Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2495/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3964/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg); streitig ist die Rechtzeitigkeit des Antrags.
Der 1962 geborene Kläger war bis 25. Juli 2001 als Schreiner in der Tischlerei seines Arbeitgebers M. G. (K.) beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Juni 2001 zum 25. Juli 2001. Für die Monate März bis Juli 2001 erhielt der Kläger keine Lohnzahlungen. Ab dem 26. Juli 2001 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 53,31 DM täglich. Am 10. Oktober 2001 ließ der Kläger von seinen Bevollmächtigten wegen der Kündigung und des Lohnrückstandes Klage beim Arbeitsgericht L. erheben. Darauf hin erging am 14. November 2001 ein Versäumnisurteil (Az.), mit dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2001 festgestellt und der beklagte frühere Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate März bis Juli 2001 in Höhe von 11.610,52 DM verurteilt wurde. Als Tag der vollständigen Betriebseinstellung ist in den Akten der 13. September 2002 festgehalten, nachdem der frühere Arbeitgeber am 12. September 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Am 9. September 2003 stellte das Finanzamt E. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 30. September 2003 wurde schließlich das Gewerbe abgemeldet. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte bereits seit März 2002 eine abhängige Beschäftigung aufgenommen; er stellte am 14. November 2003, nachdem zuvor ein vom Insolvenzgericht bestellter Sachverständiger in seinem Gutachten vorgeschlagen hatte, das Insolvenzverfahren mangels Masse abzuweisen und ihn auf der Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung hingewiesen hatte, selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Am 18. Dezember 2003 wurden die Verfahrenskosten gestundet und über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies teilte der Insolvenzverwalter den Gläubigern und hierunter auch dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 mit. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Forderungen unter Vorlage von Belegen bis zum 9. Februar 2004 zur Tabelle anzumelden.
Mit Schreiben vom 12. März 2004, eingegangen bei der Beklagten am 15. März 2004, stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Antrag auf Gewährung von Insg und teilte mit, dass sich der Kläger zu Beginn seines Arbeitslosengeldbezugs an die Beklagte mit der Bitte um Beratung gewandt habe. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Insg-Antrag vor Insolvenzeröffnung nicht gestellt werden könne und der Kläger seine Lohnansprüche einklagen müsse. Deshalb sei Versäumnisurteil erwirkt worden. Dem Kläger sei erst im Dezember 2003 mitgeteilt worden, dass das Insolvenzverfahren eingeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 19. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Insg ab; Insg müsse innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten beantragt werden. Die Frist beginne mit dem Tag nach dem Insolvenztag und sei zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen gewesen. Nachdem das Amtsgericht L. das Insolvenzverfahren am 18. Dezember 2003 eröffnet habe, sei von einer Ausschlussfrist vom 19. Dezember 2003 bis 18. Februar 2004 auszugehen. Hiergegen legte der Kläger am 5. April 2004 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das maßgebliche erste Insolvenzereignis sei die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit am 13. September 2002 gewesen. Da der Kläger vor diesem Ereignis aus der Firma ausgeschieden sei, werde ihm eine Nachfrist vom 19. Dezember 2003 bis zum 18. Februar 2004 eingeräumt. Dennoch sei der erst am 15. März 2004 gestellte Antrag verfristet. Der Kläger habe mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. Dezember 2003 vom Insolvenzereignis Kenntnis erhalten und damit die Versäumung der Frist zu vertreten. Die Unkenntnis der Rechtslage ändere hieran nichts.
