Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4408/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des SG Freiburg vom 24.08.2007 und 27.08.2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (Ast.) begehren die vorläufige Übernahme von Rückständen für Stromkosten in Höhe von 2164,57 EUR durch die Antragsgegnerin (Ag.).
Die Ast. beziehen seit dem 3.11.2005 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grund¬sicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Ag ... Der Ast. Ziff. 1 ist als Buchautor selbständig tätig, erwirtschaftet mit dieser Tätigkeit jedoch keinen Gewinn. Die Ast. in Ziff. 2 ist als Altenpflegehelferin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Ast. bewohnen ein gemietetes Haus in L. von ca. 150 qm Größe (6 Zimmer). Von dieser Fläche wird nach Angaben des Ast.s Ziff. 1 ca. die Hälfte als Büro für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit genutzt. Die andere Hälfte dient privaten Zwecken. Für das Haus ist insgesamt eine Kaltmiete von monatlich 998,00 EUR an den Vermieter zu entrichten. Die Stromversorgung erfolgt direkt über die Energiedienst R. AG.
Die Ag. hat entsprechend der nur teilweisen privaten Nutzung des Hauses bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II von Beginn des Leistungsbe¬zugs an nur die Hälfte der Miete berücksichtigt. Da die Ag. diesen Mietanteil für einen Zweipersonenhaushalt für unangemessen hoch hält, erkennt sie seit dem 1.5.2006 nur noch eine Kaltmiete von 330,00 EUR an. Im Jahr 2006 beantragte der Ast. wiederholt die Über¬nahme von Rückständen beim Stromversorger und beim Gasversorger durch die Ag ... Dies wurde mit bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt.
Am 9.5.2007 stellte der Ast. beim Sozialgericht Freiburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er u.a. die Übernahme von Stromkosten-Rückständen in Hö¬he von 1.300,00 EUR verlangte (S 10 AS 2572/07). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 18.05.2007 abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 8 AS 3530/07) blieb erfolglos (Beschluss vom 24.07.2007). Am 23.08.2007 wandten sich die Ast. erneut an das SG. Sie teilten mit, am Tag zuvor die Mitteilung des Gerichtsvollziehers erhalten zu haben, dass am Montag, dem 27.08.2007 die Stromversorgung abgestellt werde. Das Schreiben des Gerichtsvollziehers wurde in Kopie beigefügt. Diese Maßnahme sei für ihn als Autor einschneidend, weil die Stromversor¬gung notwendig sei, um das von ihm geplante Buch fertig zu stellen. Ohne Computer und Netz¬werk könne er nicht weiterschreiben. Sein Buchprojekt müsse unbedingt fortgesetzt werden, weswegen Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz gestellt werde.
Mit Beschlüssen vom 24.08.2007 bzw. 27.08.2007 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Ast. ab. Der Antrag sei insoweit unzulässig, als die Ag. bereits bestandskräftig über die ܬbernahme offener Forderungen des Stromversorgers gegen die Ast. entschieden habe. Hinsichtlich der mittlerweile weiter aufgelaufenen Rückstände beim Stromversorger bestünden ebenfalls Zweifel, ob der Eilantrag zulässig sei. Denn über die Anträge der Ast. auf Übernahme der Stromschulden habe die Ag. mit bestandskräftigen Bescheiden vom 14.12.2006 und 07.02.2007 entschieden, so dass der Ast. zunächst darauf zu verweisen sei, einen neuen Übernahmeantrag bei der Ag. zu stellen, bevor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtli¬chen Eilrechtsschutzes bestehe. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Stromkosten seien keine Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II , sondern aus der Regelleistung des § 20 SGB II aufzubringen. § 22 Abs. 5 SGB II erfasse nur Schulden, die im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft entstanden seien, etwa Mietrückstände und Nebenkostennachforderungen. Stromschulden könnten dagegen nur nach § 23 Abs. 1 SGB II übernommen werden, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen. Ein von der Regelleistung umfasster, unabweisbarer und nicht an¬ders zu deckender Bedarf könne in Einzelfällen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Gewäh¬rung eines Darlehens gedeckt werden. Unabweisbar sei ein Bedarf, wenn seine Deckung zur Ab¬wendung existenzieller Nachteile absolut notwendig sei und auch in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulde. Die Schulden sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Es bestehe hierbei Konsens in