Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 2875/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 206/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der Kläger ist der Ehemann der 1935 geborenen und 2006 verstorbenen K R (im Folgenden: Versicherte). Nach einem Studium an der Humboldt-Universität war die Versicherte ab dem 16. September 1961 als Diplom-Chemikerin am Institut für W B beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach der Wiedervereinigung bei der Bundesanstalt für G, Außenstelle B, fortgesetzt.
Durch Bescheid vom 28. Oktober 1996 erkannte die Beklagte den Anspruch der Versicherten auf Altersrente gemäß Art. 2 § 4 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) ab dem 1. April 1996 mit einem Zahlbetrag von 1.355,13 DM an. Am 14. Januar 2000 beantragte die Versicherte eine Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - , beginnend mit dem 1. April 2000, die ihr die Beklagte durch Rentenbescheid vom 14. März 2000 gewährte. Es ergab sich ein Zahlbetrag von 2.163,77 DM. Die Versicherte legte Widerspruch ein, mit dem sie das Zurückbleiben der in dem Rentenbescheid festgestellten Entgeltpunkte hinter den Angaben aus einer Rentenauskunft vom 28. Oktober 1996 rügte. Durch Rentenbescheid vom 19. April 2000 gewährte die Beklagte zunächst einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung, so dass sich der Zahlbetrag der Rente auf 2.295,53 DM monatlich erhöhte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 wies die Beklagte dann den Widerspruch zurück. Eine Rentenauskunft sei nicht verbindlich, deswegen bestehe kein Bestandsschutz. Die Rentenberechnung habe auf der Grundlage der jeweils aktuellen Gesetzeslage zu erfolgen.
Mit der am 3. Mai 2001 beim Sozialgericht eingegangenen Klage wird eine höhere Altersrente begehrt. Durch Rentenbescheid vom 13. September 2001 hat die Beklagte die Regelaltersrente der Versicherten mit einem Zahlbetrag von 2.758,26 DM und einer Nachzahlung ab 1. April 2000 in Höhe von 7.544,23 DM neu festgestellt, nachdem der Zusatzversorgungsträger die Zeiten von Januar 1969 bis Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit der Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt hatte. Durch weiteren Rentenbescheid vom 18. März 2004 hat die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2004 an die Rente wegen Änderung der Daten zur freiwilligen Krankenversicherung neu berechnet und bestimmt, dass ab dem 1. April 2004 aufgrund einer Gesetzesänderung der Zuschuss zur Pflegeversicherung wegfallen werde. Die Höhe der monatlichen Zahlung ab dem 1. Mai 2004 betrage 1.487, 59 Euro.
Die Versicherte hat vor dem Sozialgericht die Festsetzung ihrer Rente nach einer anderen Berechnungsmethode verlangt. Wegen der Zusatzversorgung seien zusätzliche Ansprüche auf eine "Vollversorgung" anzuerkennen. Auch habe eine Vergleichsberechnung wie für Bestandsrentner zu erfolgen. Ferner hat sie eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 sowie die Rücknahme des Bescheides vom 28. Oktober 1996 und seinen erneuten Erlass unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag beantragt.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2005). Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungen der Jahre 2000 und 2001 sowie den Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung zum 1. April 2004 richte. Insoweit fehle es an einem Widerspruchsbescheid; auch § 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - sei nicht anwendbar. Eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage des Einkommens der letzten 20 Versicherungsjahre könne nicht verlangt werden, da das Gesetz sie davon abhängig mache, dass ein Anspruchs auf Rente bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe. Der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - zu gewährende Besitzschutz für den Zahlbetrag setze einen Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995 voraus, an dem es vorliegend fehle. Die Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung bestehe nicht, da die Beklagte allein eine Begrenzung auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen habe, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden sei. Eine weitergehende Berücksichtigung von in der DDR erworbenen Ansprüchen auf Zusatzversorgung und aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung – FZR sei im Gesetz nicht vorgesehen. Bei der Gewährung einer Rente nach Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes - RÜG - handele es sich um einen selbständigen Anspruch, der selbst dann nicht Gegenstand der Verfahrens geworden wäre, wenn die Beklagte bereits über den nach § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch - SGB X - gestellten Überprüfungsantrag entschieden hätte. Das Begehren auf Zugrundelegung der Entgeltpunkte entsprechend der Rentenauskunft vom Oktober 1996 sei im Klageverfahren nicht weiter verfolgt worden.
