl. I Nr. 115 S. 909) in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. In der Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung - vom 18. April 1985 (GBl. I Nr. 15 S. 181) wird in § 2 Abs. 2 dieser Begriff durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte, Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normative sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien und EDV-Programmen.
Dies zu Grunde gelegt, scheitert der Anspruch des Klägers auf die begehrten Feststellun-gen daran, dass die Beschäftigungsbetriebe des Klägers im streitigen Zeitraum vom 1. Ja-nuar 1982 bis 30. Juni 1990, der VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ..., sowie der VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., Betriebsteil G ..., nicht der unmittelbaren Produktion des Bauwesens, sondern dem produktionsvorbereitenden Bereich der Projektierung zuzuordnen sind.
a) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts für den VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ... , aus den beigezogenen Registerunterlagen und den Statuten des VEB Bau- und Montagekombinat Süd. Klarstellend sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht das Kombinat als solches, sonder VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ... war. Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus dem vorgeleg-ten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1987 als auch aus dem im Verfahren vor dem Sozialge-richt Chemnitz vorgelegten Betriebsausweis. Dieser Betrieb war ausweislich des Kombinatsstatuts sowie des vorliegenden Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft juristisch selbständig und rechtsfähig.
Nach § 1 des zuletzt maßgeblichen Statuts vom 2. Dezember 1980, in Kraft getreten zum 1. Januar 1981, bestand das Kombinat zuletzt aus insgesamt elf Kombinatsbetrieben, zu denen unter der laufenden Ziffer 8 auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zählte. Nach § 3 Abs. 1 des Statuts beinhaltete die wirtschaftliche Tätigkeit des gesamten Kombi-nats vor allem die Verantwortung für die komplette Vorbereitung und Durchführung der Bauleistungen für Investitionen der Industrie, des Bauwesens, des zentral geleiteten Pro-duktionsmittelhandels und der Akademie der Wissenschaften der DDR in den Bezirken Leipzig und Karl-Marx-Stadt, die Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen im Rahmen der Wohnungsbau- und Investitionsbaubilanz in diesen Bezirken, die spezielle Projektierung von eingeschossigen Mehrzweckgebäuden, die Wahrnehmung der Leitungs-funktion für baustellenbezogene TUL- Prozesse, die Gründung von Mehrzweckgebäuden, den Export von Bau- und Bauprojektierungsleistungen, die Produktion von Konsumgütern und den Bau von Rationalisierungsmitteln. Nach § 3 Abs. 2 des Statuts übernahm das Kombinat durch seine Kombinatsbetriebe die komplette Vorbereitung und Durchführung der Bauleistungen für Investitionen als Hauptauftragnehmer Bau. Diese allgemeine Ziel-setzung des Kombinats wurde sodann in § 4 des Statuts hinsichtlich der einzelnen Kombi-natsbetriebe konkretisiert. Dabei wurde unterschieden zwischen den Kombinatsbetrieben Industriebau (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 des Statuts), den spezialisierten Kombinatsbetrieben (§ 1 Abs. 2 Ziff. 9 und 10 des Statuts) und den Kombinatsbetrieben Industrieprojektierung (§ 1 Abs. 2 Ziff. 6 bis 8 des Statuts), zu denen der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zähl-te, sowie dem Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts wa-ren die Kombinatsbetriebe Industriebau als Hauptauftragnehmer Bau für die komplette Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen für Investitionen, mithin die unmittel-bare Produktionsdurchführung verantwortlich, während nach § 4 Abs. 3 des Statuts die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen, mithin die Produktionsvorbereitung, verantwortlich waren. Diese Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung schlossen Verträge mit Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dabei sicherten sie die Einbeziehung anderer Betriebe und arbeiteten mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen. Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektie-rung erarbeiteten im Auftrage des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung.
Hieraus ist ersichtlich, dass innerhalb des VEB Bau- und Montagekombinats Süd die Arbeitsteilung dahingehend erfolgte, dass die eigentlichen Bautätigkeiten im Allgemeinen von den Kombinatsbetriebe Industriebau beziehungsweise bei spezialisierten Aufgaben den spezialisierten Kombinatsbetriebe wahrgenommen wurde, wohingegen die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung ausweislich des Statutes selbst gerade keine unmittel-baren Bauaufgaben wahrnahmen, sondern für die Planung, die Erstellung des verbindli-chen Angebotes, den Abschluss der Verträge mit den Investitionsauftraggebern und die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen verantwortlich waren. Der betriebliche Hauptzweck dieser Kombinatsbetriebe, zu denen auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 zählte, bestand daher gerade nicht in der Produktion von Bauwerken.
