Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 118 AS 23440/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1917/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1969 geborene Antragstellerin zu 1 (Ast zu 1) und ihre am 1996 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2 (Ast zu 2), beziehen von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ast standen bereits 2005 im Leistungsbezug der Ag, wobei als Kosten der Unterkunft (KdU) die tatsächlichen Miethöhe von 690,24 EUR brutto warm berücksichtigt worden war. Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 hatte die Ag die Ast zu 1) auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert. Aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 1. November 2006 hatte die Ag die Leistungen der Grundsicherung dann eingestellt.
Nach Beendigung der Beschäftigung und erneuter Antragstellung gewährte die Ag den Antragstellerinnen (Ast) vom 01. April bis 31. Juli 2007 Leistungen zur Grundsicherung (darunter KdU in bisheriger Höhe). Mit Bescheid vom 05. Juli 2007 bewilligte die Ag Leistungen für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 und berücksichtigte dabei KdU lediglich iHv 433,55 EUR monatlich für beide Ast, und zwar 444,- EUR abzüglich eine Warmwasseraufbereitungspauschale von 11,74 EUR. Hiergegen haben die Ast Widerspruch eingelegt und am 6. September 2007 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Bescheid vom 25. September 2007 hat die Ag den Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01. August 2007 bis 31. Januar 2008 geändert und nunmehr unter Berücksichtigung eines Alleinerziehendenzuschlages von 10 % KdU iHv insgesamt 477,55 EUR bewilligt. Mit Beschluss vom 04. Oktober 2007 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Ast. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 hat die Ag den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Juli 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. September 2007 zurückgewiesen. Die Ast haben hiergegen Klage erhoben.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit dieser begehren die Ast die Ag im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Ast iHv insgesamt 690,24 EUR zu übernehmen.
Die begehrte Regelungsanordnung ist nicht zu erlassen, weil es zu einem überwiegenden Teil an einem Anordnungsanspruch – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt (dazu A.). Soweit im geringen Umfang ein Anordnungsanspruch begründet sein kann, fehlt es an einem Anordnungsgrund, d.h. an der Eilbedürftigkeit der Regelung (dazu B.).
A. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der mit Wirkung vom 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706; dem vormaligen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (im Folgenden einheitlich: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II )) sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Aufwendungen für die Wohnung "BStr. " sind nicht angemessen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (dazu 1.); sie sind auch nicht wegen zeitweiser fehlender Möglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu übernehmen (dazu 2.) und sie sind auch nicht als einzelfallbezogener dauerhaft höherer Bedarf von der Ag zu decken (dazu 3.).
1. Ob die Aufwendungen für die von den Ast derzeit bewohnte 69 qm große Dreizimmerwohnung im Dachgeschoss, die die Ast zu 1) gemietet hat (vgl. Mietvertrag vom 23. Oktober 2001 und Änderungsvertrag vom 12. Juni 2002), d.h. der derzeitige monatliche Mietzins von 690,24 EUR (Kaltmiete von 511,29 EUR, Betriebskostenvorauszahlung von 76,69 EUR und Heizkostenvorauszahlung von 102,26 EUR), angemessen iS von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, ist entgegen der Auffassung der Ag nicht in erster Linie anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt (ABl) 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl 2062; im Folgenden: AV Wohnen) zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Verordnungsermächtigung zu § 27 Nr. 1 SGB II) ist bisher nicht ergangen.
Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; u.a. Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, www.bundessozialgericht.de RdNr 24) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin erscheint damit für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu bezogen auf die vorliegende Konstellation § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 SBG II) eine Zweizimmerwohnung (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) iVm § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004)) mit einer Größe bis zu 60 qm (Abschnitt II Zif 1 Buchst a der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (ABl 1990, 1379 ff) idF der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; ABl 1993, 98 f)) als abstrakt angemessen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden qm-Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat auf den örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d BGB qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 11. Juli 2007 (ABl 2007, S 1797). Für die Belange des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird hier von einem durchschnittlichen Mittelwert einfacher Wohnungen iHv von 4,54 EUR/qm (vgl. Beschluss des 29. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2007 – L 29 B 1428/07) ausgegangen. Dieser Wert liegt geringfügig über dem bisher in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de und Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007 – L 10 B 393/07 AS ER) herangezogenen gewichteten Mietspiegelwert aus dem 4. Wohnungsmarktberichts für das Jahr 2004 iHv 4,49 EUR/qm. Dieser Wert ist durch die Vorlage des neuen Mietspiegels überholt und ist aktuell nicht fortgeschrieben worden. Es verbleibt eine angemessene Nettokaltmiete von 272,40 EUR (60 qm x 4,54 EUR).
Bei den "warmen Betriebskosten" kann vorliegend offen bleiben, ob von mittlerweile durchschnittlich 2,74 EUR pro qm (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de und Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007 – L 10 B 393/07 AS ER unter Bezug auf Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html) bzw. 2,72 EUR pro qm als Mittelwert der nichtamtlichen Übersicht aus dem Berliner Mietspiegel vom 11. Juni 2007 (ABl S 1797) oder weitergehend von 3,74 EUR "warme" Betriebskosten ausgegangen wird (so der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05. September 2007 - L 32 B 1312/07 AS). Es ergibt sich nach alledem höchstens eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten in Höhe von monatlich 496,80 EUR (Kaltmiete 272,40 EUR (4,54 EUR x 60 qm) und 224,40 EUR Betriebskosten (3,74 EURx 60 qm)). Für die derzeit innegehabte Wohnung fällt ein Betrag von 679,79 EUR nach Abzug der von der AG im Widerspruchsbescheid angesetzten (hier nicht weiter zu hinterfragenden) Warmwasseraufbereitungspauschale iHv 10,45 EUR (6,53 EUR + 3,92 EUR) an. Dieser Betrag liegt deutlich über der entwickelten Kostengrenze, selbst wenn weiter zugunsten der Ast noch - in Anlehnung an die AV Wohnen - ein 10 % Zuschlag für Alleinerziehende berücksichtigt wird, wobei nach Auffassung des Senats kein zwingender Grund besteht, den Begriff der Angemessenheit so auszulegen, dass dieser Zuschlag notwendig gewährt werden muss.
2. Die das Maß des Angemessenen überschreitenden Kosten sind nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls bzw. wegen fehlender Möglichkeit oder Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Der Senat entnimmt diesen Formulierungen in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass die sich nach der Produkttheorie ergebenden KdU nicht immer die absolute Grenze der vom SGB II-Träger zu übernehmenden Kosten sind. Gesetzlich vorgesehen ist vielmehr auch die zeitweise Über¬nahme höherer Kosten, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die Senkung der Mietkosten durch einen Wohnungs¬wechsel Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einwenden kann. Da für diesen Fall ausdrücklich nur die zeitweise Übernahme der das Maß des Angemessenen über¬schreitenden Kosten vorgesehen ist, kann diese Leistungserweiterung auch nur in Anspruch genommen werden, wenn die einem Umzug entgegen stehenden Gründe vorübergehender Natur sind. Die Regelung zielt darauf ab, an nur temporär auftretende Sachverhalte keine zu weitgehenden Rechtsfolgen zu knüpfen (etwa bei ersichtlich vorübergehender Verkleinerung der Bedarfsgemeinschaft) oder einen grundsätzlich zum Umzug Verpflichteten nicht "zum falschen Zeitpunkt" zu treffen (etwa einer auf begrenzte Zeit gesundheitlich eingeschränkten Person nicht in dieser Phase den Umzug abzuverlangen). In Ansehung der zeitlichen Begren¬zung des Tatbestandes bietet diese Bestimmung aber keine Grundlage, dauerhaft (bzw. ohne bestimmbare zeitliche Begrenzung) dem Einzelfall nicht angemessene KdU zu leisten. Eben dies ist aber das Begehren der Ast, soweit sie im Hinblick auf die Einschulung der Ast zu 2) in eine 5. Klasse eines Gymnasiums und dem Vorhandensein einer nachbarschaftlichen Hilfestellung bei Betreuungsengpässen die Unzumutbarkeit eines Umzuges geltend macht. Nachteile bezüglich des Schulwegs werden überdies nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt, wobei derartigen Überlegungen immer auch die günstigen Verhältnisse des Öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin gegenüberzustellen wären. Sofern die Ast im Hinblick auf die Erkrankung der Ast zu 1) (Rheuma und Diabetes II) die Unmöglichkeit eines Umzuges auch im Hinblick auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu begründen suchen, fehlt es an jeglichem Vortrag und Glaubhaftmachung zur Art und Schwere der Erkrankung sowie der sich daraus ergebenden Beschränkungen. Das eingereichte Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin S datiert vom 02. März 2006 und kann daher für aktuelle Gesundheitszustände keine Aussage treffen.
Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass die Ast wegen einer Zwischenbeschäftigung der Ast zu 1) nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung nicht ununterbrochen im Leistungsbezug standen, nicht – wie die Ast annehmen – die Notwendigkeit, eine erneute Kostensenkungsaufforderung zu übersenden. Die Kostensenkungsaufforderung soll den Leistungsempfänger darauf hinweisen, dass die KdU nicht angemessen sind, und daher nur zeitlich befristet übernommen werden können. Nach Erhalt einer solchen Aufforderung muss der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass der Träger von der Unangemessenheit der KdU ausgeht und künftig die KdU nur noch im gekürzten Umfang übernehmen wird. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthält lediglich eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass der Leistungsberechtigte nicht sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden soll, seine bisherige Wohnung aufzugeben (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 50, Stand März 2006; vgl. auch BVerwGE 2, 1, 3, und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. April 1997 - 5c 2/96 -, ZfSH/SGB 1998, 44, 45). Schutzbedürftig sind danach insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessen teuren Wohnung leben bzw. deren Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs – z.B. durch eine Mieterhöhung - unangemessen werden. Wenn der Leistungsbezieher allerdings bereits während eines früheren Bezugs auf die unangemessenen Kosten aufmerksam gemacht wurde, ist dem genannten Schutzzweck Genüge getan (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 zur Maßgeblichkeit einer früheren Kostensenkungsaufforderung durch den Sozialhilfeträger). Soweit die Ag nach erneuter Antragstellung nochmals für vier Monate die tatsächlichen Kosten der Wohnung bewilligt hat, hat sie entgegen der Auffassung der Ast keinen Vertrauenstatbestand für eine weitere ungekürzte Zahlung der tatsächlichen Kosten geschaffen; der Erklärungswert dieses Umstandes geht nicht die über die tatsächliche Gegebenheit – es wird ein weiterer Übergangszeitraum eingeräumt – hinaus.
3. Dem Begehren der Ast könnte nur Rechnung getragen werden, wenn hier die "den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen" Unterkunftskosten andere (höhere) als die generell ange¬messenen sind. Wenn "Besonderheiten des Einzelfalles" beachtlich sind, ermöglicht dies im Grundsatz die Berücksichtigung eines höheren als des üblichen Bedarfs an Unterkunftskosten ohne zeitliche Begrenzung. Dies betrifft im Ausgangspunkt Fälle, in denen darstellbar ist, dass die Beschränkung auf die Flächen- oder Preisfaktoren der Produkttheorie (dazu oben) dem (dauer¬¬haften) unabweisbaren Bedarf des Hilfebe¬dürftigen nicht gerecht wird, etwa in der Weise, dass bei Notwendigkeit einer Rollstuhl¬benutzung oder in Fällen aufwendiger Pflege die regelhaft anzusetzende Wohnungsgröße nicht ausreicht. Welche Gesichtspunkte darüber hinaus allgemein geeignet sind, als "Besonderheit des Einzelfalls" gesteigerte Leistungs¬pflichten des SGB II-Trägers zu begründen, braucht hier nicht weiter ausgelotet zu werden, denn die Ast tragen keine Gründe vor, die in diese Richtung gehen.
