Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 48/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 1033/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial-gerichts Berlin vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Epikondylitis sowie eines Impingementsyndroms als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1962 geborene Kläger befand sich seit September 2002 in einer Umschulung zum Kauf-mann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. In diesem Rahmen hatte er vom 31. März 2003 bis 06. Januar 2004 ein Betriebspraktikum beim K B durchgeführt.
Im Dezember 2003 zeigte der Facharzt für Chirurgie Dr. P gegenüber der Beklagten den Ver-dacht auf eine Berufskrankheit wegen einer Epikondylitis und eines Impingementsyndroms links an. Die Beklagte befragte hierzu den Kläger telefonisch und schriftlich, der mitteilte, im Rahmen seines neunmonatigen Praktikums in der K B für die Dauer von zirka vier Wochen Aufräumarbeiten im Archiv verrichtet zu haben; anschließend seien Beschwerden im rechten Ellenbogen aufgetreten. Schriftlich gab der Kläger in der Folgezeit an, ab dem 05. Mai 2003 im Archiv eingesetzt gewesen zu sein; Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hätten sich erstmals Ende Mai/Anfang Juni 2003 bemerkbar gemacht.
Die Beklagte forderte ferner Befundberichte und ein Vorerkrankungsverzeichnis der Kranken-kasse des Klägers an. Der Facharzt für Orthopädie Dr. B gab in einem Befundbericht vom 19. Februar 2004 an, dass seit Monaten Schmerzen am rechten Ellenbogen beständen. Der Facharzt für Orthopädie M beschrieb ebenfalls eine Epikondylitis humeri radialis rechts. Ferner wurde ein Datenblatt des Facharztes für Orthopädie D überreicht, in dem am 09. November 2001 vermerkt wurde: "Schmerzen seit Monaten am Schultergelenk li.; ...". Für den 30. Juni 2003 ist vermerkt: "Schmerzen seit zirka zwei Monaten am Ellbogen re.; rez. Schmerzen seit zirka zwei Monaten am Unterarm re.". In einem Befundbericht vom 08. März 2004 führte der Arzt D erneut aus, dass der Kläger bei der ersten Untersuchung über seit Monaten am linken Schultergelenk bestehende Schmerzen geklagt hätte, ohne äußere Ein-flüsse. Am 30. Juni 2003 sei der Kläger mit Schmerzen am re. Ellenbogen und Unterarm wie-der erschienen. Eine Verursachung durch berufliche Tätigkeit werde nicht angenommen; das Leiden könne jeder Mensch bekommen.
Am 13. Mai 2004 erfolgte eine Begehung des Praktikumsplatzes des Klägers mit Herrn K, Lei-ter der Abteilung Immobilienverwaltung und zuständiger Betreuer des Klägers während des Praktikums, dem Kläger selbst sowie Frau Dr. S, Arbeitsmedizinerin der Beklagten. Im Ermitt-lungsbericht vom 28. Mai 2004 ist festgehalten, dass der Kläger während des Praktikums ü-berwiegend an einem typischen Bildschirmarbeitsplatz gearbeitet habe, der ergonomischen Anforderungen entsprochen habe. Zu seinen Aufgaben hätten gehört: Akteneinsichten und Verfassung maximal zweiseitiger Antwortschreiben aufgrund Betriebskostenansprüchen der Mieter, das Schreiben von Einladungen für Versammlungen und Protokolle, das Einsetzen von Adressen in Standardbriefe sowie übliche Kopiertätigkeit, Telefonate, Einsortieren von Kopien in Leitzordner. Insgesamt seien vom Kläger im Höchstfall zehn Schreiben mit maximal andert-halb Seiten in Briefformat geschrieben worden. Diese Mischtätigkeit sei keine Gefährdung im Sinne einer BK 2101 der BKV. In der Zeit vom 05. Mai bis 23. Mai 2003 habe er mit zweitä-giger Unterbrechung täglich von 13.00 bis 16.00 Uhr Leitzordner unterschiedlicher Stärke im Archiv aus- und umsortiert. Diese Tätigkeit könne weder als die Summation ständig wiederho-lender Bewegungen noch als kurzfristige übermäßige oder ungewohnte Betätigung bezeichnet werden. Eine Gefährdung im Sinne einer BK 2101 der BKV habe nicht bestanden. Beigefügt war der Praktikumsvertrag des Klägers vom 21. Februar 2003.