Dies wird auch durch die Organisationsanweisung 6/86 "Ordnung der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen im VEB BMK Süd als HAN Bau" bestätigt. Danach schaltete der jeweilige Kombinatsbetrieb Industriebau als Hauptauftragnehmer (HAN) den im Sinne eines Vorbereitungsbetriebes wirkenden, territorial zuständigen Kombinatsbe-trieb Industrieprojektierung insbesondere zur Ausarbeitung des verbindlichen Angebots für die so genannte Grundsatzentscheidung ein. Nach der tabellarischen Übersicht über die grundsätzliche Verantwortung und die Arbeitsbeziehungen der Kombinatsleitung und der Kombinatsbetriebe in den Bearbeitungsphasen sind dem Bereich Durchführung die Kombinatsbetriebe Industriebau und dem Bereich der Planung die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung zugeordnet. In Teil 4 Ziff. 4.2. der Organisationsanweisung sind im Ein-zelnen die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Kombinatsbetriebe Industrieprojek-tierung im Rahmen der Projektierung aufgelistet.
Hier fügt sich ein, dass auch der Rechtsnachfolgebetrieb des VEB Bau- und Montagekom-binat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ..., nicht mit produktionsdurchfüh-renden Aufgaben betraut waren. Gegenstand der Ipro Z1 ... Planungsbüro für Hoch-, Tief- und Industriebau GmbH waren ausweislich des Handelsregisterauszuges (Amtsgericht Chemnitz, HRB 557) die komplette Planungsleistung für Entwurf, Tragwerksplanung, Tiefbau, Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro für Neubau, die Rekonstruktion, die Sanierung von Industrie- und Geschäftsbauten, Gewerbestätten, Messehallen, Kultur- und Erho-lungsbauten, der kommunale und territoriale Tiefbau sowie Bauten des Verkehrswesens.
Es handelte sich beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrie-projektierung Z1 ..., auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Re-gierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Be-triebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Konstruktionsbüro. Nach dem Sprachgebrauch der DDR stellte die Konstruktion einen Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung dar, in welchem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen wurden. Ein Konstruktionsbüro war eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes oder eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestal-ten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Neben den betrieblichen Konstruktionsbüros gab es in der DDR Zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros (ZEK) bei den Industrie-zweigleitungen, den Kombinaten und wissenschaftlich-technischen Zentren (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Konstruktion" und "Konstruktionsbüro"; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1977, zu den Stichworten "Konstruktion" und "Konstruktionsbüro"; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Konstruktion"). Daraus geht hervor, dass Konstruktionsbüros lediglich ein Teilbereich der Produktionsvorbereitung oblag, während Projektierungsbetrieben die umfassende Verantwortung für die Planung, Ausarbeitung, Koor-dinierung und Durchführung von Investitionsvorhaben, die Erarbeitung von Standards, Normativen und Kennzahlen, die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen und die Durchführung von Aufgaben der Rationalisierung der Projektierung zukam. Wie sich unter anderem aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 der Projektierungsverordnung vom 18. April 1985 ergibt, stellte die Ausarbeitung von Konstruktionslösungen nur einen Teilbereich innerhalb der Projektierungsleistungen dar.
Auch der Umstand, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) in keinem der Wirtschaftszweige rechtlich selbständige Konstruktionsbüros aufgeführt sind, berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese nunmehr lediglich anders bezeich-net wurden, etwa als Projektierungsbetriebe. Eine Unterscheidung zwischen Projektie-rungs- und Konstruktionsbüros hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR bereits Anfang der 50er- Jahre vorgenommen, so etwa im Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 59 S. 515) oder in der Anordnung über Errichtung, Aufbau und Aufgaben der zentralen technologischen Projektierungsbüros der volkseigenen Industrie vom 31. Dezember 1951 (MBl. 52/15). Nach letzterer war im Bereich jeder Hauptverwaltung oder jedes Industriezweiges ein zentrales technologisches Projektierungsbüro zu errichten (§ 1 Abs. 1 der AO). Außerdem bestanden bei der Hauptverwaltung Kohle das Projektie-rungs-, Konstruktions- und Montagebüro für Kohleverarbeitung und bei der Hauptverwal-tung Chemie das Konstruktions- und Ingenieurbüro Leuna (§ 1 Abs. 2 der AO). Gleich-wohl sind in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech lediglich Konstruktionsbüros, nicht jedoch Projektierungsbüros oder -betriebe als gleichgestellte Betriebe aufgenommen worden. Eine Einbeziehung der Projektierungsbetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB da-hingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall. Eine Erweiterung des Kreises der gleich-gestellten Betriebe ist nicht möglich. Das Bundessozialgericht hat wiederholt darauf hin-gewiesen (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68), dass eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversor-gungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechen-de Gewalt nicht zulässig ist.
