L 4 R 334/06

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 RA 476/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 334/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Intelligenz war zur Förderung von Wissenschaftlern, Künstlern, Lehrern, Erziehern und Ärzten eingerichtet, die sich durch ihr erfolgreiches und aufopferndes Wirken um den friedlichen Aufbau der DDR verdient gemacht haben. Danach vermag der Begriff des Leiters nur dahingehend verstanden zu werden, dass eine Leitungstätigkeit einer wissenschaft-lichen Einrichtung die Zugehörigkeit zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz begründet.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 und Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 01.09.1974 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) oder wissenschaftlichen Intelligenz (AVIwiss) festzustellen.

Der am ...1951 geborene Kläger studierte von September 1970 bis August 1974 erfolgreich an der Technischen Universität D und erlangte dort mit Urkunde vom 24.09.1974 die Berechtigung, den akademischen Grad "Diplomingenieur" in der Fachrichtung Elektrotechnik zu führen. Der Kläger arbeitete sodann bis August 1978 als Fachingenieur beim VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau. Nach einem Studium an der Bezirksparteischule der SED "." von September 1978 bis Juli 1979 war er bis November 1979 als Investingenieur beim VE Institut für Mikroelektronik D. tätig. Von Dezember 1979 bis Januar 1981 arbeitete der Kläger als Objektleiter beim VEB Generalauftragnehmer Elektroinvest J ... Von Februar 1981 bis August 1981 war der Kläger als Leiter der Abteilung Grundfondsökonomie, im Anschluss bis Dezember 1988 als Leiter für Grundfondsreproduktion und schließlich bis 30.06.1990 als Leiter der Hauptabteilung Technik im Bereich ökonomisch-technische Versorgung jeweils bei der Akademie der Wissenschaften der DDR, Zentralinstitut für Festkörperphysik und Werkstofffor-schung D. (ZFW) tätig. Die inhaltliche Aufgabenzuweisung während seiner Tätigkeit beim ZFW blieb jeweils gleich, wobei die veränderten Aufgabenbezeichnungen auf inner-betrieblichen Umstrukturierungen des Arbeitsbereiches beruhten, der zunächst als Abteilung Grundfondsökonomie und dann als Abeilung Grundfondsreproduktion organisiert war mit den untergeordneten Abteilungen Investition, Werterhaltung und Betriebstech-nik/Medienversorgung und schließlich der Hauptabteilung Technik mit gleich bleibenden untergeordneten Abteilungen. Der Kläger war in seiner Funktion ausweislich der vorlie-genden arbeitsvertraglichen Unterlagen verantwortlich für die Leitung und für die Planung der Beschaffung und Erhaltung des Anlagenvermögens des ZFW (Bereich Investition und Werterhaltung des Grundfonds) und für die Gewährleistung der kontinuierlichen Ener-gie- und Medienversorgung des ZFW (Bereich Betriebstechnik/Medienversorgung); der Kläger hat in diesem Zusammenhang einen Funktionsplan vom 01.02.1983 vorgelegt, auf den im Übrigen Bezug genommen wird. Dem Kläger übergeordnetes Organ war der Direktor für Technik und Ökonomie; ihm unterstellt waren alle Mitarbeiter des Arbeitsbereiches Grundfondsreproduktion. Der Kläger ist der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht beigetreten; eine Versorgungszusage ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt wor-den.

