L 11 R 2739/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 325/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2739/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1948 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, war zuletzt bis Dezember 2000 als Verpackerin versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem steht sie im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Am 22. Dezember 2004 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie zur Begründung angab, sie erachte sich wegen Bronchitis, Lungenkrankheit, Bandscheibe, Gelenkschmerzen sowie starken Problemen der Halswirbelsäule seit Januar 2001 für erwerbgemindert.

Die Beklagte veranlasste darauf eine internistische Begutachtung der Klägerin nach ambulanter Untersuchung. Dr. R., dem die Klägerin berichtete, sie sei Analphabetin, beschrieb einzelne Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, insbesondere liege eine Fehlstellung der Wirbelsäule bei möglicherweise bestehender alter Nervenwurzelschädigung links im Lumbalbereich vor. Des weiteren bestehe ein Verdacht auf Cholecystitis. Die Verhältnisse seien insgesamt etwas unklar, so dass zur Besserung des Leistungsvermögens zunächst eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden solle, bei der dann das endgültige Leistungsvermögen festgestellt werde.

Aus der daraufhin vom 13. April bis 4. Mai 2005 in der Rheuma-Klinik Bad W. durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde die Klägerin als arbeitsunfähig mit den Diagnosen eines generalisierten Wirbelsäulen-Syndroms (mit Cervicalgien, Brachialgien, Lumboischialgien bei Fehlstatik und degenerativen Veränderungen) sowie einer Adipositas entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten im Umfang von 6 Stunden und mehr unter Vermeidung von dauerndem Stehen und Gehen, Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, regelmäßigem Bücken, Überkopfarbeiten und der Einnahme von Wirbelsäulenzwangshaltungen verrichten. Die Tätigkeit als Verpackerin sei deswegen nicht leidensgerecht.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2005 lehnte die Beklagte gestützt hierauf den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei mit dem festgestellten Leistungsvermögen nicht erwerbsgemindert.

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie leide unter Hustenanfällen, bei denen sie zeitweise blutigen Schleim erbreche. Unter Berücksichtigung des beigezogenen Entlassungsberichts des Städtischen Krankenhauses W. (leichter Husten seit 2 Wochen ohne Auswurf oder Fieber bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung) führte der Beratungsarzt Dr. R. aus, dass es bei der bisherigen Leistungseinschätzung mit der zusätzlichen Einschränkung "ohne inhalative Reize" verbleiben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin sei aufgrund ihrer zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verweisbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein, so dass sie nicht erwerbsgemindert wäre.

Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie sei im wesentlichen durch die nicht ausreichend gewürdigte Lungenerkrankung in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt. Auch leide sie unter ständigen Schmerzen der Finger wie starkem Zittern der Hände. Aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik könne sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt und die Klägerin anschließend orthopädisch begutachten lassen.

Der behandelnde Lungenfacharzt Dr. W., der die Klägerin seit November 2003 insgesamt fünfmal behandelt hatte, berichtete über bronchiale Beschwerden der Klägerin, die entweder einer chronischen, wenig obstruktiven Bronchitis entsprächen oder einem Asthma bronchiale. Sie müsse deswegen Staubexpositionen vermeiden, sei aber ansonsten vollschichtig einsetzbar. Der behandelnde Hausarzt, der Allgemeinmediziner Dr. R., führte aus, er stimme im wesentlichen mit der Leistungseinschätzung von Dr. R. überein, erachte die Klägerin aber als deutlich vorgealtert nach sechs Geburten. Zusätzlich müsse eine somatoforme Schmerzstörung berücksichtigt werden. Der Orthopäde Dr. S. gab an, die im Gutachten von Dr. R. niedergelegten Befunde wichen nicht wesentlich von den seinen ab. Die Neurologin Dr. M. befundete eine chronifizierte Schmerzstörung multilokaler Genese. Es sei unklar, ob die Klägerin die verordnete Medikation richtig eingenommen habe, da sie Analphabetin sei und deutsch nur bedingt verstehe. Zusätzlich bestehe jetzt eine depressive Episode. Prof. Dr. E. schloss sich ebenfalls der bisherigen Beurteilung des Leistungsvermögens an. Die Klägerin werde schmerztherapeutisch ambulant behandelt, wobei sie an einer chronischen Schmerzerkrankung mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung leide.