b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Beschäftigung im VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., Betriebsteil G ..., vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1986. Dieser Betrieb ist ausweislich der gemeinsamen Verfügung Nr. 5/73 über die Bildung des VEB Rationalisierung B ... vom 21. Dezember 1973 (Verf. u. Mitt. Nr. 2 S. 9) zum 1. Januar 1974 aus den Betriebsteilen B ... und G ... des VEB Rawema K ..., Kombinatsbetrieb des VEB Werkzeugmaschinenkombinat " ...t", und dem Betriebsteil D ... des VEB Rationalisierung K ... hervorgegangen. Ausweislich der Arbeitsordnung des VEB Rationalisierung und Projektierung B ... gehörten zu des-sen Aufgaben die Koordinierung, Vorbereitung, Projektierung und Realisierung des Auf-baus kompletter Industrieanlagen bei Investitionsvorhaben, die unter zentraler staatlicher Kontrolle stehen, die Generalprojektantentätigkeit, die Ausführung von Spezialprojektierungsleistungen sowie die Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und Standardisierungsaufgaben (a.a.O. Ziff. 2.). Die Hauptaufgabe des Betriebes bestand danach darin, als Generalauftragnehmer (GAN) die Projektierung und Bauüberwachung von Industrieanlagen zu übernehmen. Auch wenn der Betrieb möglicherweise in Teilbereichen auch selbst Bauleistungen ausgeführt haben sollte, so lag ausweislich der angeführten Aufgabenbeschreibung der Schwerpunkt in der Projektierung, Projektkoordinierung und Bauüberwachung und damit nicht in der unmittelbaren materiellen Bauproduktion. Auch die Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter Realisierungsvorbereitung erfolgte nicht im Bereich der unmittelbaren Produktionsdurchführung, sondern bestand ausweislich des vorgelegten Funktionsplanes vornehmlich aus der Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben, der Erstellung von Objektdokumentationen sowie der Erarbeitung von Zuarbeiten zu Plan- und Bilanzdokumenten ... Eine dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz unterfallende Beschäftigung lag während der Tätigkeit für den VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., Betriebsteil G ..., daher nicht vor.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Artikel 3 des Grundgesetzes nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war es zulässig, dass sich das Bundessozialgericht am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik angeknüpft hat.