Der Kläger hat seinen geltend gemachten Anspruch weiter verfolgt und am 16. August 2004 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass er aus Russland stamme und die deutsche Sprache nicht beherrsche und auch das deutsche Recht nicht kenne. Nachdem er im Juli 2001 von der Beklagten darauf hingewiesen worden sei, dass er Insg erst beantragen könne, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er bis dahin seine Lohnansprüche einklagen müsse, sei er selbstverständlich davon ausgegangen, dass auch seinem anwaltlichen Vertreter der Insolvenzeröffnungsbeschluss zugehe. Da er auch vom zuständigen Arbeitsamt keinen Hinweis erhalten habe, dass er nun Insg beantragen müsse, sei er nachvollziehbar weiter davon ausgegangen, dass dies sein Rechtsanwalt schon für ihn erledigen werde. Erst bei einem neuerlichen Beratungsgespräch Anfang 2004 sei der Kläger und der sachbearbeitende Rechtsanwalt auf die Stellung des Insg-Antrags zu sprechen gekommen, zu dem es dann mit Schreiben vom 12. März 2004 gekommen sei. Der Kläger habe damit die Versäumung der Frist nicht zu vertreten. Zudem liege eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor, ohne dass die Beklagte das entsprechende Ermessen hinsichtlich der Zulassung der verspäteten Antragstellung ausgeübt habe. Weiterhin sei die zweimonatige Ausschlussfrist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei zwar nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine Nachfrist zu gewähren. Denn er habe erst durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. Dezember 2003 Kenntnis von dem Insolvenzereignis erhalten, so dass er bis zu diesem Zeitpunkt daran gehindert gewesen sei, den Antrag zu stellen. Nehme man zugunsten des Klägers an, dass er das Schreiben spätestens am 31. Dezember 2003 erhalten habe, so sei von einer Ausschlussfrist vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2004 auszugehen. Auch unter Berücksichtigung dieser Frist liege der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insg vom 15. März 2004 außerhalb der Ausschlussfrist. Nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III könne die Beklagte zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen. Gründe für eine unbillige Härte seien für das Gericht jedoch nicht erkennbar. Der Prozessbevollmächtigte trage in seinen Schriftsätzen zwar mehrfach vor, dass er der Ansicht sei, die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III entspreche nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. Die von ihm zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffe allerdings nicht § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Gegen den am 25. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. September 2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend, sich darauf verlassen zu haben, dass seine Bevollmächtigten ebenfalls ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhielten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, so dass diese keine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung gehabt hätten und sie dementsprechend nicht hätten davon ausgehen können, dass ein Insg-Antrag zu stellen gewesen sei. Das Schreiben vom 23. Dezember 2003 habe er erst am 18. Januar 2004 erhalten. Erst im Rahmen eines Beratungsgesprächs Anfang März 2004 habe er Kenntnis davon erhalten, dass er unverzüglich einen Insg-Antrag stellen müsse und den sachbearbeitenden Rechtsanwalt auf die Stellung des Insg-Antrags angesprochen, der dann mit Schreiben vom 12. März 2004 gestellt worden sei. Die zweimonatige Antragsfrist sei gemeinschaftsrechtswidrig. Der Insg-Antrag sei daher rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Nachfrist gestellt worden. Weiterhin sei die verspätete Antragstellung auch zuzulassen gewesen, weil die Ablehnung beim Kläger zu einer schweren finanziellen Krise und damit zu einer unbilligen Härte geführt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 3.551,66 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten über Insg und die Insolvenzakten des Amtsgerichts L. beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 19. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das von ihm begehrte Insg.
Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die Leistung ist innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (vgl. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so genügt es, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird (Satz 2). Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (Satz 3). Es kommt auf die fahrlässige Unkenntnis vom Insolvenzereignis an, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (so zur früheren gleichlautenden Vorschrift des § 141e Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes - Konkursausfallsgeld - Bundessozialgericht - BSG - BSGE 55, 284, 286 = SozR 4100 § 141e Nr. 5; BSG, Urteil vom 30. April 1996 - 10 RAr 8/94 - AuB 1997, 57, 58).
Maßgebendes Insolvenzereignis kann hier - was auch vom Kläger so gesehen wird - nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht die vollständige Betriebseinstellung sein. Die Voraussetzungen des Insolvenzereignisses der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit nach § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III sind nur erfüllt, wenn die Tatbestandsmerkmale des fehlenden Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit im Zeitpunkt der Betriebseinstellung vorliegen. Auch wenn der Betrieb des früheren Arbeitgebers des Klägers bereits vor Stellung des Insolvenzantrags am 13. September 2002 oder in der Folgezeit bis zum 8. September 2003 vollständig eingestellt worden sein sollte, war hiermit der Insolvenztatbestand des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht verwirklicht. Zur Überzeugung des Senats mangelt es, bezogen auf den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt am Vorliegen der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit. Die