Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2712/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 129/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Versorgung mit dem Gerät Tono Pen XL zur Messung des Augeninnendrucks, das laut Kostenvoranschlag 3 295,00 EUR kostet.
Die 1964 geborene Klägerin leidet nach den Angaben des behandelnden Augenarztes Dr. H an einem Sekundärglaukom des linken Auges, das mit lokalen drucksenkenden Medikamenten behandelt wird. Dies führte zu chronisch schwankenden Augeninnendruckwerten mit teilweisen Werten im absolut pathologischen Bereich. Diese Augeninnendruckwerte seien geeignet, die Sehnerven zu schädigen, so dass eine regelmäßige Eigenkontrolle angezeigt sei.
Infolgedessen beantragte Dr. H am 04. Juni 2003 bei der Beklagten, die Kosten für das Gerät zu übernehmen.
Die Beklagte bat den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. MDK um eine sozialmedizinische Stellungnahme, die Dr. K am 02. September 2003 abgab. Bei der Diagnose therapierefraktäres Sekundärglaukom bei Zustand nach Irismelanomoperation könne die Kostenübernahme für das Selbsttonometer nicht empfohlen werden, da derartige Geräte keine Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung seien: Sie seien nicht in das Verzeichnis der Hilfsmittel aufgenommen. Darüber hinaus sei die Selbstmessung nicht geeignet, eine höhere Aussagekraft zu erzielen und den Verlauf der Glaukomerkrankung günstiger zu beeinflussen, als es mit den üblichen augenärztlichen Untersuchungsmethoden möglich sei. Es bestände im Gegenteil die Gefahr der Fehlinterpretation der Messwerte durch die Patienten und die Suggestion einer guten Augendruckeinstellung trotz fortschreitender Gesichtsfeldveränderungen, zum Beispiel bei einem Normaldruckglaukom. Die Durchblutungssituation des Sehnervs sei ein entscheidender Parameter bei dieser Erkrankung und hierüber gäbe die Selbsttonometrie keinerlei Auskünfte.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 05. September 2003 ab. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 zurück.
Hiergegen hat sich die am 20. August 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hat, das begehrte Gerät sei notwendig.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ein Augeninnendruckmessgerät Tono Pen XL, laut Kosten-voranschlag vom 14. Mai 2003 der Firma TECHNOMED GmbH, in Höhe von 3 295,00 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Mit Urteil vom 24. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat das Sozialgericht dargelegt, die gewünschte Versorgung sei nicht durch einen Vertragsarzt angeordnet worden, so dass schon deshalb keine Leistungen erbracht werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung vom 04. Dezember 2006, für die wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist (Beschluss vom 10. Mai 2007).
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der Erstinstanz und verweist darauf, dass nunmehr, nach dem erstinstanzlichen Urteil, der Augenarzt Dr. H am 16. Mai 2006 das Gerät verordnet habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. September 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juli 2004 zu verurteilen, die Kosten für ein Augeninnendruck-messgerät Tono Pen XL, laut Kostenvoranschlag vom 14. Mai 2003 der Firma TECHNOMED GmbH, in Höhe von 3 295,00 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Leistungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist nunmehr durch den Wiedereinsetzungsbeschluss auch zulässig. Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts Berlin verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Augeninnendruckmessgerät durch die Beklagte hat.
Nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. In den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbaren Listen über die anerkannten Hilfsmittel sind Augeninnendruckmessgeräte nicht enthalten. Die Verbände der Krankenkassen waren zur Überzeugung des Senats auch nicht gehalten, die Augeninnendruckmessgeräte als Hilfsmittel, die erstattungsfähig sind, anzuerkennen, da nach der überzeugenden Stellungnahme des MDK der therapeutische Nutzen zweifelhaft ist und die Verwendung teilweise sogar kontraindiziert sein kann. An diesen Darlegungen des MDK gibt die Stellungnahme des behandelnden Augenarztes Dr. H ebenso wenig Veranlassung zu zweifeln wie die Stellungnahme der Augen-Poliklinik des Universitätsklinikums B B. In letzterem Schreiben vom 29. April 2003 an Dr. H wird ein Augeninnendruckmessgerät gerade nicht empfohlen, sondern eine Intensivierung der Tropftherapie und bei mangelndem Erfolg die Durchführung einer Cyclophotokoagulation.
Von daher ist die Versorgung medizinisch nicht notwendig und wurde von der Beklagten zu Recht versagt.
Auch die Argumentation des Sozialgerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG (Urteil vom 19. November 1976 1 RK 14/96 überzeugt. Das BSG hat dort dargelegt, dass Voraussetzung der Zurverfügungstellung von Artikeln durch die Gesetzliche Krankenversicherung eine vorhergehende Verordnung des Vertragsarztes auf den entsprechenden Formularen ist, um der Krankenkasse eine Überprüfung der Notwendigkeit zu ermöglichen. Hier wurde die Verordnung erst nach dem erstinstanzlichen Urteil vorgelegt. Sie kann daher allenfalls in einem neuen Verfahren überprüft werden, das hier jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Die Berufung war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe ersichtlich.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Versorgung mit dem Gerät Tono Pen XL zur Messung des Augeninnendrucks, das laut Kostenvoranschlag 3 295,00 EUR kostet.
