Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 RA 1561/01
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 268/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RS 46/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 1. August 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1947 geborene Kläger erlernte von September 1964 bis Februar 1967 den Beruf des KFZ-Schlossers (Facharbeiterzeugnis vom 23. Februar 1967) und war bis August 1969 im VEB Kfz-Instandsetzung "Vorwärts" E. beschäftigt. Nach Besuch der Ingenieurschule für Verkehrstechnik D. schloss er das Fachschulstudium am 19. Juli 1972 erfolgreich ab und erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Fahrzeugtechnik" zu führen (Urkunde vom 19. Juli 1972). Anschließend war er über den 30. Juni 1990 hinaus beim VEB Kfz-Instandsetzung E. als Technologe und ab 1977 als verantwortlicher Schweißingenieur tätig. Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab dem 1. Januar 1988 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der VEB Kfz-Instandsetzung E. (im Folgenden: VEB) gehörte seit seiner Eintragung im Register der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirks E. (Reg.-Nr. 1387) am 10. Mai 1977 zu den Kombinatsbetrieben des VE Verkehrskombinats E. (vgl. § 2 Abs. 1 des Statuts vom 22. Dezember 1981; nachfolgend: Statut) und war ökonomisch und juristisch selbstständig (§ 2 Abs. 2 Statut). Laut Registereintragung vom 6. Januar 1991 hatte der VEB Kfz-Instandsetzung E. seine Rechtsfähigkeit durch Umwandlung beendet. Rechtsnachfolgerin war gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes die Thüringen A.service GmbH (Handelsregister B des Kreisgerichts Erfurt Nr. HRB 1089).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. März 2001 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2001).
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2003 abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gehabt, weil er die Voraussetzungen der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. I Nr. 93, S. 844) bzw. der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S. 487) erfülle. Bei dem VEB habe es sich um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt, der Massenprodukte hergestellt habe. Sämtliche KFZ-Typen, die in der DDR gefahren worden seien, habe er instand gesetzt. In Takt- oder Nestfertigungen seien im industriellen Maßstab Raba-Diesel für Ikarus-Busse, Motoren, Getriebe, Achsen und weitere Bauteile (u.a. Einspritzpumpen, Bremssysteme) für Fahrzeuge der Typen Wartburg, Trabant, Lada, LKW W 50 und LO sowie Karosserien für die Typen Wartburg und Barkas 1000 und Fahrerhäuser für den LKW W 50 instand gesetzt worden. Außerdem sei die Grundinstandsetzung von Ikarus-Bussen durchgeführt worden. Mit diesen Baugruppen seien Instandsetzungsbetriebe in der DDR versorgt worden. Gleiches habe für Ersatzteile (Nocken- und Kurbelwellen, Achsschenkel u.a.) gegolten, die in einem speziellen Betriebsteil mittels Auftragsschweißen, Metallspritzen und mechanischer Bearbeitung regeneriert worden seien. Interne Unterlagen für 1990 belegten, dass 6.300 Trabant-Motore, 1.500 Trabant-Getriebe, 4.400 Wartburg-Motore, 40 Moskwitsch-Motore, 930 Lada-Motore, 350 TV/Aro-Motore, 2.600 Diesel-Einspritzpumpen, 12.000 Düsenhalter, 1.500 Kompressoren für den LKW W 50 und 30.000 Bremsaggregate "gefertigt" worden seien. Diese "Baugruppenfertigung" habe 70 bis 80 v.H. der Betriebstätigkeit dargestellt. Neu gefertigt worden seien Röntgenzüge für die ambulante Reihenuntersuchung, Laborfahrzeuge für die ambulante Werkstoffprüfung, Polyesterdächer für Wohnwagen, Türinnenverkleidungen und Griffmulden für LKW-Kühlaufbauten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 25. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.
Die Berichterstatterin des Senats hat am 27. August 2004 und 29. April 2005 Erörterungstermine mit den Beteiligten durchgeführt und im letzten Termin den Zeugen B., ehemaliger Betriebsdirektor des VEB, vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften gemäß Bl. 107ff. und 134ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Der Senat hat die Registerakte Nr. 1387, Kopien der Registerakte HRB 422 und einen Auszug aus der Registerakte HRB 337 des Registers der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Erfurt sowie eine Ablichtung des Statuts des VEB Verkehrskombinats E. vom 22. Dezember 1981 beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei dem Versicherten die Zeiten vom 1. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Versicherten nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllte nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hatte am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, alle nach juris).