Soweit der Kläger ferner vorträgt, eine Vielzahl von Versicherten mit gleicher Qualifikation hätten von der Beklagten eine für sie günstige Entscheidung erhalten, kann er selbst aus dieser nach dem oben Gesagten fälschlicherweise getroffenen Entscheidung keinen Anspruch herleiten. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt das geltende Recht nicht (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166] = JURIS, Rdnr. 59, und BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 = JURIS, Rdnr. 38). Etwas anderes kann sich auch nicht aus ei-ner von der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweichenden Verwal-tungspraxis der Beklagten ergeben. Aus rechtswidrigen verwaltungsinternen Vorschriften und einer darauf beruhenden Verwaltungsübung lässt sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sowohl bei Ermessenentscheidungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Januar 1979 - 5 RKnU 5/77 - SozR 2200 § 611 Nr. 2) als auch (und erst recht) bei dem hier gegebenen gebundenen Verwaltungshandeln nicht herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger wurde von der Ingenieurhochschule Z1 ... mit Urkunde vom 10. Juli 1970 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachrichtung elektrische Anlagen, Kabel und Geräte und von der Ingenieurhochschule Z2 ... mit Urkunde vom 30. November 1976 der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen. Er war nach eigenen Angaben sowie ausweislich der Eintragungen im Versicherungsausweis vom 1. April 1964 bis 31. März 1967 Angestellter beziehungsweise Soldat auf Zeit beim Wachre-giment B ... Ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er ferner vom 1. September 1970 bis 31. Januar 1979 beim VEB Starkstromanlagenbau L ... als Projekteur, vom 1. Februar 1979 bis 31. Dezember 1981 beim VEB Sachsenring Z1 ... als Projektierungsingenieur, vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1986 beim VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., Betriebsteil G ..., als Mit-arbeiter Realisierungsvorbereitung und vom 1. Januar 1987 bis über den 30. Juni 1990 hin-aus beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ..., als Koordinierungsingenieur beschäftigt. Für Zeiten ab August 1978 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der Kläger war nach eigenen Angaben weder in ein Zusatz- noch in ein Sonderversor-gungssystem einbezogen. Er gab in dem am 26. Juni 2000 gestellten Antrag auf Überfüh-rung von Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein oder einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Auf den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, erließ die Beklagte unter dem 21. Februar 2002 einen Feststellungsbescheid, in welchem sie die begehrten Feststellungen für den Zeitraum 1. September 1970 bis 31. Dezember 1981 vornahm. Hinsichtlich des nachfol-genden Zeitraums bis zum 30. Juni 1990 lehnte sie eine entsprechende Feststellung mit der Begründung ab, dass keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb er-folgt sei. Den hiergegen unter dem 20. März 2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei daher auf ihn nicht an-wendbar. Auch der angefochtene Feststellungsbescheid habe diesbezüglich keine bindende Entscheidung getroffen.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht Chemnitz erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass Projektierungsbetriebe mit Konstruktionsbüros vergleichbar seien und daher nach den maßgeblichen Vorschriften den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt seien. Zur Untermauerung seines Anliegens hat der Kläger ferner den Funktionsplan für seine Tätigkeit als Mitarbeiter Realisierungsvorbereitung im VEB Rationalisierung und Projektierung B ... vorgelegt.
Das Sozialgericht Chemnitz hat nach Beiziehung der Registerunterlagen zum VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ... - mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Der Kläger falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungs-träger gehabt habe. Auch habe er keine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen. Beim VEB Bau- und Montagekom-binat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ..., handle es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Aus dem Statut des VEB Bau- und Montage-kombinat Süd ergebe sich, dass die Hauptaufgabe der Kombinatsbetriebe Projektierung nicht in der Produktion als solcher bestanden habe. Dieser Betrieb unterfalle auch nicht dem Begriff des Konstruktionsbüros.
Mit der am 14. Juli 2004 erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. Zur Begründung führt er aus, dass ausweislich der Angaben im Arbeitsvertrag als Beschäfti-gungsbetrieb nicht die Industrieprojektierung Zwickau, sondern der VEB Bau- und Mona-tagekombinat Süd anzusehen sei. Hierbei habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Industrieprojektierung Z1 ... sei lediglich der konkrete Arbeitsort gewesen. Ebenso sei beim VEB Rationalisierung und Projektierung B ... von einem volkseigenen Produktionsbetrieb auszugehen. Es habe sich bei diesen Betrieben der Sache nach um Konstruktionsbüros im Sinne der Regelungen des Zusatzversorgungssystems gehandelt. Dass die Begriffe Projektierungsbetrieb beziehungsweise Projektierungsbüro in den maßgeblichen Versorgungsbestimmungen nicht ausdrücklich aufgeführt seien, sei darauf zurückzuführen, dass es derartige Betriebe und Einrichtungen bei Erlass der Versorgungsbestimmungen noch nicht gegeben habe. Diese seien vielmehr erst später im Sinne einer Weiterentwicklung aus den Konstruktionsbüros hervorgegangen.