Masseunzulänglichkeit muss vor oder gleichzeitig mit der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit eintreten. Es muss nicht letzte Klarheit darüber bestehen und exakt ermittelt werden, ob eine den Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Es genügt, wenn alle äußeren Tatsachen und insofern der Anschein für die Masseunzulänglichkeit sprechen (vgl. Krodel in Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2005, § 183 Rn. 47; BSG, Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 3/98 R, veröffentlicht in juris). Hieran gemessen lag jedenfalls weder am 13. September 2002 noch in der Folgezeit bis zum 8. September 2003 eine offensichtliche Masselosigkeit vor. Denn schon die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 2003 spricht gegen die Annahme (vgl. Krodel, a.a.O.), dass vor diesem Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht gekommen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auch zu einem früheren Zeitpunkt nur dann abgelehnt worden wäre, wenn eine Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt und kein Vorschuss auf die Verfahrenskosten - von einem dritten Antragsteller - geleistet worden wäre. Dafür, dass sich die Masse nach Betriebseinstellung erhöht haben könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Maßgebliches Insolvenzereignis ist damit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2003.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im vorliegenden Fall bereits am 31. August 2001 und damit vor dem Insolvenzereignis beendet worden, so dass der dreimonatige Insolvenzgeldzeitraum mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses endet. Für das Ende des Arbeitsverhältnisses ist dabei nicht das faktische, sondern das rechtliche Ende maßgebend, so dass ein vom Arbeitnehmer im Kündigungsprozess erstrittenes Feststellungsurteil, demzufolge das Arbeitsverhältnis zu einem anderen als in der Kündigungserklärung angegebenen Zeitpunkt aufgelöst worden ist, zu berücksichtigen ist und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Feststellungsurteil um ein Versäumnisurteil handelt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2001 - L 13 AL 4587/00 - in Juris). Unerheblich ist deshalb die etwaige Beendigung allein des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch Nichtausübung des arbeitgeberischen Direktionsrechts, wie dies bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Anspruch auf Arbeitslosengeld ("Gleichwohlgewährung") führen kann (vgl. hierzu insbesondere BSG SozR 3-4100 § 101 Nrn. 4 und 5). Der Kläger hat im Verfahren beim Arbeitsgericht das rechtskräftige Versäumnisurteil vom 14. November 2001 erstritten, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht zum 25. Juli 2001, sondern zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. August 2001 beendet worden ist. Mithin hat das Arbeitsverhältnis unter Annahmeverzug des Arbeitgebers bis zum 31. August 2001 weiterbestanden. Zwar sind nach gefestigter Rechtsprechung die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des vom Amtsermittlungsgrundsatz bestimmten Verfahrens nicht an die rechtliche Beurteilung des Arbeitsgerichts gebunden, wenn dem geltend gemachten Anspruch wesentliche im dortigen Verfahren nicht vorgebrachte und ermittelte Umstände entgegenstehen, die deshalb nicht berücksichtigt werden konnten und berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere bei einem Versäumnisurteil (vgl. BSG SozR 1500 § 141 Nr. 9; SozR 3-4100 § 141b Nr. 15 S. 69 f.; BSG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 10 RAr 6/94 - ZIP 1995, 1534). Die Parteien des Arbeitsverhältnisses sollen sich insbesondere nicht auf Kosten der Insg-Versicherung abweichend von der materiell-rechtlichen Lage einigen können. Dieser Gesichtspunkt zielt auf Grund und Höhe von Entgeltansprüchen. Hierzu kann aber nicht zählen, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreift und damit Erfolg hat. Nach alledem ist der Insolvenzgeldzeitraum auf die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2001 festgelegt. Soweit der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum, wie hier ab dem 26. Juli 2001, infolge Alg-Zahlung auf die Beklagte als Träger der Arbeitslosenversicherung gemäß § 143 Abs. 3 SGB III, § 115 SGB X übergegangen ist, steht allerdings ein Anspruch auf Insg dementsprechend dieser (§ 188 Abs. 1 SGB III) und nicht dem Arbeitnehmer zu (zu §§ 117 Abs. 4, 141 k Abs. 1 Satz 1 AFG BSGE 60, 168, 174 f. = SozR 4100 § 117 Nr. 16 S. 76 f.). Dem Arbeitnehmer verbleibt hiernach das Insg nur, soweit auch der Anspruch auf Arbeitsentgelt ihm verblieben ist, dh abzüglich eines Betrages in Höhe des Alg, weil das Arbeitsentgelt in dieser Höhe auf die Beklagte übergeht. Damit könnte der Kläger ohnehin Insg nur für die Monate Juni, Juli und August 2001 und nur in Höhe des Nettoarbeitsentgelts abzüglich des in der Zeit vom 26. Juli bis 31. August 2001 gezahlten Alg beanspruchen.
Einen Anspruch auf Insg für August 2001 hat der Kläger ohnehin nicht geltend gemacht; aber auch für Juni und Juli 2001 steht ihm Insg nicht zu, weil er die Leistung nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt hat (vgl. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Ausgehend von dem maßgeblichen Insolvenzereignis am 18. Dezember 2003 hat die zweimonatige Frist für die Stellung des Insg-Antrags am 19. Dezember 2003 begonnen und am 18. Februar 2004 geendet. Für den Beginn der Frist ist ausschließlich der Eintritt des Insolvenzereignisses und nicht der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis erlangt (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R - veröffentlicht in Juris). Es kann insoweit offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt geworden ist. Der Antrag des Klägers auf Insg ist erst am 15. März 2004 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen.
