Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 471/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 526/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, auf die der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug nimmt. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H für die Prüfung der Bedürftigkeit die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin in einem zurückliegenden Zeitraum (im "fraglichen Zeitraum") höhere Unterkunftskosten durch eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort hatte. Denn jedenfalls während des Bezugs von Arbeitslosengeld vom 31. März 2007 bis 29. September 2007 und somit auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung können derartige zusätzliche Wohnkosten naturgemäß nicht angefallen sein. Bei einer Veränderung der Sachlage steht es der Klägerin frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, auf die der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug nimmt. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H für die Prüfung der Bedürftigkeit die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin in einem zurückliegenden Zeitraum (im "fraglichen Zeitraum") höhere Unterkunftskosten durch eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort hatte. Denn jedenfalls während des Bezugs von Arbeitslosengeld vom 31. März 2007 bis 29. September 2007 und somit auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung können derartige zusätzliche Wohnkosten naturgemäß nicht angefallen sein. Bei einer Veränderung der Sachlage steht es der Klägerin frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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