Der Kläger beantragte am 24.07.2002 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens die Diplomurkunde des Klägers sowie arbeitsvertragliche Unterlagen und Verdienstbescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber vor. Mit Bescheid vom 25.07.2003 stellte die Beklagte die Zeit vom 01.09.1974 bis 30.11.1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte fest. Eine Aussage über die Anwendbarkeit des AAÜG insgesamt über seinen § 1 Abs. 1 erfolgte nicht. Die Anerkennung des Zeitraumes 01.12.1979 bis 31.01.1981 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech wurde abgelehnt, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems (volkseigener Produktionsbetrieb) ausgeübt worden sei; ebenfalls wurde die Anerkennung des Zeitraums 01.02.1981 bis 31.12.1988 als Zugehörigkeitszeit zur AVIwiss abgelehnt, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2003 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt. Während seiner Tätigkeit beim VEB Institut für Mikroelektronik und beim VEB GAN Elektroinvest hätten sich Mitarbeiter einen entsprechenden Anspruch erworben. Das Institut habe sich mit der Forschung, Entwicklung und Produktion von mikroelektronischen Bauelementen befasst. Er sei dort als Ingenieur tätig gewesen und dann zur Investbauleitung im VEB GAN Elektroinvest delegiert worden. Im Zentralinstitut für Festkörperphysik und Werkstoffforschung der Akademie der Wissenschaften sei er als Leiter einer technischen Abteilung für die materiell-technische Sicherstellung der Forschungsarbeiten in diesem Institut verantwortlich gewesen. Hierzu hätten auch konzeptionelle Arbeiten und Zuarbeiten für die forschungsstrategische Ausrichtung des Instituts gehört. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004). Der Kläger sei in der Zeit von Februar 1981 bis Dezember 1988 nicht als Ingenieur, sondern als Abteilungsleiter Grundfondsökonomie und Leiter Grundfondsreproduktion beschäftigt gewesen, wobei es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt habe. Die Tätigkeit von Dezember 1979 bis Januar 1981 im VEB Generalauftragnehmer Elektroinvest J. sei in einem Betrieb erfolgt, der weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (In-dustrie oder Bau) noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 23.03.2004 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben, mit der er sein Begehren hinsichtlich der Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG in der Zeit vom 01.12.1979 bis 31.12.1988 weiter verfolgt hat. Er sei ab Februar 1981 bei dem Zentralinstitut für Fest-körperphysik und Werkstoffforschung Grundfondsreproduktion tätig gewesen. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Zugehörigkeitszeit zur AVIwiss. Der Kläger sei im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeit für das Zentralinstitut für Festkörperphysik und Werkstoff-forschung für die Grundfondsreproduktion und die Durchführung von Investitionen verantwortlich gewesen. Teil der Aufgabe sei die Werterhaltung, die Instandsetzung und die Durchführung technischer Investitionen gewesen. Dem Kläger hätten 6 bis 7 Ingenieure, 30 Betriebshandwerker sowie 3 Ökonomen unterstanden. Die Verantwortung habe weiterhin für die Betriebstechnik und Medienversorgung, die Planung und Bilanzierung von Investitionen sowie für den Einsatz der EDV für Aufgaben der Grundfondsökonomie bestanden. Hilfsweise lägen jedenfalls die Voraussetzungen als gleichgestellter Betrieb im Sinne der AVItech vor, da es sich insoweit um ein wissenschaftliches Institut und damit um ein Forschungsinstitut gehandelt habe.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 19.05.2005 den Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.06.2005 nach § 45 SGB X vollständig zurückgenommen, da der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt habe. Eine tatsächliche Einbeziehung sei nicht erfolgt, ebenso liege kein Fall der nachträglichen Rehabilitation vor. Am 30.06.1990 habe er als Leiter einer technischen Abteilung keine der von der Versorgungsordnung der wissenschaftlichen Intelligenz erfassten Tätigkeiten ausgeübt. Auch lägen nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vor, da er als Leiter einer technischen Abteilung für die materiell-technische Sicherstellung der Forschungsarbeiten des ZFW verantwortlich und damit nicht im unmittelbaren Forschungsprozess des Instituts beteiligt gewesen sei. Die Rücknahme des Verwaltungs-aktes sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X zulässig, wenn das Vertrauen, dass der Empfän-ger des Verwaltungsaktes auf den Bestand des Verwaltungsaktes gesetzt habe, nicht größer sei als das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes. Zwar habe der Kläger auf den Bestand vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei jedoch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme, welches auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit der Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel beruhe, nicht schutzwürdig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Mit dem Feststellungsbescheid seien ihm keine Leistungen zugebilligt oder zugesichert worden. Auch sei der Feststellungsbescheid nicht Grundlage einer Rentenberechnung gewesen. Das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage überwiege daher. Der Versorgungsträger habe gemäß § 45 Abs. 1 SGB X in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob und ab welchem Zeitpunkt der rechtswidrige Verwaltungsakt zurückzunehmen sei. Dies erfordere eine Abwägung und angemessene Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Eine solche Ermessensabwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden Tatsachen ergebe, dass der Bescheid nur für die Zukunft ab 01.06.2005 zurückzunehmen sei.