Der eine Nachsichtgewährung ermöglichende Tatbestand des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III greift nicht ein. Denn der Kläger hat die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die er zu vertreten hat. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu vertreten (BSG SozR 4100 § 141 a Nr. 7, 8) mit der Folge, dass die Eröffnung einer weiteren Zweimonatsfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III ausgeschlossen ist. Er muss die nach den Umständen erforderliche und ihm nach seiner Persönlichkeit zumutbare Sorgfalt anwenden (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch; BSGE 55, 284, 286). Diesem Sorgfaltsmaßstab genügt das Verhalten des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Die Beschäftigung des Klägers bei seinem früheren Arbeitgeber endete bereits im Jahr 2001. Seine Lohnforderung für die Monate März bis Juli 2001 war auch nach einer entsprechenden Verurteilung durch das Arbeitsgericht im November 2001 nicht beglichen worden. Dies alles hätte den Kläger veranlassen müssen, sich in der Folgezeit über das Vorliegen eines Insolvenzereignisses kundig zu machen und ggf. vorsorglich einen Antrag auf Insg zu stellen. Zudem ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. Dezember 2003 im Bundesanzeiger amtlich bekannt gemacht und dem Kläger mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom gleichen Tage persönlich mitgeteilt worden. Selbst wenn der Kläger, wie er nun erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. Dezember 2003 erst am Sonntag, den 18. Januar 2004 erhalten haben sollte, was nicht glaubhaft erscheint, hat er die Frist bis zum 18. Februar 2004 verstreichen lassen, obwohl er auch nach diesem Vorbringen noch einen Monat Zeit gehabt hätte, um die Frist zu wahren. Er ist in dieser Zeit untätig geblieben und hat sich insbesondere auch nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Damit hat er die Ausschlussfrist fahrlässig versäumt, zumal dem Kläger, wie seine sonstigen Bemühungen um die Durchsetzung seiner Ansprüche zeigen, auch nach seiner Persönlichkeit ein solches naheliegendes Verhalten zuzumuten war. Ob er seinen Bevollmächtigten innerhalb der Frist mit der Stellung eines Antrags auf Insg beauftragt hat, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da der Kläger sich dessen Verschulden zurechnen lassen müsste. Er hat es damit zu vertreten, dass ein Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt wurde. Hat der Kläger die Antragsfrist damit schuldhaft versäumt, ist die weitere Zwei-Monatsfrist nicht eröffnet worden (BSG SozR 4100 § 141e Nr. 8). Allein der Umstand, dass er sich gegenüber dem Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter um die Durchsetzung seiner Entgeltansprüche bemüht hat, führt nicht zur Verneinung des Vertretenmüssens des Fristversäumnis für den Insg-Antrag (vgl. § 324 Abs. 3 Satz 4 SGB III; zum wortgleichen § 141e Abs. 1 S. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vgl. BSGE 55, 284, 285 f; BSG SozR 4100 § 141e Nr. 8; Senatsurteil vom 31. Januar 2006 - L 13 AL 975/01 - nicht veröffentlicht).
Auch die Reglung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine verspätete Antragstellung zugelassen werden kann, greift hier nicht ein. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der vorschreibt, dass Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Von diesem Grundsatz, der sicherstellen soll, dass vor Leistungserbringung oder -bewilligung die Voraussetzungen der Leistung überprüft werden können, lässt Satz 2 eine Ausnahme zu (BSG SozR 4-4300 § 325 Nr. 1). Die Vorschrift ist auf das Insg, das nach § 324 Abs. 3 SGB III erst nachträglich zu beantragen ist, damit nicht anzuwenden.
Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass die Antragsfrist des § 324 Abs. 3 SGB III, die hier zum Ausschluss eines Anspruchs des Klägers auf Insg führt, auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile vom 31. Januar 2006 a.a.O. und vom 12. September 2006 – L 13 AL 475/05 - nicht veröffentlicht; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2005 – L 12 AL 30/01 -, veröffentlicht in Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2006 – L 12 AL 193/05 -, veröffentlicht in Juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. April 2007 – L 1 AL 282/04 -, veröffentlicht in Juris). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 18. September 2003 festgestellt, dass die Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Anwendung einer Ausschlussfrist nicht entgegensteht, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss, wenn die betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH SozR 4-4300 § 324 Nr. 1). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie 2002/74/EG zum 8. Oktober 2002 nichts geändert (vgl. auch Peters-Lange, Der Einfluss der neueren EuGH-Rechtsprechung auf das deutsche Insolvenzgeldrecht, info also 2007, 51 ff.). Die Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist nicht weniger günstig als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (vgl. auch Peters-Lange a.a.O., 56) und sie ist vor allem im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht so ausgestattet, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Senatsurteile vom 31. Januar 2006 und vom 12. September 2006 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2006 a.a.O.; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. April 2007 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg); streitig ist die Rechtzeitigkeit des Antrags.