der sozialge¬richtlichen Rechtsprechung und in der sozialrechtlichen Literatur, dass die Einstellung der Gas- ¬und/oder Stromversorgung im Regelfall eine mit der Wohnungslosigkeit "vergleichbare Notla¬ge" darstelle. Im vorliegenden Fall wäre die Übernahme der Rückstände beim Stromversorger jedoch nicht gerechtfertigt. Denn gerechtfertigt könne nur eine Schuldenübernahme sein, welche die Notlage beseitige. Dieses Ziel, also die Wiederaufnahme der Strom¬versorgung, könne hier aber nicht erreicht werden, indem die Ag. ein teilweises Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewähre. Denn Stromkosten, die die Ag. im Rahmen der laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (§§ 19 ff. SGB II) übernehmen könne, seien immer nur Stromkosten für die private Unterkunft. Grund¬sätzlich nicht nach § 23 SGB II übernommen würden dagegen Stromkosten für Büroräume, in denen eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Denn die Leistungen nach § § 19 ff. SGB II dienten lediglich der Existenzsicherung des Leistungsbeziehers als Privatperson; sie würden nicht zur Förderung einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit wie der vom Ast. ausgeübten Arbeit eines Autors gewährt. Dementsprechend konnten die laufenden Stromkosten für das Haus, das der Ast. teils als Büro, teils als Privatunterkunft nutze, bereits in der Vergangenheit von der Ag. nur zu dem Anteil übernommen werden, der auf die private Nutzung entfalle. Ast. und Ag. hätten sich dabei darauf geeinigt, dass der private und der geschäftliche Nutzungsanteil jeweils fünfzig Prozent betrage. Folglich käme also auch im Rahmen des § 23 Abs. 1 SGB II nicht die (darlehensweise) Über¬nahme der gesamten Rückstände in Betracht, sondern nur des Anteils von 50 %, der im Rahmen der privaten Nutzung des Hauses entstanden sei, da auch eine Schuldenübernahme nach § 23 Abs. 1 SGB II nur der privaten Existenzsicherung diene, nicht aber zur indirekten Subventionie¬rung einer wirtschaftlich erfolglosen selbständigen Tätigkeit führen dürfe. Würden aber lediglich die Hälfte der bisherigen Rückstände beim Gasversorger beglichen, würde dies nicht zur Wie¬deraufnahme der Stromversorgung ausreichen, weil der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Stromlieferanten eine vollständige Bezahlung der Schulden verlange, so dass die Notlage nicht beseitigt würde. Damit sei der Bedarf nicht unabweisbar im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II, und die Gewährung eines Darlehens zu diesem Zweck komme nicht in Betracht.
Gegen diese Beschlüsse haben die Ast. Beschwerde eingelegt, welch nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Sie verwiesen darauf, dass die Gasversorgung seit Mai 2007 unterbrochen und nach Beendigung der Stromzufuhr es auch nicht möglich sei eine warme Mahlzeit zu bereiten oder die Wohnung sauber zu halten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7.11.2007 die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung unter Aktenzeichen L 12 AS 4408/07 ER-B verbunden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen dieser Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach § 22 Abs. 5 SGB II (in der seit 01.04.2006 gültigen Fassung) auch Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Bei der Entscheidung über diese Bewilligung steht der Ag. ein Ermessen zu. Dies ergibt sich aus der Formulierung "können" in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Die Leistung muss gerechtfertigt sein, dies heißt sie muss zum Leistungssystem des SGB II passen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden nur die Kosten für einen angemessenen Wohnraum übernommen. Die Ast. bewohnen keinen angemessenen Wohnraum. Sie bewohnen eine unangemessen große Wohnung (150 qm), die naturgemäß auch hohe Energiekosten verursacht. Diese Wohnung wird zwar zur Hälfte gewerblich genutzt, jedoch wäre selbst eine Wohnungsgröße von 75 qm für eine aus 2 Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft unangemessen groß (so auch LSG Baden-Württemberg im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24.07.2007, Az L 8 AS 3530/07 ER-B). Bereits aus diesem Grund scheidet ein vorläufiger Rechtsschutz aus. Schutz gegen das Vollstreckungsbegehren des Energieversorgers kann nur das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller (Ast.) begehren die vorläufige Übernahme von Rückständen für Stromkosten in Höhe von 2164,57 EUR durch die Antragsgegnerin (Ag.).