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), in der ausgeführt ist, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Verursachung der Berufskrankheit 2101 nicht gegeben seien, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 21. Juli 2004 die Anerkennung der Beschwerden im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes als Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV ab. Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Mus-kelansätze könnten durch Tätigkeiten mit einseitiger, lang dauernder mechanischer Beanspru-chung bzw. durch kurzfristige übermäßige oder ungewohnte Betätigungen verursacht werden. Die Begehung des Praktikumsplatzes am 23. Mai 2004 habe ergeben, dass diese Voraussetzun-gen weder beim zirka dreiwöchigen Einsatz im Archiv noch während der übrigen Prakti-kumstätigkeiten erfüllt worden seien.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, mit dem er ausführte, dass die dreiwöchige Arbeit im Archiv unzweifelhaft ungewohnt, kurzfristig und mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden zugleich intensiv, mechanisch und einseitig gewesen sei. Bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den durchgeführten Archivarbeiten und den daran anschließend auf-getretenen und bis heute andauernden körperlichen Beschwerden deuteten auf einen wesentli-chen Kausalzusammenhang hin. Die Feststellung, dass die Erkrankung nicht zum Unterlassen der Tätigkeit als Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft gezwungen habe, sei nicht sachgerecht, da der angeordnete Archiveinsatz nicht dem Berufsbild eines Kaufmannes entsprochen habe. Ein Archivberuf könnte nicht fortgesetzt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 zu-rück. Eine belastende Tätigkeit im Sinne der BK 2101 hätte nicht festgestellt werden können. Auch könne es aufgrund der Einwirkungsdauer von nur 13 Arbeitstagen mit lediglich drei Ar-beitsstunden bei ansonsten normalen Arbeitsvorgängen allenfalls zu vorübergehenden Überlas-tungsbeschwerden kommen.
Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger vor allem eine Verletzung rechtlichen Ge-hörs rügte, hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2005 abgewiesen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2101 seien nicht gegeben. Auch sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Archivtätigkeit im Mai 2003 und den streitge-genständlichen Ellenbogen-/Unterarmbeschwerden nicht belegt, weil der Kläger erstmals am 30. Juni 2003 einen Arzt aufgesucht habe. Der Nachweis einer Epikondylitis humeri radialis als einschlägiger Diagnose im Sinne der BK 2101 sei damit erst am 30. Juni 2003 erbracht worden. Würde man jedoch nicht auf den Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Erkrankung, sondern auf den vom Kläger angegebenen Beschwerdebeginn abstellen, ergäben sich ebenfalls erhebliche Zweifel an der Ursächlichkeit der ab 05. Mai 2003 ausgeübten Archivtätigkeit. Denn er habe entgegen seiner Einlassung im Verwaltungs- und Klageverfahren, die Beschwer-den hätten im Anschluss an die Archivtätigkeiten Ende Mai/Anfang Juni 2003 begonnen, am 30. Juni 2003 gegenüber dem Orthopäden D angegeben, seit zwei Monaten unter Schmerzen am rechten Ellenbogen und Unterarm zu leiden. Der Beschwerdebeginn habe demnach bereits Ende April 2003 und somit noch vor Beginn der vom Kläger als Ursache der Beschwerden angeschuldigten Archivtätigkeit gelegen. Hinzu komme, dass der Kläger bereits im Novem-ber 2001 wegen rechtsseitiger Schulterbeschwerden mit Diagnosen einer Bursitis calcarea so-wie eines Supraspinatussehnensyndroms in ärztlicher Behandlung gewesen sei, was eine beruf-sunabhängige Anlage zu Beschwerden seitens der Sehnen-/Muskelstrukturen der Gelenke der oberen Extremitäten annehmen lasse. Damit seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung der geltend gemachten BK Nr. 2101 weder in arbeitstechnischer noch in medizinischer Hin-sicht erfüllt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Anbetracht dessen, dass der Kläger wegen der rechtsseitigen Ellenbogen-/Unterarmbeschwerden zu keinem Zeitpunkt ar-beitsunfähig gewesen sei, ein Unterlassungszwang im Sinne der BK Nr. 2101 nicht zu erken-nen sei.