Der gerichtliche Sachverständige, der Orthopäde Dr. H., beschrieb in seinem Gutachten 1. ein chronisches, multilokuläres Schmerzsyndrom bei in etwa altersentsprechenden, mäßiggradigen Verschleißerscheinungen sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte und umfangreichen funktionellen Störungen in Form von Blockierungen und sekundären Muskelverspannungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule ohne objektive Anzeichen einer neurologischen Begleiterscheinung, 2. chronische Schmerzen im linken Oberschenkel nach Verkehrsunfall ohne Hinweis auf eine gravierende funktionelle oder strukturelle Schädigung, 3. einen Verdacht auf Asthma bronchiale mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen sowie 4. ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, überwiegend psychosomatischer Ursache, bei vorhandener emotional unstabiler, selbstunsicherer Persönlichkeitsstörung mit mäßiggradigen Funktionsstörungen, letztere jeweils durch Fremddiagnosen von Dr. W. und Dr. M. festgestellt. Die Klägerin könne seiner Auffassung nach noch leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, feinmechanischer Arbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Fließbandbedingungen, Schichtdienst, ungünstiger klimatischer Bedingungen (Nässe, Kälte, Zugluft) sowie Reizung der Atemwege (durch Gase, Stäube) verrichten, wobei die Arbeiten überwiegend auf ebenem, rutschfestem Gelände erfolgen sollten.

Auf den Vortrag der Klägerin, ihr Leistungsvermögen habe sich mittlerweile verschlechtert, wurde u.a. der Internist Dr. W. noch einmal ergänzend angehört, der mitteilte, wesentliche Änderungen des Leistungsvermögens im Vergleich zur vorherigen Stellungnahme hätten sich nicht ergeben. Dies bestätigte auch die Neurologin Dr. M., die weiter ausführte, dass die Klägerin die Therapieangebote der Schmerztherapie abgelehnt und die zwischenzeitlich verordneten Medikamente auch nicht regelmäßig eingenommen habe. Durch eine intensive langfristige Behandlung müsse aber mit einer Besserung der Beschwerden gerechnet werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 14. Mai 2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, nach dem Gutachten von Dr. H., dem die Kammer folge, sei die Klägerin noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich tätig zu sein. Der Sachverständige sei den Beschwerden der Klägerin sorgfältig nachgegangen. Seine Ausführungen seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er habe Funktionsprüfungen und Beweglichkeitsmessungen der Wirbelsäule und der Extremitäten vorgenommen, die Klägerin anatomisch genau inspiziert und vermessen sowie aktuelle Röntgenbilder herangezogen. Deswegen bestehe kein Anlass an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde und an der Richtigkeit der daraus folgenden Leistungsbeurteilung zu zweifeln. Auch die übrigen Ärzte stimmten mit den erhobenen Befunden überwiegend überein, insbesondere der Schmerztherapeut Prof. Dr. E ... Die Beschwerden auf lungenfachärztlichem Gebiet beeinträchtigten die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht erheblich. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig und deswegen teilweise erwerbsgemindert, denn sie habe keinen Beruf erlernt und sei aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Verpackerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Mit ihrer dagegen am 31. Mai 2007 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, die ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten seien für sie nicht nachvollziehbar. Deshalb habe sie sich in Behandlung bei einem neuen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begeben, dessen Befund- und Behandlungsberichte sowie sachverständige Zeugenauskunft zu den entscheidungserheblichen medizinischen Fragen einzuholen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Mai 2007 sowie den Bescheid vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Klägerin hat noch einen Arztbericht von dem Neurologen und Psychiater Dr. K. vorgelegt, wonach dieser sie für arbeitsunfähig erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar erfüllt sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung, wie sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf vom 18. Oktober 2007 ergibt. Sie ist indessen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.

Die Klägerin ist vielmehr noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr unter Vermeidung von Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Expositionen gegenüber Kälte und Nässe sowie Inhalation von Gasen und Stäuben, Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm ohne Hilfsmittel, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, besonderem Zeitdruck und Schichtdienst zu verrichten, wobei diese auf ebenem Gelände stattfinden sollten.

Durch diese qualitativen Einschränkungen wird weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsminderung begründet (BSG SozR - 2200 § 1246 Nrn. 75, 81, 90; 104, 117, 136; SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 15). Sie ist aufgrund ihres beruflichen Werdeganges als ungelernte Kraft, die zuletzt als Verpackerin versicherungspflichtig gearbeitet hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, weshalb auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausscheidet.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin aufgrund ihres mehr als 6-stündigen Leistungsvermögens nicht erwerbsgemindert. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus dem eingeholten Gutachten von Dr. H. wie nicht zuletzt im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. R., dem Entlassungsbericht der Rheuma-Klinik Bad W. sowie den sachverständigen Zeugenaussagen.