Hier hatte der Kläger mit Erwerb des Ingenieurstitels am 19. Juli 1972 die persönliche Voraussetzung erfüllt. Ob er mit seiner Tätigkeit als Technologe bzw. leitender Schweißingenieur die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann der Senat offen lassen; jedenfalls ist die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt.
Beim dem ausweislich § 2 Abs.1 und 2 Statut juristisch und ökonomisch selbstständigen und rechtsfähigen VEB handelt es sich nicht um einen VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet war (vorliegend Wirtschaftgruppe Nr. 41120: Kraftverkehr – ohne städtischen Nahverkehr) und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Das ergibt sich aus den von den Beteiligten nicht bestrittenen und dem Senat nicht bezweifelten Darlegungen des Zeugen B. im Erörterungstermin vom 29. April 2005 sowie dem eigenen Vortrag des Klägers.
Demnach wurden in der Hauptsache zum Teil auf Fließbändern oder in so genannter Nestfertigung ca. 12.500 (Volumen für 1990) gebrauchte, von Dritten angelieferte PKW- und LKW-Motoren zerlegt, ihre Einzelteile auf Weiterverwendbarkeit geprüft und ggf. mit zusätzlichen Ersatzteilen (z.B. Nockenwellen, Einspritzpumpen u.ä.), die teilweise von anderen Herstellern bezogen und teilweise selbst gefertigt wurden (z. B. Zylinderlaufbuchsen), wieder montiert. In gleicher Weise erfolgte die Aufarbeitung von Dieseleinspritzpumpen, Düsenhaltern, Kompressoren für LKW, Bremsaggregaten und kleineren Elektroaggregaten wie Anlasser und Lichtmaschinen. In einem hierzu geringerem Umfang erfolgte die Neuherstellung von Röntgen- und Laborfahrzeugen sowie Kunststoffdächern und Zubehörteilen für die Fahrzeugindustrie, sodass die Wiederaufarbeitung von Fahrzeugmotoren und entsprechender Aggregate und Bauteile dem VEB das Gepräge gab. Somit handelt es sich um einen Reparaturbetrieb, der allerdings in großem Maßstab und im Wesentlichen (als Hauptzweck) Dienstleistungen insbesondere des Kraftfahrzeughandwerks, z.B. in Gestalt der Aufarbeitung von Motoren (Austauschmotoren) ausführte (vgl. BSG vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 14/03 R, nach juris). Dass der Zeuge B. diese Tätigkeit trotzdem als "industrielle Produktion" bewertet hat, ist unerheblich; an seine private, nicht der Rechtsprechung des BSG entsprechende, Ansicht ist der Senat nicht gebunden. Unerheblich ist für die rechtliche Bewertung auch, ob die gleichen Garantieleistungen wie bei neuen Motoren abgegeben werden mussten und ob die Laufleistungen der überholten Motoren mit denen von neuen Motoren vergleichbar waren.