Gegen diesen ihm am 22. Juli 2005 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. August 2005 erhobene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass die von ihm vor-gebrachten Argumente keine Würdigung erfahren hätten. Seine linksseitigen körperlichen Ver-hältnisse seien vorliegend wohl nicht entscheidungserheblich, da es um eine Erkrankung des rechten Armes gehe. Eine ärztliche Behandlung wegen rechtsseitiger Schulterbeschwerden und einer Sehnenerkrankung im November 2001 habe nie bestanden und sei auch nicht dokumen-tiert. Eine kalendarische Rückrechnung um zwei Monate ausgehend vom 30. Juni 2003 ergebe keinen April-Zeitraum, sondern den Beginn des Monats Mai 2003. Er leide nach wie vor unter schmerzhaften Beschwerden bei Belastung seines rechten Armes. Die berufsfremde Anwei-sung von Archivarbeiten sei zu beachten. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen hätten im Sinne einer ungewohnten kurzfristigen mechanischen und einseitigen Tätigkeit vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2005 so-wie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eine Ver-letztenteilrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt weiter vor, dass ein ursächlicher Zusammenhang der Beschwerden mit der angeschuldigten Tätigkeit nicht feststellbar sei, auch ein objektiver Zwang zur Aufgabe der vermeintlich gefährdenden Tätigkeit ließe sich nicht begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und der erst-instanzliche Gerichtsbescheid sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerken-nung seiner Beschwerden als Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV.
Anspruch auf Rente haben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebentes Buch Sozialgesetzbuch, Ge-setzliche Unfallversicherung (SGB VII), Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles – eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit – um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist. Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGG VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche be-zeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufs-krankheiten gehören nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versi-cherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen ein-schließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (so genannte arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwi-schen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Be-dingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müssen hinreichend wahrscheinlich sein; die bloße Möglichkeit genügt nicht (Bun-dessozialgericht (BSG), SozR 3-2200 § 551 Nr. 16, m.w.N.). Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Beurtei-lung maßgebend ist (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zwei-fel an einer anderen Verursachung ausscheiden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Kläger bestehenden Beschwerden als Be-rufskrankheit liegen aus verschiedenen Gründen nicht vor. Zum einen fehlt es an den so ge-nannten arbeitstechnischen Voraussetzungen. Nach dem Merkblatt zur BK 43 der Anlage 1 zur 7. BKVO (Bekanntmachung des BMA vom 18. Februar 1963, Bundesarbeitsblatt Fachteil Ar-beitsschutz 1963, 24), abgedruckt bei Mehrtens-Brandenburg, Die Berufskrankheitenverord-nung, Kommentar, Stand Oktober 2007, M 2101, Seite 1 f.), kann die Erkrankung durch einsei-tige, lang dauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei feh-lender oder gestörter Anpassung entstehen. Krankheitsbilder sind nach Abschnitt II des Merk-blattes u. a. die beim Kläger vorliegenden Periostosen an Sehnenansätzen (Epikondylitis). In dem Merkblatt ist jedoch weiter ausgeführt, dass die tägliche Einwirkungsdauer mindestens drei Stunden und die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre betragen sollte (M 2101, Seite 5, m. w. N.). Diese Voraussetzungen hat der Kläger mit seiner zirka dreiwöchigen Tätig-keit nicht annähernd erfüllt.