Danach steht im Vordergrund der Leistungseinschränkungen mittlerweile die Somatisierungsstörung vor dem Hindergrund von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und einer eingeschränkten Lungenfunktion, die wohl am ehesten auf eine geringfügige periphere Bronchialobstruktion zurückzuführen ist, wie dies der behandelnde Lungenfacharzt Dr. W. in seiner sachverständigen Zeugenaussage zuletzt ausgeführt hat. Den dadurch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen kann nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung durch die eingangs beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden, eine quantitative Leistungsminderung wird dadurch nicht begründet.

Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht auch zur Überzeugung des Senats, dass die Klägerin noch über ein intaktes Sozialsystem mit Familie und Nachbarschaft verfügt, ihre Familie mit einem schulpflichtigen Kind noch weitestgehend - wenn auch mit Unterstützung durch zwei Schwiegertöchter, die vor allen Dingen die Versorgung der Wäsche übernehmen - betreuen kann. Ihre Freizeit verbringt sie insgesamt 4 Stunden sitzend vor dem Fernseher pro Tag. Das spricht dagegen, dass die Somatisierungsstörung derartig ausgeprägt ist, dass die Klägerin nicht mehr vollschichtig arbeiten kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 15. Mai 2007 - L 11 R 1499/06) wird der Schweregrad somatoformer Schmerzstörungen aber aus den daraus resultierenden Defiziten im Hinblick auf die Tagesstrukturierung, das allgemeine Interessenspektrum und die soziale Interaktionsfähigkeit abgeleitet und gemessen. Ausgehend hiervon kann bei der Klägerin ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen nicht begründet werden. Dafür spricht weiterhin, dass die Klägerin, obwohl nach Einschätzung sämtlicher Ärzte ihre Schmerzstörung noch einer guten Behandlung zugänglich ist, eine konsequente Schmerztherapie verweigert hat. Auch den erst im Berufungsverfahren benannten Neurologen hat sie erst auf mehrmalige Mahnung des Senats aufgesucht. Aus der vorgelegten Arztauskunft von Dr. K. ergibt sich ebenfalls nichts Neues. Er erachtet die Klägerin bei den bekannten Befunden für arbeitsunfähig, so dass zum eigentlichen Streitgegenstand der Erwerbsminderung weder ein neuer medizinischer Sachverhalt noch eine abweichende Leistungseinschätzung vorliegt, die Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung gebietet.

Den übrigen Erkrankungen der Klägerin auf lungenfachärztlichem und orthopädischem Fachgebiet wird durch die eingangs beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen in vollem Umfang Rechnung getragen.

Dass die Klägerin möglicherweise mangelnde deutsche Sprachkenntnisse hat oder möglicherweise sogar Analphabetin ist, steht der Beurteilung eines mehr als 6-stündigen Leistungsvermögens ebenfalls nicht entgegen. Mit den insoweit vorhandenen Fähigkeiten ist sie in der Lage, Kleinartikel von Hand versandfertig zu machen und bestimmte Produktionshelfertätigkeiten (Etikettierung von Farbdosen oder Versand von Umschlägen, Verpacken von Portionsbeuteln Kaffee) auszuführen. Solche Tätigkeiten können, wie sich dies aus den Entscheidungen des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 19. April und 13. Juni 2007 (L 10 R 2036/05, L 10 R 614/07) ergibt, die den Beteiligten übermittelt worden sind, auch von Personen verrichtet werden, die nicht oder kaum lesen können. Für die Richtigkeit dessen spricht, dass die Klägerin bereits als Verpackerin versicherungspflichtig beschäftigt war, mithin in einer vergleichbaren Tätigkeit. Sie sind der Klägerin auch vor dem Hintergrund ihrer sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar. Die Tätigkeiten werden überwiegend im Sitzen durchgeführt und die Körperhaltung kann gewechselt werden. Zwangshaltungen, wie sie der Sachverständige Dr. H. für die Klägerin ausgeschlossen hat, fallen nicht an. Die genannten Tätigkeiten entsprechen damit dem, was der Sachverständige Dr. H. noch für möglich gehalten hat. Es handelt sich auch um Tätigkeiten ohne intellektuelle Anforderungen oder nervliche Belastungen, d. h. um geistig einfache Arbeiten, die nach einer kurzen praktischen Einführung ("kurzes Zeigen") ausgeführt werden können.

Nach alledem war deshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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