Dieser Einschätzung steht nicht die Behauptung des Klägers entgegen, auch in bestimmten Werken der D. AG würden Austauschgruppen für Pkw-Motoren hergestellt; der Einsatz von gebrauchten Teilen stehe der fordistischen Produktion nicht entgegen. Unabhängig davon, wie die Herstellung dieser Motoren tatsächlich zu bewerten ist, verkennt er den Unterschied zwischen Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG und Reparatur. Bedeutungslos für die Gesamtbewertung ist auch, dass der VEB nach dem klägerischen Vortrag im Bereich IV (E., D.straße) ca. zwei bis drei Röntgenzüge zur ambulanten Reihenuntersuchung für das Gesundheitswesen "ausschließlich auf der Basis von Neuteilen" gebaut habe. Unabhängig davon, dass es sich nicht um die Haupttätigkeit des VEB handelte, war nach Angaben des Zeugen B. "irgendwann" der Bedarf gedeckt und die Röntgenzüge wurden nur noch "generalüberholt", also ebenfalls repariert. Die Herstellung von Kunststoffteilen und Polyesterdächern für Wohnwagenherstellung war vom Umfang bedeutungslos (Einsatz von ca. 11 von 490 Mitarbeitern) und gab der Tätigkeit des VEB nicht das Gepräge.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 1. August 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1947 geborene Kläger erlernte von September 1964 bis Februar 1967 den Beruf des KFZ-Schlossers (Facharbeiterzeugnis vom 23. Februar 1967) und war bis August 1969 im VEB Kfz-Instandsetzung "Vorwärts" E. beschäftigt. Nach Besuch der Ingenieurschule für Verkehrstechnik D. schloss er das Fachschulstudium am 19. Juli 1972 erfolgreich ab und erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Fahrzeugtechnik" zu führen (Urkunde vom 19. Juli 1972). Anschließend war er über den 30. Juni 1990 hinaus beim VEB Kfz-Instandsetzung E. als Technologe und ab 1977 als verantwortlicher Schweißingenieur tätig. Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab dem 1. Januar 1988 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der VEB Kfz-Instandsetzung E. (im Folgenden: VEB) gehörte seit seiner Eintragung im Register der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirks E. (Reg.-Nr. 1387) am 10. Mai 1977 zu den Kombinatsbetrieben des VE Verkehrskombinats E. (vgl. § 2 Abs. 1 des Statuts vom 22. Dezember 1981; nachfolgend: Statut) und war ökonomisch und juristisch selbstständig (§ 2 Abs. 2 Statut). Laut Registereintragung vom 6. Januar 1991 hatte der VEB Kfz-Instandsetzung E. seine Rechtsfähigkeit durch Umwandlung beendet. Rechtsnachfolgerin war gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes die Thüringen A.service GmbH (Handelsregister B des Kreisgerichts Erfurt Nr. HRB 1089).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. März 2001 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2001).
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2003 abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gehabt, weil er die Voraussetzungen der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. I Nr. 93, S. 844) bzw. der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S. 487) erfülle. Bei dem VEB habe es sich um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt, der Massenprodukte hergestellt habe. Sämtliche KFZ-Typen, die in der DDR gefahren worden seien, habe er instand gesetzt. In Takt- oder Nestfertigungen seien im industriellen Maßstab Raba-Diesel für Ikarus-Busse, Motoren, Getriebe, Achsen und weitere Bauteile (u.a. Einspritzpumpen, Bremssysteme) für Fahrzeuge der Typen Wartburg, Trabant, Lada, LKW W 50 und LO sowie Karosserien für die Typen Wartburg und Barkas 1000 und Fahrerhäuser für den LKW W 50 instand gesetzt worden. Außerdem sei die Grundinstandsetzung von Ikarus-Bussen durchgeführt worden. Mit diesen Baugruppen seien Instandsetzungsbetriebe in der DDR versorgt worden. Gleiches habe für Ersatzteile (Nocken- und Kurbelwellen, Achsschenkel u.a.) gegolten, die in einem speziellen Betriebsteil mittels Auftragsschweißen, Metallspritzen und mechanischer Bearbeitung regeneriert worden seien. Interne Unterlagen für 1990 belegten, dass 6.300 Trabant-Motore, 1.500 Trabant-Getriebe, 4.400 Wartburg-Motore, 40 Moskwitsch-Motore, 930 Lada-Motore, 350 TV/Aro-Motore, 2.600 Diesel-Einspritzpumpen, 12.000 Düsenhalter, 1.500 Kompressoren für den LKW W 50 und 30.000 Bremsaggregate "gefertigt" worden seien. Diese "Baugruppenfertigung" habe 70 bis 80 v.H. der Betriebstätigkeit dargestellt. Neu gefertigt worden seien Röntgenzüge für die ambulante Reihenuntersuchung, Laborfahrzeuge für die ambulante Werkstoffprüfung, Polyesterdächer für Wohnwagen, Türinnenverkleidungen und Griffmulden für LKW-Kühlaufbauten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 25. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.
Die Berichterstatterin des Senats hat am 27. August 2004 und 29. April 2005 Erörterungstermine mit den Beteiligten durchgeführt und im letzten Termin den Zeugen B., ehemaliger Betriebsdirektor des VEB, vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften gemäß Bl. 107ff. und 134ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Der Senat hat die Registerakte Nr. 1387, Kopien der Registerakte HRB 422 und einen Auszug aus der Registerakte HRB 337 des Registers der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Erfurt sowie eine Ablichtung des Statuts des VEB Verkehrskombinats E. vom 22. Dezember 1981 beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei dem Versicherten die Zeiten vom 1. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Versicherten nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllte nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hatte am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, alle nach juris).