Weiterhin kann die erforderliche Verursachung durch die vom Kläger als belastend bezeichne-te Tätigkeit im Archiv auch deshalb nicht bejaht werden, weil der von ihm als erster nach der Tätigkeit aufgesuchte Facharzt für Orthopädie D in seinem Auszug aus medizinischen Daten für die Zeit vom 08. November 2001 bis 11. August 2003 mit Datum vom 30. Juni 2003 die Angabe "Schmerzen seit zirka zwei Monaten am Ellbogen re.; rezidivierende Schmerzen seit zirka zwei Monaten am Unterarm re." enthält. Die entsprechende Rückrechnung führt damit zu einem Auftreten der Beschwerden etwa Ende April/Anfang Mai, also zu einem Zeitpunkt vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Aufräumarbeiten im Archiv am 05. Mai 2003.
Unabhängig von diesen Gesichtspunkten scheitert der geltend gemachte Anspruch auch noch daran, dass eine Anerkennung als Berufskrankheit nur dann in Betracht kommt, wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederauftreten der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Das Unterlassen setzt die tatsächliche Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit auf Dauer oder nicht absehbare Zeit voraus. Die Krankheit muss dazu gezwungen haben, d. h., es muss eine objektive Aufgabenot-wendigkeit bestanden haben. Das Merkmal der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit hat den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädi-gungsleistung zu verhüten. Bei dieser Zweckbestimmung ist entscheidend, dass die wegen der berufsbedingten Erkrankung objektiv notwendige Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit tatsäch-lich verwirklicht wird (BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, Az.: 2 BU 253/96, DStR 1997, 1737, m. w. N.). Ausreichend ist es allerdings insoweit, dass von der Vielzahl der Tätig-keiten eines Versicherten diejenigen unterlassen werden, von denen die Gefahr für eine Ver-schlimmerung oder Wiedererkrankung ausgeht, sie brauchen dem Arbeitsplatz nicht das be-stimmende Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983, Az.: 2 RU 70/82, HVGBG Rd Schr VB 16/84, m. w. N.). Ein derartiger objektiver Aufgabezwang ist für die Tä-tigkeit des Klägers als Kaufmann nicht ersichtlich. Die von der Beklagten im Verwaltungsver-fahren durch Befundberichte befragten Ärzte Dr. B, M, Dipl. Med. S und D haben für keinen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestätigt. Der Kläger hat auch zu keinem Zeit-punkt vorgetragen, seine Qualifizierungsmaßnahme bzw. Praktikumsverhältnis abgebrochen zu haben.
Ergänzend wird entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Das Vorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Unerheblich war, dass dem Kläger mit Aufräumarbeiten im Archiv eine berufsfremde Anweisung erteilt worden sein mag, was dahingestellt bleiben kann. Ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang mit der als belas-tend empfundenen Tätigkeit bestand entgegen der Auffassung des Klägers aus den dargelegten Gründen nicht; selbst wenn ein solcher Zusammenhang gegeben ist, reicht dieser für sich ge-nommen grundsätzlich nicht für die Annahme einer wahrscheinlichen Verursachung. Nicht entscheidungserheblich war weiter, ob es sich bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten tatsäch-lich um ungewohnte, kurzfristige, mechanische und einseitige belastende Tätigkeiten gehandelt hat, da sie jedenfalls nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang ausgeübt worden sind, der wie ausgeführt in der Regel fünf Jahre beträgt. Rechtliches Gehör ist ausreichend gewährt worden; sämtliche Ausführungen des Klägers sind seitens der Beklagten und des Gerichts zur Kenntnis genommen worden. Selbst eine Verletzung des entsprechenden Anspruches würde jedoch nicht zur Zuerkennung von Leistungen führen. Hingegen umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht einen Anspruch, dass den dargelegten Argumenten auch gefolgt wird.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Haupt-sache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 173 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Epikondylitis sowie eines Impingementsyndroms als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1962 geborene Kläger befand sich seit September 2002 in einer Umschulung zum Kauf-mann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. In diesem Rahmen hatte er vom 31. März 2003 bis 06. Januar 2004 ein Betriebspraktikum beim K B durchgeführt.