Der 1962 geborene Kläger war bis 25. Juli 2001 als Schreiner in der Tischlerei seines Arbeitgebers M. G. (K.) beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Juni 2001 zum 25. Juli 2001. Für die Monate März bis Juli 2001 erhielt der Kläger keine Lohnzahlungen. Ab dem 26. Juli 2001 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 53,31 DM täglich. Am 10. Oktober 2001 ließ der Kläger von seinen Bevollmächtigten wegen der Kündigung und des Lohnrückstandes Klage beim Arbeitsgericht L. erheben. Darauf hin erging am 14. November 2001 ein Versäumnisurteil (Az.), mit dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2001 festgestellt und der beklagte frühere Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate März bis Juli 2001 in Höhe von 11.610,52 DM verurteilt wurde. Als Tag der vollständigen Betriebseinstellung ist in den Akten der 13. September 2002 festgehalten, nachdem der frühere Arbeitgeber am 12. September 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Am 9. September 2003 stellte das Finanzamt E. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 30. September 2003 wurde schließlich das Gewerbe abgemeldet. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte bereits seit März 2002 eine abhängige Beschäftigung aufgenommen; er stellte am 14. November 2003, nachdem zuvor ein vom Insolvenzgericht bestellter Sachverständiger in seinem Gutachten vorgeschlagen hatte, das Insolvenzverfahren mangels Masse abzuweisen und ihn auf der Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung hingewiesen hatte, selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Am 18. Dezember 2003 wurden die Verfahrenskosten gestundet und über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies teilte der Insolvenzverwalter den Gläubigern und hierunter auch dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 mit. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Forderungen unter Vorlage von Belegen bis zum 9. Februar 2004 zur Tabelle anzumelden.
Mit Schreiben vom 12. März 2004, eingegangen bei der Beklagten am 15. März 2004, stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Antrag auf Gewährung von Insg und teilte mit, dass sich der Kläger zu Beginn seines Arbeitslosengeldbezugs an die Beklagte mit der Bitte um Beratung gewandt habe. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Insg-Antrag vor Insolvenzeröffnung nicht gestellt werden könne und der Kläger seine Lohnansprüche einklagen müsse. Deshalb sei Versäumnisurteil erwirkt worden. Dem Kläger sei erst im Dezember 2003 mitgeteilt worden, dass das Insolvenzverfahren eingeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 19. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Insg ab; Insg müsse innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten beantragt werden. Die Frist beginne mit dem Tag nach dem Insolvenztag und sei zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen gewesen. Nachdem das Amtsgericht L. das Insolvenzverfahren am 18. Dezember 2003 eröffnet habe, sei von einer Ausschlussfrist vom 19. Dezember 2003 bis 18. Februar 2004 auszugehen. Hiergegen legte der Kläger am 5. April 2004 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das maßgebliche erste Insolvenzereignis sei die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit am 13. September 2002 gewesen. Da der Kläger vor diesem Ereignis aus der Firma ausgeschieden sei, werde ihm eine Nachfrist vom 19. Dezember 2003 bis zum 18. Februar 2004 eingeräumt. Dennoch sei der erst am 15. März 2004 gestellte Antrag verfristet. Der Kläger habe mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. Dezember 2003 vom Insolvenzereignis Kenntnis erhalten und damit die Versäumung der Frist zu vertreten. Die Unkenntnis der Rechtslage ändere hieran nichts.