Hiergegen hat der Kläger vorgetragen, dass er sich auf Vertrauensschutz berufe, da er seine gesamte Altersversorgung auf die festgestellten Versorgungszeiten und die damit einhergehende Rentenhöhe abgestellt habe. Auch liege eine unzulässige Rücknahme für die Vergangenheit vor.

Dem Sozialgericht lagen der Funktionsplan des Klägers als Leiter Grundfondsreproduktion vor, Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Generalauftragnehmer Elektroinvest J. , Unterlagen zum Statut des VEB GAN Elektroinvest J. sowie Registerunterlagen zum Rechtsnachfolger, der Elektroinvest J. GmbH.

Das Sozialgericht hat auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 06.03.2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolge sein Begehren zulässig in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Die Klagen seien jedoch unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht den Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 mit Wirkung vom 01.06.2005 mit dem Rücknahmebescheid vom 19.05.2005 zurückgenommen und mit Bescheid vom 25.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 die Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG abgelehnt, denn der Kläger falle schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Das Sozialgericht hat sodann die inzwischen ständige Recht-sprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten für Versicherte, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, dargestellt (BSG, Urteil vom 29.07.2004 – B 4 RA 12/04 R) und sodann ausgeführt: "Die Beklagte hat zu Recht mit Rücknahmebescheid vom 19.05.2005 den den Kläger begünstigenden Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 mit Wirkung ab dem 01.06.2005 zurückgenommen, denn die im zurückgenommenen Bescheid erfolgte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und AVIwiss im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG war mangels Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger rechtswidrig. Erst wenn das AAÜG nach § 1 Abs. 1 auf den Kläger anwendbar wäre, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellung der Kläger nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 AAÜG einen Anspruch gegen die Beklagte haben könnte.

Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs. 1 AAÜG die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwart-schaften) erfasst, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitragsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Geht man von dem Wortlaut der Vorschrift aus, erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Der Kläger war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre, liegt nicht vor. Weder hatte er eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch ist aus der beigezogenen Verwaltungsakte oder aus den Mitteilungen des Klägers ersichtlich, dass er eine frühere Versorgungs-zusage in der DDR in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erlangt hatte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in ein Versorgungssystem der Zusatz-versorgung einbezogen worden wäre. Für den Kläger gilt auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, denn es ist auch für die Zeit vor dem 30.06.1990 keine Ein-beziehung ersichtlich, die in der Zeit bis zum 30.06.1990 verloren gegangen wäre.

Bei Personen, die wie der Kläger am 30.06.1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend aufgrund originären Bundesrecht einbezogen wurden, ist allerdings aufgrund einer vom Bundessozialgericht vorgenommenen erwei-ternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2004, Az.: B 4 RA 12/04 R m.w.N.) Ein solcher Anspruch hängt im Bereich der AVIwiss gemäß §§ 2 und 6 VO-AVIwiss von zwei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für

1. Angehörige der wissenschaftlich technischen Intelligenz (persön-lich/sachliche Voraussetzung), 2. die an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig waren (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllte am maßgeblichen Stichtag die betriebliche Voraussetzung, denn das ZFW fällt unter den Anwendungsbereich der VO-AVIwiss.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das ZFW ein Forschungsinstitut der DDR war. Abzugrenzen ist dabei zwischen den selbständigen staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 6 VO-AVIwiss und den zum Anwendungsbereich der AVItech gehörenden Forschung betreibenden selbständigen Einrichtungen der Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB (vgl. im Folgenden BSG Urt. v. 26.10.2004, Az.: B 4 RA 40/04 R). In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissen-schaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unter-stellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25.02.1979, Gesetzblatt der DDR Seite 189; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen – Forschungs-VO – vom 23.08.1972, Gesetzblatt der DDR Seite 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hoch-schulen hatten die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaft-liche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfah-ren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesell-schaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftliche-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe – Kombinats-VO – vom 08.11.1979, Gesetzblatt der DDR S. 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09.02.1967, Gesetzblatt der DDR Seite 121). Das ZFW trat ausweislich der Arbeitsverträge des Klägers ausdrücklich als Teil der Akademie der Wissenschaften der DDR auf und ist damit den Forschungsinstituten im Sinne des § 6 VO-AVIwiss eindeutig zuzuordnen.