Im Dezember 2003 zeigte der Facharzt für Chirurgie Dr. P gegenüber der Beklagten den Ver-dacht auf eine Berufskrankheit wegen einer Epikondylitis und eines Impingementsyndroms links an. Die Beklagte befragte hierzu den Kläger telefonisch und schriftlich, der mitteilte, im Rahmen seines neunmonatigen Praktikums in der K B für die Dauer von zirka vier Wochen Aufräumarbeiten im Archiv verrichtet zu haben; anschließend seien Beschwerden im rechten Ellenbogen aufgetreten. Schriftlich gab der Kläger in der Folgezeit an, ab dem 05. Mai 2003 im Archiv eingesetzt gewesen zu sein; Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hätten sich erstmals Ende Mai/Anfang Juni 2003 bemerkbar gemacht.
Die Beklagte forderte ferner Befundberichte und ein Vorerkrankungsverzeichnis der Kranken-kasse des Klägers an. Der Facharzt für Orthopädie Dr. B gab in einem Befundbericht vom 19. Februar 2004 an, dass seit Monaten Schmerzen am rechten Ellenbogen beständen. Der Facharzt für Orthopädie M beschrieb ebenfalls eine Epikondylitis humeri radialis rechts. Ferner wurde ein Datenblatt des Facharztes für Orthopädie D überreicht, in dem am 09. November 2001 vermerkt wurde: "Schmerzen seit Monaten am Schultergelenk li.; ...". Für den 30. Juni 2003 ist vermerkt: "Schmerzen seit zirka zwei Monaten am Ellbogen re.; rez. Schmerzen seit zirka zwei Monaten am Unterarm re.". In einem Befundbericht vom 08. März 2004 führte der Arzt D erneut aus, dass der Kläger bei der ersten Untersuchung über seit Monaten am linken Schultergelenk bestehende Schmerzen geklagt hätte, ohne äußere Ein-flüsse. Am 30. Juni 2003 sei der Kläger mit Schmerzen am re. Ellenbogen und Unterarm wie-der erschienen. Eine Verursachung durch berufliche Tätigkeit werde nicht angenommen; das Leiden könne jeder Mensch bekommen.
Am 13. Mai 2004 erfolgte eine Begehung des Praktikumsplatzes des Klägers mit Herrn K, Lei-ter der Abteilung Immobilienverwaltung und zuständiger Betreuer des Klägers während des Praktikums, dem Kläger selbst sowie Frau Dr. S, Arbeitsmedizinerin der Beklagten. Im Ermitt-lungsbericht vom 28. Mai 2004 ist festgehalten, dass der Kläger während des Praktikums ü-berwiegend an einem typischen Bildschirmarbeitsplatz gearbeitet habe, der ergonomischen Anforderungen entsprochen habe. Zu seinen Aufgaben hätten gehört: Akteneinsichten und Verfassung maximal zweiseitiger Antwortschreiben aufgrund Betriebskostenansprüchen der Mieter, das Schreiben von Einladungen für Versammlungen und Protokolle, das Einsetzen von Adressen in Standardbriefe sowie übliche Kopiertätigkeit, Telefonate, Einsortieren von Kopien in Leitzordner. Insgesamt seien vom Kläger im Höchstfall zehn Schreiben mit maximal andert-halb Seiten in Briefformat geschrieben worden. Diese Mischtätigkeit sei keine Gefährdung im Sinne einer BK 2101 der BKV. In der Zeit vom 05. Mai bis 23. Mai 2003 habe er mit zweitä-giger Unterbrechung täglich von 13.00 bis 16.00 Uhr Leitzordner unterschiedlicher Stärke im Archiv aus- und umsortiert. Diese Tätigkeit könne weder als die Summation ständig wiederho-lender Bewegungen noch als kurzfristige übermäßige oder ungewohnte Betätigung bezeichnet werden. Eine Gefährdung im Sinne einer BK 2101 der BKV habe nicht bestanden. Beigefügt war der Praktikumsvertrag des Klägers vom 21. Februar 2003.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), in der ausgeführt ist, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Verursachung der Berufskrankheit 2101 nicht gegeben seien, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 21. Juli 2004 die Anerkennung der Beschwerden im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes als Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV ab. Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Mus-kelansätze könnten durch Tätigkeiten mit einseitiger, lang dauernder mechanischer Beanspru-chung bzw. durch kurzfristige übermäßige oder ungewohnte Betätigungen verursacht werden. Die Begehung des Praktikumsplatzes am 23. Mai 2004 habe ergeben, dass diese Voraussetzun-gen weder beim zirka dreiwöchigen Einsatz im Archiv noch während der übrigen Prakti-kumstätigkeiten erfüllt worden seien.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, mit dem er ausführte, dass die dreiwöchige Arbeit im Archiv unzweifelhaft ungewohnt, kurzfristig und mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden zugleich intensiv, mechanisch und einseitig gewesen sei. Bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den durchgeführten Archivarbeiten und den daran anschließend auf-getretenen und bis heute andauernden körperlichen Beschwerden deuteten auf einen wesentli-chen Kausalzusammenhang hin. Die Feststellung, dass die Erkrankung nicht zum Unterlassen der Tätigkeit als Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft gezwungen habe, sei nicht sachgerecht, da der angeordnete Archiveinsatz nicht dem Berufsbild eines Kaufmannes entsprochen habe. Ein Archivberuf könnte nicht fortgesetzt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 zu-rück. Eine belastende Tätigkeit im Sinne der BK 2101 hätte nicht festgestellt werden können. Auch könne es aufgrund der Einwirkungsdauer von nur 13 Arbeitstagen mit lediglich drei Ar-beitsstunden bei ansonsten normalen Arbeitsvorgängen allenfalls zu vorübergehenden Überlas-tungsbeschwerden kommen.
Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger vor allem eine Verletzung rechtlichen Ge-hörs rügte, hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2005 abgewiesen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2101 seien nicht gegeben. Auch sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Archivtätigkeit im Mai 2003 und den streitge-genständlichen Ellenbogen-/Unterarmbeschwerden nicht belegt, weil der Kläger erstmals am 30. Juni 2003 einen Arzt aufgesucht habe. Der Nachweis einer Epikondylitis humeri radialis als einschlägiger Diagnose im Sinne der BK 2101 sei damit erst am 30. Juni 2003 erbracht worden. Würde man jedoch nicht auf den Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Erkrankung, sondern auf den vom Kläger angegebenen Beschwerdebeginn abstellen, ergäben sich ebenfalls erhebliche Zweifel an der Ursächlichkeit der ab 05. Mai 2003 ausgeübten Archivtätigkeit. Denn er habe entgegen seiner Einlassung im Verwaltungs- und Klageverfahren, die Beschwer-den hätten im Anschluss an die Archivtätigkeiten Ende Mai/Anfang Juni 2003 begonnen, am 30. Juni 2003 gegenüber dem Orthopäden D angegeben, seit zwei Monaten unter Schmerzen am rechten Ellenbogen und Unterarm zu leiden. Der Beschwerdebeginn habe demnach bereits Ende April 2003 und somit noch vor Beginn der vom Kläger als Ursache der Beschwerden angeschuldigten Archivtätigkeit gelegen. Hinzu komme, dass der Kläger bereits im Novem-ber 2001 wegen rechtsseitiger Schulterbeschwerden mit Diagnosen einer Bursitis calcarea so-wie eines Supraspinatussehnensyndroms in ärztlicher Behandlung gewesen sei, was eine beruf-sunabhängige Anlage zu Beschwerden seitens der Sehnen-/Muskelstrukturen der Gelenke der oberen Extremitäten annehmen lasse. Damit seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung der geltend gemachten BK Nr. 2101 weder in arbeitstechnischer noch in medizinischer Hin-sicht erfüllt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Anbetracht dessen, dass der Kläger wegen der rechtsseitigen Ellenbogen-/Unterarmbeschwerden zu keinem Zeitpunkt ar-beitsunfähig gewesen sei, ein Unterlassungszwang im Sinne der BK Nr. 2101 nicht zu erken-nen sei.
