Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 258/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 227/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Beklagte vom Beigeladenen zu 3 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 11.901,65 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 fordert.
Der Beigeladene zu 3 ist Maschinenbaumeister und als Inhaber einer in B ansässigen Metallbaufirma, die u. a. Balkonbrüstungen, Tischgestelle, Stahl- und Aluminiumprodukte für Bauvorhaben und Schließanlagen herstellt sowie einen Schlüsselservice betreibt, in der Handwerksrolle eingetragen. Die Klägerin, die Maschinenbauindustriemeisterin und Ehefrau des Beigeladenen zu 3 ist, schloss mit diesem am 01. Juni 1991 einen Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Als Tätigkeit war die eines Meisters mit einem Monatslohn von 2.500 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43,75 Stunden vereinbart.
Nach den für die Klägerin geführten Jahreslohnkonten betrug das Arbeitsentgelt im Jahr 2000 76.200 DM, resultierend aus 12 x monatlichen Beträgen von 5.850 DM und einer Einmalzahlung von 6.000 DM, und im Jahr 2001 70.200 DM, resultierend aus 12 x monatlichen Beträgen von 5.850 DM, von denen neben Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) abgeführt wurden.
Die Beklagte führte am 26. April 2002 bei dem Beigeladenen zu 3 eine Betriebsprüfung über den Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 durch. Dabei stellte sie fest, dass für die Klägerin bis 1998 die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Einmalzahlung überschritten wurde. Infolge einer nicht vorhersehbaren betriebsbedingten Kürzung der Einmalzahlung sei ab 1999 die Jahresarbeitsentgeltgrenze jedoch unterschritten worden, so dass ab 2000 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen gewesen wären. In der Schlussbesprechung wies die Beklagte darauf hin, dass deswegen Beiträge nachgefordert würden.
Mit Bescheid vom 09. September 2002 forderte die Beklagte von dem Beigeladenen zu 3 für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 Beiträge zur Krankenversicherung von 10.629,14 Euro und zur Pflegeversicherung von 1.272,51 Euro (insgesamt 11.901,65 Euro).
Mit dem dagegen von ihrem Bevollmächtigten, dem Steuerberater L, eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, es habe sich keine Änderung zu 1998 ergeben, so dass das Bestehen von Versicherungspflicht ab 01. Januar 2000 nicht nachvollziehbar sei. Außerdem sei das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung fraglich, da sie einen so hohen Einfluss auf die Mitarbeit, die Geschehnisse und Geschicke des Unternehmens habe, dass sie als Mitinhaberin anzusehen sei.
Die Klägerin stellte außerdem am 13. November 2002 einen Antrag auf Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ab 01. Januar 2000, über den bisher nicht entschieden ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 09. Februar 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie hat darauf hingewiesen, dass sie als Arbeitnehmerin und nicht als Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 3 klage. Der Beigeladene zu 3 sei ihr Arbeitgeber. Sie arbeite mehr als 8 Stunden täglich. Sie sei für die Büroarbeit, aber auch für die Besuche der Baustellen zuständig. Über die Einstellung von Mitarbeitern habe der Beigeladene zu 3 das letzte Wort. Dieser schließe auch die Verträge mit den Auftraggebern. Größere Betriebsanschaffungen würden gemeinsam besprochen. Die Ausführung der Arbeiten besprächen der Beigeladene zu 3, die Klägerin und weitere Mitarbeiter gemeinsam. Sie übernehme für den Beigeladenen zu 3 bestimmte Aufgaben und leite auch selbständig Bauvorhaben. Es sei nicht so, dass der Beigeladene zu 3 ihr Vorgaben in Bezug auf ihre Arbeit mache, denn sie sei selbst fachlich in der Lage, die Arbeiten zu überwachen. Über die Annahme von Aufträgen werde gemeinsam entschieden. Die Kalkulation werde von der Klägerin erarbeitet und mit dem Beigeladenen zu 3 abgesprochen. Vom Finanzamt sei die steuerliche Behandlung ihres Gehaltes als Betriebsausgabe nicht beanstandet worden. Der Beigeladene zu 3 habe ebenfalls gegen den angefochtenen Bescheid Widerspruch eingelegt, über den jedoch noch nicht entschieden sei, da er fehlerhaft bei der Beigeladenen zu 1 erhoben worden sei.