Abschließend ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung noch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht mehr als die angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, da anderenfalls die Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen wären (BSG aaO). Die Glaubhaftmachung, dass entsprechende Wohnungen nicht vorhanden sind, ist den Ast nicht gelungen. Der Wohnungs¬markt in B ist auch bezogen auf bestimmte Stadtteile und bzgl. der hier in Frage stehenden Wohnungsgröße nach allgemeiner Auffassung nicht in besonderer Weise angespannt. Eine Verschlossenheit könnte daher nur bei umfänglichen Negativanzeigen angenommen werden, die sich insbesondere auch auf das Segment der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften und der Wohnungsbaugenossenschaften beziehen müssten. Dieser Stand ist auch in Ansehung der dokumentierten Angebote und der eidesstattlichen Versicherung der Ast zu 1 vom 07. September 2007 nicht erreicht.
B. Für eine teilweise Gewährung weiterer KdU in Höhe der Differenz zwischen dem bewilligten Betrag von 477,55 EUR und dem hier günstigstenfalls entwickelten Betrag von 496,80 EUR (Differenz von 18,25 EUR) fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund. Der mit einer vorläufigen Gewährung weiterer KdU verbundene Zweck – der Verbleib in der bisherigen Wohnung – kann angesichts der "ungedeckten" Spanne von 212,69 EUR (690,24 EUR – 477,55 EUR) mangels Vorliegen von Schonvermögen und weiterer Einkommensquellen auch dann nicht erreicht werden, wenn weitere KdU im Umfang von 18,25 EUR vorläufig zugesprochen werden würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1969 geborene Antragstellerin zu 1 (Ast zu 1) und ihre am 1996 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2 (Ast zu 2), beziehen von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ast standen bereits 2005 im Leistungsbezug der Ag, wobei als Kosten der Unterkunft (KdU) die tatsächlichen Miethöhe von 690,24 EUR brutto warm berücksichtigt worden war. Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 hatte die Ag die Ast zu 1) auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert. Aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 1. November 2006 hatte die Ag die Leistungen der Grundsicherung dann eingestellt.
Nach Beendigung der Beschäftigung und erneuter Antragstellung gewährte die Ag den Antragstellerinnen (Ast) vom 01. April bis 31. Juli 2007 Leistungen zur Grundsicherung (darunter KdU in bisheriger Höhe). Mit Bescheid vom 05. Juli 2007 bewilligte die Ag Leistungen für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 und berücksichtigte dabei KdU lediglich iHv 433,55 EUR monatlich für beide Ast, und zwar 444,- EUR abzüglich eine Warmwasseraufbereitungspauschale von 11,74 EUR. Hiergegen haben die Ast Widerspruch eingelegt und am 6. September 2007 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Bescheid vom 25. September 2007 hat die Ag den Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01. August 2007 bis 31. Januar 2008 geändert und nunmehr unter Berücksichtigung eines Alleinerziehendenzuschlages von 10 % KdU iHv insgesamt 477,55 EUR bewilligt. Mit Beschluss vom 04. Oktober 2007 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Ast. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 hat die Ag den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Juli 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. September 2007 zurückgewiesen. Die Ast haben hiergegen Klage erhoben.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit dieser begehren die Ast die Ag im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Ast iHv insgesamt 690,24 EUR zu übernehmen.
Die begehrte Regelungsanordnung ist nicht zu erlassen, weil es zu einem überwiegenden Teil an einem Anordnungsanspruch – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt (dazu A.). Soweit im geringen Umfang ein Anordnungsanspruch begründet sein kann, fehlt es an einem Anordnungsgrund, d.h. an der Eilbedürftigkeit der Regelung (dazu B.).
A. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der mit Wirkung vom 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706; dem vormaligen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (im Folgenden einheitlich: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II )) sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Aufwendungen für die Wohnung "BStr. " sind nicht angemessen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (dazu 1.); sie sind auch nicht wegen zeitweiser fehlender Möglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu übernehmen (dazu 2.) und sie sind auch nicht als einzelfallbezogener dauerhaft höherer Bedarf von der Ag zu decken (dazu 3.).
1. Ob die Aufwendungen für die von den Ast derzeit bewohnte 69 qm große Dreizimmerwohnung im Dachgeschoss, die die Ast zu 1) gemietet hat (vgl. Mietvertrag vom 23. Oktober 2001 und Änderungsvertrag vom 12. Juni 2002), d.h. der derzeitige monatliche Mietzins von 690,24 EUR (Kaltmiete von 511,29 EUR, Betriebskostenvorauszahlung von 76,69 EUR und Heizkostenvorauszahlung von 102,26 EUR), angemessen iS von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, ist entgegen der Auffassung der Ag nicht in erster Linie anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt (ABl) 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl 2062; im Folgenden: AV Wohnen) zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Verordnungsermächtigung zu § 27 Nr. 1 SGB II) ist bisher nicht ergangen.
Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; u.a. Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, www.bundessozialgericht.de RdNr 24) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin erscheint damit für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu bezogen auf die vorliegende Konstellation § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 SBG II) eine Zweizimmerwohnung (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) iVm § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004)) mit einer Größe bis zu 60 qm (Abschnitt II Zif 1 Buchst a der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (ABl 1990, 1379 ff) idF der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; ABl 1993, 98 f)) als abstrakt angemessen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden qm-Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat auf den örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d BGB qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 11. Juli 2007 (ABl 2007, S 1797). Für die Belange des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird hier von einem durchschnittlichen Mittelwert einfacher Wohnungen iHv von 4,54 EUR/qm (vgl. Beschluss des 29. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2007 – L 29 B 1428/07) ausgegangen. Dieser Wert liegt geringfügig über dem bisher in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de und Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007 – L 10 B 393/07 AS ER) herangezogenen gewichteten Mietspiegelwert aus dem 4. Wohnungsmarktberichts für das Jahr 2004 iHv 4,49 EUR/qm. Dieser Wert ist durch die Vorlage des neuen Mietspiegels überholt und ist aktuell nicht fortgeschrieben worden. Es verbleibt eine angemessene Nettokaltmiete von 272,40 EUR (60 qm x 4,54 EUR).
Bei den "warmen Betriebskosten" kann vorliegend offen bleiben, ob von mittlerweile durchschnittlich 2,74 EUR pro qm (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de und Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007 – L 10 B 393/07 AS ER unter Bezug auf Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html) bzw. 2,72 EUR pro qm als Mittelwert der nichtamtlichen Übersicht aus dem Berliner Mietspiegel vom 11. Juni 2007 (ABl S 1797) oder weitergehend von 3,74 EUR "warme" Betriebskosten ausgegangen wird (so der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05. September 2007 - L 32 B 1312/07 AS). Es ergibt sich nach alledem höchstens eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten in Höhe von monatlich 496,80 EUR (Kaltmiete 272,40 EUR (4,54 EUR x 60 qm) und 224,40 EUR Betriebskosten (3,74 EURx 60 qm)). Für die derzeit innegehabte Wohnung fällt ein Betrag von 679,79 EUR nach Abzug der von der AG im Widerspruchsbescheid angesetzten (hier nicht weiter zu hinterfragenden) Warmwasseraufbereitungspauschale iHv 10,45 EUR (6,53 EUR + 3,92 EUR) an. Dieser Betrag liegt deutlich über der entwickelten Kostengrenze, selbst wenn weiter zugunsten der Ast noch - in Anlehnung an die AV Wohnen - ein 10 % Zuschlag für Alleinerziehende berücksichtigt wird, wobei nach Auffassung des Senats kein zwingender Grund besteht, den Begriff der Angemessenheit so auszulegen, dass dieser Zuschlag notwendig gewährt werden muss.