Gegen diesen ihm am 22. Juli 2005 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. August 2005 erhobene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass die von ihm vor-gebrachten Argumente keine Würdigung erfahren hätten. Seine linksseitigen körperlichen Ver-hältnisse seien vorliegend wohl nicht entscheidungserheblich, da es um eine Erkrankung des rechten Armes gehe. Eine ärztliche Behandlung wegen rechtsseitiger Schulterbeschwerden und einer Sehnenerkrankung im November 2001 habe nie bestanden und sei auch nicht dokumen-tiert. Eine kalendarische Rückrechnung um zwei Monate ausgehend vom 30. Juni 2003 ergebe keinen April-Zeitraum, sondern den Beginn des Monats Mai 2003. Er leide nach wie vor unter schmerzhaften Beschwerden bei Belastung seines rechten Armes. Die berufsfremde Anwei-sung von Archivarbeiten sei zu beachten. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen hätten im Sinne einer ungewohnten kurzfristigen mechanischen und einseitigen Tätigkeit vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2005 so-wie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eine Ver-letztenteilrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt weiter vor, dass ein ursächlicher Zusammenhang der Beschwerden mit der angeschuldigten Tätigkeit nicht feststellbar sei, auch ein objektiver Zwang zur Aufgabe der vermeintlich gefährdenden Tätigkeit ließe sich nicht begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und der erst-instanzliche Gerichtsbescheid sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerken-nung seiner Beschwerden als Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV.
Anspruch auf Rente haben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebentes Buch Sozialgesetzbuch, Ge-setzliche Unfallversicherung (SGB VII), Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles – eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit – um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist. Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGG VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche be-zeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufs-krankheiten gehören nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versi-cherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen ein-schließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (so genannte arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwi-schen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Be-dingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müssen hinreichend wahrscheinlich sein; die bloße Möglichkeit genügt nicht (Bun-dessozialgericht (BSG), SozR 3-2200 § 551 Nr. 16, m.w.N.). Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Beurtei-lung maßgebend ist (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zwei-fel an einer anderen Verursachung ausscheiden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Kläger bestehenden Beschwerden als Be-rufskrankheit liegen aus verschiedenen Gründen nicht vor. Zum einen fehlt es an den so ge-nannten arbeitstechnischen Voraussetzungen. Nach dem Merkblatt zur BK 43 der Anlage 1 zur 7. BKVO (Bekanntmachung des BMA vom 18. Februar 1963, Bundesarbeitsblatt Fachteil Ar-beitsschutz 1963, 24), abgedruckt bei Mehrtens-Brandenburg, Die Berufskrankheitenverord-nung, Kommentar, Stand Oktober 2007, M 2101, Seite 1 f.), kann die Erkrankung durch einsei-tige, lang dauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei feh-lender oder gestörter Anpassung entstehen. Krankheitsbilder sind nach Abschnitt II des Merk-blattes u. a. die beim Kläger vorliegenden Periostosen an Sehnenansätzen (Epikondylitis). In dem Merkblatt ist jedoch weiter ausgeführt, dass die tägliche Einwirkungsdauer mindestens drei Stunden und die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre betragen sollte (M 2101, Seite 5, m. w. N.). Diese Voraussetzungen hat der Kläger mit seiner zirka dreiwöchigen Tätig-keit nicht annähernd erfüllt.