Die Beklagte hat keinen Zweifel am Vorliegen einer Beschäftigung gesehen. Es möge zwar zutreffen, dass auch der Beigeladene zu 3 dem Steuerbevollmächtigten Leinen Vollmacht erteilt habe; für den Beigeladenen zu 3 sei dieser im Widerspruchsverfahren jedoch nicht aufgetreten.
Die beigeladene Krankenkasse hat eine Beschwer der Klägerin nicht erkennen können.
Mit Urteil vom 09. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei als belastete Dritte zwar klageberechtigt. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtmäßig, denn die Klägerin sei als Beschäftigte sowohl kranken- als auch pflegeversicherungspflichtig gewesen, da die Jahresarbeitsentgeltgrenze vorhersehbar spätestens mit Ablauf des Jahres 1999 unterschritten worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 09. März 2007 eingegangene Berufung der Klägerin.
Sie meint, durch den angefochtenen Bescheid wohl auch in eigenen Rechten verletzt zu sein. Diesbezüglich seien noch Informationen seitens ihrer privaten Kranken- und Rentenversicherung erforderlich.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2007 zu ändern und den Bescheid vom 09. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 1 hat mitgeteilt, ihr liege ein Widerspruch des Beigeladenen zu 3 nicht vor.
Den Beteiligten ist, nachdem die Klägerin bereits zuvor auf Bedenken bezüglich der Klagebefugnis hingewiesen worden war, mit Verfügung vom 17. Juli 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. August 2007 gegeben worden. Auf Antrag der Klägerin ist diese Frist zunächst bis zum 31. August 2007 und dann nochmals bis zum 30. September 2007 verlängert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (08.066.471), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin auch nach mehrmaliger Verlängerung der ihr eingeräumten Frist zur Begründung der Berufung, insbesondere zur Darlegung ihrer Beschwer, nichts weiteres vorgebracht hat - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.
Mit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage kann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Für die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage genügt mithin die Behauptung des Klägers, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei durch diesen in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt. Es reicht aus, dass der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifende Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 10). Der Kläger muss damit aber einen Eingriff in rechtlich geschützte Individualinteressen, also rechtlich anerkannte und geschützte Rechtspositionen, geltend machen können. Ein Eingriff in nur wirtschaftliche Interessen oder lediglich ein faktisches Betroffensein steht dem nicht gleich. Die Beschwer muss auf einem Verwaltungsakt beruhen, der gegenüber dem Kläger ergangen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 54 Rdnr. 12). Zwar ist die Verletzung eigener Rechtspositionen auch bei einem Verwaltungsakt möglich, der gegen einen Dritten ergangen ist, sofern er wenigstens mittelbar in eigene rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreift (so genannter Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Dies erfordert aber gleichfalls, dass rechtliche - und nicht nur berechtigte - Interessen des Klägers tangiert werden. Finanzielle, wirtschaftliche oder ideelle Interessen scheiden daher aus (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 54 Rdnr. 14).
Der angefochtene Bescheid vom 09. September 2002 ist an den Beigeladenen zu 3 gerichtet und fordert von diesem die Zahlung von 11.901,65 Euro.
Die Klägerin wird von diesem Bescheid nicht betroffen, denn weder ist er ihr gegenüber ergangen, noch wird von ihr die Zahlung oder etwas anderes verlangt.
Die Klägerin wird auch nicht mittelbar, insbesondere durch § 28 g Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), in eigenen Rechten betroffen.
Nach dieser Vorschrift hat zwar der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann jedoch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28 g Sätze 2 und 3 SGB IV). Somit ist die Nachholung des unterbliebenen Abzugs der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschlossen. Es gehört zu den Aufgaben eines sorgfältig handelnden Arbeitgebers, die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze zu kennen oder, wenn dies nicht der Fall ist, sich bei der zuständigen Einzugsstelle darüber zu informieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch und ist deswegen in Unkenntnis darüber, handelt er bezüglich des unterbliebenen Abzuges der entsprechenden Pflichtbeiträge fahrlässig und somit nicht ohne Verschulden.
Unabhängig davon meint die Klägerin, überhaupt nicht Beschäftigte gewesen zu sein. Bei einem solchen Vortrag kann sie erst recht nicht geltend machen, wegen § 28 g Satz 1 SGB IV mittelbar in eigenen Rechten betroffen zu sein, denn diese Vorschrift findet in diesem Fall dem Grunde nach bereits keine Anwendung.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Beklagte vom Beigeladenen zu 3 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 11.901,65 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 fordert.