Der Kläger beantragt:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2004 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2002 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 7. November 2002 werden abgeändert und die Beklagte wird verpflichtet, auch die Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten vor dem Hintergrund des unter dem Aktenzeichen B 4 RA 39/05 R beim Bundessozialgericht anhängigen Revi-sionsverfahrens das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Das Gericht hat unter anderem die Organisationsanweisung Nr. 6/86 des VEB BMK Süd sowie (auszugsweise) die Arbeitsordnung des VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Ruhen des Verfahrens war - auch unter Berücksichtigung der übereinstimmenden An-träge der Beteiligten - nicht anzuordnen. Nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Ver-fahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Wichtige, in ihrer Bedeutung mit dem Schweben von Ver-gleichsverhandlungen vergleichbare Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Allein der Umstand, dass vor dem Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren zu der auch in vorlie-gendem Fall streitentscheidenden Frage der Abgrenzung zwischen Projektierungsbetrieben und Konstruktionsbüros anhängig ist, reicht hierfür nicht aus. Aus der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte und Krite-rien zur Auslegung der maßgeblichen Vorschriften und zur Beantwortung der angeführten streitentscheidenden Frage, so dass ein Abwarten der Entscheidung des Bundessozialge-richts im Verfahren B 4 RA 39/05 R nicht zweckmäßig ist.
II.
Die Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen besteht nicht.
1. Es kann dahinstehen, ob die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes überhaupt auf den Kläger Anwendung finden, sei es auf Grund der Tätigkeit des Klägers als Angestellter beziehungsweise Soldat auf Zeit im Wachregiment Berlin vom 1. April 1964 bis 31. März 1967, sei es auf Grund der Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 1. Septem-ber 1970 bis 31. Dezember 1981 durch die Beklagte. Denn jedenfalls ist der Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG für die Zeiten vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 nicht erfüllt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R - JURIS-Dokument Rdnr. 12).
2. Der Kläger erfüllt in diesem Zeitraum nicht den Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG. Nach den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen setzt eine fiktive Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbe-stimmung (nachfolgend: 2. DB zur VO-AVItech) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487) unter anderem voraus, dass eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb ausgeübt wurde. Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie oder Bauwesen)" gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 41 ff - JURIS-Dokument Rdnr. 45/46). Dabei muss die Produktion nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Betrieb das Gepräge verliehen haben (siehe BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rdnr. 18, und Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rdnr. 18 f.).
Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist damit neben den Merkmalen "Be-trieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Indust-rie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs 1 der 2. DB nur vom "volksei-genen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs 2 der 2. DB verwendete Aus-druck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs 1 der 2. DB nur (volkseigene) Pro-duktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 - JURIS-Dokument Rdnr. 38). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbezie-hung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktions-betrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Be-triebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie muss dabei zum einen organisa-torisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewe-sen sein (BSG a.a.O., JURIS-Dokument Rdnr. 45/46). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittel-bare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben.
Nach dem Sprachgebrauch der DDR waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Glie-derung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1; nachfolgend: Rahmenrichtlinie) wieder. Diese ist, sofern - wie hier - kei-ne gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurtei-lung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser An-ordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produk-tionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmen-richtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatesbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden. Hinsichtlich der Abgrenzung der Projektierungsbetriebe von den produktionsdurchführenden Betrieben stimmt dies auch mit der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) überein. Nach dieser Systematik wurde die Volkswirtschaft der DDR in insgesamt neun Wirtschaftsbereiche untergliedert, unter anderem in Industrie (1), Bauwirtschaft (2) und sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6). Die Zuordnung erfolgte dabei unabhän-gig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozial-ökonomischen Struktur und war damit unabhängig von Veränderungen, die durch die ver-waltungsmäßigen Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen wurden. Die Beschäftigungsbetriebe des Klägers, der VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kom-binatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ... , sowie der VEB Rationalisierung und Projektie-rung B ... , Betriebsteil G ..., waren mit den Betriebsnummern ... beziehungs-weise ... nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige den Wirt-schaftsgruppen 63350 beziehungsweise 63310 innerhalb des Wirtschaftsbereichs 6 zugeordnet. Hierunter fallen bautechnische Projektierungsbetriebe, die für die Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten der Bautätigkeit zuständig waren, beziehungsweise technologische Projektierungsbetriebe, die für die technische (ingenieurtechni-sche) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer zur Projektierung von Bauobjekten) zuständig waren.
Diese Definition aus dem Bereich des Statistikwesens entsprach auch dem ökonomischen Verständnis von Projektierung in der DDR. Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten tech-nischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbe-trieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung und von Projekten, die Ko-ordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne verstand man unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojektes. Unter Projektierungsbetrieben verstand man volkseigene Spezialbetriebe, die haupt-sächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionel-len Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewähr-leisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektie-rung" und "Projektierungsbetrieb"; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1977, zu den Stichworten Projektierung" und "Projektierungseinrichtung"; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrich-tung").
