Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 135/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 78/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 95a SGB V i. d. F. des Art. 1 Nr. 40 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ist rechtmäßig.
2. Eintragungen in das Arztregister als Facharzt für Allgemeinmedizin setzen ab 01.01.2006 eine fünfjährige Weiterbildungszeit voraus. Wurde die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin aufgrund Übergangsrechts ohne oder mit kürzerer Weiterbildungszeit erteilt, so kann eine Eintragung nicht mehr erfolgen. Die gilt auch dann, wenn bereits zuvor eine Eintragung als Arzt oder Praktischer Arzt erfolgt ist, insofern also auch für eine Änderung der Eintragung.
2. Eintragungen in das Arztregister als Facharzt für Allgemeinmedizin setzen ab 01.01.2006 eine fünfjährige Weiterbildungszeit voraus. Wurde die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin aufgrund Übergangsrechts ohne oder mit kürzerer Weiterbildungszeit erteilt, so kann eine Eintragung nicht mehr erfolgen. Die gilt auch dann, wenn bereits zuvor eine Eintragung als Arzt oder Praktischer Arzt erfolgt ist, insofern also auch für eine Änderung der Eintragung.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister.
Der 1963 geborene und jetzt 44-jährige Kläger ist approbierter Arzt. Er ist seit 26.03.1996 in das Arztregister der Beklagten als "Praktischer Arzt" eingetragen. Mit Urkunde der Landesärztekammer Hessen vom 01.07.2004 wurde ihm die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung Facharzt für Allgemeinmedizin zu führen. Seit 01.09.2006 ist er als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil.
Am 20.02.2006 reichte er anlässlich seines Antrags auf Zulassung zur Aktualisierung seiner Arztregistereintragung die Zeugnisse über die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin sowie der Zusatzbezeichnungen "Spezielle Schmerztherapie" und "Notfallmedizin" ein.
Mit Bescheid vom 27.04.2006 trug die Beklagte die Zusatzbezeichnungen ein.
Mit Bescheid vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte die Eintragung als Facharzt für Allgemeinmedizin ab. Bis zum 31.12.2005 sei eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nachgewiesen gewesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt gewesen sei und diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erworben habe. Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 sei ab dem 01.01.2006 die Eintragung in das Arztregister an eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Weiterbildung in Allgemeinmedizin geknüpft worden. Ärzte mit einer drei- bzw. vierjährigen Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin hätten sich infolge dessen nur noch bis zum 31.12.2005 in das Arztregister eintragen lassen können.
Hiergegen legte der Kläger am 06.06.2006 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, es handele sich um keinen Neueintrag, sondern um eine Aktualisierung einer fristgerecht und ordnungsgemäß erworbenen Facharzt-Urkunde. Die Eintragung sei deshalb vorzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2007, dem Kläger am 23.03. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aus, das Zeugnis des Klägers beruhe auf der Übergangsregelung des § 38d i. V. m. § 38a Hessisches Heilberufsgesetz vom 23.06.2004. Eine fünfjährige Weiterbildungszeit sei damit nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 19.04.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte übersehe, dass er zum Zeitpunkt seines Antrags in das Arztregister bereits eingetragen gewesen sei. Es handele sich allenfalls um eine Ergänzung eines bereits bestehenden Eintrags. Sinn der Eintragung sei zu überprüfen, ob ein Arzt an der Versorgung der Bevölkerung teilnehmen dürfe. Dies habe er mit seiner Eintragung im Jahr 1996 nachgewiesen. Maßgeblich sei allein § 2 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. der Anlage, da es nur um eine Ergänzung gehe. § 95a gelte nur für Neueinträge. Zulassungsrechtliche Gründe stünden einer Eintragung nicht entgegen, da er aufgrund der Zulassung berechtigt sei, im Fachgebiet Allgemeinmedizin tätig zu sein. Auch in das Ärzteverzeichnis seien gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä alle Gebietsbezeichnungen eines Arztes aufzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 ihn als Facharzt für Allgemeinmedizin in das Arztregister einzutragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid im Übrigen ergänzend aus, der Kläger erfülle nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen Voraussetzungen. Die begehrte Änderung stelle nicht "ein Weniger" einer neuen Eintragung dar. Für jede Eintragung seien die Voraussetzungen neu zu prüfen. Maßgeblich sei § 95a SGB V. § 2 Ärzte-ZV enthalte ausschließlich Regelungen, welche Angaben das bei der KV zu führende Arztregister zu enthalten habe und nach welchem Muster dies zu führen sei. Eintragungen würden zwar auch weiterhin gelten. Für Änderungen sei jedoch die jeweils geltende Fassung anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 02.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Facharzt für Allgemeinmedizin in das Arztregister einzutragen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
Nach § 95a SGB setzt die Eintragung in das Arztregister bei Ärzten voraus:
1. die Approbation als Arzt, 2. den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist (§ 95a Abs. 1 SGB V).
Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird (§ 95a Abs. 2 SGB V). Die Voraussetzungen zur Eintragung sind auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat (§ 95a Abs. 4 SGB V). Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausgestellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichgestellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes sind.
§ 95a SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 52 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung/Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992, BGBl I 2266 mit Wirkung vom 01.01.1994 eingefügt und sah zunächst eine dreijährige Weiterbildungszeit vor. Art. 1 Nr. 40 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000)) v. 22.12.1999, BGBl I 2626, der erst mit Wirkung ab dem 01.01.2006 in Kraft trat, ersetzte in den Abs. 2 und 3 jeweils das Wort "dreijährigen" durch "fünfjährigen", wodurch nach einer Übergangszeit von über fünf Jahren nunmehr eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister und damit der Zulassung ist. Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) v. 22.12.2006, BGBl I 3439 fügte in Abs. 2 die Sätze 2 und 3 mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2006 (Art. 8 Abs. 2 VÄndG) ein.
Der Gesetzgeber des GSG wollte durch die Vorschrift die allgemeinmedizinische Qualifikation dadurch verbessern, dass eine - zunächst - dreijährige strukturierte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin als obligatorische Voraussetzungen für die Kassenzulassung vorgesehen wird. Nach der Gesetzesbegründung werde damit auch gleichzeitig die sich aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin ergebende Verpflichtung erfüllt, ab Januar 1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen) zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Qualifikation werde den landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Weiterbildungsrecht überlassen. Auf diese Weise bleibe die Autonomie der Ärztekammern zur Ausgestaltung der Weiterbildungsanforderungen in der Allgemeinmedizin erhalten. Die dreijährige Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin sei unverzichtbar und in den letzten Jahren verstärkt und ohne Gegenstimmen gefordert worden. Auch in der Allgemeinmedizin sollten ebenso wie in allen übrigen 28 ärztlichen Fachgebieten nur weitergebildete Ärzte die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung betreuen. Die Stellung des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im ärztlichen Versorgungssystem mache dies unausweichlich. Dieser besitze eine einzigartige Steuerungsfunktion, die von ausschlaggebender Bedeutung sei. Neben den allgemeinmedizinischen Erfordernissen seien wesentliche Bereiche aus dem Gebiet der Inneren Medizin sowie der Allgemein- und Unfallchirurgie für den Allgemeinmediziner zu erlernen. Nach der Musterweiterbildungsordnung sei auch der Erwerb von fachkundigen Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin, in Mutterschaftsvorsorge und in Früherkennung von Krankheiten bis zum Ende des ersten Lebensjahres erforderlich. Es sei unstreitig, dass diese qualitativen Anforderungen keinesfalls in einem Zeitraum unterhalb von drei Jahren erlernt werden könnten. Nur als Zulassungsvoraussetzung könne den besonderen Erfordernissen, die an eine wirtschaftliche Leistungserbringung gestellt werden müssten, Rechnung getragen werden. Nur der Allgemeinmediziner könne durch seine Überwachungs- und Verteilungsfunktion den Versicherten vor unnötigen Behandlungen durch Dritte bewahren. Nur er könne das medizinisch Notwendige veranlassen und die erhobenen Befunde in sinnvoller und wirtschaftlicher Weise zusammenführen. Die Zeit als Arzt im Praktikum werde angerechnet. Die bisherige Regelung über die Vorbereitungszeit werde gestrichen. In den Absätzen 3 bis 5 trage