Gegen den der Versicherten am 28. Februar2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. März 2005 erhobene Berufung, die nach dem Tode der Versicherten von ihrem Ehemann fortgeführt wird. Der Rechtsstreit gehöre zu jenen Verfahren, bei denen es seit vielen Jahren um die Anerkennung des Eigentums sowie um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR verbracht hätten, und um den Schutz dieser Bürger vor Diskriminierung gehe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2005, den Rentenbescheid vom 28. Oktober 1996, den Rentenbescheid vom 14. März 2000 sowie die nachfolgenden Bescheide alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 abzuändern, den Bescheid vom 1. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere Altersrente zu gewähren, wobei (1) die Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem und der FZR in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Bundesgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren sind, wie sie bis zum 30. Juni 1995 vom Einigungsvertrag für Bestandsrenter vorgesehen und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sind, (2) die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem und der FZR anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden, die Versichertenrente damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken, und die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000 (zunächst fiktiv) zum 1. Juli 2001 und danach nach den verbindlichen Vorgaben des Grundgesetzes und angelehnt an die Einkommensentwicklung der abhängig Beschäftigten vorzunehmen, sowie der Beklagten Gelegenheit zu geben, die Überprüfung des Bescheides vom 28. Oktober 1996 vorzunehmen, hilfsweise, Beweis zu erheben entsprechend den im Schriftsatz vom 28. August 2007 unter I. gestellten Anträgen oder den Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Versicherte betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Soweit der Kläger die Änderung der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 sowie die Aufhebung der durch Rentenbescheid vom 18. März 2004 zum 1. April 2004 umgesetzte Abschaffung des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung begehrt und eine Neuberechnung der nach Art. 2 des RÜG zu leistenden Rente verlangt, ist die Klage unzulässig. Denn insoweit fehlt es jeweils zumindest an dem Abschluss eines Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung (§ 78 SGG). Der von der Versicherten gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden. In Bezug auf die Rentenpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 und den Rentenbescheid vom 18. März 2004 ist schon nicht ersichtlich, dass gegen diese gesondert Widerspruch eingelegt worden ist. Die Durchführung von Widerspruchsverfahren war auch nicht nach den §§ 86, 96 SGG entbehrlich. Denn die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 sowie der Bescheid vom 18. März 2004 ändern die Rentenwertfestsetzung, die Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2001 war, nicht ab (vgl. BSG Urt. vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R –, Urt. v. 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R -). Auch bei einem Streit über die Höhe der Rente nach Art. 2 RÜG einerseits und dem SGB VI andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche, die jeweils eigenständige Voraussetzungen haben (BSG, Urteil v. 30. Januar 2003, - B 4 RA 9/02 R -). In Bezug auf die nach Art. 2 RÜG festgesetzte Altersrente ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beklagte schon einen Überprüfungsbescheid erlassen hätte.
Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, das Verfahren auszusetzen und der Beklagten Gelegenheit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden bzw. eines Überprüfungsbescheides zu geben. Eine solche Verpflichtung kann sich nur aus Gesichtspunkten der Prozessökonomie ergeben und setzt demgemäß voraus, dass die im Wege der Klagehäufung verfolgten weiteren Ansprüche einen rechtlichen oder tatsächlichen Bezug zu dem Anspruch haben, der bereits entscheidungsreif ist (vgl. BSG Urt. v. 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R -). Nur unter diesen Voraussetzungen würde der Verweis auf ein weiteres Verfahrens nämlich zu sachlich unnötigen und deswegen möglichst zu vermeidenden Wiederholungen führen. Davon kann hier indessen angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände keine Rede sein.