In diesem Sinne definierte bereits die Verordnung über das Projektierungswesen - Projek-tierungsverordnung - vom 20. November 1964 (GBl. I Nr. 115 S. 909) in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. In der Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung - vom 18. April 1985 (GBl. I Nr. 15 S. 181) wird in § 2 Abs. 2 dieser Begriff durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte, Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normative sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien und EDV-Programmen.
Dies zu Grunde gelegt, scheitert der Anspruch des Klägers auf die begehrten Feststellun-gen daran, dass die Beschäftigungsbetriebe des Klägers im streitigen Zeitraum vom 1. Ja-nuar 1982 bis 30. Juni 1990, der VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ..., sowie der VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., Betriebsteil G ..., nicht der unmittelbaren Produktion des Bauwesens, sondern dem produktionsvorbereitenden Bereich der Projektierung zuzuordnen sind.
a) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts für den VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ... , aus den beigezogenen Registerunterlagen und den Statuten des VEB Bau- und Montagekombinat Süd. Klarstellend sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht das Kombinat als solches, sonder VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ... war. Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus dem vorgeleg-ten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1987 als auch aus dem im Verfahren vor dem Sozialge-richt Chemnitz vorgelegten Betriebsausweis. Dieser Betrieb war ausweislich des Kombinatsstatuts sowie des vorliegenden Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft juristisch selbständig und rechtsfähig.
Nach § 1 des zuletzt maßgeblichen Statuts vom 2. Dezember 1980, in Kraft getreten zum 1. Januar 1981, bestand das Kombinat zuletzt aus insgesamt elf Kombinatsbetrieben, zu denen unter der laufenden Ziffer 8 auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zählte. Nach § 3 Abs. 1 des Statuts beinhaltete die wirtschaftliche Tätigkeit des gesamten Kombi-nats vor allem die Verantwortung für die komplette Vorbereitung und Durchführung der Bauleistungen für Investitionen der Industrie, des Bauwesens, des zentral geleiteten Pro-duktionsmittelhandels und der Akademie der Wissenschaften der DDR in den Bezirken Leipzig und Karl-Marx-Stadt, die Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen im Rahmen der Wohnungsbau- und Investitionsbaubilanz in diesen Bezirken, die spezielle Projektierung von eingeschossigen Mehrzweckgebäuden, die Wahrnehmung der Leitungs-funktion für baustellenbezogene TUL- Prozesse, die Gründung von Mehrzweckgebäuden, den Export von Bau- und Bauprojektierungsleistungen, die Produktion von Konsumgütern und den Bau von Rationalisierungsmitteln. Nach § 3 Abs. 2 des Statuts übernahm das Kombinat durch seine Kombinatsbetriebe die komplette Vorbereitung und Durchführung der Bauleistungen für Investitionen als Hauptauftragnehmer Bau. Diese allgemeine Ziel-setzung des Kombinats wurde sodann in § 4 des Statuts hinsichtlich der einzelnen Kombi-natsbetriebe konkretisiert. Dabei wurde unterschieden zwischen den Kombinatsbetrieben Industriebau (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 des Statuts), den spezialisierten Kombinatsbetrieben (§ 1 Abs. 2 Ziff. 9 und 10 des Statuts) und den Kombinatsbetrieben Industrieprojektierung (§ 1 Abs. 2 Ziff. 6 bis 8 des Statuts), zu denen der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zähl-te, sowie dem Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts wa-ren die Kombinatsbetriebe Industriebau als Hauptauftragnehmer Bau für die komplette Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen für Investitionen, mithin die unmittel-bare Produktionsdurchführung verantwortlich, während nach § 4 Abs. 3 des Statuts die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen, mithin die Produktionsvorbereitung, verantwortlich waren. Diese Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung schlossen Verträge mit Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dabei sicherten sie die Einbeziehung anderer Betriebe und arbeiteten mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen. Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektie-rung erarbeiteten im Auftrage des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung.