Hier hatte der Kläger mit Erwerb des Ingenieurstitels am 19. Juli 1972 die persönliche Voraussetzung erfüllt. Ob er mit seiner Tätigkeit als Technologe bzw. leitender Schweißingenieur die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann der Senat offen lassen; jedenfalls ist die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt.
Beim dem ausweislich § 2 Abs.1 und 2 Statut juristisch und ökonomisch selbstständigen und rechtsfähigen VEB handelt es sich nicht um einen VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet war (vorliegend Wirtschaftgruppe Nr. 41120: Kraftverkehr – ohne städtischen Nahverkehr) und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Das ergibt sich aus den von den Beteiligten nicht bestrittenen und dem Senat nicht bezweifelten Darlegungen des Zeugen B. im Erörterungstermin vom 29. April 2005 sowie dem eigenen Vortrag des Klägers.
Demnach wurden in der Hauptsache zum Teil auf Fließbändern oder in so genannter Nestfertigung ca. 12.500 (Volumen für 1990) gebrauchte, von Dritten angelieferte PKW- und LKW-Motoren zerlegt, ihre Einzelteile auf Weiterverwendbarkeit geprüft und ggf. mit zusätzlichen Ersatzteilen (z.B. Nockenwellen, Einspritzpumpen u.ä.), die teilweise von anderen Herstellern bezogen und teilweise selbst gefertigt wurden (z. B. Zylinderlaufbuchsen), wieder montiert. In gleicher Weise erfolgte die Aufarbeitung von Dieseleinspritzpumpen, Düsenhaltern, Kompressoren für LKW, Bremsaggregaten und kleineren Elektroaggregaten wie Anlasser und Lichtmaschinen. In einem hierzu geringerem Umfang erfolgte die Neuherstellung von Röntgen- und Laborfahrzeugen sowie Kunststoffdächern und Zubehörteilen für die Fahrzeugindustrie, sodass die Wiederaufarbeitung von Fahrzeugmotoren und entsprechender Aggregate und Bauteile dem VEB das Gepräge gab. Somit handelt es sich um einen Reparaturbetrieb, der allerdings in großem Maßstab und im Wesentlichen (als Hauptzweck) Dienstleistungen insbesondere des Kraftfahrzeughandwerks, z.B. in Gestalt der Aufarbeitung von Motoren (Austauschmotoren) ausführte (vgl. BSG vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 14/03 R, nach juris). Dass der Zeuge B. diese Tätigkeit trotzdem als "industrielle Produktion" bewertet hat, ist unerheblich; an seine private, nicht der Rechtsprechung des BSG entsprechende, Ansicht ist der Senat nicht gebunden. Unerheblich ist für die rechtliche Bewertung auch, ob die gleichen Garantieleistungen wie bei neuen Motoren abgegeben werden mussten und ob die Laufleistungen der überholten Motoren mit denen von neuen Motoren vergleichbar waren.
Dieser Einschätzung steht nicht die Behauptung des Klägers entgegen, auch in bestimmten Werken der D. AG würden Austauschgruppen für Pkw-Motoren hergestellt; der Einsatz von gebrauchten Teilen stehe der fordistischen Produktion nicht entgegen. Unabhängig davon, wie die Herstellung dieser Motoren tatsächlich zu bewerten ist, verkennt er den Unterschied zwischen Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG und Reparatur. Bedeutungslos für die Gesamtbewertung ist auch, dass der VEB nach dem klägerischen Vortrag im Bereich IV (E., D.straße) ca. zwei bis drei Röntgenzüge zur ambulanten Reihenuntersuchung für das Gesundheitswesen "ausschließlich auf der Basis von Neuteilen" gebaut habe. Unabhängig davon, dass es sich nicht um die Haupttätigkeit des VEB handelte, war nach Angaben des Zeugen B. "irgendwann" der Bedarf gedeckt und die Röntgenzüge wurden nur noch "generalüberholt", also ebenfalls repariert. Die Herstellung von Kunststoffteilen und Polyesterdächern für Wohnwagenherstellung war vom Umfang bedeutungslos (Einsatz von ca. 11 von 490 Mitarbeitern) und gab der Tätigkeit des VEB nicht das Gepräge.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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