Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 3891/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3601/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2007 - S 1 SO 3891/05 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme weiterer Krankenhilfeleistungen in Höhe von 196,- EUR und zusätzlicher "eventueller Inkassokosten" eines Inkassounternehmens aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der am 1966 geborene Kläger leidet unter Anderem an einer psychischen Erkrankung. Das Versorgungsamt Karlsruhe erkannte ihn deshalb als Schwerbehinderten an im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 ab dem 14. April 1998. Wegen seiner Gesundheitsstörungen bezieht der Kläger von der (ehemaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (seit dem 1. Oktober 2005: Deutsche Rentenversicherung Bund) seit dem 1. März 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer (Bescheid vom 16. November 1999). Für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999 erhielt der Kläger eine Rentennachzahlung im Umfang von rund 47.370,- DM. Seine laufenden Renteneinkünfte beliefen sich in der Zeit von Juli 2003 bis Juni 2004 auf monatlich (netto) 765,28 EUR. Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für den Kläger nicht, nachdem die Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg (AOK) sowohl eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner als auch eine freiwillige Versicherung infolge der Schwerbehinderung des Klägers abgelehnt hatte.
In der Zeit vom 14. bis zum 16. Januar 2004 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in den St. V. , K. (Kliniken). Hierüber informierte er den Beklagten am 19. Januar 2004 persönlich. Die Kliniken stellten am selben Tag bei dem Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten. Mit Formantrag vom 18. März 2004 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, der zugleich sein rechtlicher Betreuer ist, die Gewährung von Hilfe bei Krankheit. Nach umfangreichen Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers gab der Beklagte dem Antrag teilweise statt und erstattete dem Kläger aufgrund Bescheids vom 6. April 2005 auf die Behandlungskosten von 1.420,58 EUR den Betrag von 1.224,58 EUR. Hinsichtlich des Restbetrages von 196,- EUR wurde die Kostenübernahme abgelehnt mit der Begründung, eine solche sei aus Mitteln der Sozialhilfe nicht möglich, weil der Kläger auf Grund seiner Renteneinkünfte insoweit sozialhilferechtlich nicht bedürftig sei. In dieser Höhe habe er die Kosten seiner stationären Behandlung selbst zu tragen. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 5. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Mit Urteil vom 28. Juni 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Anderem ausgeführt, die Nichtberücksichtigung der Kosten der Krankenhausbehandlung sei im Umfang von 196,- EUR zu Recht erfolgt wegen des in dieser Höhe anzurechnenden Einkommens des Klägers. Soweit der Kläger die Übernahme "eventueller Inkassokosten" des von den Kliniken eingeschalteten Inkassounternehmens (Fa. C. ) geltend mache, enthielten die angefochtenen Bescheide keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)‚ die der Kläger mit der Klage angreifen könnte. Insoweit sei er mithin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, weshalb die Klage bereits unzulässig sei. Außerdem habe der Kläger die "eventuellen Inkassokosten" nicht spezifiziert. Allein seine - zudem nicht belegten - Angaben im Schriftsatz vom 3. Mai 2005 an den Beklagten, das Inkassounternehmen habe einen Betrag von 559,85 EUR angefordert, reichten insoweit nicht aus. Weiter fehle es für eine Kostenübernahme durch den Beklagten an einer Rechtsgrundlage sowohl im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als auch in dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Insoweit handele es sich allenfalls um einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten. Für solche Ansprüche sei jedoch gemäß § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, vielmehr der zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Sachlich zuständig wäre insoweit das Landgericht Karlsruhe ( 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)). Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Empfangsbekenntnis am 6. Juli 2007 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 10. Juli 2007 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die nicht begründet worden ist. Mit Verfügung des Gerichts vom 16. August 2007 ist die Kläger-Seite auf die Problematik des Erreichens der Berufungssumme hingewiesen worden, hat sich hierzu aber nicht geäußert. Mit Verfügung des Gerichts vom 11. Oktober 2007 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden. Die Kläger-Seite hat sich auch hierzu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der stationären Behandlung in den St. V. ,K. in Höhe weiterer 196,- EUR sowie eventueller Inkassokosten zu erstatten ...
