L 5 B 1473/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 16421/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1473/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Juli 2007 ausdrücklich begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vorlagen. Davon, dass dies nunmehr der Fall wäre, vermag der Senat nicht auszugehen.

Auch wenn der in dem - in sich nicht schlüssigen und einen offensichtlich nicht einschlägigen Bescheid vom 14. September 2006 in Bezug nehmenden – o. g. Schriftsatz formulierte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Arbeitslosengeld II in Höhe von 854,00 EUR zu bewilligen und vorläufig auszuzahlen, anderes nahe gelegt haben mag, so ist das Sozialgericht nach der Begründung des Antrages berechtigterweise davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich nicht gegen die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von nur noch 728,00 EUR ab dem 01. Juli 2007 nach Gewährung von 854,00 EUR bis Ende Juni 2007 wenden wollte, sondern gegen eine angedrohte Leistungsversagung. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers seinerzeit vorgetragen hat, dass das Arbeitslosengeld unbegründet eingestellt worden sei, ohne dass zuvor eine Anhörung erfolgt sei, und insoweit auf einen Bescheid vom 14. September 2006 Bezug genommen hat, ging dies offensichtlich fehl. Nach Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 16. Mai 2007 für den Zeitraum von Juni bis November 2007 hat der Antragsgegner lediglich mit Schreiben vom 28. Juni 2007 die gänzliche Versagung der Leistung ab dem 01. August 2007 für den Fall fehlender Mitwirkung angedroht. Allein diese Androhung rechtfertigte jedoch sicher nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Mit der Beschwerde vom 10. August 2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers lediglich auf die aus den vorgenannten Gründen unzureichende Antragsschrift verwiesen. Indes hat er auch nicht ansatzweise dargelegt, ob es denn ab dem 01. August 2007 tatsächlich zu einer Leistungsversagung gekommen ist, ob ggfs. ein entsprechender Bescheid ergangen ist oder dem Antragsteller nur tatsächlich keine Leistungen mehr gewährt werden und warum dem Antragsteller die geforderte Mitwirkung ggfs. nicht zumutbar gewesen sein sollte. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund noch nicht einmal abzuschätzen, ob inzwischen um vorläufigen Rechtsschutz nach Absatz 1 oder 2 des § 86b SGG ersucht wird. Geschweige denn hat er irgend welche Anhaltspunkte dafür, dass ein – ggfs. welches? - Verhalten des Antragsgegners rechtswidrig sein könnte. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller mit seinem Begehren keinen Erfolg haben. Auch der Grundsatz der Amtsermittlung im sozialgerichtlichen Verfahren und das Gebot, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, verpflichtet das Gericht nicht, gleichsam ins Blaue hinein zu erwägen und zu prüfen, was für eine Begehr ein Antragsteller wohl gerichtlich verfolgen mag. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn dieser anwaltlich vertreten ist und es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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