Jedoch erfüllt der Kläger am maßgeblichen Stichtag nicht die persönlich-sachliche Voraussetzung, denn er gehörte nicht zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz. Die als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz gelten-den Beschäftigten sind in § 2 VO-AVIwiss gesetzlich definiert. Der Kläger hat keine Beschäftigung ausgeübt, die einer der dort genannten Beschäftigungen entspricht. Insbesondere war der Kläger kein hauptberuflich tätiger Wissen-schaftler, denn nach dem von ihm vorgelegten Funktionsplan, aber auch nach der vorgenommenen Aufgabenbeschreibung bestand seine wesentliche Auf-gabe darin, die materiellen und technischen Voraussetzungen für die wissen-schaftliche Arbeit anderer zu schaffen, nicht jedoch darin, eigenständig Forschungsleistungen im wissenschaftlichen Prozess zu erbringen. Der Kläger ist auch nicht als Leiter an dem Institut zu qualifizieren. Der Begriff des Leiters in § 2 Buchst. a VO-AVIwiss ist in dieser gesetzlichen Vorschrift nicht näher definiert. Jedoch ergibt sich aus der Präambel der VO-AVIwiss, dass das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogi-schen und medizinischen Intelligenz zur Förderung von Wissenschaftlern, Künstlern, Lehrern, Erziehern und Ärzten eingerichtet ist, die sich durch ihr erfolgreiches und aufopferndes Wirken um den friedlichen Aufbau der DDR verdient gemacht haben. Danach vermag der Begriff des Leiters nur dahinge-hend verstanden zu werden, dass eine Leitungstätigkeit einer wissenschaft-lichen Einrichtung die Zugehörigkeit zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz begründet. Demgegenüber war der Kläger als Hauptabteilungsleiter einer Abteilung, die die materiell-technische Sicherung des Forschungsbetriebes zu gewährleisten hatte, im Rahmen seines Aufgabenbereiches nicht vorrangig mit der Leitung wissenschaftlich arbeitender Struktureinheiten befasst. Bei vergleichender Betrachtung mit den sachlichen Anforderungen zur Feststellung der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz dürfte der Begriff des Leiters im Sinne des § 2 VO-AVIwiss sogar noch enger beschränkt auf den jeweiligen Instituts- oder Akademieleiter zu verstehen sein. Für die AVItech wird in § 1 Abs. 1 der 2. DB zwar ausdrücklich festgestellt, dass die Werkdirektoren zur technischen Intelligenz zählen, nicht jedoch andere Personen mit verwaltungs-technischen Funktionen wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Laboratoriumsleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen usw. Der Kläger hat eine derartige institutsleitende Aufgabe nicht wahrgenommen.

Soweit sich der Kläger hilfsweise auf eine Zuordnung des ZFW zum Anwen-dungsbereich der VO-AVItech stützt, scheitert diese schon an der institutionellen Zuordnung zur Akademie der Wissenschaften, die die Anwendbarkeit der VO-AVIwiss begründet. Auf die Frage, inwieweit die Forschungsprojekte des ZFW auch betrieblichen und angewandten wirtschaftlichen Zwecken dien-ten, kommt es angesichts dieser klaren Zuordnung nicht mehr an. Ohnehin umfasste die staatliche Forschung neben der reinen Grundlagenforschung gemäß § 2 Abs. 2 Forschungs-VO auch die anwendungsorientierte Forschung, insbesondere nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungs-möglichkeiten.