Die auf Festsetzung eines höheren Rentenwertes gerichtete Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 13. September 2001 richtet, der den Bescheid vom 14. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 ersetzt hat. Die von der Versicherten in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten hat die Beklagte bei der Rentenberechnung als Beitragszeiten und als Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung oder für Arbeitsausfalltage berücksichtigt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass eine andere Art der Berücksichtigung erfolgt.
Für die von der Versicherten während der vom Versorgungsträger nachträglich festgestellten Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bestimmt § 259 b SGB VI, dass bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird. Die Vorschrift knüpft an § 256 a Abs. 1 SGB VI an, wonach für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt werden, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Beklagte hat den ihr vom Versorgungsträger übermittelte Verdienst, der schon mit den Werten der Anlage 10 hochgerechnet worden ist, bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, deren Verbindlichkeit sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG iVm Anlage 3 zum AAÜG ergibt. Eine andere Art der Rentenberechnung oder Berücksichtigung von Versicherungszeiten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Rentenberechnung weicht im Übrigen auch nicht (mehr) nachteilig von der Rentenauskunft mit 53,9662 Entgeltpunkten (Ost) ab, weil durch Rentenbescheid vom 13. September 2001 nunmehr 60.3559 persönliche Entgeltpunkte (Ost) festgestellt worden sind.
Die Versicherte unterfällt nicht der Vorschrift des § 307 b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI, nach der für die Zeit vom 1. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln und die höhere der beiden Renten zu leisten ist. Das würde voraussetzen, dass die Versicherte bereits am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente hatte, was aber angesichts des Rentenbeginns zum 1. April 2000 nicht der Fall ist. Auch die Stichtage für die Gewährung eines besitzgeschützten Zahlbetrages nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 des Einigungsvertrages oder nach § 4 Abs. 4 AAÜG sind nicht eingehalten. Denn diese setzen einen Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995 voraus.
Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Der Umstand, dass Versicherte, die höhere Arbeitsentgelte erzielt haben, keinen höheren Rentenanspruch erwerben als Versicherte, deren Arbeitsentgelte gerade die in der Anlage 3 zum AAÜG genannten Werte erreichten, verletzt weder das aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Gleichbehandlungsgebot, noch den in Art. 14 GG verankerten Eigentumsschutz oder andere Grundrechte. Er ist Ausdruck und Folge der verfassungsrechtlich zulässigen Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen in die (allgemeine) gesetzliche Rentenversicherung "und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde" (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1 [41]; vgl. auch Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 – sowie BSG, Urteile vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 bzw. 8). Das BVerfG beschränkt den Eigentumsschutz für die Inhaber renterechtlicher Ansprüche und Anwartschaften, die in der DDR begründet wurden, auf die durch den Einigungsvertrag vorgenommene Ausgestaltung der Ansprüche (Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - = BVerfGE 112, 368, 396). Bereits in Anlage II zum Einigungsvertrag, Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b) findet sich aber die Festschreibung des Ziels, die erworbenen Ansprüche aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, was die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze beinhaltet (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1, 40).
Es ist auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass die Zahlbetragsgarantie nur bis zu einem Stichtag gilt (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1, 46). Die Rechtfertigung der Stichtagsregelung liegt in der Annahme, dass diejenigen Inhaber von Anwartschaften auf Zusatzversorgung, bei denen der Versicherungsfall nicht zeitnah zur Wiedervereinigung eintrat, noch die Möglichkeit hatten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen. Das trifft auch auf die Versicherte zu, bei der zwischen dem Eintritt der Währungs- und Wirtschaftsunion am 1. Juli 1990 und dem Erreichen der Regelaltersgrenze am 17. März 2000 noch fast 10 Jahre lagen.
Auf die von dem Kläger angeregte Beweiserhebung kam es danach für die Entscheidung nicht an.