die Neuregelung den Anforderungen des EG-Rechts Rechnung (vgl. BT-Drs. 12/3608 zu Nr. 49 (§ 95a), S. 94). Mit der Heraufsetzung der Weiterbildungszeit für Allgemeinärzte auf fünf Jahre griff der Gesetzgeber Vorschläge im "Initiativprogramm zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung" auf, die bereits in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern umgesetzt worden waren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem Jahre 2006 die die Niederlassung anstrebenden Allgemeinärzte diese Anforderung erfüllten. Der Zeitraum von sechs Jahren zwischen Verkündung und Inkrafttreten dieser Regelung gebe den Allgemeinärzten mit dreijähriger Weiterbildung genügend zeitlichen Spielraum, um eventuelle Niederlassungsabsichten umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/1245 zu Nr. 50 (§ 95a), S. 76 f.).
Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abs. 3 als Übergangsregelung zur Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung bei Kindererziehungszeiten geht auf den Vorschlag des Ausschusses für Gesundheit zurück. Nach dem Ausschussbericht hat die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung dazu geführt, dass verschiedenen Ärztinnen und Ärzten, die eine drei- oder vierjährige Weiterbildung absolviert haben, bisher aber aus Gründen der Kindererziehung und der fehlenden Möglichkeit der Aufnahme vertragsärztlicher Tätigkeit noch keine Arztregistereintragung beantragt haben oder beantragen konnten, nach dem Wortlaut der Vorschriften seit dem 01.01.2006 der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit versagt werden musste. Eine ähnliche Problematik bestehe für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund weiterbildungsrechtlicher Übergangslösungen in den Kammerbereichen ebenfalls in Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten noch einen Anspruch darauf hätten, die einmal begonnene allgemeinmedizinische Weiterbildung als dreijährige Weiterbildung zu beenden. Die Ergänzung des § 95a Abs. 2 sehe daher für die vorgenannten Fälle eine Ausnahme vor, nach der für eine dreijährige Übergangszeit ausnahmsweise eine mindestens dreijährige Weiterbildung für Allgemeinmedizin als ausreichend angesehen werde, wenn diese vor dem Stichtag begonnen und noch ableistbar sei oder davor abgeschlossen und nicht für eine Berufsaufnahme habe benutzt werden können (vgl. BTDrs. 16/3157, S. 4 f.).
Die bisherige Weiterbildungszeit von drei Jahren für Allgemeinmediziner hat das Bundessozialgericht (BSG) als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 58/97 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 19, juris Rdnr. 14 unter Hinweis auf BSG v. 01.07.1998 – B 6 KA 25/97 - USK 98167, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BSG v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, juris Rdnr. 18). Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat vertragsarztrechtliche Beschränkungen aufgrund zusätzlicher qualitativer Anforderungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung als zulässig angesehen. Der Wirtschaftlichkeit diene letztlich auch die Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, indem sie nicht nur ein bestimmtes Niveau der Versorgung gewährleiste, sondern auch den sparsamen Einsatz von Ressourcen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - (Kernspintomographie-Vereinbarung) SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347 = MedR 2004, 608 = GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91, juris Rdnr. 25; BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = DVBl 2002, 400, juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschl. v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 - (Altersgrenze für Kassenärzte) BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 = NJW 2001, 1779, juris Rdnr. 57-63).