Der Kläger hat seinen geltend gemachten Anspruch weiter verfolgt und am 16. August 2004 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass er aus Russland stamme und die deutsche Sprache nicht beherrsche und auch das deutsche Recht nicht kenne. Nachdem er im Juli 2001 von der Beklagten darauf hingewiesen worden sei, dass er Insg erst beantragen könne, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er bis dahin seine Lohnansprüche einklagen müsse, sei er selbstverständlich davon ausgegangen, dass auch seinem anwaltlichen Vertreter der Insolvenzeröffnungsbeschluss zugehe. Da er auch vom zuständigen Arbeitsamt keinen Hinweis erhalten habe, dass er nun Insg beantragen müsse, sei er nachvollziehbar weiter davon ausgegangen, dass dies sein Rechtsanwalt schon für ihn erledigen werde. Erst bei einem neuerlichen Beratungsgespräch Anfang 2004 sei der Kläger und der sachbearbeitende Rechtsanwalt auf die Stellung des Insg-Antrags zu sprechen gekommen, zu dem es dann mit Schreiben vom 12. März 2004 gekommen sei. Der Kläger habe damit die Versäumung der Frist nicht zu vertreten. Zudem liege eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor, ohne dass die Beklagte das entsprechende Ermessen hinsichtlich der Zulassung der verspäteten Antragstellung ausgeübt habe. Weiterhin sei die zweimonatige Ausschlussfrist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei zwar nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine Nachfrist zu gewähren. Denn er habe erst durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. Dezember 2003 Kenntnis von dem Insolvenzereignis erhalten, so dass er bis zu diesem Zeitpunkt daran gehindert gewesen sei, den Antrag zu stellen. Nehme man zugunsten des Klägers an, dass er das Schreiben spätestens am 31. Dezember 2003 erhalten habe, so sei von einer Ausschlussfrist vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2004 auszugehen. Auch unter Berücksichtigung dieser Frist liege der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insg vom 15. März 2004 außerhalb der Ausschlussfrist. Nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III könne die Beklagte zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen. Gründe für eine unbillige Härte seien für das Gericht jedoch nicht erkennbar. Der Prozessbevollmächtigte trage in seinen Schriftsätzen zwar mehrfach vor, dass er der Ansicht sei, die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III entspreche nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. Die von ihm zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffe allerdings nicht § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Gegen den am 25. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. September 2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend, sich darauf verlassen zu haben, dass seine Bevollmächtigten ebenfalls ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhielten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, so dass diese keine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung gehabt hätten und sie dementsprechend nicht hätten davon ausgehen können, dass ein Insg-Antrag zu stellen gewesen sei. Das Schreiben vom 23. Dezember 2003 habe er erst am 18. Januar 2004 erhalten. Erst im Rahmen eines Beratungsgesprächs Anfang März 2004 habe er Kenntnis davon erhalten, dass er unverzüglich einen Insg-Antrag stellen müsse und den sachbearbeitenden Rechtsanwalt auf die Stellung des Insg-Antrags angesprochen, der dann mit Schreiben vom 12. März 2004 gestellt worden sei. Die zweimonatige Antragsfrist sei gemeinschaftsrechtswidrig. Der Insg-Antrag sei daher rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Nachfrist gestellt worden. Weiterhin sei die verspätete Antragstellung auch zuzulassen gewesen, weil die Ablehnung beim Kläger zu einer schweren finanziellen Krise und damit zu einer unbilligen Härte geführt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 3.551,66 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten über Insg und die Insolvenzakten des Amtsgerichts L. beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 19. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das von ihm begehrte Insg.
Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die Leistung ist innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (vgl. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so genügt es, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird (Satz 2). Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (Satz 3). Es kommt auf die fahrlässige Unkenntnis vom Insolvenzereignis an, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (so zur früheren gleichlautenden Vorschrift des § 141e Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes - Konkursausfallsgeld - Bundessozialgericht - BSG - BSGE 55, 284, 286 = SozR 4100 § 141e Nr. 5; BSG, Urteil vom 30. April 1996 - 10 RAr 8/94 - AuB 1997, 57, 58).
Maßgebendes Insolvenzereignis kann hier - was auch vom Kläger so gesehen wird - nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht die vollständige Betriebseinstellung sein. Die Voraussetzungen des Insolvenzereignisses der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit nach § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III sind nur erfüllt, wenn die Tatbestandsmerkmale des fehlenden Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit im Zeitpunkt der Betriebseinstellung vorliegen. Auch wenn der Betrieb des früheren Arbeitgebers des Klägers bereits vor Stellung des Insolvenzantrags am 13. September 2002 oder in der Folgezeit bis zum 8. September 2003 vollständig eingestellt worden sein sollte, war hiermit der Insolvenztatbestand des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht verwirklicht. Zur Überzeugung des Senats mangelt es, bezogen auf den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt am Vorliegen der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit. Die