2. Die das Maß des Angemessenen überschreitenden Kosten sind nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls bzw. wegen fehlender Möglichkeit oder Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Der Senat entnimmt diesen Formulierungen in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass die sich nach der Produkttheorie ergebenden KdU nicht immer die absolute Grenze der vom SGB II-Träger zu übernehmenden Kosten sind. Gesetzlich vorgesehen ist vielmehr auch die zeitweise Über¬nahme höherer Kosten, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die Senkung der Mietkosten durch einen Wohnungs¬wechsel Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einwenden kann. Da für diesen Fall ausdrücklich nur die zeitweise Übernahme der das Maß des Angemessenen über¬schreitenden Kosten vorgesehen ist, kann diese Leistungserweiterung auch nur in Anspruch genommen werden, wenn die einem Umzug entgegen stehenden Gründe vorübergehender Natur sind. Die Regelung zielt darauf ab, an nur temporär auftretende Sachverhalte keine zu weitgehenden Rechtsfolgen zu knüpfen (etwa bei ersichtlich vorübergehender Verkleinerung der Bedarfsgemeinschaft) oder einen grundsätzlich zum Umzug Verpflichteten nicht "zum falschen Zeitpunkt" zu treffen (etwa einer auf begrenzte Zeit gesundheitlich eingeschränkten Person nicht in dieser Phase den Umzug abzuverlangen). In Ansehung der zeitlichen Begren¬zung des Tatbestandes bietet diese Bestimmung aber keine Grundlage, dauerhaft (bzw. ohne bestimmbare zeitliche Begrenzung) dem Einzelfall nicht angemessene KdU zu leisten. Eben dies ist aber das Begehren der Ast, soweit sie im Hinblick auf die Einschulung der Ast zu 2) in eine 5. Klasse eines Gymnasiums und dem Vorhandensein einer nachbarschaftlichen Hilfestellung bei Betreuungsengpässen die Unzumutbarkeit eines Umzuges geltend macht. Nachteile bezüglich des Schulwegs werden überdies nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt, wobei derartigen Überlegungen immer auch die günstigen Verhältnisse des Öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin gegenüberzustellen wären. Sofern die Ast im Hinblick auf die Erkrankung der Ast zu 1) (Rheuma und Diabetes II) die Unmöglichkeit eines Umzuges auch im Hinblick auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu begründen suchen, fehlt es an jeglichem Vortrag und Glaubhaftmachung zur Art und Schwere der Erkrankung sowie der sich daraus ergebenden Beschränkungen. Das eingereichte Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin S datiert vom 02. März 2006 und kann daher für aktuelle Gesundheitszustände keine Aussage treffen.
Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass die Ast wegen einer Zwischenbeschäftigung der Ast zu 1) nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung nicht ununterbrochen im Leistungsbezug standen, nicht – wie die Ast annehmen – die Notwendigkeit, eine erneute Kostensenkungsaufforderung zu übersenden. Die Kostensenkungsaufforderung soll den Leistungsempfänger darauf hinweisen, dass die KdU nicht angemessen sind, und daher nur zeitlich befristet übernommen werden können. Nach Erhalt einer solchen Aufforderung muss der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass der Träger von der Unangemessenheit der KdU ausgeht und künftig die KdU nur noch im gekürzten Umfang übernehmen wird. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthält lediglich eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass der Leistungsberechtigte nicht sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden soll, seine bisherige Wohnung aufzugeben (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 50, Stand März 2006; vgl. auch BVerwGE 2, 1, 3, und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. April 1997 - 5c 2/96 -, ZfSH/SGB 1998, 44, 45). Schutzbedürftig sind danach insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessen teuren Wohnung leben bzw. deren Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs – z.B. durch eine Mieterhöhung - unangemessen werden. Wenn der Leistungsbezieher allerdings bereits während eines früheren Bezugs auf die unangemessenen Kosten aufmerksam gemacht wurde, ist dem genannten Schutzzweck Genüge getan (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 zur Maßgeblichkeit einer früheren Kostensenkungsaufforderung durch den Sozialhilfeträger). Soweit die Ag nach erneuter Antragstellung nochmals für vier Monate die tatsächlichen Kosten der Wohnung bewilligt hat, hat sie entgegen der Auffassung der Ast keinen Vertrauenstatbestand für eine weitere ungekürzte Zahlung der tatsächlichen Kosten geschaffen; der Erklärungswert dieses Umstandes geht nicht die über die tatsächliche Gegebenheit – es wird ein weiterer Übergangszeitraum eingeräumt – hinaus.
3. Dem Begehren der Ast könnte nur Rechnung getragen werden, wenn hier die "den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen" Unterkunftskosten andere (höhere) als die generell ange¬messenen sind. Wenn "Besonderheiten des Einzelfalles" beachtlich sind, ermöglicht dies im Grundsatz die Berücksichtigung eines höheren als des üblichen Bedarfs an Unterkunftskosten ohne zeitliche Begrenzung. Dies betrifft im Ausgangspunkt Fälle, in denen darstellbar ist, dass die Beschränkung auf die Flächen- oder Preisfaktoren der Produkttheorie (dazu oben) dem (dauer¬¬haften) unabweisbaren Bedarf des Hilfebe¬dürftigen nicht gerecht wird, etwa in der Weise, dass bei Notwendigkeit einer Rollstuhl¬benutzung oder in Fällen aufwendiger Pflege die regelhaft anzusetzende Wohnungsgröße nicht ausreicht. Welche Gesichtspunkte darüber hinaus allgemein geeignet sind, als "Besonderheit des Einzelfalls" gesteigerte Leistungs¬pflichten des SGB II-Trägers zu begründen, braucht hier nicht weiter ausgelotet zu werden, denn die Ast tragen keine Gründe vor, die in diese Richtung gehen.
Abschließend ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung noch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht mehr als die angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, da anderenfalls die Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen wären (BSG aaO). Die Glaubhaftmachung, dass entsprechende Wohnungen nicht vorhanden sind, ist den Ast nicht gelungen. Der Wohnungs¬markt in B ist auch bezogen auf bestimmte Stadtteile und bzgl. der hier in Frage stehenden Wohnungsgröße nach allgemeiner Auffassung nicht in besonderer Weise angespannt. Eine Verschlossenheit könnte daher nur bei umfänglichen Negativanzeigen angenommen werden, die sich insbesondere auch auf das Segment der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften und der Wohnungsbaugenossenschaften beziehen müssten. Dieser Stand ist auch in Ansehung der dokumentierten Angebote und der eidesstattlichen Versicherung der Ast zu 1 vom 07. September 2007 nicht erreicht.
B. Für eine teilweise Gewährung weiterer KdU in Höhe der Differenz zwischen dem bewilligten Betrag von 477,55 EUR und dem hier günstigstenfalls entwickelten Betrag von 496,80 EUR (Differenz von 18,25 EUR) fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund. Der mit einer vorläufigen Gewährung weiterer KdU verbundene Zweck – der Verbleib in der bisherigen Wohnung – kann angesichts der "ungedeckten" Spanne von 212,69 EUR (690,24 EUR – 477,55 EUR) mangels Vorliegen von Schonvermögen und weiterer Einkommensquellen auch dann nicht erreicht werden, wenn weitere KdU im Umfang von 18,25 EUR vorläufig zugesprochen werden würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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