Die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 25.07.2003 erfolgte mit Bescheid vom 19.05.2005 rechzeitig innerhalb der Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Entgegen der Einschätzung des Klägers erfolgt durch die Beklagte lediglich eine Rücknahme für die Zukunft mit Wirkung ab 01.06.2005, ohne dass der Bestand des zurückgenommenen Bescheides für den Wirkungszeitraum bis zum 31.05.2005 betroffen gewesen wäre. Die Anwen-dungsvoraussetzungen für die kürzere Aufhebungsfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sind damit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer Rück-nahme nur für die Zukunft oder zudem für die Vergangenheit ist nicht der betroffene Zeitraum, für den im Bescheid vom 25.07.2003 Zusatzversorgungs-zugehörigkeiten festgestellt wurden, sondern die von dem Bescheid ausgehen-den Wirkungen. Bei dem von der Beklagten durchgeführten Feststellungsverfahren gemäß § 8 AAÜG handelt es sich um ein dem Vormerkungs-verfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnliches und außerhalb des Renten-feststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführendes Verwaltungsverfahren. Seine Wirkung entsteht mit der in § 8 Abs. 5 (AAÜG) normierten Bindung des Rentenversicherungsträgers an die vom Zusatz-versorgungsträger festgestellten Daten. Die Beklagte hat im Rücknahme-bescheid vom 19.05.2005 diese Rechtswirkung ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 01.06.2005 und damit auf einen in der Zukunft gelegenen Zeitraum begrenzt. Wirkungen für vor dem 01.06.2005 gelegene und damit in der Vergangenheit im Sinne des § 45 Abs. 4 SGB X gelegene Zeiträume entfaltet der Bescheid nicht.

Es kann dahinstehen, inwieweit der Kläger im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X auf den Bestand des zurückgenommenen Bescheides vom 25.07.2003 vertraute, denn ein solches Vertrauen wäre jedenfalls objektiv unter Abwägung mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse nicht schutzwürdig gewesen. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist bei Rücknahmen für die Zukunft ohnehin gering. Aufgrund des Bescheides sind weder von der Beklagten Leistungen erbracht, noch nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhand-lung Vermögensdispositionen getroffen worden (vgl. BSG SozSich 1978, 113). Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Rücknahme, denn der rechtswidrige Feststellungsbescheid vom 25.07.2003 würde im Falle seines Fortbestandes aufgrund der Bindungswirkung gemäß § 8 AAÜG für den Rentenversicherungsträger die Bewilligung überhöhter Dauerleistungen bei Eintritt des rentenversicherungsrechtlichen Leistungsfalls bewirken (von Wulffen, Kommentar zum SGB X § 45 Rdz. 17). Mängel der von der Beklagten vorgenommenen Ermessensausübung im Rück-nahmebescheid vom 19.05.2005 sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Wege der Ermessensausübung die Rücknahme zeitlich beschränkt auf einen Zeitraum ab dem 01.06.2005. Daneben ist vorliegend ohnehin von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Ein mögliches Vertrauen des Klägers auf den Bestand des zurückgenommenen Bescheides war objektiv nicht schutzwürdig. Demgegenüber stand ein erhebliches öffentliches Interesse an der Rücknahme. Eine teilweise Rücknahme vermag nicht zu erfolgen, denn die Entscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG ist dem Umfang nach nicht teilbar. Mangels Leistungsbezugs durch den Kläger und mangels von ihm getroffener Vermögensdispositionen im Hinblick auf den zurückgenommenen Bescheid sind auch keine sachlichen Erwägungen nachvollziehbar, die der Beklagten ein weiteres Aufschieben der Rücknahmewirkung hätten ermög-lichen können.

Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten gemäß § 5 AAÜG mit dem Bescheid vom 25.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 abgelehnt, denn der Kläger unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (siehe oben Ziffer 1). Infolge des rechtmäßigen Rücknahmebescheides vom 19.05.2005 entfaltet der Bescheid vom 27.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004, auch wenn er mangels Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger materiell rechtswidrig ist, im Rahmen des Bestandsschutzes noch Rechtswirkungen für den Zeitraum bis zum 31.05.2005. Dieser Bestandsschutz umfasst jedoch lediglich die im Bescheid vom 25.07.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.03.2004 von der Beklagten getroffenen Feststellungen. Eine positive Statusentscheidung hat die Beklagte in dem vor-genannten Bescheid nicht getroffen. Denn der Bescheid enthält weder einen feststellenden Entscheidungssatz im Sinne von § 31 SGB X, noch lässt sich ihm unzweifelhaft entnehmen, dass der Kläger zum 01.08.1991 Ansprüche oder Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben hat oder eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG fingiert ist. Aus der bloßen Anwendung der Vorschriften des AAÜG kann auf eine derartige eigenständige Feststellung nicht geschlossen werden (BSG Urt. v. 27.07.2004, Az.: B 4 RA 8/04 R). § 1 Abs. 1 AAÜG greift in direkter Anwendung ebenfalls nicht ein, denn der Kläger war unstreitig zu keinem Zeitpunkt bis zum 30.06.1990 in ein Versorgungssystem ein-bezogen. Mangels Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger verbleibt damit kein Raum für die Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zu Zusatz-versorgungssystemen der Anlage 1 zum AAÜG gemäß § 5 AAÜG.