Hieraus ist ersichtlich, dass innerhalb des VEB Bau- und Montagekombinats Süd die Arbeitsteilung dahingehend erfolgte, dass die eigentlichen Bautätigkeiten im Allgemeinen von den Kombinatsbetriebe Industriebau beziehungsweise bei spezialisierten Aufgaben den spezialisierten Kombinatsbetriebe wahrgenommen wurde, wohingegen die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung ausweislich des Statutes selbst gerade keine unmittel-baren Bauaufgaben wahrnahmen, sondern für die Planung, die Erstellung des verbindli-chen Angebotes, den Abschluss der Verträge mit den Investitionsauftraggebern und die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen verantwortlich waren. Der betriebliche Hauptzweck dieser Kombinatsbetriebe, zu denen auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 zählte, bestand daher gerade nicht in der Produktion von Bauwerken.
Dies wird auch durch die Organisationsanweisung 6/86 "Ordnung der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen im VEB BMK Süd als HAN Bau" bestätigt. Danach schaltete der jeweilige Kombinatsbetrieb Industriebau als Hauptauftragnehmer (HAN) den im Sinne eines Vorbereitungsbetriebes wirkenden, territorial zuständigen Kombinatsbe-trieb Industrieprojektierung insbesondere zur Ausarbeitung des verbindlichen Angebots für die so genannte Grundsatzentscheidung ein. Nach der tabellarischen Übersicht über die grundsätzliche Verantwortung und die Arbeitsbeziehungen der Kombinatsleitung und der Kombinatsbetriebe in den Bearbeitungsphasen sind dem Bereich Durchführung die Kombinatsbetriebe Industriebau und dem Bereich der Planung die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung zugeordnet. In Teil 4 Ziff. 4.2. der Organisationsanweisung sind im Ein-zelnen die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Kombinatsbetriebe Industrieprojek-tierung im Rahmen der Projektierung aufgelistet.
Hier fügt sich ein, dass auch der Rechtsnachfolgebetrieb des VEB Bau- und Montagekom-binat Süd, Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung Z1 ..., nicht mit produktionsdurchfüh-renden Aufgaben betraut waren. Gegenstand der Ipro Z1 ... Planungsbüro für Hoch-, Tief- und Industriebau GmbH waren ausweislich des Handelsregisterauszuges (Amtsgericht Chemnitz, HRB 557) die komplette Planungsleistung für Entwurf, Tragwerksplanung, Tiefbau, Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro für Neubau, die Rekonstruktion, die Sanierung von Industrie- und Geschäftsbauten, Gewerbestätten, Messehallen, Kultur- und Erho-lungsbauten, der kommunale und territoriale Tiefbau sowie Bauten des Verkehrswesens.
Es handelte sich beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd, Kombinatsbetrieb Industrie-projektierung Z1 ..., auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Re-gierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Be-triebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Konstruktionsbüro. Nach dem Sprachgebrauch der DDR stellte die Konstruktion einen Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung dar, in welchem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen wurden. Ein Konstruktionsbüro war eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes oder eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestal-ten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Neben den betrieblichen Konstruktionsbüros gab es in der DDR Zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros (ZEK) bei den Industrie-zweigleitungen, den Kombinaten und wissenschaftlich-technischen Zentren (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Konstruktion" und "Konstruktionsbüro"; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1977, zu den Stichworten "Konstruktion" und "Konstruktionsbüro"; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Konstruktion"). Daraus geht hervor, dass Konstruktionsbüros lediglich ein Teilbereich der Produktionsvorbereitung oblag, während Projektierungsbetrieben die umfassende Verantwortung für die Planung, Ausarbeitung, Koor-dinierung und Durchführung von Investitionsvorhaben, die Erarbeitung von Standards, Normativen und Kennzahlen, die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen und die Durchführung von Aufgaben der Rationalisierung der Projektierung zukam. Wie sich unter anderem aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 der Projektierungsverordnung vom 18. April 1985 ergibt, stellte die Ausarbeitung von Konstruktionslösungen nur einen Teilbereich innerhalb der Projektierungsleistungen dar.