Die Ast. beziehen seit dem 3.11.2005 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grund¬sicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Ag ... Der Ast. Ziff. 1 ist als Buchautor selbständig tätig, erwirtschaftet mit dieser Tätigkeit jedoch keinen Gewinn. Die Ast. in Ziff. 2 ist als Altenpflegehelferin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Ast. bewohnen ein gemietetes Haus in L. von ca. 150 qm Größe (6 Zimmer). Von dieser Fläche wird nach Angaben des Ast.s Ziff. 1 ca. die Hälfte als Büro für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit genutzt. Die andere Hälfte dient privaten Zwecken. Für das Haus ist insgesamt eine Kaltmiete von monatlich 998,00 EUR an den Vermieter zu entrichten. Die Stromversorgung erfolgt direkt über die Energiedienst R. AG.
Die Ag. hat entsprechend der nur teilweisen privaten Nutzung des Hauses bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II von Beginn des Leistungsbe¬zugs an nur die Hälfte der Miete berücksichtigt. Da die Ag. diesen Mietanteil für einen Zweipersonenhaushalt für unangemessen hoch hält, erkennt sie seit dem 1.5.2006 nur noch eine Kaltmiete von 330,00 EUR an. Im Jahr 2006 beantragte der Ast. wiederholt die Über¬nahme von Rückständen beim Stromversorger und beim Gasversorger durch die Ag ... Dies wurde mit bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt.
Am 9.5.2007 stellte der Ast. beim Sozialgericht Freiburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er u.a. die Übernahme von Stromkosten-Rückständen in Hö¬he von 1.300,00 EUR verlangte (S 10 AS 2572/07). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 18.05.2007 abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 8 AS 3530/07) blieb erfolglos (Beschluss vom 24.07.2007). Am 23.08.2007 wandten sich die Ast. erneut an das SG. Sie teilten mit, am Tag zuvor die Mitteilung des Gerichtsvollziehers erhalten zu haben, dass am Montag, dem 27.08.2007 die Stromversorgung abgestellt werde. Das Schreiben des Gerichtsvollziehers wurde in Kopie beigefügt. Diese Maßnahme sei für ihn als Autor einschneidend, weil die Stromversor¬gung notwendig sei, um das von ihm geplante Buch fertig zu stellen. Ohne Computer und Netz¬werk könne er nicht weiterschreiben. Sein Buchprojekt müsse unbedingt fortgesetzt werden, weswegen Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz gestellt werde.
Mit Beschlüssen vom 24.08.2007 bzw. 27.08.2007 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Ast. ab. Der Antrag sei insoweit unzulässig, als die Ag. bereits bestandskräftig über die ܬbernahme offener Forderungen des Stromversorgers gegen die Ast. entschieden habe. Hinsichtlich der mittlerweile weiter aufgelaufenen Rückstände beim Stromversorger bestünden ebenfalls Zweifel, ob der Eilantrag zulässig sei. Denn über die Anträge der Ast. auf Übernahme der Stromschulden habe die Ag. mit bestandskräftigen Bescheiden vom 14.12.2006 und 07.02.2007 entschieden, so dass der Ast. zunächst darauf zu verweisen sei, einen neuen Übernahmeantrag bei der Ag. zu stellen, bevor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtli¬chen Eilrechtsschutzes bestehe. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Stromkosten seien keine Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II , sondern aus der Regelleistung des § 20 SGB II aufzubringen. § 22 Abs. 5 SGB II erfasse nur Schulden, die im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft entstanden seien, etwa Mietrückstände und Nebenkostennachforderungen. Stromschulden könnten dagegen nur nach § 23 Abs. 1 SGB II übernommen werden, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen. Ein von der Regelleistung umfasster, unabweisbarer und nicht an¬ders zu deckender Bedarf könne in Einzelfällen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Gewäh¬rung eines Darlehens gedeckt werden. Unabweisbar sei ein Bedarf, wenn seine Deckung zur Ab¬wendung existenzieller Nachteile absolut notwendig sei und auch in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulde. Die Schulden sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Es bestehe hierbei Konsens in der sozialge¬richtlichen Rechtsprechung und in der sozialrechtlichen Literatur, dass die Einstellung der Gas- ¬und/oder