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder dessen Aussetzung sind nicht erfüllt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der Kläger ist der Ehemann der 1935 geborenen und 2006 verstorbenen K R (im Folgenden: Versicherte). Nach einem Studium an der Humboldt-Universität war die Versicherte ab dem 16. September 1961 als Diplom-Chemikerin am Institut für W B beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach der Wiedervereinigung bei der Bundesanstalt für G, Außenstelle B, fortgesetzt.
Durch Bescheid vom 28. Oktober 1996 erkannte die Beklagte den Anspruch der Versicherten auf Altersrente gemäß Art. 2 § 4 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) ab dem 1. April 1996 mit einem Zahlbetrag von 1.355,13 DM an. Am 14. Januar 2000 beantragte die Versicherte eine Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - , beginnend mit dem 1. April 2000, die ihr die Beklagte durch Rentenbescheid vom 14. März 2000 gewährte. Es ergab sich ein Zahlbetrag von 2.163,77 DM. Die Versicherte legte Widerspruch ein, mit dem sie das Zurückbleiben der in dem Rentenbescheid festgestellten Entgeltpunkte hinter den Angaben aus einer Rentenauskunft vom 28. Oktober 1996 rügte. Durch Rentenbescheid vom 19. April 2000 gewährte die Beklagte zunächst einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung, so dass sich der Zahlbetrag der Rente auf 2.295,53 DM monatlich erhöhte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 wies die Beklagte dann den Widerspruch zurück. Eine Rentenauskunft sei nicht verbindlich, deswegen bestehe kein Bestandsschutz. Die Rentenberechnung habe auf der Grundlage der jeweils aktuellen Gesetzeslage zu erfolgen.
Mit der am 3. Mai 2001 beim Sozialgericht eingegangenen Klage wird eine höhere Altersrente begehrt. Durch Rentenbescheid vom 13. September 2001 hat die Beklagte die Regelaltersrente der Versicherten mit einem Zahlbetrag von 2.758,26 DM und einer Nachzahlung ab 1. April 2000 in Höhe von 7.544,23 DM neu festgestellt, nachdem der Zusatzversorgungsträger die Zeiten von Januar 1969 bis Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit der Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt hatte. Durch weiteren Rentenbescheid vom 18. März 2004 hat die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2004 an die Rente wegen Änderung der Daten zur freiwilligen Krankenversicherung neu berechnet und bestimmt, dass ab dem 1. April 2004 aufgrund einer Gesetzesänderung der Zuschuss zur Pflegeversicherung wegfallen werde. Die Höhe der monatlichen Zahlung ab dem 1. Mai 2004 betrage 1.487, 59 Euro.
Die Versicherte hat vor dem Sozialgericht die Festsetzung ihrer Rente nach einer anderen Berechnungsmethode verlangt. Wegen der Zusatzversorgung seien zusätzliche Ansprüche auf eine "Vollversorgung" anzuerkennen. Auch habe eine Vergleichsberechnung wie für Bestandsrentner zu erfolgen. Ferner hat sie eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 sowie die Rücknahme des Bescheides vom 28. Oktober 1996 und seinen erneuten Erlass unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag beantragt.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2005). Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungen der Jahre 2000 und 2001 sowie den Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung zum 1. April 2004 richte. Insoweit fehle es an einem Widerspruchsbescheid; auch § 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - sei nicht anwendbar. Eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage des Einkommens der letzten 20 Versicherungsjahre könne nicht verlangt werden, da das Gesetz sie davon abhängig mache, dass ein Anspruchs auf Rente bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe. Der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - zu gewährende Besitzschutz für den Zahlbetrag setze einen Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995 voraus, an dem es vorliegend fehle. Die Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung bestehe nicht, da die Beklagte allein eine Begrenzung auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen habe, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden sei. Eine weitergehende Berücksichtigung von in der DDR erworbenen Ansprüchen auf Zusatzversorgung und aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung – FZR sei im Gesetz nicht vorgesehen. Bei der Gewährung einer Rente nach Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes - RÜG - handele es sich um einen selbständigen Anspruch, der selbst dann nicht Gegenstand der Verfahrens geworden wäre, wenn die Beklagte bereits über den nach § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch - SGB X - gestellten Überprüfungsantrag entschieden hätte. Das Begehren auf Zugrundelegung der Entgeltpunkte entsprechend der Rentenauskunft vom Oktober 1996 sei im Klageverfahren nicht weiter verfolgt worden.