Der Kläger hatte somit am 01.08.1991 keine wirkliche oder fiktive Versor-gungsanwartschaft, so dass er bereits nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst war. Die Beklagte hat zu Recht im Bescheid vom 25.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 die Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG abgelehnt und ebenfalls zu Recht mit Bescheid vom 19.05.2005 den Bescheid vom 25.07.2003 mit Wirkung ab 01.06.2005 zurückgenommen. Die Klage war als unbegründet abzuweisen."

Gegen das am 12.04.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.05.2006 eingelegte Berufung des Klägers mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Rücknahmebescheid vom 19.05.2005 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Mit der Berufung wende sich der Kläger vornehmlich gegen die Auffassung des Sozialgerichts, dass er am 30.06.1990 nicht die persönlich-sachliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlich tätigen Intelligenz erfüllt habe. Der Kläger sei am 30.06.1990 in einem Forschungsinstitut der DDR beschäftigt gewesen. Da das ZFW Teil der Akademie der Wissenschaften der DDR gewesen sei, sei davon aus-zugehen, dass es sich um ein Forschungsinstitut im Sinne von § 6 VO-AVIwiss gehandelt habe. Soweit ersichtlich, habe sich das BSG bislang noch nicht eingehend damit auseinan-dergesetzt, welche Voraussetzungen im Rahmen der Verordnung über die Altersversor-gung der Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtungen erfüllt sein müssten, um die so genannte sachliche Voraussetzung zu bejahen. Nach § 2 der VO-AVIwiss gehörten zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlags-leiter, Chefredakteure, Cheflektoren. Weiterhin gehörten zu dem Personenkreis Verwal-tungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissen-schaftlichen Einrichtungen und Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen. Der Kläger sei in seiner Aufgabe verantwortlich gewesen für die gesamte technische Vorbereitung der Installation von Forschungsgeräten sowie für die Laborrekonstruktion. Er sei stets in die Erarbeitung der Forschungspläne des Instituts mit einbezogen gewesen, um die vorhandenen Kapazitäten für die Verwirklichung der Forschungsaufgaben gezielt und schwerpunktbezogen einsetzen zu können. Der Kläger sei persönlich für die Vorbereitung der Forschungsschwerpunkte verantwortlich gewesen. Der Kläger habe hierfür über Grundkenntnisse der Forschungsaufgaben verfügen müssen. Er sei Teil der jeweiligen Forschungsgruppe gewesen, mit der er zusammen die baulichen und technischen Voraussetzungen für die jeweilige Forschungsaufgabe geschaffen habe. Soweit diese Tätigkeit als Vorbereitungsmaßnahme gewertet werde, gehe der Kläger davon aus, dass es sich sehr wohl um eine wissenschaftliche Tätigkeit gehandelt habe. Es ergebe sich aus der Versorgungsordnung auch, dass verwaltungsleitende Funktionen mit einbezogen werden sollten wegen des Hinweises auf den Verwaltungsdirektor, Verlagsleiter und Herstellungs-leiter. Es werde nicht die Rechtsauffassung des Sozialgerichts geteilt, dass der Begriff des Leiters nur dahingehend zu verstehen sei, dass eine Leitungstätigkeit einer wissenschaftlichen Einrichtung zu fordern sei. Die Präambel zur Versorgungsordnung bringe zum Ausdruck, dass sämtliche Personen, die in der Wissenschaft tätig seien, einer Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen bedürften. Der Kläger folge nicht der Auffassung des Sozialgerichts, dass der Begriff des Leiters so zu verstehen sei, dass es sich um den jeweiligen Instituts- oder Akademieleiter handeln müsse.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 06.