Der Bund hat auch nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz, die Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt bzw. die Eintragung in das Arztregister zu regeln. Eine solche Regelung gehört der Sache nach zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genannten "Sozialversicherung" zählt auch das Vertragsarztrecht (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R – BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9, juris Rdnr. 19 m. w. N.). In der Entscheidung zur Aufteilung in eine hausärztliche und fachärztliche Versorgung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Argumente, die von einer Kompetenzwidrigkeit des § 73 Abs. 1 a bis c und § 95 a Abs. 1 bis 3 SGB V ausgingen, nicht die selbständige Bedeutung der Sozialversicherung, in der eigenständige Regelungen auf Grundlage ihres Auftrages jederzeit möglich seien, berücksichtigten (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 = NJW 1999, 2730 = MedR 1999, 560, juris Rdnr. 21). In der Literatur wird ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Fall der Inländerdiskriminierung vorliege, obwohl Art. 31 Abs. 1 lit. b der Richtlinie nur eine (mindestens) zweijährige Allgemeinarztausbildung verlange, da das im Rahmen der Aufwertung hausärztlicher Tätigkeit vom deutschen Gesetzgeber verfolgte Ziel wirtschaftlicher Leistungserbringung als sachlicher Differenzierungsgrund anzuerkennen sei (vgl. Ulrich M. Gassner, Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Rechtsetzung und Rechtsprechung auf die freien Heilberufe, ZfSH/SGB 1995, S. 470 ff., 474)
Von daher hält die Kammer § 95a SGB V für rechtmäßig. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer fünfjährigen Weiterbildung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Er hat auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren die Weiterbildung unterbrochen.
Am 01.07.2004 hat er die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin erhalten und somit noch vor Auslaufen der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist. Zu diesem Zeitpunkt hätte er in das Arztregister noch eingetragen werden können. Weshalb er eine Antragstellung unterlassen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung damit begründet, hierfür habe bis zu seiner Niederlassung keine Notwendigkeit bestanden. Dies muss er sich aber selbst zurechnen. Besondere Aufklärungspflichten ihm gegenüber bestanden weder für die Landesärztekammer noch für die Beklagte. Die Eintragung in das Arztregister ist nur von Bedeutung für eine spätere Zulassung als Vertragsarzt oder der Tätigkeit als angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder Medizinischen Versorgungszentrum. Dieser Bereich gehört aber nicht zu den Aufgaben der Landesärztekammer. Eine solche Tätigkeit ist auch nicht zwingend mit dem Abschluss einer Weiterbildung verbunden. Im Verhältnis zur Beklagten bestand aber seinerzeit weder eine rechtliche noch tatsächliche Verbindung, so dass bereits deshalb eine Beratungspflicht nicht bestehen konnte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, sich innerhalb der Übergangsfrist an die Beklagte gewandt zu haben. Letztlich ist die Versäumung der Antragsfrist ursächlich für die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister. Wiedereinsetzungsgründe, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob die genannten Ausschlussfristen über die vom Gesetzgeber nachträglich eingeräumten Ausnahmen überhaupt eine Wiedereinsetzung zuließen, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, es handele sich allenfalls um eine Ergänzung eines bereits bestehenden Eintrags, weshalb maßgeblich allein § 2 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. der Anlage sei, so vermochte dem die Kammer nicht zu folgen. Nach § 2 Abs. 1 Ärzte-ZV muss das Arztregister die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind. Welche Daten das Arztregister im Einzelnen enthält, bestimmt § 2 Abs. 2 Ärzte-ZV durch Verweis auf die Anlage. Danach ist das Arztregister nach dem Muster der Anlage zu führen. Bei dem gesamten § 2 Ärzte-ZV nebst Anlage handelt es sich somit um eine Ordnungsvorschrift, deren Adressat die KV als Arztregisterstelle ist. § 2 Ärzte-ZV gibt ihr vor, welche Daten in das Arztregister aufzunehmen sind und in welcher konkreten Form res zu führen ist. Ansprüche der Ärzte werden dadurch nicht berührt. Die Voraussetzungen für die Eintragung werden vielmehr in § 3 Ärzte-ZV geregelt. § 3 Abs. 3 Ärzte-ZV greift die gesetzliche Vorgabe einer fünfjährigen Weiterbildung auf. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in der jeweils gültigen Fassung vorliegen müssen. Dies gilt auch für Änderungen der Eintragungen, bei denen es sich insoweit um einen Antrag auf Streichung der alten Eintragung und um einen Antrag auf Neueintragung handelt. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber haben jedenfalls davon abgesehen, ein weiteres Übergangsrecht zu schaffen. Im Übrigen hätte es, wie bereits ausgeführt, dem Kläger oblegen, rechtzeitig den Antrag zu stellen.