Masseunzulänglichkeit muss vor oder gleichzeitig mit der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit eintreten. Es muss nicht letzte Klarheit darüber bestehen und exakt ermittelt werden, ob eine den Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Es genügt, wenn alle äußeren Tatsachen und insofern der Anschein für die Masseunzulänglichkeit sprechen (vgl. Krodel in Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2005, § 183 Rn. 47; BSG, Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 3/98 R, veröffentlicht in juris). Hieran gemessen lag jedenfalls weder am 13. September 2002 noch in der Folgezeit bis zum 8. September 2003 eine offensichtliche Masselosigkeit vor. Denn schon die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 2003 spricht gegen die Annahme (vgl. Krodel, a.a.O.), dass vor diesem Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht gekommen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auch zu einem früheren Zeitpunkt nur dann abgelehnt worden wäre, wenn eine Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt und kein Vorschuss auf die Verfahrenskosten - von einem dritten Antragsteller - geleistet worden wäre. Dafür, dass sich die Masse nach Betriebseinstellung erhöht haben könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Maßgebliches Insolvenzereignis ist damit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2003.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im vorliegenden Fall bereits am 31. August 2001 und damit vor dem Insolvenzereignis beendet worden, so dass der dreimonatige Insolvenzgeldzeitraum mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses endet. Für das Ende des Arbeitsverhältnisses ist dabei nicht das faktische, sondern das rechtliche Ende maßgebend, so dass ein vom Arbeitnehmer im Kündigungsprozess erstrittenes Feststellungsurteil, demzufolge das Arbeitsverhältnis zu einem anderen als in der Kündigungserklärung angegebenen Zeitpunkt aufgelöst worden ist, zu berücksichtigen ist und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Feststellungsurteil um ein Versäumnisurteil handelt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2001 - L 13 AL 4587/00 - in Juris). Unerheblich ist deshalb die etwaige Beendigung allein des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch Nichtausübung des arbeitgeberischen Direktionsrechts, wie dies bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Anspruch auf Arbeitslosengeld ("Gleichwohlgewährung") führen kann (vgl. hierzu insbesondere BSG SozR 3-4100 § 101 Nrn. 4 und 5). Der Kläger hat im Verfahren beim Arbeitsgericht das rechtskräftige Versäumnisurteil vom 14. November 2001 erstritten, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht zum 25. Juli 2001, sondern zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. August 2001 beendet worden ist. Mithin hat das Arbeitsverhältnis unter Annahmeverzug des Arbeitgebers bis zum 31. August 2001 weiterbestanden. Zwar sind nach gefestigter Rechtsprechung die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des vom Amtsermittlungsgrundsatz bestimmten Verfahrens nicht an die rechtliche Beurteilung des Arbeitsgerichts gebunden, wenn dem geltend gemachten Anspruch wesentliche im dortigen Verfahren nicht vorgebrachte und ermittelte Umstände entgegenstehen, die deshalb nicht berücksichtigt werden konnten und berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere bei einem Versäumnisurteil (vgl. BSG SozR 1500 § 141 Nr. 9; SozR 3-4100 § 141b Nr. 15 S. 69 f.; BSG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 10 RAr 6/94 - ZIP 1995, 1534). Die Parteien des Arbeitsverhältnisses sollen sich insbesondere nicht auf Kosten der Insg-Versicherung abweichend von der materiell-rechtlichen Lage einigen können. Dieser Gesichtspunkt zielt auf Grund und Höhe von Entgeltansprüchen. Hierzu kann aber nicht zählen, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreift und damit Erfolg hat. Nach alledem ist der Insolvenzgeldzeitraum auf die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2001 festgelegt. Soweit der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum, wie hier ab dem 26. Juli 2001, infolge Alg-Zahlung auf die Beklagte als Träger der Arbeitslosenversicherung gemäß § 143 Abs. 3 SGB III, § 115 SGB X übergegangen ist, steht allerdings ein Anspruch auf Insg dementsprechend dieser (§ 188 Abs. 1 SGB III) und nicht dem Arbeitnehmer zu (zu §§ 117 Abs. 4, 141 k Abs. 1 Satz 1 AFG BSGE 60, 168, 174 f. = SozR 4100 § 117 Nr. 16 S. 76 f.). Dem Arbeitnehmer verbleibt hiernach das Insg nur, soweit auch der Anspruch auf Arbeitsentgelt ihm verblieben ist, dh abzüglich eines Betrages in Höhe des Alg, weil das Arbeitsentgelt in dieser Höhe auf die Beklagte übergeht. Damit könnte der Kläger ohnehin Insg nur für die Monate Juni, Juli und August 2001 und nur in Höhe des Nettoarbeitsentgelts abzüglich des in der Zeit vom 26. Juli bis 31. August 2001 gezahlten Alg beanspruchen.
Einen Anspruch auf Insg für August 2001 hat der Kläger ohnehin nicht geltend gemacht; aber auch für Juni und Juli 2001 steht ihm Insg nicht zu, weil er die Leistung nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt hat (vgl. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Ausgehend von dem maßgeblichen Insolvenzereignis am 18. Dezember 2003 hat die zweimonatige Frist für die Stellung des Insg-Antrags am 19. Dezember 2003 begonnen und am 18. Februar 2004 geendet. Für den Beginn der Frist ist ausschließlich der Eintritt des Insolvenzereignisses und nicht der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis erlangt (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R - veröffentlicht in Juris). Es kann insoweit offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt geworden ist. Der Antrag des Klägers auf Insg ist erst am 15. März 2004 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen.