Auch der Umstand, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) in keinem der Wirtschaftszweige rechtlich selbständige Konstruktionsbüros aufgeführt sind, berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese nunmehr lediglich anders bezeich-net wurden, etwa als Projektierungsbetriebe. Eine Unterscheidung zwischen Projektie-rungs- und Konstruktionsbüros hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR bereits Anfang der 50er- Jahre vorgenommen, so etwa im Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 59 S. 515) oder in der Anordnung über Errichtung, Aufbau und Aufgaben der zentralen technologischen Projektierungsbüros der volkseigenen Industrie vom 31. Dezember 1951 (MBl. 52/15). Nach letzterer war im Bereich jeder Hauptverwaltung oder jedes Industriezweiges ein zentrales technologisches Projektierungsbüro zu errichten (§ 1 Abs. 1 der AO). Außerdem bestanden bei der Hauptverwaltung Kohle das Projektie-rungs-, Konstruktions- und Montagebüro für Kohleverarbeitung und bei der Hauptverwal-tung Chemie das Konstruktions- und Ingenieurbüro Leuna (§ 1 Abs. 2 der AO). Gleich-wohl sind in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech lediglich Konstruktionsbüros, nicht jedoch Projektierungsbüros oder -betriebe als gleichgestellte Betriebe aufgenommen worden. Eine Einbeziehung der Projektierungsbetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB da-hingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall. Eine Erweiterung des Kreises der gleich-gestellten Betriebe ist nicht möglich. Das Bundessozialgericht hat wiederholt darauf hin-gewiesen (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68), dass eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversor-gungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechen-de Gewalt nicht zulässig ist.
b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Beschäftigung im VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., Betriebsteil G ..., vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1986. Dieser Betrieb ist ausweislich der gemeinsamen Verfügung Nr. 5/73 über die Bildung des VEB Rationalisierung B ... vom 21. Dezember 1973 (Verf. u. Mitt. Nr. 2 S. 9) zum 1. Januar 1974 aus den Betriebsteilen B ... und G ... des VEB Rawema K ..., Kombinatsbetrieb des VEB Werkzeugmaschinenkombinat " ...t", und dem Betriebsteil D ... des VEB Rationalisierung K ... hervorgegangen. Ausweislich der Arbeitsordnung des VEB Rationalisierung und Projektierung B ... gehörten zu des-sen Aufgaben die Koordinierung, Vorbereitung, Projektierung und Realisierung des Auf-baus kompletter Industrieanlagen bei Investitionsvorhaben, die unter zentraler staatlicher Kontrolle stehen, die Generalprojektantentätigkeit, die Ausführung von Spezialprojektierungsleistungen sowie die Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und Standardisierungsaufgaben (a.a.O. Ziff. 2.). Die Hauptaufgabe des Betriebes bestand danach darin, als Generalauftragnehmer (GAN) die Projektierung und Bauüberwachung von Industrieanlagen zu übernehmen. Auch wenn der Betrieb möglicherweise in Teilbereichen auch selbst Bauleistungen ausgeführt haben sollte, so lag ausweislich der angeführten Aufgabenbeschreibung der Schwerpunkt in der Projektierung, Projektkoordinierung und Bauüberwachung und damit nicht in der unmittelbaren materiellen Bauproduktion. Auch die Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter Realisierungsvorbereitung erfolgte nicht im Bereich der unmittelbaren Produktionsdurchführung, sondern bestand ausweislich des vorgelegten Funktionsplanes vornehmlich aus der Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben, der Erstellung von Objektdokumentationen sowie der Erarbeitung von Zuarbeiten zu Plan- und Bilanzdokumenten ... Eine dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz unterfallende Beschäftigung lag während der Tätigkeit für den VEB Rationalisierung und Projektierung B ..., Betriebsteil G ..., daher nicht vor.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Artikel 3 des Grundgesetzes nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war es zulässig, dass sich das Bundessozialgericht am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik angeknüpft hat.
Soweit der Kläger ferner vorträgt, eine Vielzahl von Versicherten mit gleicher Qualifikation hätten von der Beklagten eine für sie günstige Entscheidung erhalten, kann er selbst aus dieser nach dem oben Gesagten fälschlicherweise getroffenen Entscheidung keinen Anspruch herleiten. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt das geltende Recht nicht (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166] = JURIS, Rdnr. 59, und BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 = JURIS, Rdnr. 38). Etwas anderes kann sich auch nicht aus ei-ner von der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweichenden Verwal-tungspraxis der Beklagten ergeben. Aus rechtswidrigen verwaltungsinternen Vorschriften und einer darauf beruhenden Verwaltungsübung lässt sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sowohl bei Ermessenentscheidungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Januar 1979 - 5 RKnU 5/77 - SozR 2200 § 611 Nr. 2) als auch (und erst recht) bei dem hier gegebenen gebundenen Verwaltungshandeln nicht herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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