Der Beigeladene zu 3 ist Maschinenbaumeister und als Inhaber einer in B ansässigen Metallbaufirma, die u. a. Balkonbrüstungen, Tischgestelle, Stahl- und Aluminiumprodukte für Bauvorhaben und Schließanlagen herstellt sowie einen Schlüsselservice betreibt, in der Handwerksrolle eingetragen. Die Klägerin, die Maschinenbauindustriemeisterin und Ehefrau des Beigeladenen zu 3 ist, schloss mit diesem am 01. Juni 1991 einen Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Als Tätigkeit war die eines Meisters mit einem Monatslohn von 2.500 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43,75 Stunden vereinbart.
Nach den für die Klägerin geführten Jahreslohnkonten betrug das Arbeitsentgelt im Jahr 2000 76.200 DM, resultierend aus 12 x monatlichen Beträgen von 5.850 DM und einer Einmalzahlung von 6.000 DM, und im Jahr 2001 70.200 DM, resultierend aus 12 x monatlichen Beträgen von 5.850 DM, von denen neben Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) abgeführt wurden.
Die Beklagte führte am 26. April 2002 bei dem Beigeladenen zu 3 eine Betriebsprüfung über den Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 durch. Dabei stellte sie fest, dass für die Klägerin bis 1998 die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Einmalzahlung überschritten wurde. Infolge einer nicht vorhersehbaren betriebsbedingten Kürzung der Einmalzahlung sei ab 1999 die Jahresarbeitsentgeltgrenze jedoch unterschritten worden, so dass ab 2000 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen gewesen wären. In der Schlussbesprechung wies die Beklagte darauf hin, dass deswegen Beiträge nachgefordert würden.
Mit Bescheid vom 09. September 2002 forderte die Beklagte von dem Beigeladenen zu 3 für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 Beiträge zur Krankenversicherung von 10.629,14 Euro und zur Pflegeversicherung von 1.272,51 Euro (insgesamt 11.901,65 Euro).
Mit dem dagegen von ihrem Bevollmächtigten, dem Steuerberater L, eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, es habe sich keine Änderung zu 1998 ergeben, so dass das Bestehen von Versicherungspflicht ab 01. Januar 2000 nicht nachvollziehbar sei. Außerdem sei das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung fraglich, da sie einen so hohen Einfluss auf die Mitarbeit, die Geschehnisse und Geschicke des Unternehmens habe, dass sie als Mitinhaberin anzusehen sei.
Die Klägerin stellte außerdem am 13. November 2002 einen Antrag auf Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ab 01. Januar 2000, über den bisher nicht entschieden ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 09. Februar 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie hat darauf hingewiesen, dass sie als Arbeitnehmerin und nicht als Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 3 klage. Der Beigeladene zu 3 sei ihr Arbeitgeber. Sie arbeite mehr als 8 Stunden täglich. Sie sei für die Büroarbeit, aber auch für die Besuche der Baustellen zuständig. Über die Einstellung von Mitarbeitern habe der Beigeladene zu 3 das letzte Wort. Dieser schließe auch die Verträge mit den Auftraggebern. Größere Betriebsanschaffungen würden gemeinsam besprochen. Die Ausführung der Arbeiten besprächen der Beigeladene zu 3, die Klägerin und weitere Mitarbeiter gemeinsam. Sie übernehme für den Beigeladenen zu 3 bestimmte Aufgaben und leite auch selbständig Bauvorhaben. Es sei nicht so, dass der Beigeladene zu 3 ihr Vorgaben in Bezug auf ihre Arbeit mache, denn sie sei selbst fachlich in der Lage, die Arbeiten zu überwachen. Über die Annahme von Aufträgen werde gemeinsam entschieden. Die Kalkulation werde von der Klägerin erarbeitet und mit dem Beigeladenen zu 3 abgesprochen. Vom Finanzamt sei die steuerliche Behandlung ihres Gehaltes als Betriebsausgabe nicht beanstandet worden. Der Beigeladene zu 3 habe ebenfalls gegen den angefochtenen Bescheid Widerspruch eingelegt, über den jedoch noch nicht entschieden sei, da er fehlerhaft bei der Beigeladenen zu 1 erhoben worden sei.