Nach allem war der angefochten Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister.
Der 1963 geborene und jetzt 44-jährige Kläger ist approbierter Arzt. Er ist seit 26.03.1996 in das Arztregister der Beklagten als "Praktischer Arzt" eingetragen. Mit Urkunde der Landesärztekammer Hessen vom 01.07.2004 wurde ihm die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung Facharzt für Allgemeinmedizin zu führen. Seit 01.09.2006 ist er als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil.
Am 20.02.2006 reichte er anlässlich seines Antrags auf Zulassung zur Aktualisierung seiner Arztregistereintragung die Zeugnisse über die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin sowie der Zusatzbezeichnungen "Spezielle Schmerztherapie" und "Notfallmedizin" ein.
Mit Bescheid vom 27.04.2006 trug die Beklagte die Zusatzbezeichnungen ein.
Mit Bescheid vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte die Eintragung als Facharzt für Allgemeinmedizin ab. Bis zum 31.12.2005 sei eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nachgewiesen gewesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt gewesen sei und diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erworben habe. Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 sei ab dem 01.01.2006 die Eintragung in das Arztregister an eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Weiterbildung in Allgemeinmedizin geknüpft worden. Ärzte mit einer drei- bzw. vierjährigen Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin hätten sich infolge dessen nur noch bis zum 31.12.2005 in das Arztregister eintragen lassen können.
Hiergegen legte der Kläger am 06.06.2006 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, es handele sich um keinen Neueintrag, sondern um eine Aktualisierung einer fristgerecht und ordnungsgemäß erworbenen Facharzt-Urkunde. Die Eintragung sei deshalb vorzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2007, dem Kläger am 23.03. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aus, das Zeugnis des Klägers beruhe auf der Übergangsregelung des § 38d i. V. m. § 38a Hessisches Heilberufsgesetz vom 23.06.2004. Eine fünfjährige Weiterbildungszeit sei damit nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 19.04.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte übersehe, dass er zum Zeitpunkt seines Antrags in das Arztregister bereits eingetragen gewesen sei. Es handele sich allenfalls um eine Ergänzung eines bereits bestehenden Eintrags. Sinn der Eintragung sei zu überprüfen, ob ein Arzt an der Versorgung der Bevölkerung teilnehmen dürfe. Dies habe er mit seiner Eintragung im Jahr 1996 nachgewiesen. Maßgeblich sei allein § 2 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. der Anlage, da es nur um eine Ergänzung gehe. § 95a gelte nur für Neueinträge. Zulassungsrechtliche Gründe stünden einer Eintragung nicht entgegen, da er aufgrund der Zulassung berechtigt sei, im Fachgebiet Allgemeinmedizin tätig zu sein. Auch in das Ärzteverzeichnis seien gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä alle Gebietsbezeichnungen eines Arztes aufzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 ihn als Facharzt für Allgemeinmedizin in das Arztregister einzutragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid im Übrigen ergänzend aus, der Kläger erfülle nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen Voraussetzungen. Die begehrte Änderung stelle nicht "ein Weniger" einer neuen Eintragung dar. Für jede Eintragung seien die Voraussetzungen neu zu prüfen. Maßgeblich sei § 95a SGB V. § 2 Ärzte-ZV enthalte ausschließlich Regelungen, welche Angaben das bei der KV zu führende Arztregister zu enthalten habe und nach welchem Muster dies zu führen sei. Eintragungen würden zwar auch weiterhin gelten. Für Änderungen sei jedoch die jeweils geltende Fassung anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 02.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Facharzt für Allgemeinmedizin in das Arztregister einzutragen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
Nach § 95a SGB setzt die Eintragung in das Arztregister bei Ärzten voraus:
1. die Approbation als Arzt, 2. den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist (§ 95a Abs. 1 SGB V).
Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird (§ 95a Abs. 2 SGB V). Die Voraussetzungen zur Eintragung sind auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat (§ 95a Abs. 4 SGB V). Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausgestellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichgestellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes sind.
§ 95a SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 52 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung/Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992, BGBl I 2266 mit Wirkung vom 01.01.1994 eingefügt und sah zunächst eine dreijährige Weiterbildungszeit vor. Art. 1 Nr. 40 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000)) v. 22.12.1999, BGBl I 2626, der erst mit Wirkung ab dem 01.01.2006 in Kraft trat, ersetzte in den Abs. 2 und 3 jeweils das Wort "dreijährigen" durch "fünfjährigen", wodurch nach einer Übergangszeit von über fünf Jahren nunmehr eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister und damit der Zulassung ist. Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) v. 22.12.2006, BGBl I 3439 fügte in Abs. 2 die Sätze 2 und 3 mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2006 (Art. 8 Abs. 2 VÄndG) ein.
Der Gesetzgeber des GSG wollte durch die Vorschrift die allgemeinmedizinische Qualifikation dadurch verbessern, dass eine - zunächst - dreijährige strukturierte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin als obligatorische Voraussetzungen für die Kassenzulassung vorgesehen wird. Nach der Gesetzesbegründung werde damit auch gleichzeitig die sich aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin ergebende Verpflichtung erfüllt, ab Januar 1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen) zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Qualifikation werde den landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Weiterbildungsrecht überlassen. Auf diese Weise bleibe die Autonomie der Ärztekammern zur Ausgestaltung der Weiterbildungsanforderungen in der Allgemeinmedizin erhalten. Die dreijährige Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin sei unverzichtbar und in den letzten Jahren verstärkt und ohne Gegenstimmen gefordert worden. Auch in der Allgemeinmedizin sollten ebenso wie in allen übrigen 28 ärztlichen Fachgebieten nur weitergebildete Ärzte die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung betreuen. Die Stellung des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im ärztlichen Versorgungssystem mache dies unausweichlich. Dieser besitze eine einzigartige Steuerungsfunktion, die von ausschlaggebender Bedeutung sei. Neben den allgemeinmedizinischen Erfordernissen seien wesentliche Bereiche aus dem Gebiet der Inneren Medizin sowie der Allgemein- und Unfallchirurgie für den Allgemeinmediziner zu erlernen. Nach der Musterweiterbildungsordnung sei auch der Erwerb von fachkundigen Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin, in Mutterschaftsvorsorge und in Früherkennung von Krankheiten bis zum Ende des ersten Lebensjahres erforderlich. Es sei unstreitig, dass diese qualitativen Anforderungen keinesfalls in einem Zeitraum unterhalb von drei Jahren erlernt werden könnten. Nur als Zulassungsvoraussetzung könne den besonderen Erfordernissen, die an eine wirtschaftliche Leistungserbringung gestellt werden müssten, Rechnung getragen werden. Nur der Allgemeinmediziner könne durch seine Überwachungs- und Verteilungsfunktion den Versicherten vor unnötigen Behandlungen durch Dritte bewahren. Nur er könne das medizinisch Notwendige veranlassen und die erhobenen Befunde in sinnvoller und wirtschaftlicher Weise zusammenführen. Die Zeit als Arzt im Praktikum werde angerechnet. Die bisherige Regelung über die Vorbereitungszeit werde gestrichen. In den Absätzen 3 bis 5 trage die Neuregelung den Anforderungen des EG-Rechts Rechnung (vgl. BT-Drs. 12/3608 zu Nr. 49 (§ 95a), S. 94). Mit der Heraufsetzung der Weiterbildungszeit für Allgemeinärzte auf fünf Jahre griff der Gesetzgeber Vorschläge im "Initiativprogramm zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung" auf, die bereits in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern umgesetzt worden waren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem Jahre 2006 die die Niederlassung anstrebenden Allgemeinärzte diese Anforderung erfüllten. Der Zeitraum von sechs Jahren zwischen Verkündung und Inkrafttreten dieser Regelung gebe den Allgemeinärzten mit dreijähriger Weiterbildung genügend zeitlichen Spielraum, um eventuelle Niederlassungsabsichten umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/1245 zu Nr. 50 (§ 95a), S. 76 f.).
Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abs. 3 als Übergangsregelung zur Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung bei Kindererziehungszeiten geht auf den Vorschlag des Ausschusses für Gesundheit zurück. Nach dem Ausschussbericht hat die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung dazu geführt, dass verschiedenen Ärztinnen und Ärzten, die eine drei- oder vierjährige Weiterbildung absolviert haben, bisher aber aus Gründen der Kindererziehung und der fehlenden Möglichkeit der Aufnahme vertragsärztlicher Tätigkeit noch keine Arztregistereintragung beantragt haben oder beantragen konnten, nach dem Wortlaut der Vorschriften seit dem 01.01.2006 der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit versagt werden musste. Eine ähnliche Problematik bestehe für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund weiterbildungsrechtlicher Übergangslösungen in den Kammerbereichen ebenfalls in Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten noch einen Anspruch darauf hätten, die einmal begonnene allgemeinmedizinische Weiterbildung als dreijährige Weiterbildung zu beenden. Die Ergänzung des § 95a Abs. 2 sehe daher für die vorgenannten Fälle eine Ausnahme vor, nach der für eine dreijährige Übergangszeit ausnahmsweise eine mindestens dreijährige Weiterbildung für Allgemeinmedizin als ausreichend angesehen werde, wenn diese vor dem Stichtag begonnen und noch ableistbar sei oder davor abgeschlossen und nicht für eine Berufsaufnahme habe benutzt werden können (vgl. BTDrs. 16/3157, S. 4 f.).
Die bisherige Weiterbildungszeit von drei Jahren für Allgemeinmediziner hat das Bundessozialgericht (BSG) als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 58/97 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 19, juris Rdnr. 14 unter Hinweis auf BSG v. 01.07.1998 – B 6 KA 25/97 - USK 98167, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BSG v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, juris Rdnr. 18). Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat vertragsarztrechtliche Beschränkungen aufgrund zusätzlicher qualitativer Anforderungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung als zulässig angesehen. Der Wirtschaftlichkeit diene letztlich auch die Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, indem sie nicht nur ein bestimmtes Niveau der Versorgung gewährleiste, sondern auch den sparsamen Einsatz von Ressourcen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - (Kernspintomographie-Vereinbarung) SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347 = MedR 2004, 608 = GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91, juris Rdnr. 25; BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = DVBl 2002, 400, juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschl. v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 - (Altersgrenze für Kassenärzte) BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 = NJW 2001, 1779, juris Rdnr. 57-63).
Der Bund hat auch nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz, die Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt bzw. die Eintragung in das Arztregister zu regeln. Eine solche Regelung gehört der Sache nach zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genannten "Sozialversicherung" zählt auch das Vertragsarztrecht (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R – BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9, juris Rdnr. 19 m. w. N.). In der Entscheidung zur Aufteilung in eine hausärztliche und fachärztliche Versorgung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Argumente, die von einer Kompetenzwidrigkeit des § 73 Abs. 1 a bis c und § 95 a Abs. 1 bis 3 SGB V ausgingen, nicht die selbständige Bedeutung der Sozialversicherung, in der eigenständige Regelungen auf Grundlage ihres Auftrages jederzeit möglich seien, berücksichtigten (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 = NJW 1999, 2730 = MedR 1999, 560, juris Rdnr. 21). In der Literatur wird ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Fall der Inländerdiskriminierung vorliege, obwohl Art. 31 Abs. 1 lit. b der Richtlinie nur eine (mindestens) zweijährige Allgemeinarztausbildung verlange, da das im Rahmen der Aufwertung hausärztlicher Tätigkeit vom deutschen Gesetzgeber verfolgte Ziel wirtschaftlicher Leistungserbringung als sachlicher Differenzierungsgrund anzuerkennen sei (vgl. Ulrich M. Gassner, Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Rechtsetzung und Rechtsprechung auf die freien Heilberufe, ZfSH/SGB 1995, S. 470 ff., 474)
Von daher hält die Kammer § 95a SGB V für rechtmäßig. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer fünfjährigen Weiterbildung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Er hat auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren die Weiterbildung unterbrochen.