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die entsprechend § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage betrifft die (einmalige) Übernahme von Kosten der Krankenbehandlung im Umfang von 196,- EUR sowie "eventueller" zusätzlicher, allerdings zu keinem Zeitpunkt - auch nicht im Berufungsverfahren - substantiierter bzw. belegter Inkassokosten. Damit lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger von der angegriffenen Entscheidung des SG im Umfang von mehr als 500,- EUR beschwert ist. Dies umso mehr, als es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, dass aus einer ungedeckten Forderung in Höhe von 196,- EUR auch bei Einschaltung eines Inkassounternehmens innerhalb des vorliegenden Zeitrahmens eine Verbindlichkeit von mehr als 500,- EUR resultiert. Die Berufung ist daher entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG unstatthaft. Eine (gleichzeitige) Berufungszulassung kann in der Rechtsmittelbelehrung nicht gesehen werden (Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 - L 7 SO 3997/05 -). Der Senat macht deshalb nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch und verwirft die unzulässige Berufung durch Beschluss. Wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG hat der Kläger allerdings die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Urteils vom 28. Juni 2007 beim Landessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme weiterer Krankenhilfeleistungen in Höhe von 196,- EUR und zusätzlicher "eventueller Inkassokosten" eines Inkassounternehmens aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der am 1966 geborene Kläger leidet unter Anderem an einer psychischen Erkrankung. Das Versorgungsamt Karlsruhe erkannte ihn deshalb als Schwerbehinderten an im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 ab dem 14. April 1998. Wegen seiner Gesundheitsstörungen bezieht der Kläger von der (ehemaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (seit dem 1. Oktober 2005: Deutsche Rentenversicherung Bund) seit dem 1. März 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer (Bescheid vom 16. November 1999). Für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999 erhielt der Kläger eine Rentennachzahlung im Umfang von rund 47.370,- DM. Seine laufenden Renteneinkünfte beliefen sich in der Zeit von Juli 2003 bis Juni 2004 auf monatlich (netto) 765,28 EUR. Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für den Kläger nicht, nachdem die Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg (AOK) sowohl eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner als auch eine freiwillige Versicherung infolge der Schwerbehinderung des Klägers abgelehnt hatte.
In der Zeit vom 14. bis zum 16. Januar 2004 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in den St. V. , K. (Kliniken). Hierüber informierte er den Beklagten am 19. Januar 2004 persönlich. Die Kliniken stellten am selben Tag bei dem Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten. Mit Formantrag vom 18. März 2004 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, der zugleich sein rechtlicher Betreuer ist, die Gewährung von Hilfe bei Krankheit. Nach umfangreichen Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers gab der Beklagte dem Antrag teilweise statt und erstattete dem Kläger aufgrund Bescheids vom 6. April 2005 auf die Behandlungskosten von 1.420,58 EUR den Betrag von 1.224,58 EUR. Hinsichtlich des Restbetrages von 196,- EUR wurde die Kostenübernahme abgelehnt mit der Begründung, eine solche sei aus Mitteln der Sozialhilfe nicht möglich, weil der Kläger auf Grund seiner Renteneinkünfte insoweit sozialhilferechtlich nicht bedürftig sei. In dieser Höhe habe er die Kosten seiner stationären Behandlung selbst zu tragen. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2005 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 5. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Mit Urteil vom 28. Juni 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Anderem ausgeführt, die Nichtberücksichtigung der Kosten der Krankenhausbehandlung sei im Umfang von 196,- EUR zu Recht erfolgt wegen des in dieser Höhe anzurechnenden Einkommens des Klägers. Soweit der Kläger die Übernahme "eventueller Inkassokosten" des von den Kliniken eingeschalteten Inkassounternehmens (Fa. C. ) geltend mache, enthielten die angefochtenen Bescheide keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)‚ die der Kläger mit der Klage angreifen könnte. Insoweit sei er mithin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, weshalb die Klage bereits unzulässig sei. Außerdem habe der Kläger die "eventuellen Inkassokosten" nicht spezifiziert. Allein seine - zudem nicht belegten - Angaben im Schriftsatz vom 3. Mai 2005 an den Beklagten, das Inkassounternehmen habe einen Betrag von 559,85 EUR angefordert, reichten insoweit nicht aus. Weiter fehle es für eine Kostenübernahme durch den Beklagten an einer Rechtsgrundlage sowohl im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als auch in dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Insoweit handele es sich allenfalls um einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten. Für solche Ansprüche sei jedoch gemäß § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, vielmehr der zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Sachlich zuständig wäre insoweit das Landgericht Karlsruhe ( 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)). Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Empfangsbekenntnis am 6. Juli 2007 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 10. Juli 2007 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die nicht begründet worden ist. Mit Verfügung des Gerichts vom 16. August 2007 ist die Kläger-Seite auf die Problematik des Erreichens der Berufungssumme hingewiesen worden, hat sich hierzu aber nicht geäußert. Mit Verfügung des Gerichts vom 11. Oktober 2007 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden. Die Kläger-Seite hat sich auch hierzu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der stationären Behandlung in den St. V. ,K. in Höhe weiterer 196,- EUR sowie eventueller Inkassokosten zu erstatten ...
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die entsprechend § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage betrifft die (einmalige) Übernahme von Kosten der Krankenbehandlung im Umfang von 196,- EUR sowie "eventueller" zusätzlicher, allerdings zu keinem Zeitpunkt - auch nicht im Berufungsverfahren - substantiierter bzw. belegter Inkassokosten. Damit lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger von der angegriffenen Entscheidung des SG im Umfang von mehr als 500,- EUR beschwert ist. Dies umso mehr, als es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, dass aus einer ungedeckten Forderung in Höhe von 196,- EUR auch bei Einschaltung eines Inkassounternehmens innerhalb des vorliegenden Zeitrahmens eine Verbindlichkeit von mehr als 500,- EUR resultiert. Die Berufung ist daher entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG unstatthaft. Eine (gleichzeitige) Berufungszulassung kann in der Rechtsmittelbelehrung nicht gesehen werden (Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 - L 7 SO 3997/05 -). Der Senat macht deshalb nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch und verwirft die unzulässige Berufung durch Beschluss. Wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG hat der Kläger allerdings die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Urteils vom 28. Juni 2007 beim Landessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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