Die Beklagte hat keinen Zweifel am Vorliegen einer Beschäftigung gesehen. Es möge zwar zutreffen, dass auch der Beigeladene zu 3 dem Steuerbevollmächtigten Leinen Vollmacht erteilt habe; für den Beigeladenen zu 3 sei dieser im Widerspruchsverfahren jedoch nicht aufgetreten.
Die beigeladene Krankenkasse hat eine Beschwer der Klägerin nicht erkennen können.
Mit Urteil vom 09. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei als belastete Dritte zwar klageberechtigt. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtmäßig, denn die Klägerin sei als Beschäftigte sowohl kranken- als auch pflegeversicherungspflichtig gewesen, da die Jahresarbeitsentgeltgrenze vorhersehbar spätestens mit Ablauf des Jahres 1999 unterschritten worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 09. März 2007 eingegangene Berufung der Klägerin.
Sie meint, durch den angefochtenen Bescheid wohl auch in eigenen Rechten verletzt zu sein. Diesbezüglich seien noch Informationen seitens ihrer privaten Kranken- und Rentenversicherung erforderlich.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2007 zu ändern und den Bescheid vom 09. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 1 hat mitgeteilt, ihr liege ein Widerspruch des Beigeladenen zu 3 nicht vor.
Den Beteiligten ist, nachdem die Klägerin bereits zuvor auf Bedenken bezüglich der Klagebefugnis hingewiesen worden war, mit Verfügung vom 17. Juli 2007 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. August 2007 gegeben worden. Auf Antrag der Klägerin ist diese Frist zunächst bis zum 31. August 2007 und dann nochmals bis zum 30. September 2007 verlängert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (08.066.471), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin auch nach mehrmaliger Verlängerung der ihr eingeräumten Frist zur Begründung der Berufung, insbesondere zur Darlegung ihrer Beschwer, nichts weiteres vorgebracht hat - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.
Mit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage kann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Für die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage genügt mithin die Behauptung des Klägers, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei durch diesen in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt. Es reicht aus, dass der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifende Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 10). Der Kläger muss damit aber einen Eingriff in rechtlich geschützte Individualinteressen, also rechtlich anerkannte und geschützte Rechtspositionen, geltend machen können. Ein Eingriff in nur wirtschaftliche Interessen oder lediglich ein faktisches Betroffensein steht dem nicht gleich. Die Beschwer muss auf einem Verwaltungsakt beruhen, der gegenüber dem Kläger ergangen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 54 Rdnr. 12). Zwar ist die Verletzung eigener Rechtspositionen auch bei einem Verwaltungsakt möglich, der gegen einen Dritten ergangen ist, sofern er wenigstens mittelbar in eigene rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreift (so genannter Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Dies erfordert aber gleichfalls, dass rechtliche - und nicht nur berechtigte - Interessen des Klägers tangiert werden. Finanzielle, wirtschaftliche oder ideelle Interessen scheiden daher aus (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 54 Rdnr. 14).
Der angefochtene Bescheid vom 09. September 2002 ist an den Beigeladenen zu 3 gerichtet und fordert von diesem die Zahlung von 11.901,65 Euro.
Die Klägerin wird von diesem Bescheid nicht betroffen, denn weder ist er ihr gegenüber ergangen, noch wird von ihr die Zahlung oder etwas anderes verlangt.
Die Klägerin wird auch nicht mittelbar, insbesondere durch § 28 g Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), in eigenen Rechten betroffen.
Nach dieser Vorschrift hat zwar der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann jedoch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28 g Sätze 2 und 3 SGB IV). Somit ist die Nachholung des unterbliebenen Abzugs der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschlossen. Es gehört zu den Aufgaben eines sorgfältig handelnden Arbeitgebers, die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze zu kennen oder, wenn dies nicht der Fall ist, sich bei der zuständigen Einzugsstelle darüber zu informieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch und ist deswegen in Unkenntnis darüber, handelt er bezüglich des unterbliebenen Abzuges der entsprechenden Pflichtbeiträge fahrlässig und somit nicht ohne Verschulden.
Unabhängig davon meint die Klägerin, überhaupt nicht Beschäftigte gewesen zu sein. Bei einem solchen Vortrag kann sie erst recht nicht geltend machen, wegen § 28 g Satz 1 SGB IV mittelbar in eigenen Rechten betroffen zu sein, denn diese Vorschrift findet in diesem Fall dem Grunde nach bereits keine Anwendung.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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