Die 1964 geborene Klägerin leidet nach den Angaben des behandelnden Augenarztes Dr. H an einem Sekundärglaukom des linken Auges, das mit lokalen drucksenkenden Medikamenten behandelt wird. Dies führte zu chronisch schwankenden Augeninnendruckwerten mit teilweisen Werten im absolut pathologischen Bereich. Diese Augeninnendruckwerte seien geeignet, die Sehnerven zu schädigen, so dass eine regelmäßige Eigenkontrolle angezeigt sei.
Infolgedessen beantragte Dr. H am 04. Juni 2003 bei der Beklagten, die Kosten für das Gerät zu übernehmen.
Die Beklagte bat den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. MDK um eine sozialmedizinische Stellungnahme, die Dr. K am 02. September 2003 abgab. Bei der Diagnose therapierefraktäres Sekundärglaukom bei Zustand nach Irismelanomoperation könne die Kostenübernahme für das Selbsttonometer nicht empfohlen werden, da derartige Geräte keine Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung seien: Sie seien nicht in das Verzeichnis der Hilfsmittel aufgenommen. Darüber hinaus sei die Selbstmessung nicht geeignet, eine höhere Aussagekraft zu erzielen und den Verlauf der Glaukomerkrankung günstiger zu beeinflussen, als es mit den üblichen augenärztlichen Untersuchungsmethoden möglich sei. Es bestände im Gegenteil die Gefahr der Fehlinterpretation der Messwerte durch die Patienten und die Suggestion einer guten Augendruckeinstellung trotz fortschreitender Gesichtsfeldveränderungen, zum Beispiel bei einem Normaldruckglaukom. Die Durchblutungssituation des Sehnervs sei ein entscheidender Parameter bei dieser Erkrankung und hierüber gäbe die Selbsttonometrie keinerlei Auskünfte.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 05. September 2003 ab. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 zurück.
Hiergegen hat sich die am 20. August 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hat, das begehrte Gerät sei notwendig.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ein Augeninnendruckmessgerät Tono Pen XL, laut Kosten-voranschlag vom 14. Mai 2003 der Firma TECHNOMED GmbH, in Höhe von 3 295,00 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Mit Urteil vom 24. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat das Sozialgericht dargelegt, die gewünschte Versorgung sei nicht durch einen Vertragsarzt angeordnet worden, so dass schon deshalb keine Leistungen erbracht werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung vom 04. Dezember 2006, für die wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist (Beschluss vom 10. Mai 2007).
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der Erstinstanz und verweist darauf, dass nunmehr, nach dem erstinstanzlichen Urteil, der Augenarzt Dr. H am 16. Mai 2006 das Gerät verordnet habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. September 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juli 2004 zu verurteilen, die Kosten für ein Augeninnendruck-messgerät Tono Pen XL, laut Kostenvoranschlag vom 14. Mai 2003 der Firma TECHNOMED GmbH, in Höhe von 3 295,00 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Leistungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist nunmehr durch den Wiedereinsetzungsbeschluss auch zulässig. Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts Berlin verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Augeninnendruckmessgerät durch die Beklagte hat.
Nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. In den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbaren Listen über die anerkannten Hilfsmittel sind Augeninnendruckmessgeräte nicht enthalten. Die Verbände der Krankenkassen waren zur Überzeugung des Senats auch nicht gehalten, die Augeninnendruckmessgeräte als Hilfsmittel, die erstattungsfähig sind, anzuerkennen, da nach der überzeugenden Stellungnahme des MDK der therapeutische Nutzen zweifelhaft ist und die Verwendung teilweise sogar kontraindiziert sein kann. An diesen Darlegungen des MDK gibt die Stellungnahme des behandelnden Augenarztes Dr. H ebenso wenig Veranlassung zu zweifeln wie die Stellungnahme der Augen-Poliklinik des Universitätsklinikums B B. In letzterem Schreiben vom 29. April 2003 an Dr. H wird ein Augeninnendruckmessgerät gerade nicht empfohlen, sondern eine Intensivierung der Tropftherapie und bei mangelndem Erfolg die Durchführung einer Cyclophotokoagulation.
Von daher ist die Versorgung medizinisch nicht notwendig und wurde von der Beklagten zu Recht versagt.
Auch die Argumentation des Sozialgerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG (Urteil vom 19. November 1976 1 RK 14/96 überzeugt. Das BSG hat dort dargelegt, dass Voraussetzung der Zurverfügungstellung von Artikeln durch die Gesetzliche Krankenversicherung eine vorhergehende Verordnung des Vertragsarztes auf den entsprechenden Formularen ist, um der Krankenkasse eine Überprüfung der Notwendigkeit zu ermöglichen. Hier wurde die Verordnung erst nach dem erstinstanzlichen Urteil vorgelegt. Sie kann daher allenfalls in einem neuen Verfahren überprüft werden, das hier jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Die Berufung war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe ersichtlich.
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