Gegen den der Versicherten am 28. Februar2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. März 2005 erhobene Berufung, die nach dem Tode der Versicherten von ihrem Ehemann fortgeführt wird. Der Rechtsstreit gehöre zu jenen Verfahren, bei denen es seit vielen Jahren um die Anerkennung des Eigentums sowie um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR verbracht hätten, und um den Schutz dieser Bürger vor Diskriminierung gehe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2005, den Rentenbescheid vom 28. Oktober 1996, den Rentenbescheid vom 14. März 2000 sowie die nachfolgenden Bescheide alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 abzuändern, den Bescheid vom 1. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere Altersrente zu gewähren, wobei (1) die Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem und der FZR in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Bundesgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren sind, wie sie bis zum 30. Juni 1995 vom Einigungsvertrag für Bestandsrenter vorgesehen und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sind, (2) die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem und der FZR anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden, die Versichertenrente damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken, und die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000 (zunächst fiktiv) zum 1. Juli 2001 und danach nach den verbindlichen Vorgaben des Grundgesetzes und angelehnt an die Einkommensentwicklung der abhängig Beschäftigten vorzunehmen, sowie der Beklagten Gelegenheit zu geben, die Überprüfung des Bescheides vom 28. Oktober 1996 vorzunehmen, hilfsweise, Beweis zu erheben entsprechend den im Schriftsatz vom 28. August 2007 unter I. gestellten Anträgen oder den Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Versicherte betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Soweit der Kläger die Änderung der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 sowie die Aufhebung der durch Rentenbescheid vom 18. März 2004 zum 1. April 2004 umgesetzte Abschaffung des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung begehrt und eine Neuberechnung der nach Art. 2 des RÜG zu leistenden Rente verlangt, ist die Klage unzulässig. Denn insoweit fehlt es jeweils zumindest an dem Abschluss eines Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung (§ 78 SGG). Der von der Versicherten gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden. In Bezug auf die Rentenpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 und den Rentenbescheid vom 18. März 2004 ist schon nicht ersichtlich, dass gegen diese gesondert Widerspruch eingelegt worden ist. Die Durchführung von Widerspruchsverfahren war auch nicht nach den §§ 86, 96 SGG entbehrlich. Denn die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 sowie der Bescheid vom 18. März 2004 ändern die Rentenwertfestsetzung, die Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2001 war, nicht ab (vgl. BSG Urt. vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R –, Urt. v. 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R -). Auch bei einem Streit über die Höhe der Rente nach Art. 2 RÜG einerseits und dem SGB VI andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche, die jeweils eigenständige Voraussetzungen haben (BSG, Urteil v. 30. Januar 2003, - B 4 RA 9/02 R -). In Bezug auf die nach Art. 2 RÜG festgesetzte Altersrente ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beklagte schon einen Überprüfungsbescheid erlassen hätte.
Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, das Verfahren auszusetzen und der Beklagten Gelegenheit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden bzw. eines Überprüfungsbescheides zu geben. Eine solche Verpflichtung kann sich nur aus Gesichtspunkten der Prozessökonomie ergeben und setzt demgemäß voraus, dass die im Wege der Klagehäufung verfolgten weiteren Ansprüche einen rechtlichen oder tatsächlichen Bezug zu dem Anspruch haben, der bereits entscheidungsreif ist (vgl. BSG Urt. v. 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R -). Nur unter diesen Voraussetzungen würde der Verweis auf ein weiteres Verfahrens nämlich zu sachlich unnötigen und deswegen möglichst zu vermeidenden Wiederholungen führen. Davon kann hier indessen angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände keine Rede sein.