Stromversorgung im Regelfall eine mit der Wohnungslosigkeit "vergleichbare Notla¬ge" darstelle. Im vorliegenden Fall wäre die Übernahme der Rückstände beim Stromversorger jedoch nicht gerechtfertigt. Denn gerechtfertigt könne nur eine Schuldenübernahme sein, welche die Notlage beseitige. Dieses Ziel, also die Wiederaufnahme der Strom¬versorgung, könne hier aber nicht erreicht werden, indem die Ag. ein teilweises Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewähre. Denn Stromkosten, die die Ag. im Rahmen der laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (§§ 19 ff. SGB II) übernehmen könne, seien immer nur Stromkosten für die private Unterkunft. Grund¬sätzlich nicht nach § 23 SGB II übernommen würden dagegen Stromkosten für Büroräume, in denen eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Denn die Leistungen nach § § 19 ff. SGB II dienten lediglich der Existenzsicherung des Leistungsbeziehers als Privatperson; sie würden nicht zur Förderung einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit wie der vom Ast. ausgeübten Arbeit eines Autors gewährt. Dementsprechend konnten die laufenden Stromkosten für das Haus, das der Ast. teils als Büro, teils als Privatunterkunft nutze, bereits in der Vergangenheit von der Ag. nur zu dem Anteil übernommen werden, der auf die private Nutzung entfalle. Ast. und Ag. hätten sich dabei darauf geeinigt, dass der private und der geschäftliche Nutzungsanteil jeweils fünfzig Prozent betrage. Folglich käme also auch im Rahmen des § 23 Abs. 1 SGB II nicht die (darlehensweise) Über¬nahme der gesamten Rückstände in Betracht, sondern nur des Anteils von 50 %, der im Rahmen der privaten Nutzung des Hauses entstanden sei, da auch eine Schuldenübernahme nach § 23 Abs. 1 SGB II nur der privaten Existenzsicherung diene, nicht aber zur indirekten Subventionie¬rung einer wirtschaftlich erfolglosen selbständigen Tätigkeit führen dürfe. Würden aber lediglich die Hälfte der bisherigen Rückstände beim Gasversorger beglichen, würde dies nicht zur Wie¬deraufnahme der Stromversorgung ausreichen, weil der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Stromlieferanten eine vollständige Bezahlung der Schulden verlange, so dass die Notlage nicht beseitigt würde. Damit sei der Bedarf nicht unabweisbar im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II, und die Gewährung eines Darlehens zu diesem Zweck komme nicht in Betracht.
Gegen diese Beschlüsse haben die Ast. Beschwerde eingelegt, welch nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Sie verwiesen darauf, dass die Gasversorgung seit Mai 2007 unterbrochen und nach Beendigung der Stromzufuhr es auch nicht möglich sei eine warme Mahlzeit zu bereiten oder die Wohnung sauber zu halten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7.11.2007 die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung unter Aktenzeichen L 12 AS 4408/07 ER-B verbunden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen dieser Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach § 22 Abs. 5 SGB II (in der seit 01.04.2006 gültigen Fassung) auch Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Bei der Entscheidung über diese Bewilligung steht der Ag. ein Ermessen zu. Dies ergibt sich aus der Formulierung "können" in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Die Leistung muss gerechtfertigt sein, dies heißt sie muss zum Leistungssystem des SGB II passen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden nur die Kosten für einen angemessenen Wohnraum übernommen. Die Ast. bewohnen keinen angemessenen Wohnraum. Sie bewohnen eine unangemessen große Wohnung (150 qm), die naturgemäß auch hohe Energiekosten verursacht. Diese Wohnung wird zwar zur Hälfte gewerblich genutzt, jedoch wäre selbst eine Wohnungsgröße von 75 qm für eine aus 2 Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft unangemessen groß (so auch LSG Baden-Württemberg im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24.07.2007, Az L 8 AS 3530/07 ER-B). Bereits aus diesem Grund scheidet ein vorläufiger Rechtsschutz aus. Schutz gegen das Vollstreckungsbegehren des Energieversorgers kann nur das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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