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 zu verpflichten, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01.09.1974 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich sind einerseits der Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die vom Kläger weiterhin begehrten Zeiten vom 01.09.1974 bis 30.06.1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzuerkennen sowie der Bescheid vom 19.05.2005, der seiner-seits die vorangegangenen Bescheide mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat und insoweit nach § 96 SGG den Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 abgeändert und ersetzt hat. Sowohl der Aufhebungsbescheid vom 19.05.2005 als auch der Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 08.03.2004, soweit dieser die Anerkennung weiterer Zeiten nach dem AAÜG abgelehnt hat, sind jedoch rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Mit Recht hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 19.05.2005 auf Grundlage des § 45 SGB X den Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 aufgehoben. Der Kläger hat gegen die Be-klagte keinen Anspruch darauf, die Zeit vom 01.09.1974 bis 30.06.1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und auch außerhalb des Renten-feststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 – 4 RA 7/95 – in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) festgestellt zu erhalten, da das AAÜG auf den Kläger bereits insgesamt keine Anwendung findet. Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Nur ergänzend weist der Senat im Hinblick auf die Berufungsbegründung auf Folgendes hin: Auch und gerade unter Bezugnahme auf die in der Versorgungsordnung der AVIwiss genannten verwaltungsleitenden Funktionen wird deutlich, dass unter dem Begriff "Leiter" im Sinne von § 2a und b VO-AVIwiss nicht jedweder Leiter eines Instituts zu erfassen ist, sondern nur solche Leiter, die einem wissenschaftlichen Institut vorgestanden haben. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, in § 2b VO-AVIwiss ausdrücklich auf die Verwaltungsdirektoren und auch die Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen oder in § 2a VO-AVIwiss Verlagsleiter, Chefredakteure oder Cheflektoren hin-zuweisen und diese zum berechtigten Personenkreis der AVIwiss zu zählen. Wenn nämlich durch die Formulierung "Leiter" in § 2a VO-AVIwiss jedwede Leiter eines jeden Instituts oder Einrichtung gemeint gewesen wären, würde hierunter bereits automatisch auch ein Verlagsleiter fallen wie auch die Verwaltungsdirektoren. Vielmehr ergibt sich aus der ausdrücklichen Nennung dieser Berufsgruppen gerade, dass der "Leiter" im Sinne von § 2a VO-AVIwiss nur derjenige sein soll, der seinerseits einem wissenschaftlichen Institut vorgestanden hat. Hieran scheitert es jedoch bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Leiter der Hauptabteilung Technik im Bereich ökonomisch-technische Versorgung, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat. Auch ergibt sich ein derartiges Verständnis des Begriffs des Leiters in Zusammenschau mit den dort im 1. Teilsatz weiterhin genannten berechtigten Personengruppen, nämlich den hauptberuflich tätigen Hochschullehrern und den hauptberuflich tätigen Wissenschaftlern an den Akade-mien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaft-lichen Einrichtungen. Beiden Berufsgruppen (hauptberuflich tätige Berufsschullehrer und hauptberuflich tätige Wissenschaftler) ist immanent, dass diese an wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind. Dies muss dann erst recht für den Leiter gelten, der gegebenen-falls Dienstvorgesetzter der hauptberuflich tätigen Wissenschaftler gewesen ist, auch wenn er als Leiter auf Grund dieser Funktion nicht nur wissenschaftliche Tätigkeiten, sondern zunehmend und möglicherweise auch im überwiegenden Maße verwaltungsleitende Tätigkeiten verrichtet. Gleichwohl ist zu fordern, dass es sich bei der konkreten Beschäftigungs-stelle, dessen Leiter der Betroffene ist, um ein selbst unmittelbar wissenschaftlich tätiges Institut handelt und nicht um ein nachgeordnetes Institut, welches nur zur Vorbereitung wissenschaftlicher Versuche und Produktionsabläufe gedient hat, wie es der Kläger selbst vorgetragen hat.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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