Die auf Festsetzung eines höheren Rentenwertes gerichtete Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 13. September 2001 richtet, der den Bescheid vom 14. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 ersetzt hat. Die von der Versicherten in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten hat die Beklagte bei der Rentenberechnung als Beitragszeiten und als Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung oder für Arbeitsausfalltage berücksichtigt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass eine andere Art der Berücksichtigung erfolgt.
Für die von der Versicherten während der vom Versorgungsträger nachträglich festgestellten Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bestimmt § 259 b SGB VI, dass bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird. Die Vorschrift knüpft an § 256 a Abs. 1 SGB VI an, wonach für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt werden, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Beklagte hat den ihr vom Versorgungsträger übermittelte Verdienst, der schon mit den Werten der Anlage 10 hochgerechnet worden ist, bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, deren Verbindlichkeit sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG iVm Anlage 3 zum AAÜG ergibt. Eine andere Art der Rentenberechnung oder Berücksichtigung von Versicherungszeiten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Rentenberechnung weicht im Übrigen auch nicht (mehr) nachteilig von der Rentenauskunft mit 53,9662 Entgeltpunkten (Ost) ab, weil durch Rentenbescheid vom 13. September 2001 nunmehr 60.3559 persönliche Entgeltpunkte (Ost) festgestellt worden sind.
Die Versicherte unterfällt nicht der Vorschrift des § 307 b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI, nach der für die Zeit vom 1. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln und die höhere der beiden Renten zu leisten ist. Das würde voraussetzen, dass die Versicherte bereits am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente hatte, was aber angesichts des Rentenbeginns zum 1. April 2000 nicht der Fall ist. Auch die Stichtage für die Gewährung eines besitzgeschützten Zahlbetrages nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 des Einigungsvertrages oder nach § 4 Abs. 4 AAÜG sind nicht eingehalten. Denn diese setzen einen Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995 voraus.
Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Der Umstand, dass Versicherte, die höhere Arbeitsentgelte erzielt haben, keinen höheren Rentenanspruch erwerben als Versicherte, deren Arbeitsentgelte gerade die in der Anlage 3 zum AAÜG genannten Werte erreichten, verletzt weder das aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Gleichbehandlungsgebot, noch den in Art. 14 GG verankerten Eigentumsschutz oder andere Grundrechte. Er ist Ausdruck und Folge der verfassungsrechtlich zulässigen Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen in die (allgemeine) gesetzliche Rentenversicherung "und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde" (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1 [41]; vgl. auch Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 – sowie BSG, Urteile vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 bzw. 8). Das BVerfG beschränkt den Eigentumsschutz für die Inhaber renterechtlicher Ansprüche und Anwartschaften, die in der DDR begründet wurden, auf die durch den Einigungsvertrag vorgenommene Ausgestaltung der Ansprüche (Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - = BVerfGE 112, 368, 396). Bereits in Anlage II zum Einigungsvertrag, Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b) findet sich aber die Festschreibung des Ziels, die erworbenen Ansprüche aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, was die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze beinhaltet (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1, 40).
Es ist auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass die Zahlbetragsgarantie nur bis zu einem Stichtag gilt (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1, 46). Die Rechtfertigung der Stichtagsregelung liegt in der Annahme, dass diejenigen Inhaber von Anwartschaften auf Zusatzversorgung, bei denen der Versicherungsfall nicht zeitnah zur Wiedervereinigung eintrat, noch die Möglichkeit hatten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen. Das trifft auch auf die Versicherte zu, bei der zwischen dem Eintritt der Währungs- und Wirtschaftsunion am 1. Juli 1990 und dem Erreichen der Regelaltersgrenze am 17. März 2000 noch fast 10 Jahre lagen.
Auf die von dem Kläger angeregte Beweiserhebung kam es danach für die Entscheidung nicht an.
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder dessen Aussetzung sind nicht erfüllt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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