Weiterhin kann die erforderliche Verursachung durch die vom Kläger als belastend bezeichne-te Tätigkeit im Archiv auch deshalb nicht bejaht werden, weil der von ihm als erster nach der Tätigkeit aufgesuchte Facharzt für Orthopädie D in seinem Auszug aus medizinischen Daten für die Zeit vom 08. November 2001 bis 11. August 2003 mit Datum vom 30. Juni 2003 die Angabe "Schmerzen seit zirka zwei Monaten am Ellbogen re.; rezidivierende Schmerzen seit zirka zwei Monaten am Unterarm re." enthält. Die entsprechende Rückrechnung führt damit zu einem Auftreten der Beschwerden etwa Ende April/Anfang Mai, also zu einem Zeitpunkt vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Aufräumarbeiten im Archiv am 05. Mai 2003.
Unabhängig von diesen Gesichtspunkten scheitert der geltend gemachte Anspruch auch noch daran, dass eine Anerkennung als Berufskrankheit nur dann in Betracht kommt, wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederauftreten der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Das Unterlassen setzt die tatsächliche Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit auf Dauer oder nicht absehbare Zeit voraus. Die Krankheit muss dazu gezwungen haben, d. h., es muss eine objektive Aufgabenot-wendigkeit bestanden haben. Das Merkmal der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit hat den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädi-gungsleistung zu verhüten. Bei dieser Zweckbestimmung ist entscheidend, dass die wegen der berufsbedingten Erkrankung objektiv notwendige Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit tatsäch-lich verwirklicht wird (BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, Az.: 2 BU 253/96, DStR 1997, 1737, m. w. N.). Ausreichend ist es allerdings insoweit, dass von der Vielzahl der Tätig-keiten eines Versicherten diejenigen unterlassen werden, von denen die Gefahr für eine Ver-schlimmerung oder Wiedererkrankung ausgeht, sie brauchen dem Arbeitsplatz nicht das be-stimmende Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983, Az.: 2 RU 70/82, HVGBG Rd Schr VB 16/84, m. w. N.). Ein derartiger objektiver Aufgabezwang ist für die Tä-tigkeit des Klägers als Kaufmann nicht ersichtlich. Die von der Beklagten im Verwaltungsver-fahren durch Befundberichte befragten Ärzte Dr. B, M, Dipl. Med. S und D haben für keinen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestätigt. Der Kläger hat auch zu keinem Zeit-punkt vorgetragen, seine Qualifizierungsmaßnahme bzw. Praktikumsverhältnis abgebrochen zu haben.
Ergänzend wird entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Das Vorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Unerheblich war, dass dem Kläger mit Aufräumarbeiten im Archiv eine berufsfremde Anweisung erteilt worden sein mag, was dahingestellt bleiben kann. Ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang mit der als belas-tend empfundenen Tätigkeit bestand entgegen der Auffassung des Klägers aus den dargelegten Gründen nicht; selbst wenn ein solcher Zusammenhang gegeben ist, reicht dieser für sich ge-nommen grundsätzlich nicht für die Annahme einer wahrscheinlichen Verursachung. Nicht entscheidungserheblich war weiter, ob es sich bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten tatsäch-lich um ungewohnte, kurzfristige, mechanische und einseitige belastende Tätigkeiten gehandelt hat, da sie jedenfalls nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang ausgeübt worden sind, der wie ausgeführt in der Regel fünf Jahre beträgt. Rechtliches Gehör ist ausreichend gewährt worden; sämtliche Ausführungen des Klägers sind seitens der Beklagten und des Gerichts zur Kenntnis genommen worden. Selbst eine Verletzung des entsprechenden Anspruches würde jedoch nicht zur Zuerkennung von Leistungen führen. Hingegen umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht einen Anspruch, dass den dargelegten Argumenten auch gefolgt wird.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Haupt-sache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 173 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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