Der eine Nachsichtgewährung ermöglichende Tatbestand des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III greift nicht ein. Denn der Kläger hat die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die er zu vertreten hat. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu vertreten (BSG SozR 4100 § 141 a Nr. 7, 8) mit der Folge, dass die Eröffnung einer weiteren Zweimonatsfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III ausgeschlossen ist. Er muss die nach den Umständen erforderliche und ihm nach seiner Persönlichkeit zumutbare Sorgfalt anwenden (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch; BSGE 55, 284, 286). Diesem Sorgfaltsmaßstab genügt das Verhalten des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Die Beschäftigung des Klägers bei seinem früheren Arbeitgeber endete bereits im Jahr 2001. Seine Lohnforderung für die Monate März bis Juli 2001 war auch nach einer entsprechenden Verurteilung durch das Arbeitsgericht im November 2001 nicht beglichen worden. Dies alles hätte den Kläger veranlassen müssen, sich in der Folgezeit über das Vorliegen eines Insolvenzereignisses kundig zu machen und ggf. vorsorglich einen Antrag auf Insg zu stellen. Zudem ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. Dezember 2003 im Bundesanzeiger amtlich bekannt gemacht und dem Kläger mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom gleichen Tage persönlich mitgeteilt worden. Selbst wenn der Kläger, wie er nun erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. Dezember 2003 erst am Sonntag, den 18. Januar 2004 erhalten haben sollte, was nicht glaubhaft erscheint, hat er die Frist bis zum 18. Februar 2004 verstreichen lassen, obwohl er auch nach diesem Vorbringen noch einen Monat Zeit gehabt hätte, um die Frist zu wahren. Er ist in dieser Zeit untätig geblieben und hat sich insbesondere auch nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Damit hat er die Ausschlussfrist fahrlässig versäumt, zumal dem Kläger, wie seine sonstigen Bemühungen um die Durchsetzung seiner Ansprüche zeigen, auch nach seiner Persönlichkeit ein solches naheliegendes Verhalten zuzumuten war. Ob er seinen Bevollmächtigten innerhalb der Frist mit der Stellung eines Antrags auf Insg beauftragt hat, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da der Kläger sich dessen Verschulden zurechnen lassen müsste. Er hat es damit zu vertreten, dass ein Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt wurde. Hat der Kläger die Antragsfrist damit schuldhaft versäumt, ist die weitere Zwei-Monatsfrist nicht eröffnet worden (BSG SozR 4100 § 141e Nr. 8). Allein der Umstand, dass er sich gegenüber dem Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter um die Durchsetzung seiner Entgeltansprüche bemüht hat, führt nicht zur Verneinung des Vertretenmüssens des Fristversäumnis für den Insg-Antrag (vgl. § 324 Abs. 3 Satz 4 SGB III; zum wortgleichen § 141e Abs. 1 S. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vgl. BSGE 55, 284, 285 f; BSG SozR 4100 § 141e Nr. 8; Senatsurteil vom 31. Januar 2006 - L 13 AL 975/01 - nicht veröffentlicht).
Auch die Reglung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine verspätete Antragstellung zugelassen werden kann, greift hier nicht ein. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der vorschreibt, dass Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Von diesem Grundsatz, der sicherstellen soll, dass vor Leistungserbringung oder -bewilligung die Voraussetzungen der Leistung überprüft werden können, lässt Satz 2 eine Ausnahme zu (BSG SozR 4-4300 § 325 Nr. 1). Die Vorschrift ist auf das Insg, das nach § 324 Abs. 3 SGB III erst nachträglich zu beantragen ist, damit nicht anzuwenden.
Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass die Antragsfrist des § 324 Abs. 3 SGB III, die hier zum Ausschluss eines Anspruchs des Klägers auf Insg führt, auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile vom 31. Januar 2006 a.a.O. und vom 12. September 2006 – L 13 AL 475/05 - nicht veröffentlicht; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2005 – L 12 AL 30/01 -, veröffentlicht in Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2006 – L 12 AL 193/05 -, veröffentlicht in Juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. April 2007 – L 1 AL 282/04 -, veröffentlicht in Juris). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 18. September 2003 festgestellt, dass die Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Anwendung einer Ausschlussfrist nicht entgegensteht, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss, wenn die betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH SozR 4-4300 § 324 Nr. 1). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie 2002/74/EG zum 8. Oktober 2002 nichts geändert (vgl. auch Peters-Lange, Der Einfluss der neueren EuGH-Rechtsprechung auf das deutsche Insolvenzgeldrecht, info also 2007, 51 ff.). Die Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist nicht weniger günstig als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen (vgl. auch Peters-Lange a.a.O., 56) und sie ist vor allem im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht so ausgestattet, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Senatsurteile vom 31. Januar 2006 und vom 12. September 2006 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2006 a.a.O.; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. April 2007 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
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