Am 01.07.2004 hat er die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin erhalten und somit noch vor Auslaufen der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist. Zu diesem Zeitpunkt hätte er in das Arztregister noch eingetragen werden können. Weshalb er eine Antragstellung unterlassen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung damit begründet, hierfür habe bis zu seiner Niederlassung keine Notwendigkeit bestanden. Dies muss er sich aber selbst zurechnen. Besondere Aufklärungspflichten ihm gegenüber bestanden weder für die Landesärztekammer noch für die Beklagte. Die Eintragung in das Arztregister ist nur von Bedeutung für eine spätere Zulassung als Vertragsarzt oder der Tätigkeit als angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder Medizinischen Versorgungszentrum. Dieser Bereich gehört aber nicht zu den Aufgaben der Landesärztekammer. Eine solche Tätigkeit ist auch nicht zwingend mit dem Abschluss einer Weiterbildung verbunden. Im Verhältnis zur Beklagten bestand aber seinerzeit weder eine rechtliche noch tatsächliche Verbindung, so dass bereits deshalb eine Beratungspflicht nicht bestehen konnte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, sich innerhalb der Übergangsfrist an die Beklagte gewandt zu haben. Letztlich ist die Versäumung der Antragsfrist ursächlich für die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister. Wiedereinsetzungsgründe, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob die genannten Ausschlussfristen über die vom Gesetzgeber nachträglich eingeräumten Ausnahmen überhaupt eine Wiedereinsetzung zuließen, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, es handele sich allenfalls um eine Ergänzung eines bereits bestehenden Eintrags, weshalb maßgeblich allein § 2 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. der Anlage sei, so vermochte dem die Kammer nicht zu folgen. Nach § 2 Abs. 1 Ärzte-ZV muss das Arztregister die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind. Welche Daten das Arztregister im Einzelnen enthält, bestimmt § 2 Abs. 2 Ärzte-ZV durch Verweis auf die Anlage. Danach ist das Arztregister nach dem Muster der Anlage zu führen. Bei dem gesamten § 2 Ärzte-ZV nebst Anlage handelt es sich somit um eine Ordnungsvorschrift, deren Adressat die KV als Arztregisterstelle ist. § 2 Ärzte-ZV gibt ihr vor, welche Daten in das Arztregister aufzunehmen sind und in welcher konkreten Form res zu führen ist. Ansprüche der Ärzte werden dadurch nicht berührt. Die Voraussetzungen für die Eintragung werden vielmehr in § 3 Ärzte-ZV geregelt. § 3 Abs. 3 Ärzte-ZV greift die gesetzliche Vorgabe einer fünfjährigen Weiterbildung auf. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in der jeweils gültigen Fassung vorliegen müssen. Dies gilt auch für Änderungen der Eintragungen, bei denen es sich insoweit um einen Antrag auf Streichung der alten Eintragung und um einen Antrag auf Neueintragung handelt. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber haben jedenfalls davon abgesehen, ein weiteres Übergangsrecht zu schaffen. Im Übrigen hätte es, wie bereits ausgeführt, dem Kläger oblegen, rechtzeitig den Antrag zu stellen.
Nach allem war der angefochten Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved