Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1449/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 962/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Eingliederungszuschuss anlässlich der Einstellung des Arbeitnehmers K. M. hat.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Dacharbeiten und Dachreparaturen aller Art durchführt. Der am 30.01.1960 geborene M. ist gelernter Dachdeckermeister. Er war zuletzt vom 01.10.1992 bis 31.10.2002 als Bauleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.11.2002 war er arbeitslos. Am 15.09.2003 nahm er eine Tätigkeit als Bauleiter/Dachdeckermeister bei der Klägerin auf. Diese stellte am 27.10.2003 (telefonisch) wegen erschwerter Vermittlung von M. beim Arbeitsamt Baden-Baden (AA) einen Antrag auf Eingliederungszuschuss und gab weiter an, M. sei seit 15.09.2003 40 Stunden wöchentlich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 3.000,- EUR bei ihr beschäftigt. Der von der Klägerin am 24.11.2003 unterschriebene schriftliche Antrag ging am 26.11.2003 beim AA ein. Mit Bescheid vom 26.11.2003 und Widerspruchsbescheid vom 02.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sei eine Ermessensleistung, die nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nur bei rechtzeitiger Antragstellung gewährt werden könne. Der Antrag sei aber hier erst nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt worden.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage (S 11 AL 473/04) machte die Klägerin geltend, M. sei am 19.08.2003 - und damit vor seiner Einstellung - von einer Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes B. S. mitgeteilt worden, dass auch noch nach der Arbeitsaufnahme ein Eingliederungszuschuss beantragt werden könne. Bei einem ersten Vorstellungsgespräch am 30.08.2003 sei sie von M. über die möglichen Leistungen für den Arbeitgeber informiert worden. Deshalb könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Antrag erst nach der Arbeitsaufnahme gestellt worden sei. Das Arbeitsverhältnis wäre gar nicht begründet worden, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, dass ein Eingliederungszuschuss gewährt werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2004 hob das SG die angegriffenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zwar würden nach § 324 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten könne die Agentur für Arbeit jedoch eine verspätete Antragstellung zu lassen. Diese Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Hier habe sich die Beklagte zu der Frage, ob eine unbillige Härte vorliege oder nicht, überhaupt nicht geäußert, so dass aufgrund fehlender Ermessensausübung ein Ermessensfehler vorliege, so dass die Entscheidung allein aus diesem Grund rechtswidrig und deshalb aufzuheben sowie die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen sei.
Mit Bescheid vom 07.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eingliederungszuschuss für M. erneut ab. Dieser habe die Beschäftigung am 15.09.2003 aufgenommen und die Antragstellung sei am 27.10.2003 und damit verspätet erfolgt. Im Rahmen der Ermessensausübung sei geprüft worden, ob Gründe vorlägen, um insoweit von einer unbilligen Härte ausgehen zu können. Dies sei objektiv nicht der Fall, da die Klägerin rechtzeitig Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen gehabt habe und den Antrag fristgerecht vor der Arbeitsaufnahme hätte stellen können.
Dagegen legte die Klägerin am 26.01.2005 Widerspruch ein und machte geltend, die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sei fehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Beklagte habe nicht ernsthaft geprüft, ob es zur Vermeidung unbilliger Härten geradezu geboten sei, die verspätete Antragstellung zu zulassen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine unbillige Härte liege im Rahmen des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden (an der verspäteten Antragstellung) treffe und die Folgen erheblich seien. Bislang sei von ihr nur vorgebracht worden, weshalb sie davon ausgegangen sei, sie könne den Eingliederungszuschuss auch noch nachträglich beantragen. Daraus könne nicht auf eine besondere Härte geschlossen werden, nachdem der Klägerin bereits ab 30.08.2003 bekannt gewesen sei, dass eine Antragstellung beim AA erforderlich sei. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 18.04.2005 erhob die Klägerin Klage zum SG, mit der sie einen Anspruch auf Eingliederungszuschuss für M. geltend machte. Eine Klagebegründung legte die Klägerin trotz Erinnerungen seitens des SG nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2006 wies das SG die Klage ab. Es schloss sich der Auffassung der Beklagten an, dass allein die Nichtgewährung einer Leistung wegen verspäteter Antragstellung die Annahme einer unbilligen Härte nicht rechtfertige. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, um eine unbillige Härte annehmen zu können. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Klägerin spätestens am 30.08.2003 die Erforderlichkeit der Antragstellung bekannt gewesen sei und deshalb genügend Zeit geblieben wäre, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Gegen den ihr am 27.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24.02.2006 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.10.2007 hat die Klägerin zur Begründung vorgetragen, M sei nach wie vor bei ihr beschäftigt. Dessen Bruttovergütung habe ursprünglich 2.500 EUR im Monat betragen. Die Vergütung sei im Juli 2004 auf 2.850 EUR, im September 2006 auf 3.200 EUR und ab September 2007 auf 3.500 EUR angehoben worden. M. sei von der Arbeitsvermittlerin Frau D. zwar darauf hingewiesen worden, dass dem Arbeitgeber ein EGZ gewährt werden könne; dass dieser allerdings vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu beantragen sei, sei M. nicht mitgeteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 15. September 2003 einen Eingliederungszuschuss für die Beschäftigung von K. M. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält eine die Zulassung der verspäteten Antragstellung erlaubende unbillige Härte nicht für gegeben. Eine fehlerhafte Beratung durch das AA Bad Sulzuflen sei zu verneinen. M. sei dort die Auskunft erteilt worden, dass der Eingliederungszuschuss vor der Arbeitsaufnahme zu beantragen ist. Die Beklagte legt hierzu die schriftliche Äußerung der Arbeitsvermittlerin D. von der Arbeitsagentur Bad Salzuflen vom 25.05.2007 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingliederungszuschuss für den bei ihr ab 15.09.2003 beschäftigten M.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der ab 01.07.2001 im Rahmen der Einführung des SGB IX durch Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046) geltenden und hier anzuwendenden Fassung. Danach können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung). Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt (§ 218 Abs. 4 Satz 1 SGB III).
Auf den Eingliederungszuschuss nach § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr steht dessen Erbringung im Ermessen der Beklagten. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, kann allerdings dahin stehen. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden nämlich Leistungen der Arbeitsförderung, wozu auch die Eingliederungszuschüsse gehören, nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das leistungsbegründende Ereignis ist im Rahmen des § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Tag, an dem die mit einem Eingliederungszuschuss zu fördernde Beschäftigung aufgenommen wird (BSG Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R -). Dies war hier der 15.09.2003. Den Antrag auf Eingliederungszuschuss stellte die Klägerin aber erst am 27.10.2003. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit aber gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine verspätete Antragstellung zulassen. Für die Zulassung einer verspäteten Antragstellung stünden uU zwar auch die Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Verfügung. Doch stellt die Härtefallregelung in § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III gegenüber der Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X die speziellere Regelung dar, die zwar der Wiedereinsetzung vergleichbar sein mag, diese jedoch verdrängt (ebenso Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 324 RdNr 30, Stand August 2006; Hünecke in Gagel, SGB III mit SGB II, § 324 RdNr 16, Stand Oktober 2005; Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 324 RdNr 9; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, § 324 RdNr 11, Stand September 2003). Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als richterrechtlich entwickeltes Rechtsinstitut ist nur dann zurückzugreifen, wenn spezielle gesetzliche Regelungen nicht zur Verfügung stehen (BSG SozR 4-4300 § 137 Nr 1 S 17; SozR 3-1300 § 44 Nr 25 S 59 f).
Aus dem Wortlaut des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III ("kann") ergibt sich, dass der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des verspäteten Antrags im Normalfall ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eingeräumt ist. Der Senat kann hier offen lassen, ob es sich bei dem Begriff der "unbilligen Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der gerichtlich voll überprüfbar ist und der Verwaltung keinerlei Beurteilungsspielraum einräumt (so Kaiser in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 324 RdNr 6; vgl hierzu auch das Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R) und bei dessen Vorliegen die BA sodann unter pflichtgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens darüber zu entscheiden hat, ob die verspätete Antragstellung zuzulassen ist (Hünecke in Gagel, SGB III mit SGB II, § 324 RdNr 18, Stand Oktober 2005; Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 324 RdNr 11; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 324 RdNr 34, Stand August 2006; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, § 324 RdNr 13, Stand September 2003) oder ob der Begriff der Unbilligkeit grundsätzlich nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden kann, weshalb eine einheitliche Ermessensentscheidung anzunehmen wäre (zum Ganzen BSG Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R).
Eine Ermessungsentscheidung setzt nämlich auf jeden Fall voraus, dass eine unbillige Härte vorliegt. Eine solche ist hier nach Auffassung des Senats zu verneinen. Soweit die Klägerin geltend macht, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sie den Eingliederungszuschuss vor der Beschäftigungsaufnahme von M. hätte beantragen müssen, reicht dies für die Annahme einer unbilligen Härte noch nicht aus. In dem bereits genannten Urteil hat das BSG entschieden, dass die bloße Unkenntnis der Existenz einer neuen Förderungsleistung seitens des Arbeitslosen eine unbillige Härte noch nicht zu begründen vermöge. Dies muss auch für den damit vergleichbaren und hier vorliegenden Fall gelten, dass keine Kenntnis von der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung bestand.
Eine fehlerhafte Beratung der Klägerin, wozu auch eine zu Unrecht unterbliebene Beratung zählen würde (vgl. BSG aaO), ist nicht ersichtlich. Nach den vorliegenden Akten hat der erste (telefonische) Kontakt zwischen dem Inhaber der Klägerin und der Beklagten (Geschäftsstelle des Arbeitsamtes Rastatt) erst am 27.10.2003, also lange nach der am 15.09.2003 erfolgten Beschäftigungsaufnahme von M., stattgefunden, so dass eine entsprechende vorherige Beratung der Klägerin nicht möglich war. Gegenteiliges hat die Klägerin im Übrigen insoweit selbst nicht geltend gemacht. Eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung des M. wäre unerheblich, da dieser weder als Bote der Beklagten noch als Vertreter der Klägerin anzusehen ist.
Den Vortrag im früheren Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 07.01.2005, M. sei von einer Mitarbeiterin des Arbeitsamts B. S. nicht gesagt worden, dass der Arbeitgeber den Eingliederungszuschuss vorher beantragen müsse bzw. gesagt worden, dass dieser den Antrag, auch noch nach der Arbeitsaufnahme stellen könne, hat die Klägerin im Berufungsverfahren relativiert. Nachdem die Beklagte die schriftliche Äußerung der Arbeitsvermittlerin D vom 25.05.2007 vorgelegt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2007 vorgetragen, M. sei von der Arbeitsvermittlerin zwar darauf hingewiesen worden, dass dem Arbeitgeber ein EGZ gewährt werden könne; dass dieser allerdings vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu beantragen sei, sei M. nicht gesagt worden. In diesem Schriftsatz wird nicht mehr ausdrücklich behauptet, M. sei gesagt worden, der EGZ könne auch noch nach der Arbeitsaufnahme beantragt werden.
Ob der von der Klägerin behauptete Sachverhalt zutrifft, kann offen bleiben. Darauf kommt es nicht an. Deshalb kann auch die Vernehmung von M. und D. als Zeugen unterbleiben. Selbst wenn M nicht darauf hingewiesen worden sein sollte, dass der Antrag vor einer Arbeitsaufnahme gestellt werden muss oder ihm gar die Auskunft erteilt worden wäre, der Antrag könne auch noch nachträglich gestellt werden, wäre dies unerheblich. Es ist Sache der Klägerin, sich nach den genauen Voraussetzungen für die Gewährung von EGZ zu erkundigen. Auf die Richtigkeit der Angaben von M. bei seinem (ersten) Vorstellungsgespräch am 30.08.2003 durfte sich die Klägerin nicht verlassen. M handelte weder als Bote der Beklagten oder als Vertreter der Klägerin. Vielmehr hätte sich die Klägerin selbst bei der Beklagten erkundigen müssen. Dass aus den aktenkundigen Beratungsvermerken hervorgeht, dass M. der Beklagten (AA B. S.) am 12.09.2003 mitgeteilt hat, dass er am 15.09.2003 eine Beschäftigung bei der Klägerin aufnehmen werde, ändert hieran nichts. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin, mit der sie zu der Zeit in keinerlei Kontakt stand, noch vor dem 15.09.2003 auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Beantragung eines Eingliederungszuschusses hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Eingliederungszuschuss anlässlich der Einstellung des Arbeitnehmers K. M. hat.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Dacharbeiten und Dachreparaturen aller Art durchführt. Der am 30.01.1960 geborene M. ist gelernter Dachdeckermeister. Er war zuletzt vom 01.10.1992 bis 31.10.2002 als Bauleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.11.2002 war er arbeitslos. Am 15.09.2003 nahm er eine Tätigkeit als Bauleiter/Dachdeckermeister bei der Klägerin auf. Diese stellte am 27.10.2003 (telefonisch) wegen erschwerter Vermittlung von M. beim Arbeitsamt Baden-Baden (AA) einen Antrag auf Eingliederungszuschuss und gab weiter an, M. sei seit 15.09.2003 40 Stunden wöchentlich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 3.000,- EUR bei ihr beschäftigt. Der von der Klägerin am 24.11.2003 unterschriebene schriftliche Antrag ging am 26.11.2003 beim AA ein. Mit Bescheid vom 26.11.2003 und Widerspruchsbescheid vom 02.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sei eine Ermessensleistung, die nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nur bei rechtzeitiger Antragstellung gewährt werden könne. Der Antrag sei aber hier erst nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt worden.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage (S 11 AL 473/04) machte die Klägerin geltend, M. sei am 19.08.2003 - und damit vor seiner Einstellung - von einer Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes B. S. mitgeteilt worden, dass auch noch nach der Arbeitsaufnahme ein Eingliederungszuschuss beantragt werden könne. Bei einem ersten Vorstellungsgespräch am 30.08.2003 sei sie von M. über die möglichen Leistungen für den Arbeitgeber informiert worden. Deshalb könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Antrag erst nach der Arbeitsaufnahme gestellt worden sei. Das Arbeitsverhältnis wäre gar nicht begründet worden, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, dass ein Eingliederungszuschuss gewährt werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2004 hob das SG die angegriffenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zwar würden nach § 324 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten könne die Agentur für Arbeit jedoch eine verspätete Antragstellung zu lassen. Diese Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Hier habe sich die Beklagte zu der Frage, ob eine unbillige Härte vorliege oder nicht, überhaupt nicht geäußert, so dass aufgrund fehlender Ermessensausübung ein Ermessensfehler vorliege, so dass die Entscheidung allein aus diesem Grund rechtswidrig und deshalb aufzuheben sowie die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen sei.
Mit Bescheid vom 07.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eingliederungszuschuss für M. erneut ab. Dieser habe die Beschäftigung am 15.09.2003 aufgenommen und die Antragstellung sei am 27.10.2003 und damit verspätet erfolgt. Im Rahmen der Ermessensausübung sei geprüft worden, ob Gründe vorlägen, um insoweit von einer unbilligen Härte ausgehen zu können. Dies sei objektiv nicht der Fall, da die Klägerin rechtzeitig Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen gehabt habe und den Antrag fristgerecht vor der Arbeitsaufnahme hätte stellen können.
Dagegen legte die Klägerin am 26.01.2005 Widerspruch ein und machte geltend, die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sei fehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Beklagte habe nicht ernsthaft geprüft, ob es zur Vermeidung unbilliger Härten geradezu geboten sei, die verspätete Antragstellung zu zulassen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine unbillige Härte liege im Rahmen des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden (an der verspäteten Antragstellung) treffe und die Folgen erheblich seien. Bislang sei von ihr nur vorgebracht worden, weshalb sie davon ausgegangen sei, sie könne den Eingliederungszuschuss auch noch nachträglich beantragen. Daraus könne nicht auf eine besondere Härte geschlossen werden, nachdem der Klägerin bereits ab 30.08.2003 bekannt gewesen sei, dass eine Antragstellung beim AA erforderlich sei. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 18.04.2005 erhob die Klägerin Klage zum SG, mit der sie einen Anspruch auf Eingliederungszuschuss für M. geltend machte. Eine Klagebegründung legte die Klägerin trotz Erinnerungen seitens des SG nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2006 wies das SG die Klage ab. Es schloss sich der Auffassung der Beklagten an, dass allein die Nichtgewährung einer Leistung wegen verspäteter Antragstellung die Annahme einer unbilligen Härte nicht rechtfertige. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, um eine unbillige Härte annehmen zu können. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Klägerin spätestens am 30.08.2003 die Erforderlichkeit der Antragstellung bekannt gewesen sei und deshalb genügend Zeit geblieben wäre, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Gegen den ihr am 27.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24.02.2006 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.10.2007 hat die Klägerin zur Begründung vorgetragen, M sei nach wie vor bei ihr beschäftigt. Dessen Bruttovergütung habe ursprünglich 2.500 EUR im Monat betragen. Die Vergütung sei im Juli 2004 auf 2.850 EUR, im September 2006 auf 3.200 EUR und ab September 2007 auf 3.500 EUR angehoben worden. M. sei von der Arbeitsvermittlerin Frau D. zwar darauf hingewiesen worden, dass dem Arbeitgeber ein EGZ gewährt werden könne; dass dieser allerdings vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu beantragen sei, sei M. nicht mitgeteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 15. September 2003 einen Eingliederungszuschuss für die Beschäftigung von K. M. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält eine die Zulassung der verspäteten Antragstellung erlaubende unbillige Härte nicht für gegeben. Eine fehlerhafte Beratung durch das AA Bad Sulzuflen sei zu verneinen. M. sei dort die Auskunft erteilt worden, dass der Eingliederungszuschuss vor der Arbeitsaufnahme zu beantragen ist. Die Beklagte legt hierzu die schriftliche Äußerung der Arbeitsvermittlerin D. von der Arbeitsagentur Bad Salzuflen vom 25.05.2007 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingliederungszuschuss für den bei ihr ab 15.09.2003 beschäftigten M.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der ab 01.07.2001 im Rahmen der Einführung des SGB IX durch Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046) geltenden und hier anzuwendenden Fassung. Danach können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung). Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt (§ 218 Abs. 4 Satz 1 SGB III).
Auf den Eingliederungszuschuss nach § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr steht dessen Erbringung im Ermessen der Beklagten. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, kann allerdings dahin stehen. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden nämlich Leistungen der Arbeitsförderung, wozu auch die Eingliederungszuschüsse gehören, nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das leistungsbegründende Ereignis ist im Rahmen des § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Tag, an dem die mit einem Eingliederungszuschuss zu fördernde Beschäftigung aufgenommen wird (BSG Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R -). Dies war hier der 15.09.2003. Den Antrag auf Eingliederungszuschuss stellte die Klägerin aber erst am 27.10.2003. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit aber gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine verspätete Antragstellung zulassen. Für die Zulassung einer verspäteten Antragstellung stünden uU zwar auch die Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Verfügung. Doch stellt die Härtefallregelung in § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III gegenüber der Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X die speziellere Regelung dar, die zwar der Wiedereinsetzung vergleichbar sein mag, diese jedoch verdrängt (ebenso Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 324 RdNr 30, Stand August 2006; Hünecke in Gagel, SGB III mit SGB II, § 324 RdNr 16, Stand Oktober 2005; Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 324 RdNr 9; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, § 324 RdNr 11, Stand September 2003). Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als richterrechtlich entwickeltes Rechtsinstitut ist nur dann zurückzugreifen, wenn spezielle gesetzliche Regelungen nicht zur Verfügung stehen (BSG SozR 4-4300 § 137 Nr 1 S 17; SozR 3-1300 § 44 Nr 25 S 59 f).
Aus dem Wortlaut des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III ("kann") ergibt sich, dass der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des verspäteten Antrags im Normalfall ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eingeräumt ist. Der Senat kann hier offen lassen, ob es sich bei dem Begriff der "unbilligen Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der gerichtlich voll überprüfbar ist und der Verwaltung keinerlei Beurteilungsspielraum einräumt (so Kaiser in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 324 RdNr 6; vgl hierzu auch das Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R) und bei dessen Vorliegen die BA sodann unter pflichtgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens darüber zu entscheiden hat, ob die verspätete Antragstellung zuzulassen ist (Hünecke in Gagel, SGB III mit SGB II, § 324 RdNr 18, Stand Oktober 2005; Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 324 RdNr 11; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 324 RdNr 34, Stand August 2006; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, § 324 RdNr 13, Stand September 2003) oder ob der Begriff der Unbilligkeit grundsätzlich nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden kann, weshalb eine einheitliche Ermessensentscheidung anzunehmen wäre (zum Ganzen BSG Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R).
Eine Ermessungsentscheidung setzt nämlich auf jeden Fall voraus, dass eine unbillige Härte vorliegt. Eine solche ist hier nach Auffassung des Senats zu verneinen. Soweit die Klägerin geltend macht, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sie den Eingliederungszuschuss vor der Beschäftigungsaufnahme von M. hätte beantragen müssen, reicht dies für die Annahme einer unbilligen Härte noch nicht aus. In dem bereits genannten Urteil hat das BSG entschieden, dass die bloße Unkenntnis der Existenz einer neuen Förderungsleistung seitens des Arbeitslosen eine unbillige Härte noch nicht zu begründen vermöge. Dies muss auch für den damit vergleichbaren und hier vorliegenden Fall gelten, dass keine Kenntnis von der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung bestand.
Eine fehlerhafte Beratung der Klägerin, wozu auch eine zu Unrecht unterbliebene Beratung zählen würde (vgl. BSG aaO), ist nicht ersichtlich. Nach den vorliegenden Akten hat der erste (telefonische) Kontakt zwischen dem Inhaber der Klägerin und der Beklagten (Geschäftsstelle des Arbeitsamtes Rastatt) erst am 27.10.2003, also lange nach der am 15.09.2003 erfolgten Beschäftigungsaufnahme von M., stattgefunden, so dass eine entsprechende vorherige Beratung der Klägerin nicht möglich war. Gegenteiliges hat die Klägerin im Übrigen insoweit selbst nicht geltend gemacht. Eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung des M. wäre unerheblich, da dieser weder als Bote der Beklagten noch als Vertreter der Klägerin anzusehen ist.
Den Vortrag im früheren Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 07.01.2005, M. sei von einer Mitarbeiterin des Arbeitsamts B. S. nicht gesagt worden, dass der Arbeitgeber den Eingliederungszuschuss vorher beantragen müsse bzw. gesagt worden, dass dieser den Antrag, auch noch nach der Arbeitsaufnahme stellen könne, hat die Klägerin im Berufungsverfahren relativiert. Nachdem die Beklagte die schriftliche Äußerung der Arbeitsvermittlerin D vom 25.05.2007 vorgelegt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2007 vorgetragen, M. sei von der Arbeitsvermittlerin zwar darauf hingewiesen worden, dass dem Arbeitgeber ein EGZ gewährt werden könne; dass dieser allerdings vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu beantragen sei, sei M. nicht gesagt worden. In diesem Schriftsatz wird nicht mehr ausdrücklich behauptet, M. sei gesagt worden, der EGZ könne auch noch nach der Arbeitsaufnahme beantragt werden.
Ob der von der Klägerin behauptete Sachverhalt zutrifft, kann offen bleiben. Darauf kommt es nicht an. Deshalb kann auch die Vernehmung von M. und D. als Zeugen unterbleiben. Selbst wenn M nicht darauf hingewiesen worden sein sollte, dass der Antrag vor einer Arbeitsaufnahme gestellt werden muss oder ihm gar die Auskunft erteilt worden wäre, der Antrag könne auch noch nachträglich gestellt werden, wäre dies unerheblich. Es ist Sache der Klägerin, sich nach den genauen Voraussetzungen für die Gewährung von EGZ zu erkundigen. Auf die Richtigkeit der Angaben von M. bei seinem (ersten) Vorstellungsgespräch am 30.08.2003 durfte sich die Klägerin nicht verlassen. M handelte weder als Bote der Beklagten oder als Vertreter der Klägerin. Vielmehr hätte sich die Klägerin selbst bei der Beklagten erkundigen müssen. Dass aus den aktenkundigen Beratungsvermerken hervorgeht, dass M. der Beklagten (AA B. S.) am 12.09.2003 mitgeteilt hat, dass er am 15.09.2003 eine Beschäftigung bei der Klägerin aufnehmen werde, ändert hieran nichts. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin, mit der sie zu der Zeit in keinerlei Kontakt stand, noch vor dem 15.09.2003 auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Beantragung eines Eingliederungszuschusses hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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